Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen wird ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung und Digitalisierung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs gesetzt. Die bisherige Papierform der CEMT-Genehmigungen wird durch eine elektronische Lösung ersetzt, um eine effizientere Zuteilung, Kontrolle und Verwaltung dieser Genehmigungen zu ermöglichen.

Der Entwurf fügt sich in den Kontext der bestehenden Rechtslage, insbesondere der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), BGBl. II Nr. 207/2016, und des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995. Die CEMT-VV bleibt demgemäß weitgehend unberührt und gilt weiterhin, soweit dieses Gesetz keine spezifisch abweichenden Regelungen trifft. Auf diese Weise wird das durch die CEMT-VV etablierte Vergabesystem rechtssicher in eine digitale Umgebung überführt.

Zentrale Neuerung ist die Einführung einer „CEMT-Plattform“ samt „CEMT-Mobilapplikation“ durch die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), über die CEMT-Genehmigungen zukünftig elektronisch verwaltet werden. Die Datenverarbeitung erfolgt in klarer Verantwortungsteilung: Die OECD übernimmt als Systemanbieterin die Rolle einer Verantwortlichen im Sinne der DSGVO für sämtliche Daten, die in der Plattform und der Mobilapplikation gespeichert werden, während die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Verarbeitung der Daten hinsichtlich der Erteilung oder Entziehung der CEMT-Genehmigungen verantwortlich ist. Den in § 3 Abs. 3 genannten Stellen wird dabei eine Abfragebefugnis eingeräumt. Daneben schafft das Gesetz Rechtssicherheit für die Verwendung der elektronischen Dokumente (Genehmigungsinformationsdokument und Fahrteninformationsdokument), die die bisherige CEMT-Genehmigung und das „Fahrtenberichtsheft“ ersetzen. Die behördlichen Kontrollen werden dadurch vereinheitlicht und vereinfacht: So können die Aufsichtsorgane über QR-Codes oder Fahrtidentifizierungsnummern auf die relevanten Daten zugreifen.

Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden und Unternehmen zu reduzieren, die Verarbeitungssicherheit zu erhöhen, eine effektivere Kontrolle sicherzustellen und nicht zuletzt die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im Bereich Datenschutz sowie im Güterbeförderungswesen zu erfüllen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und stellt klar, dass die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen Gegenstand des Regelungsinhalts ist. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sämtliche Bestimmungen der bestehenden CEMT-VV (BGBl. II Nr. 207/2016) unverändert weiterhin gelten, sofern dieses Gesetz nicht abweichende Regelungen trifft. Diese Norm gewährleistet die Kontinuität der bereits etablierten Vergabepraxis nach der CEMT-VV, während sie zugleich den neuen, digitalen Rechtsrahmen festlegt.

Zu § 2:

Diese Vorschrift enthält zentrale Definitionen und Erläuterungen zum CEMT-System. Insbesondere werden die Genehmigungsbehörde, das CEMT-Gebiet, der Begriff „CEMT-Genehmigungen“ sowie die daran anknüpfende Fahrtenformel näher beschrieben. Ein wesentliches Novum stellt die Einführung der „CEMT-Plattform“ und der „CEMT-Mobilapplikation“ dar, über welche die elektronische Verwaltung und Kontrolle der CEMT-Genehmigungen erfolgt.

Zu § 3:

Diese Bestimmung weist die Rolle der OECD als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 (DSGVO)) für die Datenverarbeitungen in der CEMT-Plattform und der CEMT-Mobilapplikation zu. Die Umsetzung und Entwicklung dieses Systems erfolgte durch die OECD und diese betreibt und administriert die technischen Systeme und trägt damit datenschutzrechtlich die Hauptverantwortung hinsichtlich aller im System verarbeiteten Informationen. Die CEMT-Mitgliedstaaten waren dabei involviert und seitens der OECD wurde die Setzung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen sowie die Wahrung der betroffenen Rechte zugesichert. Die einzelnen CEMT-Mitgliedstaaten haben keinen Einfluss auf die technische Ausgestaltung des Systems. Es besteht kein Weisungsrecht gegenüber der OECD. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat man sich dafür entschieden, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Daten, welche zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen erforderlich sind, selbst Verantwortliche bzw. Verantwortlicher ist und die Daten in eigener Verantwortung verarbeitet werden. Damit wird die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Sinn der DSGVO klar geregelt. In Abs. 3 ist eine Abfragebefugnis normiert, welche den darin aufgezählten Stellen Abfragerechte einräumt, um gesetzlich vorgeschriebene Verfahren rechtmäßig durchführen zu können.

Zu § 4:

Hier wird eine Sonderform der CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitende Umzüge normiert. Diese Genehmigung ist vom allgemeinen Digitalisierungsprozess ausgenommen und bleibt weiterhin in Papierform bestehen, da sie ohne Eintragung im Fahrtenberichtsheft gemäß CEMT-VV verwendet wird.

Zu § 5:

Diese Norm regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen der Genehmigungsbehörde und der CEMT-Plattform. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, für die zu bedienenden Unternehmen Konten in der Plattform einzurichten und die relevanten Daten einzupflegen, damit das System die elektronische Genehmigung generieren kann und diese sodann den betroffenen Unternehmen zugewiesen werden kann.

