Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 und das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMWKMS)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. Gegenstand
1 Änderung des KommAustria-Gesetzes
2 Änderung des ORF-Gesetzes
3 Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
4 Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
Artikel 1
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2. Dem § 44 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2. Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 6a Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 27 das Wort „Verschwiegenheitsbestimmungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsbestimmungen“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 39 die Wortfolge „Veröffentlichung von Förderdaten“ durch die Wortfolge „Besondere Informationszugangsregelung“ ersetzt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 40 die Wortfolge „Bericht über die Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Sportbericht“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 4 werden die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
9. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
10. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
12. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
13. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
14. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
15. In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
16. In § 19 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
17. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
18. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
19. In § 26 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
20. In § 26 Abs. 4 werden die Wortfolge „sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen“ durch die Wortfolge „und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ sowie die Wortfolge „behinderten Sportlerinnen/Sportlern“ durch die Wortfolge „Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung“ ersetzt.
21. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Abweichend von Abs. 10 gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
a) im Rahmen der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre,
b) im Zusammenhang mit Verleihungen von Staatsbürgerschaften achtzig Jahre,
c) im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre beziehungsweise
d) im Zusammenhang mit Sportleistungsabzeichen mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre.“
22. Die Überschrift zu § 27 lautet:
„Geheimhaltungsbestimmungen“
23. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines anderen schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
24. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
25. In § 27 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
26. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
27. In § 28 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
28. In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
29. In § 28 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
30. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
31. In § 32 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ und wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
32. In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
33. In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
34. In § 33 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
35. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
36. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
37. In § 34 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
38. In § 34 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
39. In § 34 Abs. 5 Z 6 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
40. In § 34 Abs. 5 Z 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
41. In § 34 Abs. 5 Z 8 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
42. In § 34 Abs. 5 Z 13 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
43. In § 36 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
44. In § 36 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
45. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
46. In § 37 Abs. 3 Z 10 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
47. § 39 samt Überschrift lautet:
„Besondere Informationszugangsregelung
§ 39. (1) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
a) Sportbericht gemäß § 40;
b) Sonderrichtlinien;
c) Förderprogramme;
d) strategische Schwerpunkte.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
a) Förderprogramme;
b) Kriterienkataloge;
c) Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
d) Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen in ihrem/seinem Wirkungsbereich und im Wirkungsbereich der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen oder geheim zu halten sind. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat dies insbesondere für Förderverträge unter 100.000 Euro, Beilagen zu Förderverträgen, Förderanträge und Unterlagen der Förderabrechnung bzw. -kontrolle festzulegen. Diese Festlegung hat unter Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG und nach Durchführung entsprechender Interessenabwägungen zu erfolgen. Treffen die Voraussetzungen eines Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil der Information zu, hat die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in in der Verordnung festzulegen, welcher Teil der Information zu schwärzen ist.
(4) Die zu veröffentlichenden Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ehestmöglich, spätestens zum Ende des nächstfolgenden Quartals auf der jeweiligen Webseite für einen Zeitraum von sieben Jahren zu veröffentlichen.“
48. § 40 samt Überschrift lautet:
„Sportbericht
§ 40. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
1. Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
2. Höhe der Förderung;
3. Förderbereiche;
4. Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
5. Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);
6. Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).
7. Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
8. etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
9. etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
(2) Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen.
(3) Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies unbedingt erforderlich ist.
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.“
49. Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 12, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 sowie § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
50. In § 46 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
51. In § 46 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl. I Nr. 152/2020, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ eingefügt.
6. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
7. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
8. In § 11 werden die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
9. In § 11 wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wortfolge „und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen“ eingefügt.
10. In § 28 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.
11. In § 34 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
12. In § 34 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.
13. In § 34 Z 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
14. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 5, § 11 in der Fassung des Art. 4 Z 8, § 28 Abs. 7 sowie § 34 Z 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Art. 4 Z 9 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“