Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurde am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossen (vgl. BGBl. I Nr. 5/2024 und die Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates, AB 2420 BlgNR 27. GP, zu der in der Form eines gesamtändernden Abänderungsantrages beschlossenen Fassung S 11 ff). Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen werden mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Die darin enthaltenen Bestimmungen bedingen einen legistischen Anpassungsbedarf in zahlreichen Materiengesetzen des Bundes, so sind die in gegenständlichem Entwurf enthaltenen Materiengesetze anzupassen.
Nachstehend werden vereinzelt Aspekte zu den einzelnen anzupassenden Materiengesetze hervorgehoben, darüber hinaus wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012:
Durch die gegenständliche Novelle soll die erforderliche Begleitlegistik zur Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit nach Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, geschaffen werden. Da nach diesen Rechtsvorschriften Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen sind, sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subventionen, die nicht von Privatpersonen empfangen werden, ab einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert namentlich veröffentlicht werden. Dadurch wird anlehnend an die in § 2 Abs. 2 IFG enthaltene Vorgabe, wonach insbesondere auch Verträge ab einem Wert von EUR 100 000,00 als Information von allgemeinem Interesse proaktiv zugänglich zu machen sind, gewährleistet, dass Geldzuwendungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare geldwerte Gegenleistung des Empfängers erfolgen, aber aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert werden, in transparenter Weise für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Der Anwendungsbereich des Art. 22a Abs. 1 B-VG und des IFG bleibt hinsichtlich der weiteren Informationen aus der Transparenzdatenbank unberührt.
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse werden zusätzliche Maßnahmen gesetzt, die den Datenbestand erweitern und die Datenqualität steigern sollen. Diese sind als begleitende und vorbereitende Schritte zu sehen, um eine vollständige und korrekte Umsetzung der Vorgaben des IFG in der Transparenzdatenbank zu gewährleisten. Dazu enthält die gegenständliche Novelle insbesondere die Schaffung einer Rechtgrundlage, um Steuererleichterungen über die Ertragsteuern hinausgehend in der Transparenzdatenbank erfassen und verarbeiten zu können. Die in § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b enthaltene Leistungsart „Ertragsteuerliche Ersparnisse“ soll zu diesem Zweck in „Steuerliche Ersparnisse“ umbenannt werden. Gerade Berichte und Analysen wie die jährlichen Förderungsberichte oder zuletzt durch den Budgetdienst haben gezeigt, dass steuerliche Ersparnisse strukturell eine große Rolle spielen. Aus diesem Grund soll auch für diesen Bereich den Vorgaben des IFG möglichst umfassend entsprochen werden können.
Zur Änderung des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG:
Im Hinblick auf Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024, und das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, sind die Bestimmungen der § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4 und § 185 MinroG sowie – damit einhergehend – das Inhaltsverzeichnis und die Bestimmungen der §§ 221a und 223 MinroG anzupassen.
Zur Bundesabgabenordnung:
Mit 1. September 2025 entfällt Art. 20 Abs. 3 B-VG (Art. 151 Abs. 68 B-VG) und damit auch die bisherige verfassungsrechtliche Grundlage für das Amtsgeheimnis. Gleichzeitig tritt das Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 in Kraft.
Der Entfall des Amtsgeheimnisses macht auch eine Anpassung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 48a BAO notwendig. Mit der Neufassung wird sichergestellt, dass die Geheimhaltungsverpflichtung jenen Umfang nicht überschreitet, der verfassungsrechtlich ab dem 1. September 2025 zulässig ist. Zusätzlich wird im Sinne eines in sich schlüssigen Konzeptes der Datenverarbeitung eine engere Abstimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit dem Datenschutzrecht vorgeschlagen.
Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:
Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im Bundesfinanzgerichtsgesetz vorzunehmen.
Zum EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz:
Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz vorzunehmen.
Zum Bewertungsgesetz:
Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im Bewertungsgesetz vorzunehmen.
Zum Bodenschätzungsgesetz:
Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im Bodenschätzungsgesetz vorzunehmen.
Zum Finanzstrafgesetz:
Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit 1. September 2025 (Art. 151 Abs. 68 B-VG) entfällt Art. 20 Abs. 3 B-VG. Somit tritt die verfassungsrechtliche Grundlage für das Amtsgeheimnis als auch für die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht außer Kraft. § 48a BAO soll daher angepasst werden, das Finanzstrafgesetzes soll entsprechend adaptiert werden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948, aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Bergwesen) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können hinsichtlich Artikel 4 als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann. Das betrifft im hoheitlichen Bereich alle Themen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Förderungsvergabe im Rahmen des Art. 17 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine; lediglich hinsichtlich Artikel 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten sowie eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß § 38 Abs. 5 BWG erforderlich.
II. Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3 bis 5):
§ 8 Abs. 3 beinhaltet bisher die Befugnis des Bundesministers für Finanzen, auf Antrag aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zu Verfügung stehenden Unterlagen Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministers für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Abs. 4 und 5 regeln bisher den Text der Auskunft im Fall, dass keine Daten vorliegen bzw. nicht mitgeteilt werden dürfen. Die Regelung des Abs. 3 soll zwar grundsätzlich im Sinn einer weiteren Präzisierung bzw. Konkretisierung der Möglichkeiten des Informationsfreiheitsgesetzes beibehalten werden, allerdings künftig mit einem Verweis auf das IFG. Die Abs. 4 und 5 sollen entfallen, da im Fall einer dem Auskunftsansuchen nicht entsprechenden Vorgangsweise die für diesen Fall künftig allgemein bzw. im Finanzressort vorgesehenen Texte übernommen werden sollen.
Zu Z 2 (§ 112 Abs. 1):
Der Verweis, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung des bisherigen § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) der Amtshilfe gegenüber ausländischen Zollbehörden nicht entgegensteht, soll künftig aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes als hinfällig entfallen.
Zu Z 3 (§ 120 Abs. 9a):
Enthält die Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 8):
Aufgrund des Entfalls der Amtsverschwiegenheit soll der Verweis auf diese entfallen.
Zu Art. 3 (Änderung des Glücksspielgesetzes)
Zu Z 1 (§ 51 Abs. 1):
Die Bestimmung zur Wahrung des Spielgeheimnisses durch Organe von Behörden wird in Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024 (IFG) angepasst. Der Begriff „Amtsgeheimnis“ entfällt und wird die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses per Verweis an die Voraussetzungen des § 6 IFG geknüpft.
Zu Z 2 (§ 60 Abs. 47):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024 (IFG).
Zu Art. 4 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den nachfolgenden Änderungen anzupassen.
Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2):
Die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Steuererleichterungen sollen über den Bereich der Ertragsteuern hinausgehend erweitert werden, sodass grundsätzlich alle Begünstigungen, die aufgrund von Ausnahmeregelungen der allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt werden, erfasst werden können. Aus diesem Grund soll die Leistungsart „Ertragsteuerliche Ersparnisse“ in „Steuerliche Ersparnisse“ umbenannt werden. Im Zuge dessen soll auch in § 4 Abs. 1 Z 2 klargestellt werden, dass die in § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Leistungen der öffentlichen Hand entweder direkt aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, was bei den Leistungen nach Z 1 lit. a sowie Z 1 lit. c bis f der Fall ist, oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Vergütungen zu Grunde liegen, was auf die Leistungsart „Steuerliche Ersparnisse“ nach Z 1 lit. b zutreffen wird.
Zu Z 4 (§ 7):
Durch den neuen § 7 Abs. 1 soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, in der Transparenzdatenbank über die Ertragsteuern hinausgehend Steuererleichterungen zu erfassen und personenbezogen zu verarbeiten. Aus diesem Grund wird von der bisherigen Definition der „Ertragsteuerlichen Ersparnisse“ abgegangen und auf „Steuerliche Ersparnisse“ erweitert. Als steuerliche Ersparnisse sollen demnach indirekte Förderungen, d.h. geleistete Einzahlungsverzichte des Bundes gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, gelten. Zudem sollen insbesondere auch Vergütungen, beispielsweise die Bausparprämie gemäß § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, oder die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 EstG 1988, in Abgrenzung zu § 8 Abs. 1 Z 4 ebenso als steuerliche Ersparnisse gelten.
Die einzelnen in der Transparenzdatenbank erfassten steuerlichen Ersparnisse sollen – wie bisher die ertragsteuerlichen Ersparnisse – durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden. Ebenso soll wie bisher auf jene Steuererleichterungen eingeschränkt werden können, die automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
Zudem ist es erforderlich, dass – wie bisher für den Bereich der ertragsteuerlichen Ersparnisse – eine abstrakte Regelung zur Berechnung der konkreten Ersparnis, die die jeweilige steuerliche Ersparnis für den einzelnen Begünstigten mit sich bringt, gesetzlich verankert wird. Der in Abs. 2 Z 1 bis Z 3 vorgeschlagene Berechnungsmodus soll dabei im Wesentlichen der bisherigen Methode entsprechen, da die im Bereich der Ertragsteuern vorgesehenen Steuererleichterungen strukturell auch in anderen abgabenrechtlichen Materiengesetzen verankert sind. Ergänzend soll im Rahmen von Abs. 2 Z 4 die Bewertung von Vergütungen geregelt werden, die nun auch als steuerliche Ersparnisse im Rahmen des Abs. 1 Z 2 normiert sind.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 4):
Die Definition der Untergliederung „Gesellschafterzuschüsse“ soll dahingehend adaptiert werden, dass davon auch Zuschüsse von Gebietskörperschaften an Kapitalgesellschaften erfasst werden, an denen die öffentliche Hand weniger als 100% des Grund- oder Stammkapitals hält. Für die Beurteilung, ob eine Förderung oder eine förderungsähnliche Leistung vorliegt, macht es aus wirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Anteile der begünstigten Kapitalgesellschaft zu 100% oder weniger vom Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft gehalten werden. Auch Geldzuwendungen an Kapitalgesellschaften, die nicht im ausschließlichen Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sind als Förderung im Sinne des § 8 zu werten, wenn keine unmittelbare geldwerte Gegenleistung des Leistungsempfängers vorliegt. Werden derartige Zuschüsse von Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin geleistet und liegt keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung vor, sollen diese strukturell richtig von der Definition der „Gesellschafterzuschüsse“ erfasst sein.
Zu Z 6 und Z 10, 11, 13 und 14 (§ 16 Abs. 2, § 25 Abs. 1. Z 4a, 7a, 7b und Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 4):
Anlässlich der beabsichtigten Erweiterung der in der Transparenzdatenbank erfassten Steuererleichterungen über den Bereich der Ertragsteuern hinausgehend, sind in § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 1. Z 4a, 7a, 7b und Abs. 2 sowie in § 26 Abs. 1 Z 4 die Begrifflichkeiten entsprechend anzupassen.
Zu Z 7 und 8 (§ 17 und § 21 Abs. 1 Z 5):
Im Rahmen der Abwicklung europäischer Förderprogramme (etwa der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)) sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben in der Regel nationale Aufsichtsstellen zu benennen, die die ordnungsgemäße Durchführung und Zahlung der EU-Mittel zu überwachen haben und gegenüber der Europäischen Kommission berichtspflichtig sind. Um diesen Stellen daher in Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe eine Transparenzportalabfrage zu ermöglichen, sollen sie in § 17 als weitere abfrageberechtige Stellen aufgenommen werden.
