Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Ab dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2163 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L vom 30.11.2023, S. 1) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Diese Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit harmonisierten Standard für die Emission grüner Anleihen zu schaffen. Der Europäische Green Bond Standard setzt klare, einheitliche Vorgaben für die Emission grüner Anleihen und definiert Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz der Mittelverwendung, um Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investoren zu stärken.

Die Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnung bzw. des Labels „Europäische Grüne Anleihen“ oder „EuGB“ und legt Bedingungen fest, die Emittenten bei Verwendung dieser Bezeichnung erfüllen müssen. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, sollte der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 sind oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. Im Rahmen einer Flexibilitätsregel können bis zu maximal 15% der Anleiheerlöse auch in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, die nicht von der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst sind, aber entsprechende Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Um die Verordnung (EU) 2023/2631 in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist, jene Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) beauftragt wurde. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsicht (FMA), die bereits im Rahmen der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 die Emissionen von Wertpapieren überwacht. In diesem Gesetz wird die FMA mit den in der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet. Die daraus resultierenden Pflichten für Emittenten erfassen gleichermaßen Originatoren, die nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind.

Dieser Entwurf soll gewährleisten, dass der österreichische Markt für grüne Anleihen den höchsten europäischen Standards entspricht und die Ziele des Europäischen Green Deal unterstützt, der darauf abzielt, nachhaltige Investitionen zu fördern und den ökologischen Wandel voranzutreiben.

Die Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.

Um das Funktionieren von ESAP zu ermöglichen wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-RL) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-VO) eine Reihe von Verordnungen geändert.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Rechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können.

Im Bankenaufsichtsrecht wird mit der Ermöglichung der Anwendung des Output Floors nur auf höchster konsolidierter Ebene in Österreich ein nationales Wahlrecht aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt. Dies mildert die Auswirkungen von Basel III bei Kreditinstituten und Bankengruppen, die ein internes Modell zur Ermittlung ihrer Eigenmittelunterlegungspflichten anwenden. Im Ergebnis werden Verwaltungskosten gesenkt und die Kreditvergabekapazität der betroffenen Kreditinstitute und Bankengruppen wird verbessert. Der Output Floor trat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro. Diese soll die Verbreitung und Inanspruchnahme von Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union fördern, um die damit verbundenen Vorteile für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister zu heben, wozu insbesondere Effizienzgewinne im Zahlungsverkehr, verstärkte Wettbewerbseffekte sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten zählen. Weitere Gesichtspunkte sind die Erhöhung des Sicherheitsniveaus von Zahlungen sowie die Herstellung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Zahlungsinstituten.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2024/886 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Zahlungsdienstleister, die ihren Kunden die Versendung und den Empfang von (SEPA-Standard-) Überweisungen anbieten, müssen dies auch zu den gleichen Konditionen (Entgelten) in Bezug auf Echtzeitüberweisungen tun;

Zahlungsdienstleister haben einen kostenlosen Abgleich zwischen dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers mit dem Identifikator (IBAN) des angegebenen Zahlungskontos durchzuführen („Empfängerüberprüfung“);

Zahlungsdienstleister haben unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag zu überpüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer einer solchen gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme unterliegt;

Zahlungsinstituten wird, unter Beachtung zusätzlicher Organisations- und Governance-Vorgaben, die direkte Teilnahme an Zahlungssystemen ermöglicht;

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2024/886 in Österreich wirksam werden kann. Dies umfasst einerseits gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 neu eingefügten Art. 5a bis 5d, andererseits die infolge der Abänderung der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 notwendigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

Inkrafttreten:

Das EuGB-VVG soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Die Verordnung (EU) 2024/886 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie sieht unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen für einzelne unionsrechtlich gebotene Pflichten vor.

Die Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts zur Anwendung des Output Floor im BWG soll rückwirkend bereits ab dem 1. Jänner 2025 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geld-, Kredit, Börse- und Bankwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Versicherungsvertragswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

Zu § 1:

Durch das EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Der Abs. 1 setzt Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 um, der bestimmt, dass die für die Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 zuständige Behörde (gemäß § 13 KMG 2019) auch für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 zuständig ist. Soweit im Gesetz der Begriff Emittenten verwendet wird, umfasst dieser auch Originatoren, die gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind.

Abs. 2 übernimmt den Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 und bestimmt, dass die FMA als zuständige Behörde (gemäß § 2 STS-Verbriefungsvollzugsgesetz) die Einhaltung der Vorschriften für die Verbriefungen überwacht.

Zu § 3:

Abs. 1 setzt Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die Mitgliedstaaten können vor dem 10. Jänner 2030 bereits eine Sammelstelle benennen. Die FMA wird durch diesen Absatz als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 offenzulegenden Informationen bestimmt. Die FMA hat diese Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2589 in der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Abs. 4 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu § 4:

Abs. 1 überträgt der FMA die in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse.

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Dadurch wird die FMA ermächtigt, von Emittenten die Veröffentlichung der in Art. 10 genannten Informationsblätter oder die Aufnahme der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Informationen zu verlangen. Diese umfassen wesentliche Details zu den finanzierten Projekten, den Umweltzielen, Projektbeschreibungen, Umweltkriterien und Überprüfungsverfahren, um Transparenz und fundierte Investitionsentscheidungen zu gewährleisten.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 45 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe b um. Die FMA wird ermächtigt, von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen. Diese Prüfungen sollen dazu dienen, sicherzustellen, dass die Projekte und deren Verwendung der Mittel den Anforderungen an grüne Anleihen entsprechen und regelmäßig überprüft werden können, um Investoren eine verlässliche Grundlage für Ihre Entscheidungen bieten zu können.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA hat das Recht, von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte zu verlangen. Diese Berichte müssen die in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Informationen enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Investoren nachvollziehen können, wie diese Gelder eingesetzt wurden.

Abs. 1 Z 4 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA hat das Recht von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts zu verlangen. Dieser enthält insb. Informationen über die Umweltauswirkungen der verwendeten Anleiheerlöse. Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Angaben zu spezifischen Umweltzielen und den damit verbundenen Auswirkungen sind im Bericht aufzunehmen, um den Investoren eine Bewertung der tatsächlichen ökologischen Vorteile der Investitionen zu ermöglichen.

Abs. 1 Z 5 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA kann vom Emittenten verlangen, ihr die Veröffentlichungen gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Emittenten die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden über alle relevanten Veröffentlichungen in Zusammenhang mit den jährlichen Berichten ordnungsgemäß informieren.