Zu § 6:

§ 6 normiert die Pflichten der genehmigungsinhabenden Unternehmen bei der Verwendung der CEMT-Plattform. Insbesondere sind die nach CEMT-VV erforderlichen Eintragungen im Fahrtenberichtsheft nunmehr elektronisch in der Plattform vorzunehmen. Nach Eintragung erzeugt die Plattform die digitalen Dokumente (Genehmigungsinformationsdokument und Fahrteninformationsdokument). Diese Dokumente müssen den Lenkerinnen bzw. Lenkern vor Antritt der Fahrt übermittelt werden und sind von diesen – wahlweise in elektronischer oder Papierform – bei der Fahrt mitzuführen und bei Kontrollen den zuständigen Organen vorzuweisen. Während der Fahrt können im System Änderungen bei den eingetragenen Daten zu der Fahrt vorgenommen werden, sodass sich die digitalen Dokumente, insbesondere die QR-Codes und die Fahrtidentifizierungsnummer, ändern. Es sind immer die für die Fahrt aktuell gültigen Dokumente von den Lenkerinnen bzw. Lenkern vorzuweisen.

Zu § 7:

Hier werden die Kontrollbefugnisse und -abläufe der Aufsichtsorgane dargestellt. Sie haben die Möglichkeit, mittels QR-Code oder Fahrtidentifizierungsnummer die Echtheit und Gültigkeit der Dokumente zu überprüfen. Ist eine digitale Kontrolle nicht möglich, kann eine Prüfung der Papierdokumente erfolgen. Die Speicherung von Kontrollergebnissen in der CEMT-Plattform ist den Aufsichtsorganen nicht gestattet, um einem Übermaß an Datenspeicherung entgegenzuwirken und auch die datenschutzrechtlichen Aspekte betreffend Daten zu Strafen bzw. Verwaltungsstrafen einzuhalten.

Zu § 8:

Hier wird festgelegt, wie lange die verschiedenen Datenkategorien (Genehmigungsdaten, Fahrtenberichtshefte, Unternehmensdaten usw.) aufzubewahren sind. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten automatisch gelöscht. Damit wird den datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere Grundsatz der Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) Rechnung getragen.

Zu § 9:

Diese Bestimmung regelt, welche Personen/Rollen Zugriff auf welche Daten haben. Die Genehmigungsbehörde erstellt für das Bundesministerium für Inneres (BMI) und für das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Einführung des digitalen Systems einmalig ein Konto in der CEMT-Plattform. Nach dieser Erstellung bestehen die Konten der Genehmigungsbehörde, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Finanzen völlig unabhängig voneinander und bieten keine gegenseitigen Zugriffsrechte. Die Genehmigungsbehörde erstellt Konten für die Unternehmen. Die Unternehmen, das BMI und das BMF erstellen dann weitere Accounts für weiter Dienststellen bzw. für die Lenkerinnen und Lenker. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass die OECD keinen Zugriff auf diese Inhalte und Konten hat und insbesondere keinen Zugriff auf Daten hat, welche Rückschlüsse auf die unternehmerische Tätigkeit ziehen lassen. Ausnahmen sind ausschließlich in besonderen Gefahrensituationen oder zu Wartungszwecken vorgesehen.

Zu § 10:

Hier werden die Rechte der Betroffenen normiert. Die DSGVO-konformen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung und Löschung bleiben von den Regelungen unberührt. Die Rechte gemäß der DSGVO, wie insbesondere Auskunftsrechte, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Berichtigung, können von den betroffenen Personen bei der Genehmigungsbehörde wahrgenommen werden. Automatisierte Löschungen nach den in § 8 vorgesehenen Fristen werden zusätzlich klargestellt.

Zu § 11:

§ 11 definiert die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände und stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Sanktion (Geldstrafe) droht. Damit wird gewährleistet, dass Verstöße gegen die neu geschaffenen oder bestehenden Pflichten effektiv geahndet werden können. Die Strafhöhe entspricht den Strafen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 GütbefG. In Abs. 3 wird ausdrücklich festgestellt, dass Verstöße nach Abs. 1 auch dann in Österreich geahndet werden können, wenn diese Verpflichtungen im Ausland verletzt wurden. Die örtlich zuständige Behörde für die Bestrafung ergibt sich aus Abs. 3 zweiter Satz. Die Regelung des Abs. 4 ist der Bestimmung des § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, nachgebildet. Die Haftung des Unternehmers besteht hinsichtlich aller Lenkerinnen bzw. Lenker, die in seinem Interesse tätig werden und ist durch das wirtschaftliche Interesse der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gerechtfertigt.

Zu § 12:

Diese Norm ermöglicht die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit unter bestimmten Umständen. Dabei wird die Lenkerin oder der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin oder des Unternehmers angesehen, wenn diese bzw. dieser selbst nicht anwesend ist.

Zu § 13:

§ 13 stellt klar, dass die Aufsichtsorgane an der Vollziehung des Gesetzes mitzuwirken haben. Durch diesen Verweis wird das Zusammenwirken aller zuständigen Behörden unter der Federführung der Genehmigungsbehörde sichergestellt.

Zu § 14:

In dieser Bestimmung werden die zeitlichen Anwendungsstufen festgelegt. Die gestaffelten Inkrafttretenszeiträume sollen eine angemessene Umstellungsphase für Behörden und Unternehmen gewährleisten, um die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.