Bei der Änderung in § 21 handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu 9 (Entfall des § 23 Abs. 4 und 5):
Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, BGBl. I Nr. 188/2023, wurde für Körperschaften und Einrichtungen, die in den Grundtatbestand der Spendenbegünstigung fallen, der formelle Zugang zur Spendenbegünstigung einheitlich gestaltet. Dadurch entfiel unter anderem die im bisherigen § 4a Abs. 4a EStG 1988 enthaltene Sonderregelung, wonach freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu Zwecken der Kunst und Kultur nur dann als Spende absetzbar sind, wenn die durch die Spende begünstigte Körperschaft eine Förderung aus dem Bereich „Kunst und Kultur“ vom Bund, einem Land oder der Bundeshauptstadt Wien erhalten hat und diese Förderung in der Transparenzdatenbank ersichtlich war.
Die für das Finanzamt in § 23 Abs. 5 vorgesehene Berechtigung durch Einsicht in die Transparenzdatenbank zu überprüfen, ob die von einer Spende begünstigte Körperschaft Förderungen nach dem bisherigen § 4a Abs. 4a EStG 1988 erhalten hat, kann damit entfallen, da dieser Umstand keine Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Spende als Betriebsausgabe mehr ist. Zudem kann auch die in § 23 Abs. 4 enthaltene Sonderregelung zur Datenübermittlung für leistende Stellen im Bereich Kunst und Kultur entfallen.
Zu Z 12 (§ 25 Abs. 1a):
Statt der Bundesregierung soll die Verordnung zu den Wirkungsindikatoren, die von den leistenden Stellen zu übermitteln sind durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das ressortübergreifende Wirkungscontrolling zuständigen Bundesminister erlassen werden. Aktuell ressortiert diese Aufgabe beim Bundeskanzler. Dadurch ist weiterhin eine abgestimmte und ressortübergreifende Betrachtung und Expertise bei der Festlegung der Wirkungsindikatoren gewährleistet.
Zu Z 15 (§ 26 Abs. 2):
Diese Regelung ist aufgrund rechtlicher und technischer Weiterentwicklungen obsolet geworden und kann daher entfallen.
Zu Z 17 (§ 32 Abs. 7):
Nach § 28 haben die obersten Organe der Vollziehung des Bundes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die leistungsdefinierenden Stellen als oberste Organe der Vollziehung zur Wahrnehmung der in § 28 verankerten Obliegenheiten wissen müssen, welche Daten die von ihnen betrauten leistenden Stellen in die Transparenzdatenbank übermittelt haben. Aus diesem Grund soll den leistungsdefinierenden Stellen ebenfalls die Leseberechtigung hinsichtlich der von den von ihnen betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten zukommen.
Zu Z 18 (§ 32 Abs. 8):
Um die missbräuchliche Verwendung der Transparenzportalabfrage zu vermeiden, wurde in der Stammfassung des TDBG 2012 vorgesehen, dass der betroffenen Person neben der abfragenden Stelle, der Zeit der Abfrage sowie dem Inhalt der Abfrage unverzüglich auch die abfragende Person mit Klarnamen über das Transparenzportal anzuzeigen ist. Aufgrund von technischen Weiterentwicklungen und der höheren Nutzungszahlen der Transparenzdatenbank haben sich dadurch in der Praxis vermehrt datenschutzrechtliche Fragestellungen und Probleme ergeben. Es soll daher dieser Passus gestrichen werden und den betroffenen Personen nur noch die abfragende Stelle oder Organisationseinheit angezeigt werden. Sofern künftig ein Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Transparenzportalabfrage vorliegt, ist durch technische Maßnahmen und Protokollierung sichergestellt, dass auch weiterhin die abfragende Person eruiert werden kann und die entsprechenden weiteren Schritte eingeleitet werden können.
Zu Z 19 (§ 34 Abs. 3):
§ 34 Abs. 2 erster Halbsatz ermächtigt in Verbindung mit § 2 Z 6 den Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten personenbezogen zum Zweck der Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel auszuwerten. Das Ergebnis dieser Auswertungen darf nach derzeit geltendem Recht aber nur in anonymisierter Form an andere Stellen weitergegeben werden.
Aufgrund der Krisen der letzten Jahre sind die Ausgaben im Subventionsbereich stark gestiegen, sowohl die Bewältigung der COVID-19-Pandemie als auch die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Energie- und Teuerungskrisen erforderten die Bereitstellung budgetärer Mittel, um Haushalte und Unternehmen zu unterstützen. Das Budgetdefizit im Jahr 2024 von 20,9 Mrd. Euro erfordert zudem mehr denn je, dass Förderungen treffsicher ausbezahlt und unerwünschte Mehrfachförderungen zielgerichtet vermieden werden. Aus diesem Grund sollen die in der Transparenzdatenbank vorliegenden Informationen personenbezogen an leistende und jeweils betroffene leistungsdefinierende Stellen weitergegeben werden dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht für die Gewährung oder Ausbezahlung sich ausschließender Leistungen vorliegt. Vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll die Weitergabe daher nur dann zulässig sein, wenn aus den Rechtsgrundlagen gewährter oder ausbezahlter Leistungen hervorgeht, dass ein Bezug von weiteren Leistungen oder anderen bestimmten Leistungen nicht zulässig ist, die in der Transparenzdatenbank vorliegenden Daten aber dennoch darauf schließen lassen, dass eine unzulässige Mehrfachförderung vorliegt. Leistenden oder leistungsdefinierenden Stellen soll es durch die Bereitstellung dieser Information ermöglicht werden, Fördergewährungen und -auszahlungen bezogen auf die jeweiligen Leistungsempfänger gezielt zu überprüfen.
Zu Z 16 und 20 (§ 32 Abs. 5 und 6, § 40k):
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 wurden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. An ihre Stelle sind die verfassungsgesetzliche Pflicht nach Art. 22a Abs. 1 B-VG zur aktiven Informationsveröffentlichung und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG getreten. Ausnahmen von der Informationspflicht gelten ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere aufgrund des Grundrechts auf Datenschutz). Einfachgesetzliche Präzisierungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben sind im IFG enthalten.
§ 32 Abs. 5 und 6:
Materiengesetze dürfen gemäß den erläuternden Bemerkungen zu Art. 22a Abs. 2 B-VG die Geheimhaltungsgründe künftig zwar im Sinne der Transparenz einschränken, aber nicht erweitern. Die bisherige Regelung, dass alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten jedenfalls (also ohne Durchführung einer Interessenabwägung) der Geheimhaltung unterliegen, ist daher zu streichen. Unverändert bleibt jedoch die Normierung der Bindung an den Überprüfungszweck (§ 2 Abs. 1 Z 4), wodurch sich auch künftig aus der Regelung ergibt, dass diese Informationen nur unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen und Einhaltung des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatzes verarbeitet werden dürfen. Der Wegfall der Geheimhaltungspflicht berührt daher die Verpflichtung der abfragenden Stellen zum vertraulichen und zweckgebundenen Umgang mit den abgefragten Informationen nicht.
§ 40k:
Durch den vorgeschlagenen § 40k sollen die verfassungsrechtlichen bzw. die einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den in der Transparenzdatenbank vorliegenden Informationen unter Wahrung berechtigter Interessen der Betroffenen umgesetzt werden.
Nach § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ Den Erläuterungen zufolge ist die Begrifflichkeit „amtlichen Zwecken“ nicht mit „behördlichen Zwecken“ gleichzusetzen. Vielmehr fallen unter den Begriff der Information auch privatwirtschaftlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten werden im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Privatwirtschaftsverwaltung erhoben und gespeichert, da Subventionen sowohl bundes- als auch länderseitig größtenteils im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden. Nur zu einem geringen Prozentsatz erfolgt die Speicherung für behördliche Zwecke. Das ist dann der Fall, wenn sich die gespeicherten Daten auf eine Leistung beziehen, die hoheitlich gewährt wird. Aufgrund der Klarstellung in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 des IFG sind aber beide Kategorien von Daten gleichermaßen vom Begriff der „Information“ erfasst und unterliegen somit den verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit.
§ 2 Abs. 2 IFG definiert den Begriff der „Information von allgemeinem Interesse“. Demnach fallen darunter alle Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. Als konkrete Beispiele nennt § 2 Abs. 2 unter anderem in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge, wobei Verträge über einem Wert von 100 000,00 Euro jedenfalls von allgemeinem Interesse sind. Nach den Erläuterungen soll für die Qualifikation einer Information von allgemeinem Interesse ihre Relevanz für die Allgemeinheit bzw. ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis ausschlaggebend sein, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist.
Vor dem Hintergrund, dass Subventionen der öffentlichen Hand aus den von der Allgemeinheit geleisteten Steuergeldern finanziert werden, betrifft die Information über die konkrete Verwendung bzw. über die Empfänger dieser Mittel nicht bloß Partikularinteressen von Einzelpersonen. Vielmehr sind diese Informationen per se für alle Steuerzahler von Relevanz, da diese die von der öffentlichen Hand geleisteten Subventionen (mit)finanzieren. Die Qualifikation, dass auch die Information, wer konkret als Leistungsempfänger Subventionen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Information von allgemeinem Interesse ist, steht mit der Vorgabe, dass Verträge ab einem Wert von 100 000,00 Euro zu veröffentlichen sind, im Einklang. Auch in diesen Fällen müssen Informationen über die konkreten Vertragspartner bzw. Leistungsempfänger veröffentlicht werden. Vor dem Hintergrund, dass Subventionen – im Unterschied zu Leistungen die den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegen – aber keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, erscheint es zur Erfüllung der Vorgaben mit der Informationsfreiheit notwendig, die Betragsschwelle zur Veröffentlichung von Subventionen niedriger anzusetzen.
Nach § 4 iVm § 6 IFG sind Informationen von allgemeinen Interesse dann nicht zur Veröffentlichung bestimmt (und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen), wenn einer der in § 6 Abs. 1 aufgezählten Geheimhaltungsgründe vorliegt und eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen ergibt, dass das Interesse an Geheimhaltung überwiegt. Im Zusammenhang mit der gegenständlich vorgeschlagenen namentlichen Veröffentlichung von Empfängern staatlicher Subventionen käme als überwiegendes Geheimhaltungsinteresse primär das in § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG genannte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht.
In den letzten Jahren sind die Staatsausgaben aufgrund der multiplen Krisen, die sich vor allem im Gesundheits- und Energiebereich ereigneten, enorm gestiegen. Auch das Budget für das Jahr 2024 nach dem Bundesfinanzgesetz 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023, weist keinen Überschuss, sondern ein Defizit von 20,9 Mrd. Euro aus. Ein Großteil der staatlichen Ausgaben fließt in den Bereich der Subventionen. In diesem Sinne ist das Interesse der Allgemeinheit auf transparente Information über den Einsatz von Steuergeldern als überwiegend gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner Daten anzusehen, da die Finanzierung dieser Leistungen über die von der Allgemeinheit in den Staatshaushalt geleisteten Einzahlungen erfolgt und Subventionen keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht. Auch der Rechnungshof hat in seinem Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe BUND 2017/45, die Schlussempfehlung (19) ausgesprochen: „Zugunsten einer höheren Transparenz für die Öffentlichkeit wäre der der Ausgestaltung der Transparenzdatenbank zugrunde liegende Grundsatz der strikten Nicht–Offenlegung von Leistungsempfängerinnen und –empfängern für den Bereich der (nicht–sensiblen) Förderungen zu überdenken.“ Ebenso hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2010, verbundene RS C 92/09 und C 93/09, Volker und Markus Schecke GbR (C 92/09), Hartmut Eifert (C 93/09) gegen Land Hessen) die verstärkte Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel als an sich legitimen im öffentlichen Interesse gelegenen Zweck anerkannt und damit die Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Förderungsdaten grundsätzlich bestätigt.