Abs. 1 Z 6 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA kann von Emittenten verlangen, dass sie die Informationen aus den in Art. 21 Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten gemeinsamen Vorlagen in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufnehmen. Diese Vorlagen enthalten Angaben zur Mittelverwendung, zu den Umweltzielen und zu den erwarteten ökologischen Auswirkungen der Investitionen.

Abs. 1 Z 7 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA kann von Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen verlangen. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass alle relevanten Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stehen und eine ordnungsgemäße Prüfung möglich ist.

Abs. 1 Z 8 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA ist berechtigt, das Angebot oder den Handel von europäischen grünen Anleihen für bis zu zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Emittent gegen die Vorschriften verstoßen hat. Dadurch soll ermöglicht werden, dass mögliche Verstöße geprüft und behoben werden, bevor der Handel fortgesetzt wird, um die Integrität des Marktes zu schützen.

Abs. 1 Z 9 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA ist berechtigt, das Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Emittent wiederholt gegen die Vorschriften verstößt. Dadurch soll ermöglicht werden, dass nur Anleihen gehandelt werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 entsprechen.

Abs. 1 Z 10 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA kann Werbeaktivitäten für europäische grüne Anleihen für bis zu zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Emittent gegen die Vorschriften verstoßen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass potenziell irreführende Werbung gestoppt wird, bis die Einhaltung der Vorschriften geprüft wurde um die Anleger zu schützen.

Abs. 1 Z 11 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Der FMA steht das Recht zu, Werbeaktivitäten für europäische grüne Anleihen zu untersagen, wenn ein Emittent wiederholt gegen die Vorschriften verstößt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur regelkonforme Anleihen beworben werden, und irreführende Werbung unterbunden werden.

Abs. 1 Z 12 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Der FMA wird die Befugnis eingeräumt, öffentlich bekannt zu machen, wenn ein Emittent gegen die Vorschrift verstößt, und von diesem zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen. Dies soll die Transparenz fördern und sicherstellen, dass potenzielle Anleger über Verstöße informiert werden.

Abs. 1 Z 13 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Die FMA kann einem Emittenten für bis zu ein Jahr die Emission europäischer grüner Anleihen untersagen, wenn wiederholte und schwerwiegende Verstöße festgestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur verordnungskonforme Emittenten am Markt aktiv bleiben.

Abs. 1 Z 14 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Der FMA steht es zu, nach einer Frist von drei Monaten öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent die Bezeichnung europäischer grüne Anleihen oder European Green Bond nicht mehr verwenden darf, wenn dieser gegen die Bestimmungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt. Zudem kann die FMA verlangen, dass der Emittent diese Information auf seiner Website veröffentlicht, um Investoren und die Öffentlichkeit darüber zu informieren.

Abs. 1 Z 15 setzt Art. 45 Abs. 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Diese Bestimmung räumt der FMA die Befugnis ein, Überprüfungen vor Ort durchzuführen, außer in privaten Wohnräumen natürlicher Personen, wenn der Verdacht auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 besteht. Dadurch soll es der FMA ermöglicht werden, Dokumente und Daten, die als Beweis für Verstöße dienen könnten, direkt zu prüfen und so die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 sicherzustellen.

Abs. 1 Z 16 ermöglicht es der FMA im Sinne einer präventiven Warnmeldung öffentlich bekannt zu machen, wenn ein Verdacht besteht, dass ein Emittent gegen die Vorschriften verstößt. Die Warnung dient dem Schutz der Öffentlichkeit und der Anleger und stellt sicher, dass potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/2631 frühzeitig kommuniziert werden. Diese Ziffer stützt sich auf Art. 49 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/2631.

Abs. 1 Z 17 setzt Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 um. Diese Bestimmung ermöglicht es der FMA Verwaltungsstrafen gegenüber Emittenten festzulegen.

Abs. 2 räumt dem betroffenen Emittenten das Recht ein, in einem bescheidmäßigen Verfahren die Rechtmäßigkeit von Veröffentlichungen der FMA nach Z 14 und Z 16 zu überprüfen. Der Emittent kann beantragen, dass die FMA die Entscheidung über die Veröffentlichung überprüft wird, wenn er der Ansicht ist, dass diese nicht verhältnismäßig oder gerechtfertigt ist. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung unverhältnismäßig oder nicht rechtmäßig war, so muss sie diese Veröffentlichung anpassen oder zurückziehen. Diese Warnmeldung ist den Informationspflichten des § 4 Abs. 7 BWG, § 94 Abs. 8 ZaDiG und § 22c FMABG nachgebildet und soll Anleger schützen.

Zu § 5:

Durch Abs. 1 sollen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar gemacht werden und der FMA die Befugnis zu Verhängung von Geldstrafen gemäß Art. 49 Abs. 4 Buchstabe d und f sowie Abs. 5 in den Fällen eingeräumt werden, in denen eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 1 bis 12 begangen wird.

In Z 1 werden die Verstöße im Hinblick auf Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert, insbesondere sollen auch falsche oder irreführende Angaben beim Informationsblatt europäischer grüner Anleihen sanktioniert werden, um Anleger besser zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die bereitgestellten Informationen genau und transparent sind, wodurch das Vertrauen in den Markt für grüne Anleihen gestärkt werden soll.

In Z 2 werden Verstöße in Bezug auf die Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Demnach müssen Emittenten nach der Emission regelmäßige Allokationsberichte erstellen, die die Zuweisung der Anleiheerlöse an die festgelegten Umweltprojekte transparent dokumentieren.

In Z 3 werden Verstöße in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten müssen nach der vollständigen Mittelzuweisung einen Wirkungsbericht erstellen, der die ökologischen Auswirkungen der finanzierten Projekte darstellt.

In Z 4 werden Verstöße in Bezug auf das Prospekt für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 umgesetzt. Emittenten sind verpflichtet, ein Prospekt zu erstellen, das detaillierte Angaben zur Verwendung der Anleiheerlöse sowie zu den Umweltzielen enthält.

In Z 5 werden Verstöße in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Unterrichtung der ESMA und der FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert.

In Z 6 werden Verstöße in Bezug auf bestimmter verbriefter Risikopositionen im Hinblick auf Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Diese Bestimmung legt fest, dass bestimmte verbriefte Risikopositionen von den Anforderungen zur Nutzung des EuGB Labels ausgeschlossen sind, wenn sie nicht den ökologischen Standards und erforderlichen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.

