Entwurf 2025-07-03
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
Artikel 2: Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG)
Artikel 3: Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
Inhaltsverzeichnis
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1. Teil |
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§ 1. |
Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
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§ 2. |
Geltungsbereich |
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§ 3. |
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
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§ 4. |
Bundes-Public Corporate Governance Kodex |
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§ 5. |
Ziele |
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§ 6. |
Begriffsbestimmungen |
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§ 7. |
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen |
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2. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 8. |
Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen |
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§ 9. |
Aufgaben des Regelzonenführers |
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§ 10. |
Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien |
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2. Hauptstück |
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1. Abschnitt |
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§ 11. |
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2. Abschnitt |
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§ 12. |
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators |
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§ 13. |
Anforderungen an und Benennung des Bilanzgruppenkoordinators |
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3. Abschnitt |
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§ 14. |
Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen |
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§ 15. |
Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen |
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§ 16. |
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen |
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3. Hauptstück |
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§ 17. |
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3. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 18. |
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2. Hauptstück |
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§ 19. |
Recht auf freie Lieferantenwahl |
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§ 20. |
Allgemeine Lieferbedingungen |
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§ 21. |
Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen |
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§ 22. |
Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen |
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§ 23. |
Recht auf einen Aggregierungsvertrag |
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§ 24. |
Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen |
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§ 25. |
Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators |
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§ 26. |
Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel |
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§ 27. |
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom |
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§ 28. |
Recht auf Ratenzahlung |
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§ 29. |
Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers |
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§ 30. |
Recht auf Grundversorgung |
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§ 31. |
Auffangversorgung |
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§ 32. |
Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall |
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§ 33. |
Ernennung des Auffangversorgers |
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§ 34. |
Abschaltung der Netzverbindung |
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§ 35. |
Anlauf- und Beratungsstellen |
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§ 36. |
Gestützter Preis für begünstigte Haushalte |
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§ 37. |
Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis |
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§ 37a. |
Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis |
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§ 37b. |
Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis |
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§ 38. |
Sicherstellung der Versorgung von Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind |
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3. Hauptstück |
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§ 39. |
Mindestanforderungen an Rechnungen |
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§ 40. |
Abrechnungszeitraum |
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§ 41. |
Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten |
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§ 42. |
Verbrauchs- und Abrechnungsinformation |
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§ 43. |
Sonstige Informationen |
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3a. Hauptstück |
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§ 43a. |
Risikomanagement des Lieferanten |
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§ 43b. |
Überwachung des Risikomanagements |
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4. Hauptstück |
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1. Abschnitt |
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§ 44. |
Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät |
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§ 45. |
Anforderungen an intelligente Messgeräte |
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§ 46. |
Informations- und Berichtspflichten |
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§ 47. |
Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten |
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2. Abschnitt |
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§ 48. |
Auslesung der Zähleinrichtung |
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§ 49. |
Auslesung von intelligenten Messgeräten |
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§ 50. |
Ersatzwertbildung |
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§ 51. |
Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs |
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§ 52. |
Verarbeitungszwecke |
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3. Abschnitt |
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§ 53. |
Zugang zu Messdaten |
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§ 54. |
Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden |
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§ 55. |
Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden |
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§ 56. |
Berichterstattung über die nationale Praxis |
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4. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 57. |
Strombezugsverträge |
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§ 58. |
Last- und Einspeisesteuerung |
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§ 59. |
Direktleitungen |
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2. Hauptstück |
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§ 60. |
Aktive Kunden |
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§ 61. |
Gemeinsame Energienutzung |
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§ 62. |
Peer-to-Peer-Verträge |
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§ 63. |
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen |
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§ 64. |
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften |
|
§ 65. |
Bürgerenergiegemeinschaften |
|
§ 66. |
Allgemeine Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung |
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§ 67. |
Messung und Verrechnung |
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§ 68. |
Diskriminierungsverbot für Lieferanten |
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5. Teil |
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§ 69. |
Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen |
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§ 70. |
Pflichten der Erzeuger |