Im Bereich der DSGVO stellt die Veröffentlichung der Daten eine Verarbeitung dar, die für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (proaktive Information von Informationen von allgemeinem Interesse gemäß § 4 IFG), und ist daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig. Das Recht des Bundes gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 TDBG 2012. Alternativ könnte die Datenverarbeitung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da von der Veröffentlichung hauptsächlich Daten aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst sein sollen und die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, welchen überwiegende Interessen eines anderen nicht gegenüberstehen, erfolgt.
Zu Abs. 1: Die namentliche Veröffentlichung soll nur nicht natürliche Personen umfassen. Entsprechend dem Rollenkonzept des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, sind aufgrund dieser Anordnung nur jene Leistungsempfänger von der Veröffentlichung umfasst, die Leistungen in ihrer Eigenschaft als Unternehmen beziehen und zu denen von den leistenden Stellen in die Transparenzdatenbank die in § 25 Abs. 1 Z 2 genannten Attribute eingemeldet wurden. Von der Veröffentlichung hingegen nicht umfasst sind Personen, die staatliche Leistungen in ihrer Rolle als Privatperson beziehen, da diese gemäß § 9 E Government-Gesetz mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen in der Transparenzdatenbank erfasst werden.
Zu Abs. 2: Von der Veröffentlichung explizit ausgenommen sind Daten, die aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger stammen und nicht in der Transparenzdatenbank selbst gespeichert sind. Vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll ferner die Veröffentlichung erst ab einem Schwellenwert von 1 500,00 Euro erfolgen. Um Ungleichbehandlungen zwischen unterschiedlichen Leistungsempfängern zu vermeiden, wird dieser Schwellenwert einheitlich und unabhängig von maßnahmenspezifischen Zuschussgrenzen festgelegt. Um dem Interesse der Bevölkerung an einer nachvollziehbaren und transparenten Aufstellung der Verwendung öffentlicher Gelder im Bereich des Förderwesens in einem möglichst großen Ausmaß nachzukommen, wird eine einheitliche und absolute Untergrenze in der Höhe von 1 500,00 Euro gewählt. Durch diesen Schwellenwert ist sichergestellt, dass im Sinne der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit jene Unternehmen von der Veröffentlichung nicht betroffen sind, die bloß als sehr gering zu betrachtende Summen beziehen. Es wird keine unlimitierte Veröffentlichung angestrebt, da durch die Veröffentlichung von Einzeldaten zu nur geringfügigen Förderungen mit Kleinstbeträgen kein nennenswerter Mehrwert erzielt werden kann, weder was das Wissen über die Förderung als solche noch über die Korrektheit der Fördergewährung betrifft. Somit werden sämtliche Empfängerinnen und Empfänger geringfügiger Förderungen gleichermaßen nicht veröffentlicht. Der einheitliche Schwellenwert von 1 500,00 Euro wird als angemessener Ausgleich zwischen Informationsinteressen der Öffentlichkeit, Verwaltungsaufwand und möglichen sonstigen schützenswerten Interessen, insbesondere dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, angesehen.
Zu Abs. 3: Anlehnend an die Veröffentlichung der COVID-19 Wirtschaftshilfen (§ 39g) und der Leistungen zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine (§ 40i) soll die Veröffentlichung zu Zwecken der Informationsfreiheit die in Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Informationen umfassen.
Zu Abs. 4: Die Aktualisierung der veröffentlichten Daten soll monatlich erfolgen, wobei bei der Darstellung das Datum der letzten Aktualisierung angezeigt werden wird. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit soll die Veröffentlichung auf fünf Jahre begrenzt werden. Dadurch, dass nicht die gesamte Anschrift der Leistungsempfänger veröffentlicht wird (sondern nur die Postleitzahl und der Ortsname), sowie durch die Festlegung einer Löschfrist und eines Schwellenwertes für die Veröffentlichung werden angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen iSd. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gesetzt.
Zu Abs. 5: Der datenminimierende Aufbau der Transparenzdatenbank bringt mit sich, dass die in Abs. 3 Z 3 bis 6 angeführten Daten in der Transparenzdatenbank nicht vorliegen. Die Anzeige dieser Daten ist zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit zwar nicht erforderlich, weil diese Daten nicht als unmittelbare Information in der Transparenzdatenbank vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bei der Veröffentlichung der COVID-19 Wirtschaftshilfen nach § 39g und der Leistungen zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine nach § 40i bereits angezeigt werden, soll auch gegenständlich der Bundesminister für Finanzen zur Erfüllung des Transparenzzweckes berechtigt sein, in das von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geführte Unternehmensregister Einsicht zu nehmen und jene Daten, die nicht in der Transparenzdatenbank vorliegen, zu übernehmen und zu veröffentlichen.
Zu Z 21 (§ 41a):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg 77/2018) festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll in der sprachlichen Gleichbehandlungsklausel künftig auf „alle Geschlechter“ abgestellt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützt, gerecht zu werden.
Zu Z 22 (§ 43 Abs. 17):
Die Regelungen zur namentlichen Veröffentlichung der Subventionen am Transparenzportal sollen gleichzeitig mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit in Kraft treten. Alle übrigen Bestimmungen sollen mit Kundmachung in Kraft treten.
Zu Art. 5 (Änderung des BHAG-G)
Zu § 27:
§ 27 Abs. 1 enthielt bislang Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit und war Art. 20 Abs. 3 B-VG nachgebildet. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird ab 01.09.2025 die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit aufgehoben und eine allgemeine Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen eingeführt. Aufgrund der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit können die bislang in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit entfallen.
Sofern es sich bei den Arbeitnehmern der Buchhaltungsagentur um Beamte iSd § 74 Abs. 1 Z 4 StGB handelt, ist weiterhin § 310 StGB beachtlich.
Zu Art. 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG)
Zu § 3a:
In den Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 3 B-VG sind Ausnahmen zum Informationsfreiheitsgesetz für Fonds und Unternehmungen festgehalten. Dies insbesondere dann, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wird. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert.
Beispielsweise werden aktuelle konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und deren Umsetzung oder der Inhalt von Syndikatsverträgen in aller Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu subsumieren sein. Durch die gegenständliche gesetzliche Klarstellung soll eine potentielle Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Informationspflicht durch die Bundespensionskasse AG über die bereits erforderlichen Veröffentlichungspflichten für Pensionskassen von vornherein hintangehalten werden.
Zu Art. 7 (Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden)
Zu § 1 Abs. 3a:
In den Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 3 B-VG sind Ausnahmen zum Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmungen festgehalten. Dies insbesondere dann, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wird. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Beispielsweise wird die konkrete Schuldenmanagementstrategie inkl. Bundesschatz und die Liquiditätsmanagementstrategie und deren Umsetzung oder der Inhalt von Emissionsvertragsdokumentationen in aller Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu subsumieren sein. Durch die gegenständliche gesetzliche Klarstellung soll eine potentielle Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Informationspflicht durch die ÖBFA von vornherein hintangehalten werden.
Zu Art. 8 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu § 38 Abs. 1:
Einleitend wird an dieser Stelle noch einmal betont, dass weder die vorliegende Novelle, noch die Einführung des Art. 22a B-VG und des IFG eine Änderung der Rechtslage betreffend das für Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen geltende Bankgeheimnis zum Ziel hat oder hatte. Die durch diese Novelle vorgenommen Änderungen in § 38 Abs. 1 BWG dienen einzig und allein der aufgrund BGBl. I Nr. 5/2024 notwendig gewordenen Anpassung jener Vorgaben, die für Organe von Behörden und die Oesterreichische Nationalbank zu gelten haben, wenn diese bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Informationen erhalten, die dem Bankgeheimnis unterliegen.
Der bisherige Verweis auf das Amtsgeheimnis wird folglich an die neue Systematik des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) angepasst, wobei nach aktuellem Informationsstand davon ausgegangen wird, dass es künftig – mangels Fortbestehen des Amtsgeheimnisses – „Entbindungen vom Amtsgeheimnis“, wie diese bisher im Einklang mit § 46 BDG vorgesehen waren, nicht mehr geben wird, sondern nur die Möglichkeit der Verweigerung der Offenbarung von Informationen, gegebenenfalls per Bescheid (§ 11 IFG). Während die bisherige Rechtslage des § 38 Abs. 1 vorsah, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusätzlich auch noch einer der Tatbestände des Abs. 2 als Voraussetzung für die Offenbarung von Tatsachen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, durch Organe von Behörden und die Oesterreichische Nationalbank erfüllt sein mussten, muss aufgrund der Vorgaben des neuen Art. 22a Abs. 2 B-VG für die Zukunft von einer zusätzlich einschränkenden Bezugnahme auf die Tatbestände des Abs. 2 Abstand genommen werden; eine Einschränkung, dass im Hinblick auf das Zurverfügungstellen von Informationen neben einer Interessenabwägung auf Basis des § 6 IFG auch noch zusätzliche Voraussetzungen, nämlich eben einer der Tatbestände des Abs. 2 erfüllt sein müsste, erschiene im Hinblick auf die neue Rechtslage künftig nicht mehr mit Art. 22a B-VG in Einklang zu bringen, da eine einfachgesetzliche Erweiterung von Geheimhaltungstatbeständen über den Rahmen des Art. 22a Abs. 2 B-VG hinaus nicht zulässig ist. Die künftigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung oder Zugänglichmachung von Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, durch Organe von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank werden sohin grundsätzlich durch das IFG determiniert (betreffend zwingende unionsrechtliche Vorgaben zur Geheimhaltung von Informationen im Rahmen der Bankenaufsicht und deren nationale Umsetzung siehe die Erläuterungen weiter unten), wobei die Gründe, die im Rahmen einer Interessenabwägung betreffend eine allfällige Geheimhaltung von Informationen zu berücksichtigen sind, in § 6 Abs. 1 IFG zu finden sind. Im Zusammenhang mit Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sind im Rahmen der Interessenabwägung betreffend die Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG beispielhaft – jedoch keinesfalls abschließend – insbesondere folgende Tatbestände des § 6 Abs. 1 IFG zu berücksichtigen: § 6 Abs. 1 Z 1 IFG (siehe dazu im Detail die Erläuterungen unten) und § 6 Abs. 1 Z 7 IFG („überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“), wobei im konkreten Zusammenhang neben der offensichtlichen Einschlägigkeit des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. c IFG, der sich ausdrücklich auf das Interesse eines Dritten an der Wahrung des Bankgeheimnisses bezieht, auch § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a (Wahrung des Rechts eines Dritten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten) und § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b (Recht eines Dritten auf Wahrung seines Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) miteinzubeziehen wären.