In Z 7 werden Verstöße in Bezug auf geltende zusätzliche Offenlegungspflichten bei Verbriefungen im Hinblick auf Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten sind verpflichtet, bei bestimmten Verbriefungen erweiterte Transparenzanforderungen einzuhalten.

In Z 8 werden Verstöße in Bezug auf nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen im Hinblick auf Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert.

In Z 9 werden Verstöße in Bezug auf fehlende Zusammenarbeit oder Nichterfüllung einer Anforderung der FMA gemäß § 3 des EuGB-VVG sanktioniert.

In Z 10 werden Verstöße von Emittenten gegen eine der Anforderungen der Befugnisse der FMA in den § 3 des EuGB-VVG sanktioniert.

In Z 11 werden Verstöße in Bezug auf die korrekte Verwendung der Bezeichnung einer Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet wird, ohne die Vorgaben gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur jene Anleihen, die tatsächlich den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 entsprechen, als solche beworben werden dürfen.

In Z 12 werden Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 15a der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten sind verpflichtet, die in Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen der FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln, damit sie über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zugänglich gemacht werden.

Mit Abs. 2, 3 und 4 soll den Vorgaben gemäß Art. 49 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2631 entsprochen werden, indem juristische Personen betreffende Verwaltungsstrafbestimmungen geschaffen werden.

Durch Abs.5 soll der Art. 49 Abs. 4 Buchstabe a bis c Verordnung (EU) 2023/2631 umgesetzt werden.

Zu § 6:

Abs. 1 und 2 setzen gemäß Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die Kriterien für Wahrnehmung der Befugnisse der FMA zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, auch im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle fest.

Zu § 7:

Abs. 1 setzt Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 um, wonach die FMA Verstöße gegen dieses Verordnung-Vollzugsgesetz und der Verordnung (EU) 2023/2631, nach Bekanntgabe an die betroffene Person, auf ihrer Website den Umstand der Verwaltungsübertretung oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen veröffentlichen soll.

Abs. 2 setzt Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 um, und legt die Kriterien für die Veröffentlichung von Entscheidungen der FMA auf ihrer Webseite fest.

Abs. 3, 4 und 5 setzen die Rechtsmittel im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsmäßigen Veröffentlichung sowie die Dauer der Veröffentlichung gemäß Art. 52 Abs. 3 und 4 um.

Zu § 8:

Hierdurch soll gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/2631 die Meldung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen an die ESMA umgesetzt werden.

Zu § 9

Hierdurch soll der Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar gemacht werden.

Zu § 10

Hierdurch soll der Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar gemacht werden.

Zu § 11

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Berufsgeheimnis für alle derzeitigen und ehemaligen Mitarbeiter der FMA umgesetzt wird.

Zu § 12

Dieser Paragraph bestimmt, dass jene Geldstrafen, die von der FMA aufgrund der in diesem Bundesgesetz geregelten Straftatbestände verhängt werden, dem Bund zufließen.

Zu § 13

Hier soll zur Anwendung kommen, dass die Kosten, die der FMA im Rahmen ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde entstehen, gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) zugeordnet werden.

Zu § 14

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 15

Verweisbestimmung.

Zu § 16

Umsetzungshinweis.

Zu § 17

Inkrafttretens Bestimmung.

Zu § 18

Vollziehungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2):

Aktualisierung der Umsetzungshinweise.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 4 bis 6):

Mit Abs. 4 werden durch Festlegung der APAB als ESAP-Sammelstelle die folgenden Bestimmungen umgesetzt:

- Art. 20a Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG, wonach das öffentliche Register die Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/43/EG (§ 52 APAG) ist,

- Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, wonach die zuständige Behörde Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 30c der Richtlinie 2006/43/EG (§ 64 APAG) ist und

- Art. 13a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, wonach eine Sammelstelle zu für die Übermittlungen gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 benennen ist.

Zusätzlich wird festgelegt, dass die APAB die Informationen im ESAP zugänglich zu machen hat. Die APAB hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

Abs. 5 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der APAB soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

Abs. 6 ermächtigt die APAB zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 4.

Zu Z 3 (§ 52 Abs. 8):

Setzt Art. 20a Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen um.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 55 Abs. 1 und 2):

Die Verpflichtung zur Übermittlung des Transparenzberichts an die Sammelstelle ergibt sich aus Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die APAB ermöglicht werden. Die APAB kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 7 (§ 64 Abs. 4):

Setzt Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen um. Im ESAP sind Sanktionen zugänglich zu machen, die nach dem Inkrafttretensdatum verhängt wurden.

Zu Z 8 (§ 85 Abs. 3):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die APAB der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 54):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Änderung der Überschrift zu § 54.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5):

Setzt Art. 69b Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Im Einklang mit der genannten Richtlinienbestimmung wird festgehalten, dass die ESMA als ESAP-Sammelstelle fungiert.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 6):

Abs. 6 setzt Art. 69b Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 4 (Überschrift zu § 54):

Es erfolgt eine Anpassung der Überschrift zu § 54, um den geänderten Regelungsinhalt des § 54 wiederzugeben, da § 54 nun auch die Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festlegt.

Zu Z 5 (§ 54 Abs. 4 bis 6):

Durch Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/2869 wird Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088 eingefügt, welcher in Abs. 3 normiert, dass Mitgliedstaaten bis 9. Jänner 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 benennen.

Durch die Anfügung des Abs. 4 in § 54 wird Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 umgesetzt, indem die FMA als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt wird. Außerdem wird die Verpflichtung der FMA normiert, ihre Funktion als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 der ESMA bis 9. Jänner 2028 mitzuteilen.

Mit Abs. 5 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760, der Verordnung (EU) 2017/1131 sowie der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 6 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 6 (§ 56 Abs. 7):

Abs. 7 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß § 54 Abs. 4 und 5.

Zu Z 7 (§ 60 Abs. 2 Z 11f und 11g):

Durch die Einfügung der Z 11f wird festgelegt, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, die in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Durch die Einfügung der Z 11g wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die in Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Um einen Gleichklang mit den Strafhöhen betreffend Verstöße gegen sonstige in der Verordnung (EU) 2019/2088 normierten Verpflichtungen herzustellen, wurde wie bei Z 11a bis 11d eine Geldstrafe bis zu 60 000 Euro vorgesehen.

Zu Z 8 (§ 71 Abs. 2 Z 26):

Verweisanpassung.

Zu Z 9 (§ 71 Abs. 2 Z 32 bis 34):

Verweisergänzungen.

Zu Z 10 (§ 71a Abs. 11):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 11 (§ 74 Abs. 23):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028), Art. 69b Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (jeweils 10. Jänner 2030).

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4a Z 2):

Verweisanpassung.

