Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber bzw. Unternehmer gemäß § 7 Abs. 1 im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber bzw. Unternehmer gemäß § 7 Abs. 1 nicht Zulassungsbesitzer ist.“
2. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente in elektronischer oder Papierform im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.“
3. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Unternehmers
§ 6b. Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, über die das Unternehmen verfügt, an die Behörde zu melden.“
4. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt.
„(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist den in Abs. 1 bezeichneten Unternehmern auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 gestattet.“
5. Die Wortfolge „fünf Jahren“ wird in § 7a Abs. 2 durch die Wortfolge „zehn Jahren“ ersetzt.
6. Die Wortfolgen „Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1“ und „Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1“ werden durch die Wortfolgen „Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ und „Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ ersetzt (§ 19 Abs. 1 Z 1 und § 19a Abs. 1).
7. Die Wortfolge „Richtlinie 2003/59/EG“ wird in § 19 Abs. 4 durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.
8. § 19a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form und Dauer der Prüfung,
3. die Anforderungen an die Prüfer,
4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
5. die auszustellenden Bescheinigungen,
6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2561 entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.“
9. § 19b Abs. 1 lautet:
„§ 19b. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.“
10. § 19d Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Zum Zweck der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Prüfung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.“
11. § 20 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.“
12. § 20 Abs. 5 Z 9 lautet:
„ 9. die Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über
a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
e) die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“
13. § 24 lautet:
„§ 24. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
14. An § 24a Abs. 3 Z 6 werden folgende Z 7, 8 und 9 angefügt:
„7. die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt, wobei die Mietfahrzeuge gesondert einzutragen sind;
8. die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
9. die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c Kraftfahrgesetz 1967.“
15. Nach § 24a Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in jedem Unternehmen Beschäftigten bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben. Der Dachverband haftet nicht für Nachteile, die dabei auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in seinen Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
(3b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, über die ein Güterkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“
16. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.“
17. An § 26 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 befreit wurde, bleiben aufrecht.
(12) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 ausgestellte Gemeinschaftslizenzen behalten ihr Gültigkeitsdatum.“
18. § 27a lautet:
„§ 27a. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35;
2. Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82;
3. Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46;
4. Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29;
5. Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 S. 1.
(2) Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/738, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 S. 1, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“
19. An § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 6b, § 7a Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b Abs. 1, § 19d Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 9, § 24, § 24a Abs. 3 Z 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 12 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 26 Abs. 11 tritt rückwirkend mit BGBl. I Nr. 18/2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Unternehmers
§ 10a. Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, über die das Unternehmen verfügt, an die Behörde zu melden.“
2. In § 14a Abs. 4 wird die Wortfolge „Richtlinie 2003/59/EG“durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.
3. § 14b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form und Dauer der Prüfung,
3. die Anforderungen an die Prüfer,
4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
5. die auszustellenden Bescheinigungen,
6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2561 entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.“
4. § 14c Abs. 1 lautet:
„§ 14c. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.“
5. § 14e Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Zum Zweck der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Prüfung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.“
6. § 15a lautet:
„§ 15a. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
7. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.“
8. In § 18a Abs. 3 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 7, 8 und 9 angefügt:
„7. die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
8. die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
9. die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c Kraftfahrgesetz 1967.“
9. Nach § 18a Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in jedem Unternehmen Beschäftigten bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben. Der Dachverband haftet nicht für Nachteile, die dabei auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in seinen Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
(3b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“
10. An § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 10a, § 14a Abs. 4, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, § 14e Abs. 4 und 5, § 15a, § 18 Abs. 4, § 18a Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b und § 22 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“
11. § 22 Z 2 lautet:
„2. Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46;“
Artikel 3
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen bzw. Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen zu erfassen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.“
2. § 4a Abs. 3 lautet:
„(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
2. Anschrift der Niederlassung;
3. Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder gegebenenfalls Name einer rechtlichen Vertreterin bzw. eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
4. Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist;
7. die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
8. die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
9. die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c Kraftfahrgesetz 1967.“
3. In § 4a werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a, 3b und 3c eingefügt:
„(3a) Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) hat die Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz 2000) für jedes Personenkraftverkehrsunternehmen, bei welchem die Kennziffer des Unternehmensregisters noch nicht im Verkehrsunternehmensregister eingetragen ist, online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(3b) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in jedem Personenkraftverkehrsunternehmen beschäftigten Personen bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben. Der Dachverband haftet nicht für Nachteile, die dabei auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in seinen Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
(3c) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“
4. In § 42 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der „.“ am Satzende durch einen „;“ ersetzt.
5. Dem § 42 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, über die das Unternehmen verfügt.“
6. In § 44a Abs. 3 Z 2, § 44b Abs. 3 Z 10 und § 44e Abs. 4 und 5 wird „2003/59/EG“ durch „(EU) 2022/2561“ ersetzt.
7. In § 44c Abs. 1 wird „Klasse D“ durch „Klassen D1, D1E, D oder DE“ ersetzt.
8. § 44c Abs. 2 lautet:
„(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.“
9. Nach § 44c Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder
2. wiederholt gegen die Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen wurde.“
10. In § 44e Abs. 4 und 5 wird „10a“ durch „11“ ersetzt.
11. § 49 Abs. 5 lautet:
„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.“
12. § 49a Z 2 lautet:
„2. Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022, S.46.“
13. Dem § 51 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die § 4a Abs. 1, 3, 3a, 3b und 3c, § 42 Abs. 1, § 44a Abs. 3 Z 2, § 44b Abs. 3 Z 10, § 44c Abs. 1, 2 und 4, § 44e Abs. 4 und 5, § 49 Abs. 5 und § 49a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“