Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Informationsfreiheitsanpassungsgesetz BMF)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsvezeichnis
Artikel 1 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Artikel 3 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 4 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Artikel 5 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes
Artikel 6 Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG
Artikel 7 Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden
Artikel 8 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 9 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 10 Änderung des Börsegesetzes 2018
Artikel 11 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 12 Änderung des Kapitalmarktgesetz 2019
Artikel 13 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Artikel 14 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Artikel 15 Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Artikel 18 Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Artikel 21 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 22 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 23 Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Artikel 25 Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Artikel 26 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 1
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 (IFG), Daten bekannt zu geben.“
b) Die Abs. 4 und 5 entfallen.
2. § 112 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.“
3. In § 120 wird folgender Abs. 9a angefügt:
„(9a) Die §§ 8 Abs. 3 bis 5 und 112 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
2. Dem § 15 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in § 6 Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
2. Dem § 60 Abs. 46 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2023, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 7 lautet:
|
„§ 7. |
Steuerliche Ersparnisse“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 40j wird folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 40k. |
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit“ |
2. In § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß § 7 zu Grunde liegen“ eingefügt.
4. § 7 samt Überschrift lautet:
„Steuerliche Ersparnisse
§ 7. (1) Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. indirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und
2. soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2) Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
1. Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
2. Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
3. Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
4. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.“
5. In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.
6. In § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.
7. In § 17 wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.
8. In § 21 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „Z 1“.
9. § 23 Abs. 4 und 5 entfallen.
10. In § 25 Abs. 1 Z 4a und Z 7b wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
11. In § 25 Abs. 1 Z 7a wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.
12. In § 25 Abs. 1a wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.
13. In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
14. In § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
15. § 26 Abs. 2 entfällt.
16. In § 32 Abs. 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.
17. In § 32 Abs. 7 wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.
18. In § 32 Abs. 8 entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.
19. In § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“
20. Nach § 40j wird folgender § 40k samt Überschrift angefügt:
„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit
§ 40k. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben nach Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz), BGBl. I Nr. 5/2024, werden personenbezogene Daten über nicht natürliche Personen, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f erhalten haben, am Transparenzportal veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 unterbleibt bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 stammen. Ferner unterbleibt die Veröffentlichung, wenn
1. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
2. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
3. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
EUR 1 500,00 unterschreitet.
(3) Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
1. die leistungsdefinierende Stelle,
2. den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, den gewährten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. b und e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
3. die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
7. sofern zutreffend den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
(4) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 3 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“
21. In § 41a wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.
22. Dem § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten wie folgt in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 7, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 17, § 21 Abs. 1 Z 5, § 25, § 26 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 3 und § 41a mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich treten § 23 Abs. 4 und 5 und § 26 Abs. 2 außer Kraft;
2. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 40k, § 32 Abs. 5 und 6 und § 40k am 1. September 2025.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 27 lautet:
„Strafbestimmung“
2. § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 lauten:
„(1) Wer als Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur eine ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit anvertraute oder zugänglich gewordene Information, die der Geheimhaltung gemäß § 6 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, offenbart oder verwertet, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
3. Dem § 31 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 27 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG
Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a. Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet, oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“
2. Dem § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden
Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der ÖBFA, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, oder im Falle der Besorgung ihrer Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form sichergestellt, kommen die Informationspflichten gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG und IFG nicht zur Anwendung.“
2. Dem § 11 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 1 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.“
2. § 69b Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“
2. § 69b Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“
3. § 77 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,“
4. In § 103c Z 6 und § 103g Z 4 wird jeweils die Wortfolge „ohne dass hiefür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“ gestrichen.