Zu Z 3 (§ 21b Abs. 1):

Die Anpassung bezüglich des Verweises auf Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient der Aktualisierung des Verweises, da sich die Nummerierung der Absätze des Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das entsprechende Behördenwahlrecht normiert wird, seit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 im Vergleich zu den davor geltenden Fassungen geändert hat. Die Anpassung bezüglich des Verweises auf Art. 164 CRR dient lediglich der Vereinheitlichung mit der zu Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 verwendeten Verweissystematik und hat daher rein technischen Charakter.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 7b):

Hiermit wird das Wahlrecht von Art. 92 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrgenommen, das seit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 besteht, wonach die einer Kreditinstitutsgruppe angehörigen Kreditinstitute mit Sitz im Inland den sog. „Output Floor“ nicht anzuwenden haben, wenn dieser auf konsolidierter Ebene eingehalten und dies vom übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland (im Fall einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30) sichergestellt wird. In Hinblick auf Kreditinstitute-Verbünde gemäß § 30a muss dieses Wahlrecht nicht ausgeübt werden, weil bei diesen ohnehin keine Eigenmittelanforderungen auf Einzelebene anwendbar sind.

Der sog. „Output Floor“ ist ein wesentliches Element der Basel III-Finalisierung und stellt sicher, dass Kreditinstitutsgruppen und Kreditinstitute-Verbünde, die ein auf einem internen Modell basierendes Verfahren (IRB) zur Ermittlung des mit Eigenmitteln zu unterlegenden Gesamtrisikobetrags („Total Risk Exposure Amount, TREA“) verwenden, zumindest 72,5 vH der Eigenmittelanforderung einhalten müssen, die sich bei Anwendung von Standardverfahren auf Solo- oder subkonsolidierter Ebene ergeben würde. Mit dem „Output-Floor“ soll eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Kreditinstituten sichergestellt und unangemessene Wettbewerbsvorteile im Wege der Anwendung interner Modelle eingedämmt werden. Aufgrund der Berechnung von Eigenmittelanforderungen auf Einzelinstitutsebene in Österreich und den der Aufsicht zur Verfügung stehenden Informationen aus Meldungen und Anzeigen wird die bindende Wirkung des „Output Floors“ auf konsolidierter Ebene als ausreichend erachtet.

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, darunter die Vorgabe des „Output Floors“ und die sich auf diesen beziehenden Übergangs- und Sonderbestimmungen, trat bereits am 1. Jänner 2025 in Kraft. Da mit der Implementierung des „Output Floors“ großer Implementierungsaufwand verbunden ist, soll rasch Rechtssicherheit bezüglich der Ausübung des Wahlrechtes hergestellt werden, um höheren Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen zu vermeiden.

Zu Z 5 (§ 77 Abs. 4 Z 21):

Die neue Z 21 dient der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAP-VO).

Zu Z 6 (§ 77e):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 116a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864. Aufgrund des Art. 2 Nr. 2 ESAP-VO in Verbindung mit Art. 116a Einleitungsteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 („Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung“) ist die FMA ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß Art. 68 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU (§ 99c Abs. 2 und 3) als zuständige Bankenaufsichtsbehörde (soweit nicht die EZB zuständige Bankenaufsichtsbehörde ist, siehe § 69 iZm § 77d iZm Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) und als gemäß Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU „benannte Behörde“ (siehe dazu § 23c Abs. 2) für die Übermittlung von Informationen gemäß Art. 131 Abs. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (§ 23c Abs. 9).

Abs. 2 dient der Benennung der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 ESAP-VO.

Abs. 3 enthält zum Zwecke der vereinfachten und vereinheitlichten Übermittlung eine Ermächtigung der FMA, durch eine Verordnung das Datenformat für die nach Abs. 2 übermittelten Informationen festzulegen.

Zu Z 7 (§ 103z3):

Es handelt sich hierbei um eine Übergangsbestimmung, um den Anwendungsbeginn des Art. 116a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, das ist der 10. Jänner 2030, entsprechend abzubilden.

Zu Z 8, 9 und 10 (§ 105 Abs. 5 Z 1, Abs. 20 Z 2 und Abs. 27):

Hiermit erfolgen Aktualisierungen der Fassungen der EU-Rechtsakte, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Zu Z 11 (§ 107 Abs. 118):

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Z 12 (§ 109 Abs. 5):

Es handelt sich um einen Umsetzungshinweis.

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsegesetzes 2018)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 20a):

§ 20a setzt Art. 87a Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 11 bis 14):

Abs. 11 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 92 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 48 Abs. 1, 2 und 4. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 12 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 13 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 13 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 11.

Abs. 14 setzt Art. 87a Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 4 (§ 75a):

Abs. 1 und 2 setzen Art. 87a Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit Abs. 3 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 4 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 4 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 3.

Zu Z 5 (§ 82 Abs. 7 bis 10):

Abs. 7 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA wird als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 82 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 benannt. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 8 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 9 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 9 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 7.

Abs. 10 setzt Art. 87a Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 6 (§ 92 Abs. 6 bis 8):

Abs. 6 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 92 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 7 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 8 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlichen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 8 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 6.

Zu Z 7 (§ 106 Abs. 1 Z 50 bis 55):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtungen zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 20a, § 48 Abs. 11 bis 13, § 75a Abs. 1 und 2 und § 92 Abs. 7 und der Verpflichtungen zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß § 48 Abs. 14 und § 82 Abs. 10 geschaffen.

Zu Z 8 (§ 107 Abs. 1 Z 3 lit. a):

Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 um, damit die Übermittlung von Informationen für das ESAP sanktionsbewehrt ist.

Zu Z 9 (§ 110 Abs. 9 bis 11):

Abs. 9 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 92 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 110 Abs. 1, 2 und 5. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 10 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 11 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 11 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß § 110 Abs. 9.

Zu Z 10 (§ 118 Abs. 1 Z 19 bis 23):

Die Begriffe „ESAP“, „ESAP-Sammelstelle“, „datenextrahierbares Format“, „maschinenlesbares Format“ und „personenbezogene Daten“ werden mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2859 definiert.

Zu Z 11 und 12 (Überschrift zu § 123 und § 123 Abs. 2):

Setzt Art. 23a Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um, wonach das gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie amtlich bestellte System (OeKB) auch als Sammelstelle für den ESAP zu fungieren hat. Die OeKB ist gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2023/2859 verpflichtet die Informationen dem ESAP bereitzustellen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Funktion als Sammelstelle in die Tätigkeiten der OeKB als amtlich bestelltes Speichersystem nach Abs. 5 wird klargestellt, dass auch die sonstigen Regelungen des amtlichen Speichersystems auf die Funktion der Sammelstelle Anwendung finden (Mindestqualitätserfordernisse, Hinterlegungsabstimmung, Vergütung, Zugang zu den Informationen, etc.).