Ausdrücklich wird an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass – gegebenenfalls auch Kundendaten umfassende – Informationen, die im Rahmen der Bankenaufsicht nach diesem Bundesgesetz an die FMA (und die Oestereichische Nationalbank) gelangen, unionsrechtlich vorgegebenen und somit absolut geltenden Geheimhaltungsvorgaben unterliegen (siehe dazu vor allem Art. 53ff der Richtlinie 2013/36/EU und die entsprechende nationale Umsetzung in § 77 BWG); eine über diese engen unionsrechtlichen Rahmen hinausgehende Informationsweitergabe ist aufgrund des zwingenden und absoluten Charakters der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben sohin nicht zulässig, was auch im Einklang mit den Vorgaben des Art. 22a Abs. 2 B-VG und des § 6 Abs. 1 Z 1 steht, da es sich hierbei um eine Geheimhaltung von Informationen handelt, die aus „[…] aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, […]“, jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig ist.
Weites wird der Inhalt des bisherigen dritten Satzes des § 38 Abs. 1 („Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.“) – ebenfalls aus systematischen Gründen – künftig im zweiten Satz des § 38 Abs. 1 zu finden sein.
Aufgrund der Vorgaben des § 38 Abs. 5 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Zu § 69b Abs. 1 Z 5 und 7:
In Z 5 erfolgt eine sprachliche Klarstellung, um die Änderungen in § 38 Abs. 1 zu berücksichtigen.
Der bisherige Verweis auf das Amtsgeheimnis in Z 7 wird an die neue Systematik des B-VG und des IFG angepasst.
Zu § 77 Abs. 1:
Es erfolgt eine sprachliche Klarstellung, um die Änderungen in § 38 Abs. 1 zu berücksichtigen.
Zu § 103c Z 6 und § 103g Z 4:
Wiewohl es sich bei den hier angeführten Übergangsbestimmungen inzwischen wohl um „totes Recht“ handeln dürfte, erfolgt zur Sicherheit dennoch auch hier eine Anpassung an die neue Systematik des IFG, wobei nach aktuellem Stand davon ausgegangen wird, dass es künftig keine „Entbindungen vom Amtsgeheimnis“, wie diese bisher etwa im Einklang mit § 46 BDG vorgesehen waren, mehr geben wird, sondern nur die Möglichkeit der Verweigerung der Offenbarung von Fakten im Falle des § 6 IFG per Bescheid möglich sein wird (§ 11 IFG).
Zu § 107 Abs. 118:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 9 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)
Zu § 13 Abs. 8 sowie § 14 Abs. 2:
Hier soll eine Anpassung an die neue Systematik des IFG herbeigeführt werden, wobei nach aktuellem Stand davon ausgegangen wird, dass es künftig „Entbindungen vom Amtsgeheimnis“, wie diese bisher im Einklang mit § 46 BDG vorgesehen waren, nicht mehr geben wird, sondern nur die Möglichkeit der Verweigerung der Offenbarung von Fakten im Falle des § 6 IFG, gegebenenfalls per Bescheid (§ 11 IFG). Im Zusammenhang mit der gemäß § 6 Abs. 1 IFG vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Geheimhaltung von Information hat das gemäß § 13 Abs. 11 FMABG von der OeNB zur Verfügung gestellte Personal alle dort angeführten Tatbestände auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Zwingende integrations- und außenpolitische Gründe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 IFG können dabei insbesondere im Falle des Bestehens einschlägiger internationaler oder unionsrechtlich determinierter Regelungen zur Geheimhaltung oder zum Informationsaustausch vorliegen, die der Wahrung der Integrität der europäischen und internationalen Zusammenarbeit dienen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 IFG kann auch die Wahrung der Finanzmarktstabilität umfassen.
Für Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, wären darüber hinaus im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG jedenfalls auch § 6 Abs. 1 Z 7 lit. c IFG, der sich ausdrücklich auf das Interesse eines Dritten an der Wahrung des Bankgeheimnisses bezieht, § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a (Wahrung des Rechts eines Dritten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten) und § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b (Recht eines Dritten auf Wahrung seines Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Zu § 17 Abs. 7:
Der Verweis auf die Amtsverschwiegenheit wird an die neue Systematik des IFG angepasst.
Zu § 23a Abs. 3 Schlussteil:
Eine erforderliche Relativierung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit wird eingefügt, um die Systematik des IFG widerzuspiegeln.
Zu § 28 Abs. 55:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 10 (Änderung des Börsegesetzes 2018)
Zu Z 1 (§ 140 Abs. 3):
Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz – IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.
Zu Z 2 (§ 194 Abs. 13):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 11 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)
Zu Z 1 (§ 157 Abs. 6):
Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz – IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.
Zu Z 2 (§ 200 Abs. 39):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 12 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019)
Zu Z 1 (§ 25):
Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz – IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.
Zu Z 2 (§ 30 Abs. 4):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 13 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)
Zu Z 1 (§ 106 Abs. 5):
Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz – IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.
Zu Z 2 (§ 117 Abs. 13):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 14 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)
Zu § 45 Abs. 1 und 2:
Der bisherige § 45 wird – abgesehen von einer redaktionellen Änderung – unverändert in Abs. 1 eingefügt. Abs. 2 dient lediglich der gesetzlichen Klarstellung, wonach diese Bestimmung verfassungskonform anzuwenden ist.
Zu § 89 Abs. 13:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 15 (Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1):
Hier soll eine Anpassung an die neue Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) herbeigeführt werden, um die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften weiterhin zu gewährleisten. Die Verschwiegenheitspflicht soll sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Funktion, des Dienstverhältnisses oder der Beauftragung durch die APAB beziehen. Dies wurde bisher durch den Verweis auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sichergestellt.
Zu Z 2 (§ 17 Abs. 2, 3 und 4):
Der Entfall der bisherigen Abs. 2 und 3 ergibt sich daraus, dass sich die an die neue Systematik des IFG angepasste Verschwiegenheitspflicht bereits aus Abs. 1 ergibt.
Aufgrund der Anpassung an das neue IFG wird nach aktuellem Stand davon ausgegangen, dass es künftig „Entbindungen vom Amtsgeheimnis“, wie diese bisher im Einklang mit § 46 BDG vorgesehen waren, nicht mehr geben wird, sondern nur die Möglichkeit der Verweigerung der Offenbarung von Informationen per Bescheid (§ 11 IFG). Der Abs. 4 soll deshalb entfallen.
Zu Z 3 (§ 85 Abs. 3):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 16 (Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 16):
Der Verweis auf das Amtsgeheimnis soll gestrichen und stattdessen auf die relevante Bestimmung zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG verwiesen werden, die im Zuge der Anpassung an die neue Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorgenommen werden.
Zu Z 2 (§ 22 Abs. 2):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 17 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes)
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1):
An dieser Stelle erfolgt eine sprachliche Klarstellung, um den Änderungen in § 38 Abs. 1 BWG zu entsprechen, die im Zuge der Anpassung an die neue Systematik des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorgenommen werden.
Zu Z 2 (§ 17 Abs. 6):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 18 (Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 12):
Der Verweis auf das Amtsgeheimnis soll gestrichen und stattdessen auf die relevante Bestimmung zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG verwiesen werden, die im Zuge der Anpassung an die neue Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorgenommen werden.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 19 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)
Zu Z 1 (§ 305 Abs. 10):
Die Verschwiegenheitspflicht des Treuhänders soll insofern eingeschränkt werden, als sie nur noch für Tatsachen gelten soll, die gemäß der neuen Systematik des § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen.
Zu Z 2 (§ 321):
Die Anpassung ist erforderlich, um eine gemäß der neuen Systematik des IFG verpflichtende Weitergabe oder Verwertung von Informationen von einer Bestrafung auszunehmen.
Zu Z 3 (§ 340 Abs. 15):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 20 (Änderung des MinroG)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Die Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses ist in der vorgenommenen Änderung der Überschrift des § 185 begründet.
Zu Z 2 (§ 65 Abs. 5):
Diese Bestimmung ist anzupassen, da für der Informationsfreiheit unterliegende Informationen die Anknüpfung an das Kriterium des „berechtigten Interesses“ nicht mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben übereinstimmen würde. Es wird daher künftig differenziert.
1. Für den Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2) und bei dieser aufliegt, sind künftig die Bestimmungen des Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, maßgeblich. Dabei sind etwa auch die darin geregelten Gründe zur Geheimhaltung zu beachten. Zudem wird die zuletzt Bergwerksberechtigte als betroffene Person zu hören sein. Die Regelungen des IFG sollen im MinroG nur insofern präzisiert werden, als es die besonderen Umstände des die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterials (insb. dessen regelmäßig besonderes Alter, Format und besonderer Umfang) erforderlich machen, die begehrte Information stets durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen, um die Informationserteilung für die Informationswerberin zielführend zu gestalten (Präzisierung zu § 9 Abs. 1 erster Halbsatz IFG).
2. Für den Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird (§ 59 Abs. 1) und bei dieser aufliegt, bleibt die bisher geltende Rechtslage im Wesentlichen aufrecht, allerdings wird das bisher nur rudimentär geregelte Verfahren konkretisiert. Die Einsicht in das bei der zuletzt Bergwerksberechtigten aufliegende Karten- und Unterlagenmaterial ist – wie bereits bisher – nur Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Wann ein solches berechtigtes Interesse angenommen werden kann, wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur (Vorgänger)Bestimmung des § 73 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975), BGBl. Nr. 259/1975, beispielhaft ausgeführt (vgl. RV 1303 BlgNR XIII GP, 74: „Ein solches wird etwa bei Prospektionsarbeiten oder bei Ausführung von Bauvorhaben im früheren Bergbaugebiet anzunehmen sein. Auch könnte eine Einsichtnahme in das Karten- und Unterlagenmaterial zur Klärung von Bergschadensfragen erforderlich sein.“). Wird derjenigen Person, die Einsicht begehrt, von der zuletzt Bergwerksberechtigten die Einsichtnahme verweigert, so kann diese Person einen Antrag bei der Behörde stellen. Die Behörde hat der zuletzt Bergwerksberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, in ihrem Antrag glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.
3. Ergänzend wird – abseits der vorgeschlagenen Bestimmung des § 65 Abs. 5 – Folgendes bemerkt: Für den Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das bei der GeoSphere Austria, Montanuniversität Leoben oder beim jeweiligen Landesarchiv aufliegt (§ 59 Abs. 2), sind die für diese Anstalten jeweils geltenden Informationszugangsregelungen maßgeblich.
Zu Z 3 (§ 110 Abs. 4):
Diese Bestimmung ist anzupassen, da für der Informationsfreiheit unterliegende Informationen die Anknüpfung an das Kriterium des „berechtigten Interesses“ nicht mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben übereinstimmen würde. Es wird daher künftig differenziert:
1. Für den Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) sind künftig die Bestimmungen des Art. 22a B-VG, sowie des IFG maßgeblich. Dabei sind etwa auch die darin geregelten Gründe zur Geheimhaltung zu beachten. Zudem wird die Bergbauberechtigte als betroffene Person zu hören sein. Die Regelungen des IFG sollen im MinroG nur insofern präzisiert werden, als es die besonderen Umstände des Bergbaukartenwerks (insb. dessen regelmäßig besonderer Umfang, besonderes Format und mitunter besonderes Alter; zur Bedeutung des Bergbaukartenwerks vgl. die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 110 MinroG, RV 1428 BlgNR XX. GP, 101; zu den markscheidekundlichen Besonderheiten vgl. den 4. Abschnitt der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 – Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022) erforderlich machen, die begehrte Information stets durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen, um die Informationserteilung für die Informationswerberin zielführend zu gestalten (Präzisierung zu § 9 Abs. 1 erster Halbsatz IFG). Dabei ist es auch erforderlich, dass die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, in deren Kopien oder Auszüge die Einsicht begehrt wird, möglichst präzise bezeichnet. Dass der Bergbauberechtigten Gelegenheit zu geben ist, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein, entspricht der bisher geltenden Rechtslage, die insofern nicht im Widerspruch zu den verfassungsgesetzlichen Vorgaben des Art. 22a B-VG steht.
