Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 335a. (1) bis (2) …

§ 335a. (1) bis (2) …

 

(3) Die Behörde hat die Einhaltung

           1. der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317/1 vom 9.12.2019 S. 1, soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 17 dieser Verordnung besteht,

           2. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten, ABl. Nr. L 196 vom 25.7.2022 S. 1,

           3. der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198/13 vom 22.6.2020 S. 13,

           4. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 277/18 vom 2.8.2021 S. 18,

           5. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, ABl. Nr. L 442 vom 9.12.2021 S. 1,

           6. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist, ABl. Nr. L 443 vom 10.12.2021 S. 9,

           7. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden, ABl. L, 2023/2485, 21.11.2023,

           8. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten, ABl. L, 2023/2485, 21.11.2023, sowie

           9. auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener weiterer delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76)

gemäß § 338 zu überwachen sowie im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 zusammenzuarbeiten.

 

(4) Die Behörde hat die Einhaltung

           1. der Art. 3, 5, 10, 11, 14, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 33, 34, 50, und 71 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019 S. 1 durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76) unter Beachtung von Art. 12, 13, 16, 50 Abs. 6 und Abs. 7, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70 und 71 der genannten Verordnung,

           2. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.3.2021 S. 1,

           3. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/895 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf Produktintervention, ABl. Nr. 197 vom 4.6.2021, S. 5,

           4. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, ABl. Nr. 197 vom 4.6.2021, S. 5,

           5. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, ABl. Nr. 197 vom 4.6.2021, S 7, sowie

           6. etwaiger sonstiger auf dieser Grundlage in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

gemäß § 338 zu überwachen und mit den anderen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

§ 340. (1) bis (3) …

§ 340. (1) bis (3) …

 

(4) Die Behörde hat die Eintragung eines Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76) zu verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.

Allgemeines

Allgemeines

§ 365m1. (1) bis (5) …

§ 365m1. (1) bis (5) …

(6) Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß

(6) Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 13.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014, ABl. Nr. L 105 vom 08.04.2014 S. 1, herausgegebenen Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz zu unternehmenden Schritte sind von der Behörde zu berücksichtigen. Die Behörde hat den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

           3. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 13.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014, ABl. Nr. L 105 vom 08.04.2014 S. 1, herausgegebenen Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz zu unternehmenden Schritte sind von der Behörde zu berücksichtigen. Die Behörde hat der EBA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

(7) bis (11) …

(7) bis (11) …

(12) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) wegen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder eine Kombination davon gegen die §§ 365p, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren.

(12) Die Behörde hat die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) wegen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder eine Kombination davon gegen die §§ 365p, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 365r. (1) bis (4) …

§ 365r. (1) bis (4) …

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365y Abs. 9 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und von der EBA gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

§ 365s. (1) bis (4) …

§ 365s. (1) bis (4) …

(5) In den in den Art. 18a bis 24 der Geldwäsche-RL genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhten Risiken, die gemäß Abs. 6 festgelegt oder gemäß § 365n1 ermittelt wurden, hat der Gewerbetreibende verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu steuern und zu mindern. Der Gewerbetreibende hat bei seiner Risikoanalyse zumindest die in der Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind vom Gewerbetreibenden zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

(5) In den in den Art. 18a bis 24 der Geldwäsche-RL genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhten Risiken, die gemäß Abs. 6 festgelegt oder gemäß § 365n1 ermittelt wurden, hat der Gewerbetreibende verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu steuern und zu mindern. Der Gewerbetreibende hat bei seiner Risikoanalyse zumindest die in der Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von der EBA gegebene Leitlinien zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind vom Gewerbetreibenden zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, für ein potenziell erhöhtes Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365y Abs. 9 vorliegenden Daten erfolgt, für ein potenziell erhöhtes Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von der EBA gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

§ 365z. (1) bis (3) …

§ 365z. (1) bis (3) …

(4) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, um im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung anzustreben. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, sind etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

(4) Die Behörde hat die EBA über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, um im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung anzustreben. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, sind etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

§ 366b. (1) bis (7) …

§ 366b. (1) bis (7) …

(8) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß diesem Paragraph gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren.

(8) Die Behörde hat die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß diesem Paragraph gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren.

§ 366c. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

§ 366c. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 17 dieser Verordnung besteht, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852, der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

§ 367. 1. bis 57 …

§ 367. 1. bis 57 …

        58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.

        58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt;

 

        59. den Bestimmungen der Art. 3, 5, 10, 11, 14, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 33, 34, 50 und 71 der Verordnung (EU) 2019/1238 im Zusammenwirken mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/895, (EU) 2021/896 (EU) und der Durchführungsverordnung  (EU) 2021/897 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zuwiderhandelt..

Verwaltungszusammenarbeit nach der Geldwäsche-RL

Verwaltungszusammenarbeit nach der Geldwäsche-RL

§ 373i1. (1) …

§ 373i1. (1) …

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der EBA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

§ 382. (1) bis (117) …

§ 382. (1) bis (117) …

 

(118) § 335a Abs. 3 und 4, § 340 Abs. 4, § 365m1 Abs. 6 und 12, § 365r Abs. 5, § 365s Abs. 5 und 6, § 365z Abs. 4, § 366b Abs. 8, § 366c, § 367 Z 58 und 59 und § 373i1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

(119) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 umgesetzt.