Zu Z 13 (§ 123 Abs. 7):

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Zu Z 14 (§ 123a):

Abs. 1 und Abs. 2 setzen Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die Übermittlung zur Speicherung an den OAM gemäß Art. 21 der Richtlinie 2004/109/EG und nach Art. 23a der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 für Zwecke des ESAP erfolgt grundsätzlich in einem Vorgang. Sollte sich, zB aufgrund unionsrechtlicher technischer Durchführungsstandards, eine abweichende Übermittlungsweise als erforderlich herausstellen, kann die OeKB auch gesonderte Übermittlungsweisen vorsehen.

Abs. 3 setzt Art. 23a Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen erlassene technische Durchführungsstandards der Kommission gelten unmittelbar nur im Verhältnis der Sammelstellen zum europäischen Zugangsportal bzw. zu ESMA. Abs. 4 stellt sicher, dass die Sammelstelle – zB in ihren Nutzungsgrundlagen – eine möglichst kohärente und somit effiziente Übermittlungsweise auch im Verhältnis zu Emittenten bzw. Zulassungsantragsstellern für die Nutzung ihres Speichersystems vorsehen kann.

Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zweck der Speicherung im OAM gem. Art. 21 der Richtlinie 2004/109/EG bzw. § 123 Börsegesetz 2018 die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation aller bereits veröffentlichter vorgeschriebener Information ist, auch wenn die Information aus anderen Gründen (zB wegen fehlerhaftem Format oder missbräuchlichem Inhalt) nicht zur Veröffentlichung im ESAP geeignet und daher zu verwerfen ist.

Zu Z 15 (§ 145 Abs. 1):

Ergänzung des Verweises auf § 123a.

Zu Z 16 (§ 145 Abs. 5 und 6):

Abs. 5 setzt Art. 23a Abs. 4 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um, wonach auch Sanktionen der FMA in dem vorgesehenen Format an das ESAP zu übermitteln sind. Art. 29 der Richtlinie 2004/109/EG sieht eine unverzügliche Bekanntmachung über die wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Sanktionen und Maßnahmen vor. Bisher erfolgt die Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA. Die FMA hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1.

Zu Z 17 (§ 152a):

Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 21a Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 und die ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu Z 18 bis 20 (§ 155 Abs. 1 Z 2a, 2b und 4a und Schlussteil des § 155 Abs. 1):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 21a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 21 (§ 176a):

Mit Abs. 1 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 11a Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 ist.

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Mit Abs. 4 werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 22 bis 26 (§ 190 Abs. 4 Z 8 und 16, Abs. 5 Z 12, 22 und 23 und § 192a Abs. 10):

Aktualisierung der Verweise und Umsetzungshinweis.

Zu Z 27 (§ 194 Abs. 13):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 (10. Juli 2025), Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2026), Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028), Art. 87a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (jeweils 10. Jänner 2030).

Zu Artikel 6 (Änderung des Finalitätsgesetzes)

Zu Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (§ 3):

Dient der Umsetzung von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886.

Zu Z 7 (§ 7):

Dient der Umsetzung von Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886. Das in Art. 2 Buchstabe f dritter Unterabsatz enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht (unter gewissen Umständen indirekte Teilnehmer als direkte Teilnehmer anzusehen) wird nicht ausgeübt, da in Österreich diesbezüglich keine Anwendungsfälle bekannt sind.

Zu Z 8 (§ 23 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 6 bis 9):

Abs. 6 bis 8 setzt Art. 30b der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.2.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 9 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 7):

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der FMA soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 13):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 30b Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 2):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Artikel 8 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis zu § 7a und § 143a):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügungen der §§ 7a und 143a.

Zu Z 3 (§ 7a):

§ 7a Abs. 1 setzt Art. 82a Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um, indem klargestellt wird, dass die FMA als zuständige Behörde Sammelstelle ist und eine Verpflichtung zur Zugänglichmachung der genannten Informationen im ESAP normiert wird. § 7a Abs. 2 setzt Art. 82a Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um und legt fest, welche Anforderungen die Informationen, welche die FMA im ESAP zugänglich macht, erfüllen müssen.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 4 (§ 137 Abs. 3a und 3b):

Hierdurch wird Art. 82a Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt. Bereits bisher bestand gemäß § 137 die Verpflichtung, die Informationen gemäß § 134 und § 136 Abs. 1 Z 1 bis 3, nämlich KID, Prospekt, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht, im Wege der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) an die FMA zu übermitteln. Nun wird auch der Zeitpunkt dieser Übermittlung normiert, nämlich zeitgleich mit der Veröffentlichung der Informationen. Außerdem wird festgelegt, dass die FMA als ESAP-Sammelstelle diese Informationen sodann dem europäischen Zugangsportal (ESAP) bereitzustellen hat. Abs. 3a ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 3a genannten Informationen.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3b soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 5 (§ 138 Abs. 9 und 10):

Durch § 138 Abs. 9 wird Art. 82a Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt und festgelegt, in welchem Format die Informationen gemäß § 137 Abs. 1 an die FMA zu übermitteln sind.

Durch § 138 Abs. 10 wird Art. 82a Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 6 (§ 143a):

Zu Abs. 1: Gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 haben die Mitgliedstaaten bis zum 9. Jänner 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu benennen und dies der ESMA mitzuteilen. Jene Benennung einer ESAP-Sammelstelle erfolgt in § 143a durch die Benennung der FMA. Die ESMA ist daher Sammelstelle für die in Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen. Außerdem wird die Verpflichtung der FMA normiert, ihre Funktion als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 der ESMA bis 9. Jänner 2028 mitzuteilen.

Art. 82a der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 normiert in Abs. 3, dass die zuständige Behörde und in Abs. 4, dass die zuständige nationale Behörde als ESAP-Sammelstelle fungiert. Da die zuständige (nationale) Behörde im InvFG 2011 die FMA ist, legt § 143a fest, dass die FMA auch ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 82a Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG und daher ESAP-Sammelstelle für die darin genannten Informationen, ist.

Abs. 1 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Informationen.

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2009/65/EG angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 7 (§ 150 Abs. 3a bis 3c):

Durch die Einfügung des § 150 Abs. 3a wird Art. 82a Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt. Durch § 150 Abs. 3b wird Art. 82a Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

§ 150 Abs. 3c ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 3a genannten Informationen. Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 8 bis 10 (§ 190 Abs. 2):

Durch die Ergänzung des § 138 Abs. 9 wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß § 137 an die FMA in der in § 138 Abs. 9 festgelegten Art eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist. Der neue § 137 Abs. 3a und sohin die Verpflichtung, die Informationen gemäß § 137 Abs. 1 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln, ist durch die Nennung des § 137 in § 190 Abs. 2 Z 1 ebenfalls strafbewährt.

Durch die Einfügung der Z 21 in § 190 Abs. 2 wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die in § 138 Abs. 10 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Durch die Einfügung der Z 19a wird festgelegt, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, die in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Durch die Einfügung der Z 19b wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die in Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 idF der Verordnung (EU) 2023/2869 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Um einen Gleichklang mit den Strafhöhen betreffend Verstöße gegen sonstige in der Verordnung (EU) 2019/2088 normierte Verpflichtungen herzustellen, wurde – wie bei Z 19 – eine Geldstrafe bis zu 60 000 Euro vorgesehen.

Zu Z 11 und 12 (§ 196 Abs. 2 Z 1 und 24):

Verweisanpassungen.

Zu Z 13 (§ 196 Abs. 2 Z 30 bis 32):

Verweisergänzungen.

Zu Z 14 (§ 196a Abs. 11):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 15 (§ 200 Abs. 39):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 82a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (jeweils 10. Jänner 2028) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (10. Jänner 2030).

Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019)

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 7 und 8):

Mit Abs. 7 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind, ist. Abs. 7 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 7 genannten Informationen.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 8 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 3):

Verweisergänzung.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 4):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 10 (Änderung des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 bis 6):

Mit Abs. 3 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 ist.

Mit Abs. 4 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 5 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 3 und 4 genannten Informationen.

Zu Z 2 und 3 (§ 14 Abs. 1 Z 3 und 4 und Schlussteil des § 14 Abs. 1):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 110a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 4 (§ 26 Abs. 3 bis 5):

Ergänzung der Verweisbestimmungen.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 2):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 6 (§ 28 Abs. 2):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 11 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Z 9 bis 12):

Die Begriffe „ESAP“, „datenextrahierbares Format“, „maschinenlesbares Format“ und „ESAP-Sammelstelle“ werden mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2859 definiert.

Zu Z 2 (§ 11g Abs. 4):

Abs. 4 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Vergütungspolitik) um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die Vergütungspolitik an die FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln ist. Die Verpflichtung der ESAP-Sammelstelle die Informationen dem ESAP bereitzustellen ergibt sich aus Art. 5 der ESAP-VO. Die Anforderungen an die Übermittlung hinsichtlich Format und Metadaten werden in § 36b umgesetzt.

Durch die Benennung der FMA als ESAP-Sammelstelle und die Verpflichtung zur Bekanntgabe an die ESMA wird Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 3 (§ 25a Abs. 4):

Abs. 4 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik) um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik an die FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln ist. Die Verpflichtung der ESAP-Sammelstelle die Informationen dem ESAP bereitzustellen ergibt sich aus Art. 5 der ESAP-VO. Die Anforderungen an die Übermittlung hinsichtlich Format und Metadaten werden in § 36b umgesetzt.

Durch die Benennung der FMA als ESAP-Sammelstelle wird Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 4 (§ 30a Abs. 4):

Abs. 4 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Jahresabschluss und Lagebericht) um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass der Jahresabschluss und Lagebericht an die FMA als Sammelstelle zu übermitteln sind. Die Verpflichtung der ESAP-Sammelstelle die Informationen dem ESAP bereitzustellen ergibt sich aus Art. 5 der ESAP-VO. Die Anforderungen an die Übermittlung hinsichtlich Format und Metadaten werden in § 36b umgesetzt.

Durch die Benennung der FMA als ESAP-Sammelstelle wird Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 36a Abs. 2):

Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 6 (§ 36b Abs. 1 bis 3 und § 36c Abs. 1 bis 3):

§ 36b Abs. 1 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich Format und Metadaten um.

§ 36b Abs. 2 setzt Art. 63a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung um.

§ 36b Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4.

§ 36c Abs. 1 setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 hinsichtlich Pensionskassen um. Die FMA hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

§ 36c Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der FMA soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

§ 36c Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1.

Zu Z 7, 8 und 9 (§ 46a Abs. 1 Z 5, 15, 20 und 21):

Durch die Bestimmungen werden die Sanktionsverpflichtungen iZm dem ESAP ergänzt.

Zu Z 10 (§ 47b Abs. 6 und 7):

Abs. 6 setzt Art. 63a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die Maßnahmen und Sanktionen der FMA im ESAP bereitzustellen sind. Als ESAP-Sammelstelle hat die FMA dabei Art. 5 der ESAP-VO anzuwenden. Die FMA hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

Abs. 7 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 6.

Zu Z 11 und 12 (§ 49b Abs. 1a Z 1, Z 13 und 14):

Aktualisierung und Ergänzung der Verweise auf das Unionsrecht.

Zu Z 13 (§ 49c Abs. 4 Z 1):

Aktualisierung des Verweises.

Zu Z 14 (§ 49c Abs. 6):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 15 (§ 51 Abs. 46):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864.

Zu Artikel 12 (Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 1 bis 3):

Mit Abs. 1 wird festgelegt, dass die FMA die zuständige Behörde gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238 und ist.

Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 durch die Benennung der FMA als Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):

Regelung der Befugnisse der FMA.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 33):

Ergänzung der Strafbestimmung zur Umsetzung von Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238.

Zu Z 5 (§ 14):

Die Verordnungsermächtigung wird um die Übermittlung der Informationen gemäß Art. 70a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238 ergänzt.

Zu Z 6 (§ 21):

Aktualisierung der Regelung zu den Verweisen auf nationales Recht und Europarecht.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 2):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstellen mitzuteilen hat.

Zu Artikel 13 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 29a):

Dient der Umsetzung von Art. 26a der Richtlinie (EU) 2019/2162 infolge der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2846.

Abs. 1 setzt Art. 26a Abs. 1 erster Unterabsatz sowie Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um, indem die FMA als Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 ESAP-VO für die Übermittlung von Informationen benannt wird, damit diese im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich gemacht werden.

Abs. 2 setzt Art. 26a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und legt die Anforderungen für die an den ESAP zu übermittelnden Informationen fest.

