Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG) geändert wird

Der Nationarat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG), BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken, die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen stehen. Als Knoten im Sinne dieses Gesetzes gelten zumindest die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstrecken-Verordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.

(4) Die Bundesregierung kann durch Erlassung einer Hochleistungsstreckennetz-Verordnung (HNV) die bestehenden Hochleistungsstrecken-Verordnungen zusammenfassen. Mit Inkrafttreten einer solchen Verordnung treten die bestehenden Verordnungen außer Kraft. In einer solchen Verordnung können auch die in Knoten bestehenden oder geplanten und somit einen Teil des Hochleistungsstreckennetzes bildenden Eisenbahnstrecken und -teile iSd Abs. 3 angeführt werden. Diese Verordnung hat das Netz der bestehenden und geplanten Hochleistungsstrecken gesamthaft und zusammenfassend zu beschreiben und kann eine Plandarstellung unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes umfassen. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung hat die Bundesregierung Änderungen am so kundgemachten Hochleistungsstreckennetz durch Änderung dieser Verordnung durchzuführen.“

2. § 5a Abs. 11 lautet:

„(11) Insoweit nicht Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“