Textgegenüberstellung Stand 15. Mai 2025

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

Aufgabe

Aufgabe

§ 1. (1) und (2) …..

§ 1. (1) und (2) ….

(3) Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken, die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen stehen. Als Knoten im Sinne dieses Gesetzes gelten zumindest die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstrecken-Verordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.

(4) Die Bundesregierung kann durch Erlassung einer Hochleistungsstreckennetz-Verordnung (HNV) die bestehenden Hochleistungsstrecken-Verordnungen zusammenfassen. Mit Inkrafttreten einer solchen Verordnung treten die bestehenden Verordnungen außer Kraft. In einer solchen Verordnung können auch die in Knoten bestehenden oder geplanten und somit einen Teil des Hochleistungsstreckennetzes bildenden Eisenbahnstrecken und -teile iSd Abs. 3 angeführt werden. Diese Verordnung hat das Netz der bestehenden und geplanten Hochleistungsstrecken gesamthaft und zusammenfassend zu beschreiben und kann eine Plandarstellung unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes umfassen. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung hat die Bundesregierung Änderungen am so kundgemachten Hochleistungsstreckennetz durch Änderung dieser Verordnung durchzuführen.

§ 5a. (1) bis (10) …..

(11) Insoweit nicht Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieses Außer-Kraft-Treten hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 5a. (1) bis (10) …..

(11) Insoweit nicht Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 sieben Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieses Außer-Kraft-Treten hat der Bundesminister für Innovation, Mobiltät und Infrastruktur im Bundesgesetzblatt kundzumachen.