Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Artikel 3

Änderung des IQS-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 1

Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes

Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wendung „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:

§ 38. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:

                  „§    25a. Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, jährlich zu veröffentlichen sind. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“

3. § 21 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

(5) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 8, § 21 Abs. 4 und 5 sowie § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

5. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5

§ 25a. Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.“

Artikel 3

Änderung des IQS-Gesetzes

Das IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 54 lautet:

§ 54. Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“

2. In § 55 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 54 sowie § 55 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“