2. Für den Zugang zum Bergbaukartenwerk, das bei der Bergbauberechtigten aufliegt, bleibt die bisher geltende Rechtslage im Wesentlichen aufrecht, allerdings wird das diesbezügliche Verfahren konkretisiert. Die Einsicht in das Bergbaukartenwerk ist – wie bereits bisher – nur Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Wann ein solches berechtigtes Interesse angenommen werden kann, wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 110 MinroG beispielhaft ausgeführt (vgl. RV 1428 BlgNR XX. GP, 101: „Ein solches Interesse ist etwa bei einer beabsichtigten Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz eines Bergschadens oder bei der geplanten Errichtung eines Gebäudes in einem Bergbaugebiet anzunehmen.“). Wird derjenigen Person, die Einsicht begehrt, von der Bergbauberechtigten die Einsichtnahme verweigert, so kann diese Person einen Antrag bei der Behörde stellen. Die Behörde hat der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, in ihrem Antrag glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Wie bereits bisher hat sich die Einsichtnahme auf den Teil des Bergbaukartenwerkes zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht; daher hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Eine Teilnahme eines Organs der Behörde an der Einsichtnahme ist künftig nicht mehr vorgesehen (Verwaltungsvereinfachung).
Zu Z 4 (§ 185):
Diese Bestimmung ist einerseits anzupassen, da für der Informationsfreiheit unterliegende Informationen die Anknüpfung an das Kriterium des „berechtigten Interesses“ (vgl. § 185 Abs. 5 zweiter Satz in der derzeit geltenden Fassung) nicht mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben übereinstimmen würde. Andererseits bringt die Anpassung aufgrund der Informationsfreiheitsregelungen auch die Änderung weiterer Regelungen des § 185 mit sich.
Die Überschrift sowie der Abs. 1 sind anzupassen, da die derzeitige – aus der historischen Rechtslage resultierende – Formulierung nicht mehr den aktuellen technischen Gegebenheiten entspricht und zu Missverständnissen über die Rechtsnatur des Bergbauinformationssystems – BergIS sowie der diesbezüglichen Eintragungen führen könnte. Es soll klargestellt werden, dass das BergIS ein elektronisches Register ist, das teilweise (vgl. Abs. 5) als öffentliches elektronisches Register im Sinne des § 16 IFG eingerichtet ist.
In Abs. 2 ist – in Entsprechung der bisherigen Rechtslage – vorgesehen, dass Eintragungen in das BergIS keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung haben. Von einer Bezugnahme auf „Vormerkungen“ wird – wie auch in der Überschrift und im Abs. 1 – Abstand genommen, da dies im Hinblick auf die an anderer Stelle im Gesetz vorgesehenen Vormerkungen irreführend scheint. Zur „Übersichtskarte“ siehe Abs. 5 zweiter Satz des gegenständlichen Entwurfs.
Der Abs. 3 entspricht der bisher in Abs. 9 geregelten Rechtslage. Hier sind lediglich eine terminologische Anpassung und eine Anpassung aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, eingetretene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Angelegenheiten des Bergwesens vorzunehmen.
Der Abs. 4 ist neu strukturiert. Dabei werden insbesondere die – vom BergIS bereits bisher umfassten – Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes (Z 2) präzisiert. Daneben werden auch bei den übrigen in Abs. 4 vorgesehenen Angaben einige Anpassungen vorgenommen.
In Abs. 5 wird die bisher in Abs. 5 erster Satz normierte Regelung, wonach die Einsicht in näher bezeichnete Daten jedem gestattet ist, terminologisch an Art. 22a Abs. 1 B-VG angeglichen und klargestellt, dass die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und zu veröffentlichen ist. Weiters werden Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen von der öffentlichen Einsicht ausgenommen.
Der bisherige Abs. 6 kann entfallen, da für jene Daten, die in Abs. 4 genannt, aber nicht von Abs. 5 erfasst (und damit nicht in einem öffentlichen elektronischen Register veröffentlicht) sind, die Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 B-VG sowie des IFG bzw. UIG maßgeblich sind. Um eine fortlaufende Nummerierung der Absätze des § 185 zu gewährleisten, wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 6 eingereiht, wobei Anpassungen aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, eingetretenen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Angelegenheiten des Bergwesens sowie eine terminologische Anpassung vorgenommen werden.
In Abs. 7 wird lediglich eine Anpassung aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, eingetretenen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Angelegenheiten des Bergwesens vorgenommen.
Zu Z 5 (§ 221a):
Die Änderung dieser Bestimmung ist darin begründet, dass aufgrund der Änderung der Bestimmungen des § 65 Abs. 5 und § 110 Abs. 4, in denen künftig jeweils auf Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, verwiesen wird, der Katalog der von § 221a erfassten Bundesgesetze zu erweitern ist. Dabei soll – zur rechtsetzungstechnischen Erleichterung – die Aufzählung der einzelnen bundesgesetzlichen Bestimmungen zugunsten einer „Generalklausel“ entfallen.
Zu Z 6 (§ 223 Abs. 43):
Die Einfügung dieser Bestimmung ist in den Inkrafttretensbestimmungen des Art. 151 Abs. 68 B-VG sowie § 20 IFG begründet.
Zu Art. 21 (Änderung der Bundesabgabenordnung)
Zu Z 1, 3, 12 und 21 (Zwischenüberschrift vor § 48a, § 48d und § 48j und § 323 Abs. 85 BAO):
Im Zuge der Neuformulierung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht werden die bisher getrennten Unterabschnitte E bis G zu einem einheitlichen Unterabschnitt E „Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“ zusammengeführt und neu systematisiert.
Zu Z 2, 7 bis 9, 11, 13 und 21 (Einfügung von Paragraphenüberschriften):
Den §§ 48a bis 48j werden Überschriften zugewiesen, um den Rechtsanwendern einen besseren Überblick über die Gesetzesnormen zu ermöglichen. Zudem wird damit auch den legistischen Richtlinien entsprochen.
Zu Z 2 und 21 (§ 48a und § 323 Abs. 85 BAO):
Zu Abs. 1:
Die Änderung von § 48a betrifft drei Aspekte:
- erstens wird § 48a an die mit dem IFG zusammenhängende und am 1. September 2025 in Kraft tretende geänderte Rechtslage angepasst;
- zweitens wird § 48a zur Vereinfachung der Rechtsanwendung an die Terminologie der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO) bzw. des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 herangeführt;
- drittens erfolgt mit diesem Gesetzesvorschlag zwecks besserer Verständlichkeit eine Neufassung des § 48a und eine Neusystematisierung der bisherigen Unterabschnitte E bis G.
§ 48a wurde im Jahr 1980 in die BAO übernommen. Zu diesem Zeitpunkt regelte die BAO das Verfahrensrecht für das Tabak-, das Branntwein- und das Salzmonopol. Mittlerweile besteht von den angeführten Monopolen nur mehr das Tabakmonopol. Für das ebenfalls noch existierende Glücksspielmonopol fand die BAO nie Anwendung. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird das einzige noch existierende Monopol, auf das die BAO anzuwenden ist, nämlich das Tabakmonopol, in Abs. 1 ausdrücklich angesprochen.
Zwecks besserer Übersichtlichkeit wird die bisher getrennt in § 48c Z 1 vorgesehene Erweiterung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auf abgabenrechtliche Verwaltungsstrafverfahren (der Länder und Gemeinden) direkt in den Wortlaut des Abs. 1 integriert.
Die sprachliche Gestaltung des § 48a war bisher uneinheitlich: Während in Abs. 1 der Begriff „die Verpflichtung“ verwendet wurde, war in Abs. 2 von „diese Pflicht“ die Rede, in Abs. 3 wiederum von „die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“. Mit der Neufassung wird erstmals eine Paragrafenüberschrift vor § 48a eingefügt. Diese lautet „Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“. Der Text des § 48a selbst spricht in Abs. 1 von der „Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung“ und bezieht sich in den Abs. 2 und 3 darauf mit der Verwendung des Begriffes „diese Pflicht“.
Die Einschränkung des Wortlauts des Abs. 1 auf „personenbezogene Daten“ hat folgenden Hintergrund: Der bisherige § 48a Abs. 1 enthält bloß eine plakative Formel, aus der sich nichts über den Umfang und die Abgrenzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht ableiten lässt. Den Umfang der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht bestimmen derzeit ausschließlich die Abs. 2 bis 4. Aus diesen ergibt sich allerdings eindeutig, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nur für „der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen“ gilt. Dieser Ausdruck wird in den Abs. 2 bis 4 durch den Ausdruck „der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten“ ersetzt (siehe dazu unten, „Zu Abs. 2“). Der Begriff „personenbezogene Daten“ entspricht der Legaldefinition des Art. 4 Z 1 DSGVO sowie des § 36 Abs. 2 Z 1 DSG. Die DSGVO und das 3. Hauptstück des DSG gelten ausschließlich für natürliche Personen (Art. 1 Abs. 1 DSGVO; § 36 Abs. 2 Z 1 DSG). Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht soll aber wie bisher auch juristische Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) umfassen. Daher enthält der letzte Satz des Abs. 1 die Anordnung, dass für Zwecke der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auch Daten von juristischen Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) wie personenbezogene Daten natürlicher Personen zu behandeln sind. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht personenbezogener Daten besteht auch nach dem Tod der betroffenen Person weiter, weil es sich um ein Recht des Rechtsvorgängers handelt, das sich aus den Abgabenvorschriften ergibt und gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger (Verlassenschaft bzw. Erben) übergeht; das gilt für untergegangene juristische Personen aufgrund des letzten Satzes entsprechend. Für Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit geht dieses Recht aufgrund von § 19 Abs. 2 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Wie bisher gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht aufgrund des § 2a auch für das Bundesfinanzgericht bzw. in abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren für die Verwaltungsgerichte der Länder.
Zu Abs. 2:
Die bisherige Untergliederung in Buchstaben entspricht nicht mehr den derzeit gültigen legistischen Richtlinien und wird daher durch eine Untergliederung in Ziffern ersetzt.
Die Verwendung der Worte „eines anderen“ verweist laut Stoll, BAO (1994) 525 auf den weiten Parteienbegriff des Art. 20 Abs. 3 B-VG und stellt damit auf „natürliche oder juristische Personen“ ab. Diese Wortfolge wird zwecks besserer Verständlichkeit durch das Wort „personenbezogen“ ersetzt und geht im neu verwendeten Begriff „personenbezogene Daten“ auf. Die Begriffe „Verhältnisse oder Umstände“ können vereinfachend mit dem besser verständlichen Begriff „Daten“ umschrieben werden und gehen im neu verwendeten Begriff „personenbezogene Daten“ auf. In der vorgeschlagenen Fassung des § 48a Abs. 2 Z 1 wird daher die Wendung „Verhältnisse oder Umstände eines anderen“ durch den Begriff „personenbezogene Daten“ ersetzt, um die Bestimmung besser verständlich zu machen und um die datenschutzrechtliche Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 1 DSGVO in den § 48a zu übernehmen. Eine umfängliche oder inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit den vorgeschlagenen Anpassungen nicht beabsichtigt.