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§ 70a. |
Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen |
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§ 70b. |
Ansteuerbarkeit neuer Photovoltaikanlagen |
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§ 71. |
Kleinsterzeugungsanlagen |
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6. Teil |
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§ 72. |
Datenaustausch |
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§ 73. |
(Teilweiser) Marktaustritt |
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7. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 74. |
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK |
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§ 75. |
Herkunftsnachweisdatenbank |
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§ 76. |
Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes |
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§ 77. |
Herkunftsnachweise |
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§ 78. |
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten |
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§ 79. |
Berichtswesen |
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2. Hauptstück |
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§ 80. |
Verpflichtende Stromkennzeichnung |
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§ 81. |
Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung |
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8. Teil |
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§ 82. |
Energiespeicheranlagen |
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§ 83. |
Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber |
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§ 84. |
Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage |
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9. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 85. |
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2. Abschnitt |
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§ 86. |
Allgemeine Netzbedingungen |
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§ 87. |
Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz |
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§ 88. |
Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz |
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3. Abschnitt |
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§ 89. |
Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber |
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§ 90. |
Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und hocheffiziente KWK-Anlagen |
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§ 91. |
Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung |
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§ 92. |
Anzeige neuer Betriebsmittel |
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§ 93. |
Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten |
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4. Abschnitt |
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§ 94. |
Geregeltes Netzzugangssystem |
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§ 94a. |
Spitzenkappung |
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§ 95. |
Verweigerung des Netzzugangs |
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§ 96. |
Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs für Einspeiser |
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§ 97. |
Möglichkeit des begrenzten oder beschränkten Netzzugangs im Übertragungsnetz |
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§ 98. |
Streitbeilegungsverfahren |
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2. Hauptstück |
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§ 99. |
Netzebenen und Netzbereiche |
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§ 100. |
Allgemeine technische Anforderungen |
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§ 101. |
Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung |
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§ 102. |
Zählpunkte |
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§ 103. |
Abrechnungspunkte |
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§ 103a |
Messkonzepte |
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§ 104. |
Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb |
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3. Hauptstück |
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§ 105. |
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen |
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§ 106. |
Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen |
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§ 107. |
Pflichten der Verteilernetzbetreiber |
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§ 108. |
Recht zum Netzanschluss |
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§ 109. |
Gemeinsame Internetplattform |
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§ 110. |
Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz |
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§ 111. |
Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz |
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§ 112. |
Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber |
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§ 113. |
Geschlossene Verteilernetze |
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4. Hauptstück |
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§ 114. |
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber |
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§ 115. |
Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz |
|
§ 116. |
Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz |
|
§ 117. |
Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz |
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§ 118. |
Pilotprojekte für Erdkabel |
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10. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 119. |
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte |
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§ 120. |
Netznutzungsentgelt |
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§ 121. |
Netzverlustentgelt |
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§ 122. |
Netzanschlussentgelt |
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§ 123. |
Regelleistungsentgelt |
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§ 124. |
Entgelt für sonstige Leistungen |
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§ 125. |
Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte |
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2. Hauptstück |
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§ 126. |
Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis |
|
§ 127. |
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte |
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§ 128. |
Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte |
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§ 129. |
Regulierungskonto |
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3. Hauptstück |
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§ 130. |
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11. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 131. |
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen |
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§ 132. |
Engpassmanagement im Übertragungsnetz |
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§ 133. |
Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen |
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§ 134. |
Gemeinsame Flexibilitätsplattform |
|
2. Hauptstück |
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§ 135. |
Anzeigepflichten und Systemanalyse |
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§ 136. |
Beschaffung der Netzreserve |
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§ 137. |
Stilllegungsverbot |
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§ 138. |
Änderungen |
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3. Hauptstück |
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§ 139. |
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4. Hauptstück |
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§ 140. |
Versorgungssicherheitsstrategie |
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§ 141. |
Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene |
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§ 142. |
Bewertung des Flexibilitätsbedarfs |
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12. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 143. |
Ziel der Entflechtung |
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§ 144. |
