Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes |
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Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin § 7. (1) und (2) … |
Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin § 7. (1) und (2) … |
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(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge. |
(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge. |
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht § 38. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 |
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§ 3. (1) bis (7) |
§ 3. (1) bis (7) |
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(8) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, jährlich zu veröffentlichen sind. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung). |
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Schlussbestimmungen § 21. (1) bis (3) … |
Schlussbestimmungen § 21. (1) bis (3) … |
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(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 DSG bleibt davon unberührt. |
(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. |
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(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. |
(5) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. |
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Inkrafttreten § 22. (1) bis (5) … |
Inkrafttreten § 22. (1) bis (5) … |
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(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 8, § 21 Abs. 4 und 5 sowie § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5 § 25a. Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten. |
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Artikel 3 Änderung des IQS-Gesetzes |
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Daten, Datenschutz § 5. (1) und (2) … |
Daten, Datenschutz § 5. (1) und (2) … |
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(3) Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten. |
(3) Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. |
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Inkrafttreten § 16. (1) bis (6) … |
Inkrafttreten § 16. (1) bis (6) … |
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(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 4 Änderung des Hochschulgesetzes 2005 (HG) |
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Studierendenausweis |
Studierendenausweis |
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§ 54. Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein. |
§ 54. Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein. |
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Meldung der Fortsetzung des Studiums |
Meldung der Fortsetzung des Studiums |
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§ 55. (1) bis (4) … |
§ 55. (1) bis (4) … |
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(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 54) zu vermerken. |
(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis bzw. im digitalen Studierendenausweis (§ 54) zu vermerken. |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
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§ 80. (1) bis (25) … |
§ 80. (1) bis (25) … |
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(26) § 54 sowie § 55 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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