In § 48a Abs. 2 Z 2 wird zwecks besserer Verständlichkeit auf die wiederholende Aufzählung der einzelnen Verfahrensarten, auf die die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht anzuwenden ist, verzichtet. An ihre Stelle tritt der Verweis auf Abs. 1, womit keine inhaltliche Änderung verbunden ist.
Unter (unbefugter) „Offenbarung“ versteht man das Mitteilen der grundsätzlich geheimzuhaltenden Daten an einen anderen, für den diese Kenntnis neu oder zumindest nicht gesichert ist. „Verwerten“ bedeutet jedes Ausnützen der geheimzuhaltenden Daten zum eigenen oder fremden Vorteil (vgl. Stoll, BAO 527). Die Wortfolge „Offenbarung oder Verwertung“ wird auch in § 310 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, der die Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Strafe stellt, verwendet und wird daher auch in § 48a BAO beibehalten. Das Adverb „unbefugt“ wird jedoch durch das Adverb „unzulässigerweise“ ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Der Grund dafür ist folgender: Dem in Abs. 2 und 3 verwendeten „unbefugt“ steht das in Abs. 4 verwendete „befugt“ antagonistisch gegenüber, wird dort aber sprachlich unrichtig eingesetzt: Ein Objekt (nämlich die Offenbarung oder Verwertung) kann nämlich nicht befugt sein, sondern nur ein Subjekt (eine Person hat die Befugnis (Erlaubnis) etwas zu tun). Durch die sprachlich korrekte Verwendung des Wortes „zulässig“ in Abs. 4 ist die Verwendung der Wendung „unzulässigerweise“ in Abs. 2 und 3 erforderlich, um sprachlich den Ausnahmecharakter des Abs. 4 deutlich machen zu können.
Normadressat des Abs. 2 sind wie bisher „Beamte“ und „ehemalige Beamte“ im Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB. Der Beamtenbegriff des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB ist kein dienstrechtlicher, sondern ein funktionaler. Er umfasst neben Beamten, auch Vertragsbedienstete, überlassene Arbeitskräfte im Sinn des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers eine hoheitliche Funktion ausüben, Bundesminister und Staatssekretäre, Berufsrichter und Laienrichter, etc. Da auch Organe der Rechtsprechung dem Adressatenkreis des § 48a BAO zugehören können, haben auch sie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu wahren (vgl. Stoll, BAO 531). Darüber hinaus unterliegen sie der Amtsverschwiegenheit gemäß § 58 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961. Ein Richter (bzw. Staatsanwalt) in einem Strafverfahren und ein Richter in einem Zivilverfahren (z. B. Unterhaltsverfahren) unterliegen demnach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und haben den Inhalt von Akten aus einem Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren geheim zu halten.
Die Wortfolge „Beamter oder ehemaliger Beamter“ wird auch in § 310 StGB verwendet und wird daher in § 48a BAO beibehalten.
Die Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht stellt, wie bislang, eine besondere Dienstpflicht im Sinn des Dienstrechts der Beamten und Vertragsbediensteten dar, deren (schuldhafte) Verletzung einerseits disziplinarrechtliche Konsequenzen für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis („Beamte“) stehen, zur Folge haben kann (gemäß §§ 91 ff Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG, BGBl. Nr. 333/1979 bzw. den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen). Für Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis („Vertragsbedienstete“) zur Republik Österreich stehen, kann die Verletzung dienstrechtliche Konsequenzen (Ermahnung, Kündigung, in besonders schwerwiegenden Fällen Entlassung) nach sich ziehen.
Zu Abs. 3:
Die im Abs. 3 geregelte Pflichtverletzung durch „andere Personen (als Beamte)“ wird grundlegend neu gefasst. Bereits vorweg ist festzuhalten, dass soweit ersichtlich in den letzten 20 Jahren keine einzige Verurteilung nach § 252 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 (der wiederum auf § 121 Abs. 1 StGB verweist), in Verbindung mit § 48a Abs. 3 BAO erfolgt ist. Anders als im Fall des Abs. 2 besteht nur dann eine Überschneidung mit dem Disziplinar- oder Dienstrecht, wenn die am Verfahren mitwirkende Person ein Beamter im Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB ist (z. B. ein Amtssachverständiger). Eine strafrechtliche Sanktionierung eines Verstoßes gegen § 48a Abs. 3 kann erfolgen, wenn der Tatbestand des § 121 StGB erfüllt ist (z. B., wenn es sich um einen Sachverständigen im Sinn des § 121 Abs. 3 StGB handelt). Durch den Bezug zum Datenschutzrecht wird allerdings in den Fällen des Abs. 3 in der Regel ein Tatbestand des § 62 DSG erfüllt werden. Dieser sieht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 50 000 Euro als Sanktion vor. Weiters kommt bei Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht auch der gerichtliche Straftatbestand des § 63 DSG in Betracht. Im Fall des Abs. 3 sind auch – je nach der Art der Mitwirkung am Verfahren – entweder vertraglich vereinbarte Sanktionen (Vertragsstrafen) oder behördliche Bedingungen oder Auflagen als möglicher Sanktionsmechanismus außerhalb des Strafrechts angezeigt.
Nach der Neufassung verletzt eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist und an einem Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren mitwirkt, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund des Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies hat folgenden Hintergrund.
Zur bisherigen lit. a: Sachverständige werden entweder durch privatrechtlichen Vertrag zu einer Dienstleistung verpflichtet oder mit Bescheid bestellt oder – im Fall des Amtssachverständigen – mit einer Verfahrensanordnung beigezogen. Sachverständige erhalten zweifellos durch ihre Tätigkeit Einblick in personenbezogene Daten aus einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren, die zu schützen sind. Allerdings gibt es auch viele andere Dienstleister, auf die das zutrifft: z. B. Dolmetscher, Übersetzer, IT-Dienstleister. Die bisher geltende Bestimmung stand daher in einem gewissen Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Daher wird der Schutz der geheimzuhaltenden Daten grundsätzlich neu geregelt. Ausschlaggebend soll die Beiziehung einer Person, die nicht Organ einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts ist, zu einem Handeln ebendieser Verwaltungsbehörde (dieses Gerichts) sein, die aufgrund dieser Beiziehung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, der anderen Personen verwehrt ist. Die gewählte Formulierung stellt einerseits sicher, dass nicht nur die Person, die unmittelbarer Vertragspartner oder Verpflichteter ist, selbst der Geheimhaltungspflicht unterliegt, sondern auch z. B. deren Dienstnehmer oder Subunternehmer. Andererseits werden auch jene Personen, die keine Dienstleistung im Auftrag der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts erbringen, aber dennoch an einem Verfahren nach Abs. 1 mitwirken, wie z. B. (mitbeteiligte) Parteien, Zeugen, Zivilkläger, Parteienvertreter, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterworfen. In der neuen Fassung des Abs. 3 geht der Inhalt des bisherigen Abs. 3 lit. a vollkommen auf, sodass sich für Sachverständige keine inhaltliche Änderung ergibt. Die Missachtung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Sachverständige kann (weiterhin) eine strafrechtliche Sanktionierung gemäß § 121 Abs. 3 StGB nach sich ziehen.
Zur bisherigen lit. b: Der bisherige Wortlaut der lit. b enthält ausschließlich ein objektives Tatbild und erfasst damit „jedermann“ (Stoll, BAO 532). Für die Anwendung des Abs. 3 lit. b ist es daher gleichgültig, ob die betroffene Person Kenntnis von geschützten Daten in Verhandlungen, aus den Akten oder Aktenteilen erlangt hat und ob sie diese in Ausübung ihrer Obliegenheiten oder widerrechtlich erfahren hat (Stoll, BAO 533). Dieser ausufernde Anwendungsbereich der lit. b in der derzeit geltenden Fassung in Kombination mit dem engen Ausnahmetatbestand des derzeit geltenden Abs. 4 macht sie im Lichte der am 1. September 2025 in Kraft tretenden Informationsfreiheit verfassungswidrig: Würde jemand nämlich auf der Basis des Art. 22a B-VG und des IFG zu Recht eine Information erteilt bekommen, dürfte er diese Information nur unter den strengen Voraussetzungen des Abs. 4 verwerten (z. B. für Zwecke eines Zivilgerichtsverfahrens) oder veröffentlichen. Eine solche Voraussetzung wäre praktisch nur dann gegeben, wenn die betroffene Person dieser Verwertung oder Veröffentlichung zustimmen würde, womit sie den Sinn und Zweck der Informationsfreiheit willkürlich vereiteln könnte. Aufgrund der selben Überlegung ist der aktuelle Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 auch verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Der EGMR hat nämlich in den Fällen Leander und Gaskin festgestellt, dass Art. 10 EMRK es der Regierung verbietet, den Empfang von Informationen zu verhindern, die jemand weitergeben will (Frowein in Frowein/Peukert, EMRK3 Art. 10 Tz 13). Wird eine Veröffentlichung untersagt oder beschränkt, weil geheime Informationen veröffentlicht worden sind, dann stellt diese Untersagung oder Beschränkung einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung dar, der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein muss (Meyer-Ladewig, EMRK3 Art. 10 Tz 18). Eine solche Eingrenzung der Geheimhaltungspflicht auf bestimmte gerechtfertigte Fälle ist im derzeit geltenden § 48a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 nicht vorgesehen. Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage würde ein Journalist, der unter § 48a Abs. 3 fällt, und der rechtmäßig über Informationen aus einem Abgabenakt verfügt, diese nur dann journalistisch verwerten können, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 48a Abs. 4 vorliegt. Das wäre praktisch ausschließlich dann denkbar, wenn die betroffene Person dieser Verwertung oder Veröffentlichung zustimmen würde, womit sie das Ziel der journalistischen Tätigkeit willkürlich vereiteln könnte.
Aus diesem Grund geht die bisherige lit. b im neu gefassten Abs. 3 auf, der sich in seinem persönlichen Geltungsbereich auf Dienstleistende beschränkt.
Zur bisherigen lit. c: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 48a BAO im Jahr 1980 gab es noch Personenstands- und Betriebsaufnahmen. Diese waren in den §§ 117 und 118 BAO geregelt und dienten der Ausgabe von Lohnsteuerkarten sowie ganz allgemein der Feststellung von Steuerquellen, Steuerpflichtigen und Steuergegenständen. An diesen Personenstands- und Betriebsaufnahmen mussten auch Personen mitwirken, die keine Beamten im Sinne des § 48a Abs. 2 BAO waren, nämlich Mitarbeiter von Gemeinden, Liegenschaftseigentümer, Nutzungsberechtigte, Haushaltsvorstände, Wohnungsinhaber oder Inhaber von Betriebsräumen (vgl. zu alledem Stoll, BAO 1342). Die letzte Personenstands- und Betriebsaufnahme wurde zum Stichtag 10. Oktober 1987 durchgeführt (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP 195). Die Anpassung des Wortlauts des § 48a Abs. 3 lit. c BAO (der Entfall der Verweise auf die §§ 117 und 118) erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. 142/2000. Die lit. c selbst wurde nach der Aussage in den Erläuterungen damals beibehalten, um Daten aus den bis 1987 stattgefundenen Personenstands- und Betriebsaufnahmen weiterhin zu schützen (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP 195). Da nicht davon auszugehen ist, dass Daten aus den Jahren bis 1987, die aufgrund einer Personenstands- und Betriebsaufnahme erlangt wurden, im Jahr 2025 noch vorhanden, geschweige denn aktuell wären, besteht kein Schutzbedarf mehr, weshalb § 48a Abs. 3 lit. c ersatzlos entfallen könnte. Tatsächlich wird dessen Regelungsinhalt von der neu formulierten Fassung des Abs. 3 ohnehin mitumfasst.