5. Dem § 107 wird folgender Abs. 118 lautet:
„(118) § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 69b Abs. 1 Z 5 und 7, § 77 Abs. 1 Z 1, § 103c Z 6 und § 103g Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Abs. 11 beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
2. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.“
3. § 17 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.“
4. § 23a Abs. 3 Schlussteil lautet:
„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.“
5. Dem § 28 wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 7 zweiter Satz und § 23a Abs. 3 Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 140 Abs. 3 lautet:
„(3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“
2. Dem § 194 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 140 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im Schlussteil des § 157 Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
2. Dem § 200 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 157 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019
Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltalsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 25:
„§ 25. Verschwiegenheit“
2. § 25 samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 25. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.“
3. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 25 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 106 Abs. 5 wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
2. Dem § 117 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 106 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“
2. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Absatz 1 ist unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz — IFG) anzuwenden.“
3. § 89 Abs. 13 wird angefügt:
„(13) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe der APAB, die Bediensteten der APAB, die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission, die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten sowie die beigezogenen Sachverständigen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer behördlichen Tätigkeit oder aus ihrer Beauftragung durch die APAB bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Funktion, des Dienstverhältnisses oder der Beauftragung durch die APAB.“
2. § 17 Abs. 2, 3 und 4 entfällt. Die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.
3. Dem § 85 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 17 Abs. 1 und der Entfall des § 17 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes
Das PEPP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2022, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 16 samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 16. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden.“
2. Der bisherige § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 16 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Bankgeheimnis (§ 38 BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes
Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 12 samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 12. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden.“
2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 305 Abs. 10 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „bekannt geworden sind“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „soweit diese der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.“ angefügt.
2. In § 321 wird nach der Wortfolge „Inhalt und Form“ die Wortfolge „gemäß Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, verpflichtend ist oder“ eingefügt.
3. Dem § 340 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 305 Abs. 10 und § 321 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem ‑ BergIS) (§ 185)“ durch den Eintrag „Bergbauinformationssystem – BergIS (§ 185)“ ersetzt.
2. § 65 Abs. 5 lautet wie folgt:
„Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:
1. Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
2. Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (§ 59 Abs. 1) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“
3. § 110 Abs. 4 lautet wie folgt:
„Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
1. Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
2. Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.“
4. § 185 samt Überschrift lautet:
„Bergbauinformationssystem – BergIS
„§ 185. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
(2) Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(4) Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
1. Angaben zu allen Bergbauberechtigungen:
a) Art, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
2. Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
a) Bei einem Freischurf:
– Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),
– vom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
– gegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
b) Bei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
– Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),
– Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigtung bezieht, betroffen sind;
c) Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:
– Koordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
– vom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
d) Bei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
– Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) und
– von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigtung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
e) Bei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
– Koordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) und
– Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
3. Angaben zu den Bergbauberechtigten:
a) Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
b) Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
c) Gegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
4. Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
a) Angaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
b) die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
c) Angabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte und
d) Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;
5. Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
a) Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
b) Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
6. Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
7. Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;
8. Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
9. Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
(6) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“
5. § 221a samt Überschrift lautet:
„Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.“
6. Dem § 223 wird folgender Absatz 43 angefügt:
„(43) Der den IX. Abschnitt des IX. Hauptstücks betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4, § 185 und § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.113/2024, wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 48a lautet:
„E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“
2. Die § 48a bis § 48d samt Überschrift lauten:
„Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
1. der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
2. den Inhalt von Akten eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren oder
3. den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
(3) Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Abs. 2 ist und an einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
(4) Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die dafür erforderliche Datenverarbeitung besteht. Dies ist der Fall:
1. in Abgabenverfahren oder in Tabakmonopolverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung
a) gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO) oder
b) gemäß Art. 9 DSGVO – soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt – besteht; das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, der Fall;
2. in Finanzstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung nach dem Finanzstrafgesetz besteht;
3. in abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung gemäß § 38 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, bzw., soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt, gemäß § 39 DSG, besteht.
Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.
Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung
§ 48b. (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.
Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung
§ 48c. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (einschließlich Abgaben- oder Tabakmonopolverfahren), eines Strafverfahrens (einschließlich Finanzstrafverfahren) oder eines Amtshilfeverfahrens dient und die Offenlegung gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erfolgt. Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
(3) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
(4) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
(5) Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von § 18 Abs. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
1. eine entsprechende Anfrage gestellt hat und
2. bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
(6) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
(7) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
a) einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (§ 26 Abs. 1 – DSG),
b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982),
c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und
d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
2. Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
3. Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
a) Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
b) Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
c) Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
1. bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in § 22b Abs. 1 FMABG und § 32b des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM‑GwG von Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 FM‑GwG;
2. bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
3. bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Z 1 und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Z 1 hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Z 2 hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Z 2 eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (§ 10 IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.
Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben
§ 48d. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 bis 8 nicht.“
3. Die Zwischenüberschrift „F. Datenschutz“ entfällt.
4. Vor § 48e wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliche Informationspflicht“
5. In § 48e Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.
6. § 48e Abs. 1 Z 4 lit a lautet:
„a) zum Zweck der Durchführung eines der in § 48a Abs. 1 angeführten Verfahren oder“
7. Vor § 48f wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht“
8. Vor § 48g wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliches Recht auf Berichtigung“
9. Vor § 48h wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter“
10. In § 48h wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.
11. Vor § 48i wird folgende Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrung von Protokolldaten“
12. Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor § 48j entfällt.
13. Vor § 48j wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“
14. In § 54a Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Abs. 2“ ersetzt.
15. In § 54a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Abs. 2“ ersetzt.
16. In § 54a Abs. 6 wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Abs. 1“ ersetzt.
17. In § 118b Abs. 2 sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und“.
18. In § 118b Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und“.
19. In § 153i Abs. 3 entfällt der Verweis samt Klammerausdruck „(§ 48a Abs. 4 lit. c)“.
20. In § 170 Z 3 lautet:
„3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden.“
21. Dem § 323 wird nach Abs. 84 folgender Abs. 85 angefügt:
„(85) Die Zwischenüberschrift vor § 48a, § 48a samt Überschrift, § 48b samt Überschrift, § 48c samt Überschrift, § 48d samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor § 48e, § 48f, § 48g, § 48h, § 48i und § 48j, § 54a Abs. 4 bis 6, § 118b Abs. 2 und 6, § 153i Abs. 3 und § 170, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor § 48d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor § 48j entfallen mit Ablauf des 31. August 2025.“
Artikel 22
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.“
2. In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist § 5 IFG nicht anzuwenden.“
3. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“
4. Dem § 27 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes
Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 54 lautet der erste Satz:
„Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter haben Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, geheim zu halten.“
2. § 57 lautet:
„§ 57. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes haben Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, geheim zu halten.“
3. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:
„Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
§ 57a. Wer die Geheimhaltungspflicht nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.“
4. Der bisherige Text des § 82 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 54, § 57 und § 57a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.
2. Dem § 86 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.
2. Dem § 17 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 57a Abs. 7 wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b, 48e bis 48g“ ersetzt.
2. In § 74a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“.
3. In § 74b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und“.
4. In § 103 lit. c lautet:
„c) Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden;“
5. In § 127 Abs. 2 entfällt die lit. a.
6. In § 127 Abs. 2 erhält die bisherige lit. b die Bezeichnung „a)“, die neue lit. a lautet:
„a) von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, Beschuldigten, Nebenbeteiligten oder Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches des Beschuldigten, Nebenbeteiligten, Zeugen oder eines Dritten erörtert werden müssen;“
7. In § 127 Abs. 2 erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „b)“.
8. In § 134 entfällt der zweite Satz.
9. In § 180 Abs. 3 Z 1 wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.
10. Die § 208 und 213 samt Überschriften entfallen.
11. Die §§ 251 und 252 samt Überschrift entfallen.
12. Dem § 265 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 57a, 74a Abs. 1, 74b Abs. 3, 103 lit. c, 127 Abs. 2, 134 und 180 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die §§ 208, 213, 251 und 252 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.“