Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
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§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn |
§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. |
3. die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Amtsverschwiegenheit |
Geheimhaltung |
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§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). |
§ 46. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
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1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung). |
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(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. |
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. |
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(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. |
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. |
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(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen. |
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen. |
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(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. |
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet. |
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(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten. |
(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten. |
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§ 107. (1) bis (4) … |
§ 107. (1) bis (4) … |
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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet. |
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§ 163. (1) bis (5) … |
§ 163. (1) bis (5) … |
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(6) Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden: |
(6) Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden: |
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1. … |
1. … |
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2. § 46 (Amtsverschwiegenheit), |
2. § 46 (Geheimhaltung), |
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3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
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§ 200l. (1) … |
§ 200l. (1) … |
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(2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
(2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. § 46 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar; |
3. § 46 (Geheimhaltung) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar; |
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4. bis 6. … |
4. bis 6. … |
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(3) bis (8) … |
(3) bis (8) … |
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§ 207f. (1) bis (5) … |
§ 207f. (1) bis (5) … |
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(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein. |
(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein. |
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(7) bis (16) … |
(7) bis (16) … |
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Amtsverschwiegenheit |
Geheimhaltung |
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§ 214. … |
§ 214. … |
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§ 284. (1) bis (118) … |
§ 284. (1) bis (118) … |
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(119) § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 samt Überschrift, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 sowie die Überschrift zu § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
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§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn |
§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. |
3. die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung |
Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung |
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§ 48n. (1) … |
§ 48n. (1) … |
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(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
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1. … |
1. … |
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2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar; |
2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Geheimhaltung) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar; |
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3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
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(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
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Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe |
Geheimhaltung seitens sonstiger Organe |
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§ 79. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979. |
§ 79. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979. |
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§ 100. (1) bis (116) … |
§ 100. (1) bis (116) … |
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(117) § 5c Abs. 1 Z 3, die Überschrift zu § 41a, § 48n Abs. 2 Z 2 und die Überschrift zu § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 3 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
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Amtsverschwiegenheit
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Geheimhaltung
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§ 58. (1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 58. (1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies |
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1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung). |
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(2) Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. |
(2) Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. |
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(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.
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(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.
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(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
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(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
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(5) … |
(5) … |
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(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
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(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
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§ 120. (1) bis (3) … |
§ 120. (1) bis (3) … |
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(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.
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(4) Der Verteidiger ist zur Geheimhaltung über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.
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§ 212. (1) bis (82) … |
§ 212. (1) bis (82) … |
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(83) § 58 samt Überschrift und § 120 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
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Artikel 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
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§ 26a. (1) bis (4) … |
§ 26a. (1) bis (4) … |
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(5) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
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(5) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
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(6) bis (14) … |
(6) bis (14) … |
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Amtsverschwiegenheit
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Geheimhaltung
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§ 33. (1) Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
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§ 33. (1) Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies |
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1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung). |
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(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
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(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
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(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
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(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
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(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
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(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
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(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
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(6) …
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(6) …
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(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
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(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz unterliegt nicht der Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
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§ 76. (1) bis (4) …
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§ 76. (1) bis (4) …
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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
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§ 123. (1) bis (99) … |
§ 123. (1) bis (99) … |
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(100) § 26a Abs. 5, § 33 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 samt Überschrift und § 76 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 5 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
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Amtsverschwiegenheit
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Geheimhaltung
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§ 33. (1) Der Lehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
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§ 33. (1) Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies |
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1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interesseeines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung). |
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(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
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(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
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(3) Hat der Lehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Lehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Lehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
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(3) Hat der Lehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Lehrer von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Lehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
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(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Lehrers heraus, so hat der Lehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Lehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen. |
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Lehrers heraus, so hat der Lehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Lehrers von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen. |
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(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
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(6) …
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(6) …
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(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Lehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
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(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Lehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
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§ 84. (1) bis (4) …
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§ 84. (1) bis (4) …
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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
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§ 127. (1) bis (78) … |
§ 127. (1) bis (78) … |
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(79) § 33 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 samt Überschrift und § 84 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 6 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
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Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
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Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
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§ 10. (1) bis (3) … |
§ 10. (1) bis (3) … |
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§ 32. (1) bis (43) … |
§ 32. (1) bis (43) … |
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(44) Die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
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Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
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Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
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§ 10. (1) bis (3) … |
§ 10. (1) bis (3) … |
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§ 31. (1) bis (33) … |
§ 31. (1) bis (33) … |
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(34) Die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
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Artikel 8 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
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§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
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§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies |
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1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung). |
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(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
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(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
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(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
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(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
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(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
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(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Geheimhaltungsspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungsspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
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(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
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(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungsspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
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§ 41. (1) und (2) …
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§ 41. (1) und (2) …
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(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.
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(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß § 26 nicht.
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(4) bis (8) … |
(4) bis (8) … |
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§ 45. (1) bis (50) … |
§ 45. (1) bis (50) … |
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(51) § 26 Abs. 1 bis 5 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 9 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
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§ 25. (1) bis (3) … |
§ 25. (1) bis (3) … |
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(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, sind den Senaten der Kommission die Kopien der für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenbestandteile binnen drei Wochen zu übermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. |
(4) Soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, sind den Senaten der Kommission die Kopien der für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenbestandteile binnen drei Wochen zu übermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. |
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(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
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Verschwiegenheitspflicht
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Geheimhaltungspflicht
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§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies |
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1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung). |
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(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
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(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
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(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.
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(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.
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§ 47. (1) bis (32) … |
§ 47. (1) bis (32) … |
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(33) § 25 Abs. 4 und § 38 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |