Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Das am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Gemäß diesem Bundesgesetz wird dem B-VG ein neuer Art. 22a eingefügt, der eine proaktive Informationsverpflichtung der mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, der Organe der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebungsorgane des Bundes und ihrer Hilfsorgane normiert (Abs. 1). Außerdem wird jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs. 2) und gegenüber rechnungshofkontrollierten, weil staatsnahen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Abs. 3) eingeräumt, soweit nicht ihre Geheimhaltung zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Die Art. 20 Abs. 3 bis 5 B-VG und die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder treten außer Kraft. Das gleichzeitig erlassene, auf die neue Bedarfskompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG) gestützte Informationsfreiheitsgesetz – IFG enthält nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
Aufgrund der, wie oben angeführt, geänderten Rechtslage sind die entsprechenden Bestimmungen im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung anzupassen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollen korrespondierend mit dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich
- hinsichtlich Art. 1 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) und Art. 113 Abs. 10 B-VG (Bildungsdirektion),
- hinsichtlich Art. 2 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG („Universitäts- und Hochschulwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“), Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“) und Art. 14a Abs. 2 B-VG („land- und forstwirtschaftliches Schulwesen“),
- hinsichtlich Art. 3 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht”), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”), Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“) und Art. 14a Abs. 2 B-VG („land- und forstwirtschaftliches Schulwesen“),
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Hinsichtlich Art. 1 unterliegen die Änderungen den besonderen Mitwirkungs- und Kundmachungserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 letzter Satz B-VG.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):
Die Regelung soll aufgrund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020)
Zu Z 1 und 5 (Inhaltsverzeichnis und § 25a samt Überschrift):
§ 25a stellt eine Übergangsbestimmung in Abweichung zu § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 dar. Die Bildungsdirektionen verfügen am 1. September 2025 noch nicht über die technischen Möglichkeiten, Datenmeldungen zu Personen im gleichwertigen Unterricht mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Daher wird für diese die Frist bis zur verpflichtenden Verwendung des bPK erstreckt.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 8):
§ 4 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sieht eine proaktive Informationspflicht der Organe der Bundes- und Landesverwaltung hinsichtlich jener Informationen vor, die von allgemeinem Interesse sind, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6 IFG) unterliegen. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit soll auf Verordnungsebene festgelegt werden, welche Informationen im Bereich des Schulrechtsvollzugs umfasst sind. Die Veröffentlichung betrifft jedenfalls keine personenbezogenen Daten oder solche Daten, bei denen die Rückführbarkeit auf einzelne Personen möglich ist. Informationsbegehren sind ausschließlich an die zuständigen Schulbehörden (Bildungsdirektion, Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung) zu richten, Schulleitungen sind abweichend von § 3 Abs. 2 jedoch nicht zu befassen, zumal Schulen keine Behördenqualität zukommt und Schulleitungen im Fall der Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen daher auch keine Bescheide ausstellen können.
Zu Z 3 (§ 21 Abs. 4 und 5):
Die Regelung soll aufgrund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst werden. Der Verweis auf das StGB soll der Rechtsklarheit dienen.
Aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades des österreichischen Schulwesens und der hohen Anzahl an Schulstandorten mit relativ geringen Schülerzahlen kann mit geringem Aufwand ein Rückschluss auf eine bestimmte Person hergestellt werden, etwa bei den Ergebnissen von nationalen Kompetenzerhebungen an einer ein- oder zweiklassigen Volksschulen. Durch den vorliegenden Entwurf soll ein solcher Rückschluss ausgeschlossen werden.
Zu Z 4 (§ 22 Abs.6):
Die Bestimmungen sollen mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Zu Artikel 3 (Änderung des IQS-Gesetzes)
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3):
Es soll auf die Ausführungen zum Bildungsdokumentationsgesetz 2020 Z 2 (§ 21 Abs. 5) verwiesen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005)
Zu Z 1 und 2 (§ 54 und § 55 Abs. 5):
Mit der Implementierung des digitalen Studierendenausweises im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 wird für öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen die Möglichkeit geschaffen, den digitalen Studierendenausweis als Lichtbildausweis zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung des digitalen Studierendenausweises an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule ist optional und nicht verpflichtend.
Zu Z 3 (§ 80 Abs. 26):
Die Bestimmungen sollen mit 1. September 2025 in Kraft treten.