Entwurf
Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt und gelten unbeschadet weiterhin. Insofern in diesem Gesetz auf die CEMT-VV oder das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, verwiesen wird, wird auf die jeweils geltende Fassung verwiesen.
Begriffsbestimmungen und Funktionsweise
§ 2. (1) Genehmigungsbehörde: Zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen ist gemäß § 1 Abs. 2 CEMT-VV in Verbindung mit § 8 Abs. 5 GütbefG die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.
(2) Das CEMT-Gebiet besteht aus den Gebieten der CEMT-Mitgliedstaaten, das sind: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.
(3) CEMT-Genehmigungen sind Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß § 7 GütbefG berechtigen. Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt:
1. Die erste Fahrt hat eine beladene Güterbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen CEMT-Mitgliedstaat zu sein.
2. Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.
3. Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach Z 1 durchgeführt werden.
(4) Als Unternehmen gilt jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
(5) Aufsichtsorgane sind die nach § 21 GütbefG berufenen Organe.
(6) Die CEMT-Plattform ist eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren.
(7) Die CEMT-Mobilapplikation ist eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.
(8) Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und weist folgende Inhalte auf:
1. Eine von der CEMT-Plattform generierte Genehmigungsnummer;
2. einen QR-Code der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann, der die Details der CEMT-Genehmigung beinhaltet, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung zu überprüfen;
3. einen zweiten QR-Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details der CEMT-Genehmigung abgerufen werden können;
4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen. Diese Nummer ändert sich nach jeder Anpassung, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird und
5. Angaben über:
a) Art der Genehmigung;
b) Ort, Datum und Zeit der Ausstellung der Genehmigung;
c) Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) die Abgasnorm des Fahrzeuges;
e) Gebietsbeschränkungen der Genehmigung;
f) Bezeichnung der Genehmigungsbehörde;
g) Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers und
h) den Ländercode.
(9) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT-VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und weist folgende Inhalte auf:
1. Die Genehmigungsnummer der CEMT-Genehmigung mit welcher das Fahrtenberichtsheft verbunden ist;
2. einen QR-Code der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann, der die Details der CEMT-Genehmigung sowie zu den letzten zehn Fahrten beinhaltet, welche mit der verbundenen CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung und die Rechtmäßigkeit der Fahrten zu überprüfen;
3. einen zweiten QR-Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details aller Fahrten, welche mit dieser CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, abgerufen werden können;
4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, welche identisch mit jener in Abs. 8 Z 4 ist, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen. Diese Nummer ändert sich nach jeder Anpassung, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird und
5. Angaben über:
a) Datum und Zeit der Ausstellung des Fahrteninformationsdokumentes;
b) Abfahrts- und Ankunftsdatum, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftortes einzutragen ist;
c) Land und Ort der Be- und Entladung;
d) Kfz-Kennzeichen/Zulassungsstaat des Fahrzeuges;
e) Bruttogewicht der Ladung in Tonnen mit einer Dezimalstelle;
f) Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftortes einzutragen ist;
g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers.
(10) ITF IT Administrator ist ein Systemadministrator, mit Sitz bei der OECD, mit umfassenden Administratorenrechten bei der Beseitigung von Gefahren für die CEMT-Plattform.
Datenschutz
§ 3. (1) Die OECD ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 (DSGVO) für sämtliche Daten, die in den in § 2 Abs. 6 und 7 genannten Systemen verarbeitet werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die für die Erteilung der CEMT-Genehmigung erforderlichen sowie gesetzlich vorgeschriebenen Daten in Österreich niedergelassener Unternehmen in eigenständiger Verantwortung und ist somit Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.
(3) Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Zu diesen Zwecken werden Daten gemäß § 2 Abs. 8 und 9 beauskunftet. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen insbesondere zur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet, sowie an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt werden.
CEMT-Umzugsgenehmigung
§ 4. Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt, durchgeführt werden. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den hiezu gemäß § 21 GütbefG berechtigten Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
Abschnitt II
Elektronischer Datenaustausch
Genehmigungsbehörde
§ 5. (1) Zum Zweck der Zuteilung der CEMT-Genehmigungen an die Unternehmen hat die Genehmigungsbehörde in der CEMT-Plattform ein Konto und hat in diesem Konto die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMT-VV in der CEMT-Plattform zu verarbeiten.
(2) Zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen hat die Genehmigungsbehörde in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen und den Unternehmen die Konten zuzuweisen.
(3) Zur Zuteilung der CEMT-Genehmigung an die Genehmigungsinhaberinnen bzw. Genehmigungsinhaber übermittelt die Genehmigungsbehörde die Informationen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMT-VV an die CEMT-Plattform, welche die CEMT-Genehmigungen generiert. Nach Generierung der CEMT-Genehmigungen werden diese von der Genehmigungsbehörde an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.
CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber
§ 6. (1) Zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen hat das Unternehmen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMT-VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.
(2) Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 8 und 9. Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln und sind von diesen bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den hiezu gemäß § 21 GütbefG berechtigten Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
(3) Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Abs. 2 erstellten Informationsdokumente anlegen.
(4) Während der Beförderung können Änderungen bei den Fahrten in der CEMT-Plattform sowohl von den CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhabern als auch von den Lenkerinnen bzw. Lenkern, wenn diese ein eigenes Konto haben, vorgenommen werden. Durch Änderungen an den Fahrten wird ein neues Genehmigungsinformationsdokument und ein neues Fahrteninformationsdokument von der CEMT-Plattform generiert. Bei Kontrollen hat die Lenkerin bzw. der Lenker verpflichtend die aktuellen für die Fahrt gültigen Informationsdokumente den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Aufsichtsorgane
§ 7. (1) Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR-Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß § 2 Abs. 8 und 9 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß erstem Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.
(2) Das Ergebnis und die Informationen über die durchgeführte Kontrolle, insbesondere personenbezogene Daten oder ein möglicher Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, darf von den Aufsichtsorganen nicht in der CEMT-Plattform gespeichert werden.
Datenspeicherung
§ 8. (1) Die Daten betreffend die CEMT-Genehmigung werden für eine Dauer von 36 Monaten ab Erteilung der Genehmigung gespeichert.
(2) Die Daten der Fahrtenberichtshefte werden auf eine Dauer von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
(3) Die Daten der Unternehmen, die der CEMT-Genehmigungsbehörde im Rahmen des nach der CEMT-VV durchgeführten Vergabeverfahrens eingebracht wurden und die Daten, die von den Unternehmen auf der CEMT-Plattform in deren Konten eingepflegt wurden, sowie die Daten zu den von den Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugen, werden auf eine Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
(4) Nutzerdaten, einschließlich Nutzerprofilen, Zugangsberechtigungen und Aktivitätsprotokolle, werden auf eine Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Kontoerstellung oder der letzten Aktivität gespeichert.
Zugang zu den Daten
§ 9. (1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben. Die OECD hat keinen Zugriff auf diese Daten.
(2) Die OECD hat keinen Zugriff auf Daten, welche auf die unternehmerischen Tätigkeiten, insbesondere die Ziele der Beförderungen, schließen lassen.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen im Sinne des § 10 Abs. 4 CEMT-VV.
(4) In Situationen, in denen eine Gefahr für die CEMT-Plattform besteht, hat der ITF-Administrator die Möglichkeit in alle Informationen des Systems einzusehen, um die Gefahr zu beseitigen.
(5) Das mit der Wartung der CEMT-Plattform beauftragte Unternehmen hat nur zu Wartungs- oder Fehlerbehebungszwecken Zugriff auf die gespeicherten Daten. Dieses Unternehmen ist nicht zur Speicherung der Daten berechtigt.
Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten
§ 10. (1) Die jeweiligen Daten werden nach Ablauf der in § 8 genannten Fristen automatisch gelöscht.
(2) Die Bestimmungen zu den Rechten auf Auskunft, Berichtigung und Löschung gemäß der DSGVO und des DSG gelten unbeschadet weiterhin.
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 11. (1) Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen,
1. nicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß § 6 Abs. 1 vor Antritt der Fahrt durchführt bzw. Änderungen gemäß § 6 Abs. 4 nicht rechtzeitig vornimmt oder
2. nicht dafür sorgt, dass den Lenkerinnen bzw. Lenkern vor Antritt der Fahrt die CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das zugehörige Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes übergeben wurde, bzw. diesen bei Änderungen während der Beförderung die aktualisierten Dokumente zur Verfügung stehen oder
3. nicht die Fahrtenformel gemäß § 2 Abs. 3 einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Lenkerin bzw. Lenker bei Beförderungen, die mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, nicht die gültige CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes mitführt bzw. nicht auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsorganen vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(3) Strafbar gemäß Abs. 1 ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haftet für die gegen die von ihr bzw. ihm beschäftigten Lenkerinnen bzw. Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Vorläufige Sicherheit
§ 12. Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Mitwirkung an der Vollziehung
§ 13. Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Die §§ 1, 2, 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, 8, 9 und 10 treten mit 20.11.2025 in Kraft.
(2) Die §§ 6, 7 Abs. 4 und 5, 11, 12 und 13 treten mit 01.01.2026 in Kraft.