Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Art. |
Gegenstand / Bezeichnung |
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1 |
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 |
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Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 |
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3 |
Änderung des Amtshaftungsgesetzes |
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4 |
Änderung des Organhaftpflichtgesetzes |
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5 |
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948 |
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6 |
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 |
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7 |
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
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8 |
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:
1. § 48 Z 3 lautet:
„3. mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.“
2. Dem § 82 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 48 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 34a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Eine Information der Medien gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit eine Geheimhaltung aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
(3) Die Geheimhaltungsgründe gemäß Abs. 2 zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß § 7 IFG zu berücksichtigen.“
2. Dem § 69 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 34a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Amtshaftungsgesetzes
Das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“
3. In § 13 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 1 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Organhaftpflichtgesetzes
Das Organhaftpflichtgesetz – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“
2. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a. Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 B-VG) sind § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden.“
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 23a und 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 23a ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden Akten elektronisch geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsstelle hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.“
2. In § 79 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024 angefügte Abs. 26 die Absatzbezeichnung „(27)“.
3. Dem § 79 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jedenfalls unterliegen die Beratungen und Abstimmungen der Geheimhaltung.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
(3) Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Abs. 1 beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Abs. 3 festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.“
2. In § 10 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „seine Pflicht zur Geheimhaltung (§ 8a Abs. 1)“ ersetzt.
3. In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge „Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4. Dem § 94 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 8a, § 10 Abs. 1 lit. c und § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982
Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Diese Bestimmung ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“