Zu Abs. 4:
Der bisherige Text des Abs. 4, der die Durchbrechungstatbestände der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht umfasst hat, wird neu gefasst. Die Neufassung des Abs. 4 knüpft die Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht an das Vorliegen von Rechtsgrundlagen für die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten.
Eine Offenbarung bzw. Verwertung von personenbezogenen Daten ist dann zulässig, wenn eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt. Diese Rechtsgrundlagen unterscheiden sich danach, ob die Offenbarung oder Verwertung im Anwendungsbereich der DSGVO erfolgt (im Abgabenverfahren und im Tabakmonopolverfahren), ob sie im Anwendungsbereich des FinStrG erfolgt oder ob sie im Anwendungsbereich des DSG erfolgt (in Verwaltungsstrafverfahren außerhalb des FinStrG). In Abgabenverfahren und Tabakmonopolverfahren sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e DSGVO einschlägig, soweit es sich nicht um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handelt.
Die Offenbarung bzw. Verwertung ist also in folgenden Fällen zulässig:
1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich weitgehend mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Fall.
2. Das Organ, das personenbezogene Daten offenbart oder verwertet, tut das deshalb, weil es einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt, die diese Offenbarung oder Verwertung erforderlich macht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), allerdings nur, wenn diese rechtliche Verpflichtung im Unionsrecht oder im österreichischen Recht festgelegt ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich weitgehend mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. b erster Fall. Demgemäß ist eine Offenbarung bzw. Verwertung wie bisher zulässig, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Informationserteilung besteht, z. B. § 78 StPO, Doppelbesteuerungsabkommen, Amtshilfeabkommen.
3. Das Organ, das personenbezogene Daten offenbart oder verwertet, tut das deshalb, weil dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Organ übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), allerdings nur, wenn die Rechtsgrundlage für die Offenbarung oder Verwertung im Unionsrecht oder im österreichischen Recht festgelegt ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich teilweise mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. b zweiter Fall. Auch für diesen wurde bereits bisher vertreten, dass ein (zwingendes) öffentliches Interesse allein nicht ausreicht, sondern im Hinblick auf Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip) für die Offenbarung oder Verwertung zusätzlich eine einschlägige Rechtsgrundlage gegeben sein muss (Ritz/Koran, BAO7 § 48a Tz 28). Diese Rechtsgrundlagen können sich in den unterschiedlichsten Bundes- oder Landesgesetzen oder Verordnungen sowie EU-Verordnungen finden. Einige wesentliche Rechtsgrundlagen enthalten bereits § 48b und § 48c in der vorgeschlagenen Fassung. Demzufolge wird der bisherige § 48a Abs. 4 lit. a ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 48b Abs. 1; der bisherige § 48a Abs. 4 lit. d wird ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 48c.
Liegen allerdings Daten vor, die einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO zuzuordnen sind, müssen für die Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Einschlägig sind hierbei die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a, e, f und g DSGVO.
Die Offenbarung bzw. Verwertung ist also vor allem in folgenden Fällen zulässig:
1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sensiblen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich weitgehend mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Fall.
2. Die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO).
3. Die Verarbeitung ist zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO).
4. Die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des österreichischen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO).
Besteht eine Informationserteilungspflicht aufgrund des IFG, stellt dies einen Durchbrechungstatbestand der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO, weshalb der Schlussteil des § 48a Abs. 4 Z 1 letzter Satz bloß deklaratorischer Natur ist.
In Bezug auf Abgaben- und Tabakmonopolverfahren sind vor allem folgende drei Ausnahmetatbestände des IFG einschlägig:
1. die Vorbereitung einer Entscheidung,
2. die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers und
3. die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Bei der Beurteilung der Informationserteilungspflicht ist eine Interessenabwägung zwingend erforderlich (ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 8). Daher kommt es zu einer Informationserteilung nur dann, wenn nicht einer der von Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Geheimhaltungsgründe das Interesse an der Informationserteilung überwiegt. Ein wesentlicher Geheimhaltungsgrund ist beispielsweise das „überwiegende berechtigte Interesse eines anderen“. Dazu zählt insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP 4). Bei den bisher vom Abgabengeheimnis umfassten Informationen handelt es sich typischer Weise um personenbezogene Daten. Daher wird das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein wesentliches Abwägungskriterium im Rahmen der Prüfung, ob eine Pflicht zur Informationserteilung besteht, sein. Das gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen.
Für Finanzstrafverfahren ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung aus dem Finanzstrafgesetz selbst. In § 57a Abs. 2 FinStrG findet sich eine allgemeine Ermächtigungsnorm zur Datenverarbeitung, durch die auch die gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem IFG rechtlich gedeckt ist.
In abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren der Länder und Gemeinden ist § 38 DSG einschlägig, soweit es sich nicht um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handelt. Liegen allerdings Daten vor, die einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten zuzuordnen sind, müssen für die Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht die Voraussetzungen des § 39 DSG vorliegen.
Die Bezugnahme auf die datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in Abs. 4 hat folgenden Hintergrund: Bisher musste ein Organ, das personenbezogene Daten im Sinn des § 48a offenbaren oder verwerten sollte, immer eine doppelte Prüfung durchführen: Zuerst musste geprüft werden, ob die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht durchbrochen ist; bejahendenfalls musste zusätzlich geprüft werden, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise (im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 DSGVO oder einer anderen datenschutzrechtlichen Bestimmung) erfolgen kann. Durch das neue Konzept des Abs. 4 wird diese doppelte Überprüfung obsolet: Immer wenn eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtmäßig im Sinn der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgen kann, wird auch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht durchbrochen. Diese Änderung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungshandelns in diesem äußerst komplexen Rechtsgebiet.
Gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten ist eine Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten in Fällen, in denen
- keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht,
- die Datenübermittlung nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen liegt oder
- keine Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung vorliegt,
nur dann zulässig, wenn die anfragende Verwaltungsbehörde oder das anfragende Gericht bei der Ermittlung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat. Die Einschränkung auf amtswegig zu führende Verfahren hat den Hintergrund, dass eine Offenbarung stets im öffentlichen Interesse zu liegen hat. Auch wenn unterstellt werden kann, dass an Gerichtsverfahren per se ein öffentliches Interesse besteht, gibt es doch erhebliche Unterschiede in den Prozessmaximen. Während amtswegig zu führende Verfahren zweifelsfrei immer im öffentlichen Interesse liegen (materielle Wahrheitsfindung), steht bei Zivilverfahren das Parteiinteresse im Vordergrund (formelle Wahrheitsfindung). Im Ergebnis soll der letzte Satz des Abs. 4 sicherstellen, dass die diesbezügliche bisherige Rechtsauffassung und -praxis zu § 48a BAO (alt) durch die Neufassung keine Änderung erfährt.
Die neue Fassung des § 48a tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Zu Z 2 und 21 (§ 48b und § 323 Abs. 85 BAO):
In § 48b (neu) wird ergänzend zum bisherigen § 48b (nunmehr § 48c) eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung geschaffen. Der Inhalt entspricht dem bisherigen § 48d.
Zu Z 2 und 21 (§ 48c und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund der neuen Systematisierung des Abschnitts E wird der bisherige § 48b zu § 48c und erhält die Überschrift „Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung“.
Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut des § 48b kommt es zu folgenden inhaltlichen Änderungen.
Im bisherigen Abs. 2 wird einerseits zur Klarstellung eine Aufzählung von Fällen der Offenlegung gegenüber anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten aufgenommen. Andererseits kommt es durch die Ergänzung des Wortes „insbesondere“ zu einer Erweiterung der bisher von den Abgabenbehörden zu meldenden Verdachtsfällen durch die Abgabenbehörden. Dies hat den Hintergrund, dass auch in anderen (ähnlich gelagerten) Materien eine Meldung angezeigt und eine Einschränkung auf die derzeit taxativ aufgezählten Rechtsmaterien nicht mehr sachlich gerechtfertigt erscheint.
Beispielsweise besteht bereits derzeit die Notwendigkeit, dass das Finanzamt Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 367/1967, bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde anzeigt, um damit eine Vollziehung der im FLAG normierten Verwaltungsstrafbestimmungen überhaupt erst zu ermöglichen.
In Abs. 3 (neu) wird eine Grundlage für die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von (internen) behördlichen bzw. gerichtlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Finanzverwaltung geschaffen. Die Datenverarbeitung ist insoweit zulässig, als die (personenbezogenen) Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten. Insbesondere im Rahmen von Datenbankschulungen ist eine komplette Verhinderung der Offenbarung personenbezogener Daten schwer bis gar nicht möglich.
Eine gänzlich automatisierte Verarbeitung von Daten im Rahmen von Schulungsveranstaltungen findet derzeit nicht statt (und erscheint auch zukünftig nur schwer denkbar), soll der Vollständigkeit halber jedoch angeführt werden.
In Abs. 4 (neu) wird eine Grundlage für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten, zum Zweck der Nutzung des zentralen Prüfservices für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) durch die Abgabenbehörden geschaffen. Zur Überprüfung der Signatur (bzw. des Siegels) wird ein Dokument, das die zu prüfende elektronische Signatur enthält, auf den Server des Prüfservices der RTR-GmbH hochgeladen. Gemäß § 14 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, ist die RTR-GmbH verpflichtet, für die Aufsichtsstelle (Telekom-Control-Kommission gemäß § 12 Abs. 1 SVG) im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können.
Die Absätze 5 bis 8 enthalten jeweils unverändert den Text der bisherigen Abs. 2a, 2b, 3 und 4, es wird lediglich eine Neunummerierung der Absätze vorgenommen.
Schließlich wird aus folgenden Gründen ein neuer Abs. 9 angefügt: § 10 IFG verpflichtet jenes Organ, das eine Information zu erteilen hat, die betroffene Person zu hören bzw. über die Informationserteilung zu informieren. Die dafür relevanten Informationen (z. B. Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) werden in vielen Fällen dem Organ bekannt sein, wurden allerdings ursprünglich für andere Zwecke bekannt gegeben (z. B. um die Kontaktaufnahme in einem Abgabenverfahren zu ermöglichen). Mit dieser Bestimmung wird die von Art. 6 Abs. 4 DSGVO vorgesehene Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu einem neuen Zweck (nämlich der Kontaktaufnahme zum Zweck der Anhörung oder Verständigung aufgrund eines Informationsbegehrens) geschaffen.
Zu Z 2 und 21 (§ 48d und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund der Übernahme des Inhaltes der bisherigen Z 1 in § 48a Abs. 1, der die Ausdehnung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auf das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafverfahren der Länder und Gemeinden zum Gegenstand hat, kann die Z 1 ersatzlos entfallen.