Abs. 3 setzt Art. 26a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und verpflichtet Unternehmen zur Ausstellung einer Rechtsträgererkennung.

Abs. 4 setzt Art. 26a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um, indem der FMA als zuständiger Behörde die Bereitstellung der angeführten Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal überantwortet wird.

Abs. 5 dient der Benennung der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 ESAP-VO.

Abs. 6 enthält zum Zwecke der vereinfachten und vereinheitlichten Übermittlung eine Ermächtigung der FMA, durch Verordnung das Datenformat für die nach Abs. 2 und Abs. 5 übermittelten Informationen und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen.

Abs. 7 dient der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben als ESAP-Sammelstelle.

Zu Z 3 (§ 33 Abs. 1 Z 8a):

Dient der Sanktionierung von Verstößen gegen die Übermittlungspflicht an die Sammelstelle gemäß § 29a, in Analogie zur Strafbarkeit von Verstößen gegen die Transparenzvorschriften in Bezug auf die der ESAP-Übermittlungspflicht unterliegenden Anlegerinformation gemäß § 33 Abs. 1 Z 5.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 2 Z 6):

Verweisergänzung.

Zu Z 5 (§ 42 Abs. 2):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 6 (§ 44 Abs. 2):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung.

Zu Artikel 14 (Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 3 bis 5):

Mit Abs. 3 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 29a Abs. 3 der Verordnung (EU) 1286/2014 ist.

Abs. 4 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 durch die Benennung der FMA als Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Abs. 5 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 3 und 4.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Regelung des Zuständigkeitsbereichs der FMA.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4):

Redaktionelle Änderung.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 7):

Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlichen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben.

Zu Z 9, 10, 11 und 12 (§ 5 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 6 Abs. 1 bis 3):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 29a Abs. 1 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung geschaffen.

Zu Z 13 (§ 16):

Aktualisierung der Regelung zu den Verweisen auf nationales Recht und Europarecht.

Zu Z 14 (§ 17):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstellen mitzuteilen hat.

Zu Artikel 15 (Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 und 2):

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind, ist.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Ergänzung der Verweisbestimmung.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 5):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 16 (Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 bis 6):

Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 28a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 ist.

Mit Abs. 5 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 6 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 4 und 5.

Zu Z 3 und 4 (§ 4 Abs. 2 Z 12 und 13 und Schlussteil des § 4 Abs. 2):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 28a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 28a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 3):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 28a Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (10. Jänner 2030).

Zu Artikel 17 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 162a samt Überschrift):

Dient der Umsetzung von Art. 128a der Richtlinie 2014/59/EU infolge der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2846 (ESAP-VO).

Abs. 1 setzt Art. 128a Abs. 1 erster Unterabsatz sowie Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um, indem die FMA als Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 ESAP-VO für die Übermittlung von Informationen benannt wird, damit diese im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich gemacht werden.

Abs. 2 setzt Art. 128a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/59/EU um und zählt auf, welche Anforderungen die Informationen zu erfüllen haben.

Abs. 3 setzt Art. 128a Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um und verpflichtet Unternehmen zur Ausstellung einer Rechtsträgererkennung.

Abs. 4 setzt Art. 128a Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um, indem der FMA als zuständiger Behörde und als Abwicklungsbehörde die Bereitstellung der angeführten Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal überantwortet wird.

Abs. 5 dient der Benennung der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 ESAP-VO.

Abs. 6 enthält zum Zwecke der vereinfachten und vereinheitlichten Übermittlung eine Ermächtigung der FMA, durch eine Verordnung das Datenformat für die nach Abs. 2 und Abs. 5 übermittelten Informationen und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen.

Abs. 7 dient der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben als ESAP-Sammelstelle.

Zu Z 3 (§ 164 Abs. 2 Z 11 und 12):

Verweisergänzung.

Zu Z 4 (§ 167 Abs. 15):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung.

Zu Z 5 (§ 168 Abs. 5):

Umsetzungshinweis.

Zu Artikel 18 (Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 bis 3):

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind, ist. Abs. 2 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in diesem Absatz genannten Informationen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 und 2):

Ergänzung der Verweisbestimmung.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 4):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 19 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 5 Z 66 und 67):

Die Begriffe „ESAP“ und „ESAP-Sammelstelle“ werden mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2859 definiert.

Zu Z 3 (§ 246a):

Setzt Art. 304b Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 um.

Zu Z 4 (§ 252):

Setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 hinsichtlich Versicherungsunternehmen um. Im Rahmen des VAG 2016 wird die FMA als ESAP-Sammelstelle für die von Versicherungsunternehmen zu übermittelnden Informationen bestimmt.

Zu Z 5 (§ 253):

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der FMA soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

Zu Z 6 (§ 256a Abs. 6):

Setzt Art. 40a der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung), ABl. Nr. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 hinsichtlich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um.

Zu Z 7 (§ 269):

Die Verordnungsermächtigung wird um die Übermittlung der Informationen gemäß § 246a (SFCR und Gruppen-SFCR) an die FMA ergänzt.

Zu Z 8 (§ 297 Abs. 4 bis 6):

Mit den Bestimmungen in Abs. 4 und Abs. 6 sollen Entscheidungen der FMA über Sanierungsmaßnahmen neben einer Veröffentlichung in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) und im Amtsblatt der Europäischen Union auch im ESAP öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Veröffentlichung kann gemäß Abs. 5 lediglich dann unterbleiben, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Zu Z 9 (§ 306 Abs. 6):

Setzt Art. 304b Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 280 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG für den Fall einer freiwilligen Auflösung um.

Zu Z 10 (§ 309 Abs. 2a):

Nach Art. 304b Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, sind Entscheidungen zur Eröffnung von Liquidationsverfahren, wozu auch die Eröffnung eines Konkursverfahrens zählt, im ESAP zugänglich zu machen. Die FMA fungiert dabei als Sammelstelle nach Art. 2 Nr. 2 der VO (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, und hat das Insolvenzedikt sowie die in § 306 Abs. 6 angeführten Metadaten in der dort vorgeschriebenen Form zu übermitteln.

Zu Z 11 (§ 317 Abs. 1 Z 21):

Durch die Ergänzung soll auch die Nicht-Übermittlung der Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA als ESAP-Sammelstelle sanktioniert werden.

Zu Z 12 (§ 318):

Durch die Ergänzung soll auch die Nicht-Übermittlung des SFCR bzw. Gruppen-SFCR an die ESAP-Sammelstelle sanktioniert werden.

Zu Z 13 (§ 340 Abs. 16):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 304b Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG und aus Art. 40a der Richtlinie (EU) 2016/97.

