Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des KommAustria-Gesetzes |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 6. (1) … |
§ 6. (1) … |
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(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. |
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§ 44. (1) bis (37) … |
§ 44. (1) bis (37) … |
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(38) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des ORF-Gesetzes |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 6a. (1) … |
§ 6a. (1) … |
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(2) Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden. |
(2) Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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§ 49. (1) bis (23) … |
§ 49. (1) bis (23) … |
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(24) § 6a Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 3 Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
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Ab 1.9.2025: |
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INHALTSVERZEICHNIS 1. Hauptstück §§ 1. bis 26. … |
INHALTSVERZEICHNIS 1. Hauptstück §§ 1. bis 26. … |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 27. Verschwiegenheitsbestimmungen |
§ 27. Geheimhaltungsbestimmungen |
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§ 28. bis 38. … |
§ 28. bis 38. … |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 39. Veröffentlichung von Förderdaten |
§ 39. Besondere Informationszugangsregelung |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 40. Bericht über die Fördermaßnahmen |
§ 40. Sportbericht |
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§ 41. bis 46. … |
§ 41. bis 46. … |
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§ 5. (1) bis (2) … |
§ 5. (1) bis (2) … |
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(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen: |
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen: |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen. |
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen. |
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§ 7. (1) bis (2) … |
§ 7. (1) bis (2) … |
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(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist. |
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist. |
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(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt |
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt |
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1. vier Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
1. vier Mitglieder durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in; |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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§ 10. (1) bis (2) … |
§ 10. (1) bis (2) … |
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(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 festgelegt wird. |
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 festgelegt wird. |
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(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf. |
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf. |
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(5) bis (8) … |
(5) bis (8) … |
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§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern: |
§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern: |
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1. bis 17. … |
1. bis 17. … |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind. |
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind. |
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(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden. |
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden. |
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§ 17. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist. |
§ 17. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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§ 18. (1) bis (6) … |
§ 18. (1) bis (6) … |
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(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen. |
(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen. |
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§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. |
§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. |
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§ 24. (1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen: |
§ 24. (1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu erlassen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen: |
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1. bis 8. … |
1. bis 8. … |
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(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden. |
(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben. |
§ 26. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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Ab 1.9.2025: |
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(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist. |
(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist. |
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(5) bis (11) … |
(5) bis (11) … |
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(12) Abweichend von Abs. 10 gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a) im Rahmen der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre, b) im Zusammenhang mit Verleihungen von Staatsbürgerschaften achtzig Jahre, c) im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre beziehungsweise d) im Zusammenhang mit Sportleistungsabzeichen mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre. |
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Ab 1.9.2025: |
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Verschwiegenheitsbestimmungen |
Geheimhaltungsbestimmungen |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. |
§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines anderen schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erforderlich und verhältnismäßig ist. |
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Ab 1.9.2025: |
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(2) Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig: |
(2) Von der Geheimhaltungsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig: |
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1. … |
1. … |
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2. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH. |
2. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH. |
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§ 28. (1) … |
§ 28. (1) … |
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(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. |
(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. |
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(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. |
(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. |
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(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen. |
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen. |
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(5) … |
(5) … |
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1. … |
1. … |
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2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden; |
2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in beauftragt werden; |
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3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
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(6) … |
(6) … |
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§ 29. (1) bis (2) … |
§ 29. (1) bis (2) … |
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(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen. |
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen. |
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§ 32. (1) … |
§ 32. (1) … |
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(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Bestellung vorzuschlagen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. |
(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Bestellung vorzuschlagen. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. |
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(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden. |
(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden. |
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(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bedarf. |
(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in bedarf. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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§ 33. (1) … |
§ 33. (1) … |
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1. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, |
1. ein Mitglied von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in, |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf. |
(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf. |
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§ 34. (1) … |
§ 34. (1) … |
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(2) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. |
(2) Der Aufsichtsrat hat die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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(5) … |
(5) … |
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1. … |
1. … |
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2. die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
2. die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in; |
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3. die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
3. die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in; |
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4. bis 5. … |
4. bis 5. … |
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6. die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer; |
6. die Beschlussfassung über die Antragstellung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer; |
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7. die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
7. die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in; |
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8. die Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung; |
8. die Erstattung eines Vorschlags an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung; |
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9. bis 12. … |
9. bis 12. … |
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13. die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
13. die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in; |
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14. … |
14. … |
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§ 36. (1) … |
§ 36. (1) … |
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1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
1. zwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in; |
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2. … |
2. … |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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(4) … |
(4) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24. |
4. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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§ 37. (1) … |
§ 37. (1) … |
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1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; |
1. zwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in; |
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2. … |
2. … |
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(2) … |
(2) … |
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(3) … |
(3) … |
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1. bis 9. … |
1. bis 9. … |
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10. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24. |
10. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24. |
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(4) … |
(4) … |
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Ab 1.9.2025: |
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Veröffentlichung von Förderdaten |
Besondere Informationszugangsregelung |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen: 1. Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers; 2. Höhe der Förderung; 3. die Förderbereiche; 4. Kalenderjahr der Förderung; 5. die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2); 6. die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).; |
§ 39. (1) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen: a) Sportbericht gemäß § 40; b) Sonderrichtlinien; c) Förderprogramme; d) strategische Schwerpunkte. |
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(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen: a) Förderprogramme; b) Kriterienkataloge; c) Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse; d) Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses. |
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(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen in ihrem/seinem Wirkungsbereich und im Wirkungsbereich der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen oder geheim zu halten sind. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat dies insbesondere für Förderverträge unter 100.000 Euro, Beilagen zu Förderverträgen, Förderanträge und Unterlagen der Förderabrechnung bzw. -kontrolle festzulegen. Diese Festlegung hat unter Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG und nach Durchführung entsprechender Interessenabwägungen zu erfolgen. Treffen die Voraussetzungen eines Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil der Information zu, hat die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in in der Verordnung festzulegen, welcher Teil der Information zu schwärzen ist. |
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(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein. |
(4) Die zu veröffentlichenden Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ehestmöglich, spätestens zum Ende des nächstfolgenden Quartals auf der jeweiligen Webseite für einen Zeitraum von sieben Jahren zu veröffentlichen. |
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Ab 1.9.2025: |
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Bericht über die Fördermaßnahmen |
Sportbericht |
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Ab 1.9.2025: |
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§ 40. Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen. |
§ 40. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen: 1. Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers; 2. Höhe der Förderung; 3. Förderbereiche; 4. Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode; 5. Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2); 6. Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2). 7. Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint; 8. etwaige Berichte der Partnerorganisationen; 9. etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien. |
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(2) Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen. (3) Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies unbedingt erforderlich ist. |
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(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen. |
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§ 44. (1) bis (6) … |
§ 44. (1) bis (6) … |
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(7) § 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 12, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 sowie § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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§ 46. … |
§ 46. … |
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1. hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen; |
1. hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen; |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. |
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in. |
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Artikel 4 Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 |
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§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
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(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden. |
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden. |
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(3) bis (9) … |
(3) bis (9) … |
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§ 4. (1) bis (4) … |
§ 4. (1) bis (4) … |
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(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen. |
(5) Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen. |
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(6) bis (10) … |
(6) bis (10) … |
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§ 5. (1) bis (2) … |
§ 5. (1) bis (2) … |
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Ab 1.9.2025: |
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(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind. |
(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind. |
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(4) … |
(4) … |
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(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten. |
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten. |
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(6) bis (7) … |
(6) bis (7) … |
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§ 6. (1) … |
§ 6. (1) … |
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Ab 1.9.2025: |
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(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC und der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist. |
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC und der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist. |
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(3) bis (14) … |
(3) bis (14) … |
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§ 8. (1) bis (2) … |
§ 8. (1) bis (2) … |
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(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die USK anzuwenden. |
(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die USK anzuwenden. |
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(4) … |
(4) … |
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(5) Den Sachaufwand der USK hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die vier der USK angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der USK ist Teil der Kosten des Verfahrens. |
(5) Den Sachaufwand der USK hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat für die vier der USK angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der USK ist Teil der Kosten des Verfahrens. |
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(6) … |
(6) … |
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Ab 1.9.2025 bzw. mit dem der Kundmachung folgenden Tag: |
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§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen: 1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen; 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden; 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen; 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen; 5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2; 6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen. |
§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen: 1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen; 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden; 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen; 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen; 5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2; 6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen. |
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§ 28. (1) bis (6) … |
§ 28. (1) bis (6) … |
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(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). |
(7) Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). |
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§ 34. ... |
§ 34. ... |
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1. … |
1. … |
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2. hinsichtlich § 5 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen; |
2. hinsichtlich § 5 Abs. 5 die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen; |
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3. … |
3. … |
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4. hinsichtlich des § 28 Abs. 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz; |
4. hinsichtlich des § 28 Abs. 7 die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz; |
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5. bis 6. … |
5. bis 6. … |
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7. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. |
7. im Übrigen die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister. |
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§ 35. (1) bis (2) … |
§ 35. (1) bis (2) … |
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(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 5, § 11 in der Fassung des Art. 4 Z 8, § 28 Abs. 7 sowie § 34 Z 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Art. 4 Z 9 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. |