Zu Z 10 und 21 (§ 48h und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund der vorgenommen Änderungen ist eine Verweisanpassung notwendig.
Zu Z 14 bis 16 und 21 (§ 54a Abs. 4 bis 6 und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund der vorgenommen Änderungen sind Verweis- und sprachliche Anpassungen notwendig.
Zu Z 17, 18 und 21 (§ 118b Abs. 2 und 6 und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund der vorgenommen Änderungen sind sprachliche Anpassungen notwendig.
Zu Z 19 und 21 (§ 153i Abs. 3 und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen ist eine Verweisanpassung notwendig.
Zu Z 20 und 21 (§ 170 Z 3 und § 323 Abs. 85 BAO):
Aufgrund des Entfalls des Amtsgeheimnisses wird die Bestimmung sprachlich angepasst.
Zu Art. 22 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)
Zu Z 1 und 4 (§ 1 Abs. 2 und 3 und § 27 Abs. 9 BFGG):
Die vorgeschlagene Bestimmung ist rein deklaratorisch, weil es keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung der Angelegenheit „Informationsfreiheit“ an das Bundesfinanzgericht gibt, die aber für die Begründung der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts erforderlich wäre (Ziniel in Korinek/Holoubek et. al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 131/3 B-VG Rz 5; Eberhard in Korinek/Holoubek et. al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 131/1-2 B-VG Rz 5; vgl. auch VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0054 Rz 33 f zu einem Auskunftsbegehren gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG). Die vorgeschlagene Bestimmung soll transparent machen, dass es in Angelegenheiten der Informationsfreiheit im Rahmen der Bundesverwaltung zu keiner Aufspaltung der Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht kommt. Aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmung ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit direkt aus Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG (und zwar auch dann, wenn der Zugang zu einer Information von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Tabakmonopol- oder Finanzstrafbehörde begehrt wird). Dadurch ist eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung dieser neuen Gesetzesmaterie im Bereich der Bundesverwaltung gewährleistet.
Zu Z 2 und 4 (§ 23 Abs. 1 und § 27 Abs. 9 BFGG):
Die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen in der „Finanzdokumentation (Findok)“. Die Veröffentlichung hat gemäß § 23 Abs. 1 im Internet und unentgeltlich zu erfolgen. Die Findok ist eine nach facheinschlägigen Kriterien durchsuchbare und in der Fachwelt seit vielen Jahren bekannte und akzeptierte öffentliche Datenbank. Zusätzlich erfolgt ab dem 1. Jänner 2025 eine Verlinkung auf die in der Findok veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß dem Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023. Daher ist eine (zusätzliche) Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts im Informationsregister gemäß § 5 IFG mit keinem Mehrwert verbunden und soll daher unterbleiben. Dies ist im Hinblick auf § 16 IFG systemkonform, weil Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts auf der EVI bereits nach dem WZEVI-Gesetz zu erfolgen hat.
Zu Z 3 und 4 (§ 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 9 BFGG):
Die bisherige Regelung des § 23 Abs. 3 erster Satz steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 22a Abs. 1 B-VG. Dies deshalb, weil Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts grundsätzlich als Informationen von allgemeinem Interesse anzusehen sind (vgl. Bertel, JRP 2021, 287 [294]) und daher der Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG unterliegen. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind nur bei Vorliegen eines der in Art. 22a Abs. 2 B-VG aufgezählten Umstände zulässig. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 3 anerkennt Art. 22a Abs. 1 B-VG das Vorliegen nicht näher definierter „wesentlicher öffentlicher Interessen“ nicht als Ausnahmegrund. Anstelle von „wesentlichen Interessen der Parteien“ sieht Art. 22a Abs. 2 B-VG „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ als Ausnahmetatbestand vor. Die beiden Formulierungen sind nicht deckungsgleich. Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen verweist der erste Satz des § 23 Abs. 3 auf § 6 IFG. Die Veröffentlichung von Entscheidungen darf daher künftig nur dann unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 IFG erfüllt ist.
Die vorgeschlagene Bestimmung nimmt Formalbeschlüsse und Erkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen von der Veröffentlichungspflicht aus. Damit erspart die vorgeschlagene Bestimmung dem Gericht in einer Vielzahl der Fälle die Prüfung, ob eine „Information von allgemeinem Interesse“ im Sinn des § 2 Abs. 2 IFG vorliegt. Die Formulierung als „Kann-Bestimmung“ soll dem Gericht die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen oder Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen ermöglichen, wenn im Einzelfall – z. B. aufgrund einer besonderen rechtlichen Bedeutung der Entscheidung – von einem allgemeinen Interesse an der Informationserteilung auszugehen ist.
Zu Art. 23 (Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes)
Zu Z 1 und 4 (§ 54 und § 82 Abs. 2 EU-BStbG):
Bisher unterlagen auch die betroffene Person (also der Abgabepflichtige) und deren Vertreter der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht, wenn sie an einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem EU-BStbG teilgenommen haben. Da weder die betroffene Person noch deren Vertreter in den Anwendungsbereich des Art. 22a B-VG fallen, kann diese Geheimhaltungspflicht absolut ausgestaltet sein. Der zweite Satz des § 54 sieht die Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor, allerdings zieht weder die Verweigerung der Erklärungsabgabe noch ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht eine Konsequenz nach sich.
Zu Z 2 und 4 (§ 57 und § 82 Abs. 2 EU-BStbG):
Bisher unterlagen auch die Mitglieder des Schiedsgerichtes der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Da überstaatliche Schiedsgerichte nicht in den Anwendungsbereich des Art. 22a B-VG fallen, kann diese Geheimhaltungspflicht absolut ausgestaltet sein.
Zu Z 3 und 4 (§ 57a und § 82 Abs. 2 EU-BStbG):
Die Verletzung der Geheimhaltungspflichten der betroffenen Personen bzw. ihrer Vertreter gemäß § 54 und die Verletzung der Geheimhaltungspflichten der Mitglieder eines Schiedsgerichts gemäß § 57 müssen aufgrund des Art. 13 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2017/1852 über das Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, mit „geeigneten Sanktionen“ bewährt sein. Bisher wurde diese strafrechtliche Sanktion durch den Verweis auf § 48a BAO sichergestellt, weil dessen Missachtung aufgrund der Anordnungen des § 251 bzw. des § 252 entweder nach § 310 StGB oder nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen war. Die vorgeschlagene Bestimmung verweist nunmehr direkt auf die Strafbarkeit nach § 121 Abs. 3 StGB.
Zu Art. 24 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
Zu Z 1 und 2 (§ 41 Abs. 3 und § 86 Abs. 22):
Da der Bewertungsbeirat mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betraut ist, sind Art. 22a B-VG und das IFG auf ihn anzuwenden. Eine Geheimhaltung ist nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen zulässig. Die bisherige Erwähnung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse legt nahe, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG für den Bewertungsbeirat einschlägig sein wird.
Aufgrund des Entfalls der §§ 251 und 252 FinStrG, kann der letzte Satz ersatzlos entfallen.
Zu Art. 25 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)
Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 4 und § 17 Abs. 14):
Da die Bundes- und Landesschätzungsbeiräte sowie die Schätzungsausschüsse mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betraut sind, finden Art. 22a B-VG und das IFG auf sie Anwendung. Eine Geheimhaltung ist nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen zulässig. Die bisherige Erwähnung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse legt nahe, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG für diese Institutionen einschlägig sein wird.
Aufgrund des Entfalls der §§ 251 und 252 FinStrG, kann der letzte Satz ersatzlos entfallen.
Zu Art. 26 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
Zu Z 1 (§ 57a Abs. 7):
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen in den entsprechenden BAO Bestimmungen ist eine Verweisanpassung notwendig.
Zu Z 2 und 3 (§§ 74a Abs. 1 und 74b Abs. 3):
Aufgrund des Entfalls der Amtsverschwiegenheit soll der Verweis auf diese entfallen.
Zu Z 4 (§ 103 lit. c):
Die Bestimmung soll an die Neufassung des § 170 BAO angepasst werden.
Zu Z 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (§ 127 Abs. 2, § 134, § 180 Abs. 3, § 208 und § 213 Abs. 1):
Die in Art. 90 Abs. 1 B-VG und Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung soll durch ihre Kontroll- und Präventivfunktion das Verantwortungsbewusstsein der rechtsprechenden Organe stärken und dient damit Ansehen und Unparteilichkeit der Rechtsprechung (Art. 10 Abs. 2 EMRK) zu erhalten. Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit wird somit die Rechtsprechung der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gestärkt sowie die Fairness des Verfahrens gefördert. Einschränkungen dieser Grundsätze sind zwar einfachgesetzlich möglich, unterliegen jedoch strengen Anforderungen. Nach § 228 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ist die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) öffentlich. Ausgeschlossen werden darf die Öffentlichkeit im Strafverfahren nach der StPO nur aus den in § 229 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO genannten Gründen.
Im Finanzstrafrecht findet sich über diese Ausschlussgründe hinaus noch die spezifische Möglichkeit die Öffentlichkeit ohne weitere Begründung auszuschließen, wenn es der Angeklagte und die Nebenbeteiligten übereinstimmend verlangen. Diese Möglichkeit besteht derzeit auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat nach § 127 Abs. 2 lit. a.
Die historischen Begründungen für diese Öffentlichkeitseinschränkungen (295 BlgNR 8 GP 84 – zu (damals) § 212 FinStrG) waren wiederholt Gegenstand der Kritik in Lehre (z. B. Scheil in Festschrift Beiser, S. 461) und Politik (z. B. https://www.parlament.gv.at/dokument/XX/J/1350/fname_118856.pdf). Diese Beschränkungen erscheinen im Lichte einer transparenten Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß. Die geltende Bestimmung des § 127 Abs. 2 lit. a (Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich auf Verlangen) soll daher entfallen. In der nunmehr vorgeschlagenen neuen lit. a soll einerseits die vorgeschlagene Neuregelung des § 48a BAO berücksichtigt werden, andererseits sollen weiterhin Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung bestehen bleiben, die sich an § 229 Abs. 1 StPO orientieren sollen.
Die Sonderbestimmung des § 213 für das gerichtliche Finanzstrafverfahren erweist sich im Lichte der vorgeschlagenen Neuregelung des § 48a BAO sowie der voranstehenden Ausführungen als nicht mehr erforderlich, da § 229 Abs. 1 StPO für das gerichtliche Strafverfahren die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend regelt. Im gerichtlichen Strafverfahren ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Urteilsverkündung nicht vorgesehen. Die diesbezüglichen Sonderregelungen für das verwaltungsbehördliche und gerichtliche Finanzverfahren in den §§ 134 und 213 sollen daher konsequenter Weise entfallen.
Darüber hinaus soll § 208 entfallen, da auch in diesem Fall durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 48a BAO kein Anwendungsbereich mehr besteht.
Zu Z 11 (§ 251 und § 252):
Die §§ 251 und 252 stellen die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht iSd § 48a BAO einerseits durch Beamte oder ehemalige Beamte und andererseits durch Personen, die keine (ehemaligen) Beamten sind, unter Strafe. Die Täter sind im ersten Fall nach § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und im zweiten Fall nach § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) zu bestrafen. Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 48a BAO erweist sich eine besondere Strafbestimmung für die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht mehr als erforderlich, sondern fällt diese unter die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Datenschutzgesetzes.