Zu Z 14 (§ 341a Abs. 3):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 15, 16, 17, 18, 19 und 20 (§ 342 Abs. 2 Z 4, 11 bis 13 und Abs. 3 Z 15 und 18):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Artikel 20 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 90a):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügung des § 90a.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 11a und 11b):

§ 3 Abs. 11a und 11b setzt Art. 87a Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 3 (§ 36 Abs. 6a und 6b):

Abs. 6a setzt Art. 87a Abs. 6 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA, die das öffentliche Register gemäß § 36 Abs. 6 führt, fungiert als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 36 Abs. 4 und 6. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 6b setzt Art. 87a Abs. 6 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 4 (§ 90a):

Zu Abs. 1: Gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 haben die Mitgliedstaaten bis zum 9. Jänner 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu benennen und dies der ESMA mitzuteilen. Jene Benennung einer ESAP-Sammelstelle erfolgt in § 90a WAG 2018 durch die Benennung der FMA. Außerdem wird die Verpflichtung der FMA normiert, ihre Funktion als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 der ESMA bis 9. Jänner 2028 mitzuteilen.

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu Z 5 (§ 95 Abs. 1 Z 20a):

Mit der Bestimmung werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 36 Abs. 6a und 6b geschaffen.

Zu Z 6 (§ 95 Abs. 1 Z 31f und 31g):

In § 95 Abs. 1 Z 31f wird die Strafbestimmung zur in Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen an die FMA gleichzeitig mit deren Veröffentlichung normiert. Um einen Gleichklang mit den Strafhöhen betreffend Verstöße gegen sonstige in der Verordnung (EU) 2019/2088 normierten Verpflichtungen herzustellen, wurde wie in § 95 Abs. 1 Z 31a bis 31d WAG 2018 eine Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, vorgesehen.

In § 95 Abs. 1 Z 31g wird die Strafbestimmung betreffend einen Verstoß gegen die in Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, normiert. Um einen Gleichklang mit den Strafhöhen betreffend Verstöße gegen sonstige in der Verordnung (EU) 2019/2088 normierten Verpflichtungen herzustellen, wurde wie in § 95 Abs. 1 Z 31a bis 31d WAG 2018 eine Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, vorgesehen.

Zu Z 7 (§ 95 Abs. 1 Z 44a und 44b):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 62 Abs. 6 bis 8 und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß § 62 Abs. 9 geschaffen.

Zu Z 8 (§ 100 Abs. 9 bis 11):

Abs. 9 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 90 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 100 Abs. 1, 2 und 5. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 10 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 11 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 11 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 9.

Zu Z 9 (§ 114 Abs. 4 Z 21):

Verweisanpassung.

Zu Z 10 (§ 114 Abs. 4 Z 24 bis 27):

Verweisergänzungen.

Zu Z 11 (§ 114a Abs. 9):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 12 (§ 117 Abs. 13):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028), Art. 87a Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (jeweils 10. Jänner 2030).

Zu Artikel 21 (Änderung des Wertpapierfirmengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 36 und 37):

Aufgrund der mehrfachen Verwendung der Begriffe ESAP und ESAP-Sammelstelle werden entsprechende Definitionen mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2859 eingefügt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 5 und 6):

Mit dieser Bestimmung wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind, ist.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 6 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 5.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2 bis 5):

Abs. 2 setzt Art. 44a Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA wird als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 34 Abs. 1 benannt. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 3 setzt Art. 44a Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 4 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 4 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 2.

Abs. 5 setzt Art. 44a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 1 Z 9 und 10):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 34 Abs. 2 bis 4 und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß § 34 Abs. 5 geschaffen.

Zu Z 5 (§ 50 Abs. 9 bis 11):

Abs. 9 setzt Art. 44a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 3 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 7. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 10 setzt Art. 44a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 11 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 11 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 9.

Zu Z 6 (§ 53 Abs. 2 Z 12 und 13):

Verweisergänzungen.

Zu Z 7 (§ 54 Abs. 3):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 8 (§ 56 Abs. 2):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 44a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 22 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3):

Dient der Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886 und stellt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 und 2 auch auf Zahlungssysteme gemäß § 2 Finalitätsgesetz sicher.

Zu Z 3 (§ 5a):

Dient der Umsetzung von Art. 35a der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886 und implementiert die Vorgaben, die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute bei der Teilnahme an Zahlungssystemen gemäß § 2 Finalitätsgesetz zu erfüllen haben, sowie das korrespondierende aufsichtsbehördliche Überprüfungsverfahren.

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 2 Z 1 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 2 Z 2 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zu Z 4, 5, 6 und 7 (§ 18):

Dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886. Trotz des veränderten Wortlauts am Ende des Art. 10 Abs. 1 Einleitungsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind die in dessen Buchstaben a und b angeführten Vorgehensweisen weiterhin als Alternativen zu sehen, worauf auch die (diesbezüglich unveränderte) englische Fassung hinweist. In diesem Sinne erfolgt auch die nationale Umsetzung.

Als lex specialis geht die Anwendung dieser Bestimmung in Bezug auf E-Geld-Institute dem sonstigen Ausschluss der Anwendbarkeit des 2. Hauptstücks auf E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 vor.

Zu Z 8 (§ 86 Abs. 7):

Dient der korrekten Umsetzung von Art. 96 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor.

Zu Z 9 (§ 88 Abs. 9):

Dient der Benennung der FMA als zuständiger Behörde für die Meldungen durch Zahlungsdienstleister gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sowie die Übermittlung dieser Informationen an die Europäische Kommission und die EBA gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Zu Z 10 (§ 100 Abs. 2):

Dient der Anwendbarmachung der Strafbestimmung auch auf Verantwortliche eines E-Geld-Instituts bei Verstoß gegen die Sicherungspflichten gemäß § 18.

Zu Z 11 (§ 101a):

Dient der Festlegung der Sanktionen für Verstöße gegen die in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 neu eingefügten Art. 5a bis 5d.

Abs. 1 Z 1 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 2 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 11 Abs. 1c vorliegen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit richtet sich die Strafbarkeit unter anderem nach der Beurteilung der Schuldhaftigkeit gemäß § 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991.

Abs. 1 Z 3 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 4 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 5 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 6 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 7 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 8 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 9 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 10 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 11 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 12 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 13 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 14 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 15 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 2 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Zu Z 12 (§ 117 Abs. 4 Z 13):

Verweisergänzung.

Zu Z 13 (§ 117a Abs. 6):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 14 (§ 119 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung.