Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten. Das gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis wird damit außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG und Art. 151 Abs. 68 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderliche Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen können gesetzlich also auch künftig vorgesehen werden, ebenso wie erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit (das sind einerseits die proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse und andererseits die Erledigung von Informationsbegehren). § 16 IFG sieht vor, dass das IFG nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht. Darüber hinaus werden neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.
Kompetenzgrundlage:
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hinsichtlich
– der Art. 1 und 2 hinsichtlich der die unabhängige Regulierungsbehörde betreffenden Bestimmung aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“), sowie im Übrigen aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Post- und Fernmeldewesen“) und Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,
– des Art. 3 (BSFG 2017) und des Art. 4 (ADBG 2021) aus Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des KommAustria-Gesetzes) und Artikel 2 (Änderung des ORF-Gesetzes):
Zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 2 KOG) und zu Art. 2 Z 1 (§ 6a Abs. 2 ORF-G):
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, ist eine Anpassung der auf die bisher geltenden Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit Bezug nehmenden Regelungen im KommAustria-Gesetz und im ORF-Gesetz erforderlich. Die vorgeschlagene Textierung übernimmt die Geheimhaltungsgründe nach § 6 Abs. 1 IFG.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 44 Abs. 38 KOG) und zu Art. 2 Z 2 (§ 49 Abs. 24 ORF-G):
Inkrafttretensbestimmungen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017):
Zu Art. 3 Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis):
Es erfolgen die erforderlichen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Art. 3 Z 4 bis 19 (§ 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 BSFG 2017), Z 24 bis 45 (§ 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4 sowie § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 BSFG 2017) sowie Z 49 und 50 (§ 46 Z 1 und 4 BSFG 2017):
Es erfolgen Anpassungen infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025.
Zu Art. 3 Z 20 (§ 26 Abs. 4 BSFG 2017):
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Gründen für die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich diese Erforderlichkeit auch aus der Erfüllung der Informationspflichten. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung resultiert auch aus dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Informationen.
Zu Art. 3 Z 21 (§ 26 Abs. 12 BSFG 2017):
Abweichend von der in § 26 Abs. 10 festgelegten Aufbewahrungsfrist sollen im Sinne der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für ausgewählte Datenverarbeitungen Aufbewahrungsfristen festgelegt werden. Betreffend Datenverarbeitungen im Rahmen der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie soll auch für einen längeren Zeitraum von mindestens fünfzehn, längstens jedoch dreißig Jahren vor allem nachvollzogen werden können, welche Förderungen gewährt und welche abgelehnt wurden, welche Sachverhalte gleich bzw. verschieden zu behandeln sind und auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche reagiert werden können. Insbesondere aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit soll im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaftsangelegenheiten die Aufbewahrungsfrist an die auf Bundesebene bestehende Frist von 80 Jahren angeglichen werden. Staatliche Auszeichnungen beziehungsweise Sportleistungsabzeichen können während der gesamten Lebensdauer möglich sein. Bei neuen Antragstellungen ist es notwendig zu wissen, welche Auszeichnungen beziehungsweise Sportleistungsabzeichen bisher schon verliehen wurden. Um dies beurteilen zu können wird für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen beziehungsweise Sportleistungsabzeichen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens dreißig, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahren vorgesehen.
Zu Art. 3 Z 22 und 23 (§ 27 BSFG 2017 samt Überschrift):
Die bisherige Formulierung des § 27 bezog sich auf die Amtsverschwiegenheit und wird terminologisch an die Formulierungen des Informationsfreiheitsgesetzes angepasst. Die Geheimhaltungsverpflichtung für im Zusammenhang mit der Aufgabenbesorgung erworbenes Wissen besteht nur, soweit und solange eine Geheimhaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und dauert über die Funktionsdauer hinaus fort.
Zu Art. 3 Z 46 (§ 27 BSFG 2017 samt Überschrift):
Bei § 39 handelt es sich um eine besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024). Die Veröffentlichung erfolgt im öffentlichen Interesse aus Gründen der Transparenz verpflichtend. Die Förderung des Sports in Österreich ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Abs. 1 und Abs. 2 enthalten Informationen, die von allgemeinen Interesse und somit jedenfalls zu veröffentlichen sind. Förderungen werden nur innerhalb entsprechender Förderprogramme gewährt. Aus den Förderprogrammen ergibt sich auch, in welcher Höhe für welche Förderbereiche Förderungen gewährt werden. Kriterienkataloge dienen als Grundlage für die Förderentscheidung. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für den/die für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. zuständige Bundesministerin Bundesminister. Diese/r hat mit Verordnung festzulegen, welche Informationen zu veröffentlichen bzw. nicht zu veröffentlichen sind. Diese Festlegung hat unter Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen nach Art 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG und nach Durchführung entsprechender Interessenabwägungen zu erfolgen. Diese Verordnungsermächtigung ermöglicht Flexibilität insbesondere im Hinblick auf etwaige künftige Förderprogramme, die zum Zeitpunkt dieser Gesetzesnovelle noch nicht geschaffen wurden. Dies gilt auch für Verträge und Vertragsbestandteile (insbesondere Vertragsanhänge). Gem. Abs. 4 sind die zu veröffentlichenden Informationen ehestmöglich, spätestens jedoch bis zum Ende des nächstfolgenden Quartals für einen Zeitraum von sieben Jahren auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen. Die Verpflichtung zur Zugänglichmachung auf der Website trifft jeweils die Bundes-Sportförderung gewährende Stelle.
Zu Art. 3 Z 47 (§ 40 BSFG 2017 samt Überschrift):
Der Sportbericht dient neben der Information der Bevölkerung über Bundes-Sportförderungen und der Transparenz ebenfalls Dokumentationszwecken und der Vermeidung von Doppelförderungen. Der Sportbericht ist insbesondere erforderlich, um die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewährung und Evaluierung von Förderungen sowie Transparenz im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen. Bisher wurde nur die Bundes-Sport GmbH gesetzlich verpflichtet, über die Fördermaßnahmen an den/die für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministers/zuständige Bundesministerin zu berichten. In der Praxis veröffentlichte in den letzten Jahren auch die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in einen „Sportbericht“. Dieser Sportbericht und die damit im Zusammenhang stehende gängige Praxis wird nun gesetzlich verankert. Der Sportbericht hat Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu enthalten. Die Aufzählung in Abs. 1 ist nicht abschließend. Der Sportbericht kann darüber hinaus noch weitere Informationen enthalten. Gemäß Abs. 2 hat die Bundes-Sport GmbH rechtzeitig die entsprechenden Informationen an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu übermitteln. Abs. 3 legt fest, dass personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur in den Sportbericht aufzunehmen sind, sofern dies nach diesem Bundesgesetz geboten oder sonst unbedingt erforderlich ist. Gemäß Abs. 4 ist der Sportbericht spätestens bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahrs auf der Website des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen. Diese Frist ist erforderlich, weil der Sportbericht aufwändige Berichte, Beiträge, Statistiken und dergleichen enthält; die Veröffentlichung erfolgt in diesem Sinne ehestmöglich.
Zu Art. 3 Z 48 (§ 44 Abs. 7 BSFG 2017):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 4 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021):
Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5 ADBG 2021), Z 4 (§ 5 Abs. 5 ADBG 2021) sowie Z 6 bis 8 (§ 8 Abs. 3 und 5 sowie § 11 ADBG 2021), Z 10 bis 13 (§ 28 Abs. 7 sowie § 34 Z 2, 4 und 7 ADBG 2021):
Es erfolgen Anpassungen infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025.
Zu Art. 4 Z 3 (§ 5 Abs. 3 ADBG 2021):
Die bisherige Formulierung des § 5 Abs. 3 bezog sich auf die Amtsverschwiegenheit und wird terminologisch an die Formulierungen des Informationsfreiheitsgesetzes angepasst. Die Geheimhaltungsverpflichtung für im Zusammenhang mit der Aufgabenbesorgung erworbenes Wissen besteht nur, soweit und solange eine Geheimhaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und dauert über die Funktionsdauer hinaus fort.
Zu Art. 4 Z 5 (§ 6 Abs. 2 ADBG 2021):
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Gründen für die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich diese Erforderlichkeit auch aus der Erfüllung der Informationspflichten. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung resultiert auch aus dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Informationen.
Zu Art. 4 Z 9 (§ 11 ADBG 2021):
Der Tätigkeitsbericht wird von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bereits in langjähriger Praxis auf ihrer Webseite veröffentlicht. Nun wird im Sinne der Informationsfreiheit und Transparenz eine entsprechende gesetzliche Bestimmung geschaffen. Die Veröffentlichung dient der Information der Bevölkerung über die Anti-Doping-Arbeit und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. § 1).
Zu Art. 4 Z 14 (§ 35 Abs. 3 ADBG 2021):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.