Vertraulichkeit |
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2. Hauptstück |
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§ 145. |
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3. Hauptstück |
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1. Abschnitt |
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§ 146. |
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|
2. Abschnitt |
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§ 147. |
Voraussetzungen |
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§ 148. |
Pflichten |
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§ 149. |
Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes |
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3. Abschnitt |
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§ 150. |
Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr |
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§ 151. |
Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers |
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§ 152. |
Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten |
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§ 153. |
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans |
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§ 154. |
Gleichbehandlungsprogramm |
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4. Abschnitt |
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§ 155. |
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5. Abschnitt |
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§ 156. |
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern |
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§ 157. |
Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer |
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4. Hauptstück |
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§ 158. |
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5. Hauptstück |
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§ 159. |
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13. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 160. |
Auskunfts- und Einsichtsrechte |
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§ 161. |
Überwachungsaufgaben |
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2. Hauptstück |
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§ 162. |
Landeselektrizitätsbeirat |
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§ 163. |
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen |
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§ 164. |
Automationsunterstützter Datenverkehr |
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§ 165. |
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen |
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§ 166. |
Auskunftsrechte |
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§ 167. |
Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung |
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14. Teil |
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1. Hauptstück |
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§ 168. |
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2. Hauptstück |
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§ 169. |
Allgemeine Strafbestimmungen |
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§ 170. |
Einbehaltung von Abgabensenkungen |
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§ 171. |
Betrieb ohne Zertifizierung |
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§ 172. |
Preistreiberei |
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§ 173. |
Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch |
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§ 174. |
Strafbarkeit juristischer Personen |
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§ 175. |
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren |
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3. Hauptstück |
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§ 176. |
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände |
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§ 177. |
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge |
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§ 178. |
Bemessung |
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§ 179. |
Verjährung |
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15. Teil |
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§ 180. |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
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§ 181. |
Allgemeine Übergangsbestimmungen |
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§ 182. |
Vollziehung |
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Anlage I |
Netzbereiche |
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Anlage II |
KWK-Technologien im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 11 |
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Anlage III |
Berechnung des KWK-Stroms |
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Anlage IV |
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses |
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Anlage V |
Pauschaliertes Netzanschlussentgelt |
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Anlage VI |
Standardisierte Lastprofile für begünstigte Haushalte gemäß § 36 Abs. 5 |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 69, 74, 79, 104 Abs. 3, 105, 106, 162, 166, 167 und § 168 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
3. die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
4. die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
5. Vorschriften über die Entflechtung sowie
6. Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1;
2. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1;
3. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Veränderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
1. Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
2. Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
3. Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
4. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;
5. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.
Bundes-Public Corporate Governance Kodex
§ 4. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt der Bundes-Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK). Soweit Elektrizitätsunternehmen des Bundes in den Anwendungsbereich des B-PCGK fallen, haben sie diesen zu implementieren.
Ziele
§ 5. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstigen Strom, insbesondere solchen aus erneuerbaren Energiequellen, mit einem hohen Versorgungssicherheitsniveau zur Verfügung zu stellen;
2. zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, insbesondere zum Ziel gemäß § 4 Abs. 2 EAG, beizutragen;
3. zur Erreichung der nationalen Klimaziele beizutragen;
4. die Energieeffizienz in der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Elektrizität zu erhöhen;
5. für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, insbesondere vulnerable und schutzbedürftige Menschen, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten;
6. die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig, auch in einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichteten System, zu gewährleisten;
7. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft zu schaffen, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union und den Regeln des europäischen Strombinnenmarktes im Einklang steht;
8. einen wirksamen Wettbewerb der technologisch und ökonomisch effizientesten Technologien bei der Versorgung mit Strom sicherzustellen und zur Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage durch Energiespeicherung, Aggregierung oder Laststeuerung beizutragen;
9. die Systemkosten verursachungsgerecht zwischen den Netzbenutzern zu verteilen;
10. zum bedarfsgerechten und zügigen Ausbau kapazitätsstarker, robuster, flexibler und digitaler Netze und Systeme zur Erreichung der Ziele gemäß Z 1 bis 3 beizutragen;
11. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
12. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen von Strom sowie auf den Umweltschutz beziehen und den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden;
13. das überragende öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
14. die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten und die Eigenversorgung zu unterstützen;
15. die Transparenz für alle Marktteilnehmer weiter zu erhöhen.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.
(4) Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der Konzessionserteilung.
(5) Im Rahmen der Regelungen des 1. und 3. Teils steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kundinnen und Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen.
Begriffsbestimmungen
§ 6. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugtem Strom durch den Lieferanten;
2. „Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
2a. „Abrechnungspunkt“ einen Zählpunkt, der Energiewerte von Betriebsmitteln in der Anlage eines Netzbenutzers messtechnisch oder rechnerisch erfasst, Abrechnungszwecken sowie der Marktkommunikation dient und durch eine Zählpunktnummer eindeutig einem Netzbenutzer und einer Bilanzgruppe zuordenbar ist;
3. „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942;
4. „Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist;
5. „Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Lasten von Kunden und bzw. oder erzeugte Elektrizität zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen oder Kunden und Erzeuger auf Elektrizitätsmärkten zu verkaufen oder zu kaufen;
6. „aktiver Kunde“ eine Endkundin oder einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone erzeugte oder eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht, speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um ihre bzw. seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
7. „Alterungszustand“ den Alterungszustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1;
8. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
9. „Batterie für die Wohnumgebung“ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
10. „berechtigter Dritter“ einen von Endkundinnen oder Endkunden beauftragten und bevollmächtigten Dienstleister (Energiedienstleister), der für die Erbringung seiner Leistungen einen Zugang zu Daten und zum Datenaustausch benötigt;
11. „beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messgeräte die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
12. „bidirektionales Laden“ einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1;
13. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten, Aggregatoren und Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Entnahme) erfolgt;
14. „Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
15. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle nach dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, betreibt;
16. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist, im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
17. „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 65 Abs. 3 kontrolliert wird;
18. „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
19. „dezentrale Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Netzanschlusspunkt) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Eigenversorgungsanlage;
20. „Direktleitung“ eine Leitung, die eine einzelne Stromerzeugungsanlage mit einer einzelnen Verbrauchsanlage verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kundinnen und Kunden verbindet;
21. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglieder der Europäischen Union sind;
22. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist;
23. „Eigenversorgungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom zumindest teilweise hinter dem Zählpunkt von einem aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;
24. „Einspeiser“ einen Erzeuger, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
25. „Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nr. 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. L, 2024/790, 08.03.2024, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
26. „Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
27. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie in Gewinnabsicht wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkundinnen und Endkunden;
28. „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Stromerzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
29. „Endkunden“ natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Strom für den Eigenverbrauch kaufen; der Bezug von Strom für Ladepunkte ist mit dem Kauf von Strom für den Eigenverbrauch gleichzusetzen;
30. „Energiearmut“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. xx/2024;
31. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
32. „Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
33. „Energiegemeinschaften“ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemein-schaften;
34. „Energiepreis“ (in Abgrenzung zu Strompreis) den Preis für den Bezug von elektrischer Energie in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, der gemeinsam mit den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben den Strompreis bildet;
35. „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
36. „Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
37. „Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
38. „Energiewerte“ die Wirkenergie- und Wirkleistungswerte sowie Blindenergie- und Blindleistungswerte für beide Energieflussrichtungen, die Ist-Werte (gemessene, berechnete, abgeschätzte) sowie prognostizierte Werte (Fahrplanwerte) umfassen;
39. „Engpass“ einen Engpass im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
40. „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungs- und Verteilernetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
41. „Entnehmer“ eine Endkundin oder einen Endkunden, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder einen Netzbetreiber, der Strom aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
42. „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/943;
43. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson zum Zweck der gemeinsamen Nutzung der innerhalb der Gemeinschaft erzeugten Energie, deren teilnehmende Netzbenutzer im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 Z 3 oder 4 angesiedelt sein müssen;
44. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Strom erzeugt;
45. „Erzeugung“ die Produktion von Strom;
46. „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
47. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
48. „Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzgruppenabrechnungszeitintervall;
49. „Flexibilitätsleistung“ eine vom Netzbetreiber angeforderte, im Rahmen einer Systemdienstleistung oder des Engpassmanagements durchgeführte Veränderung der Einspeisung oder Entnahme;
50. „flexibler Netzanschlussvertrag“ eine Reihe von vereinbarten Bedingungen für den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;
51. „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Entnehmer abgibt;
52. „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
53. „Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Lieferanten, Aggregatoren oder Netzbetreiber ihren Kundinnen und Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators auferlegen;
54. „gemeinsame Energienutzung“ den Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von elektrischer Energie, wobei die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt und sich die Stromerzeugungsanlagen entweder im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone befinden und die verbrauchte oder gespeicherte Energie durch aktive Kunden, Organisatoren oder unabhängige Erzeuger im Rahmen einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, einer Energiegemeinschaft, einer juristischen Person oder eines Peer-to-Peer-Vertrages ausgetauscht wird;
55. „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 Z 1 oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;
56. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zur Brennstoffenergie, die für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
57. „gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Stromhändler;
58. „Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
59. „Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; soweit dies nicht gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient;
60. „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, und § 83 EAG;
61. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
62. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV festgelegten Kriterien entspricht;
63. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
64. „Industriebatterie“ eine Industriebatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/1542;
65. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III festgelegten Methode berechnet wird;
66. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
67. „intelligentes Laden“ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
68. „intelligentes Messgerät“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
69. „Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
70. „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endkundinnen und Endkunden gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Strom ausgerichtet ist. Hierunter fallen
a) Werbemittel für den Produktverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktbroschüren;
b) sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
c) online bezogene Produktwerbung;
71. „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5% seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
72. „kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5% des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
73. „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten, deren Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage an der Übergabestelle eines Netzbenutzers beträgt;
74. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;
75. „Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
76. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
77. „konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
78. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
79. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;
80. „Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im KWK-Betrieb;
81. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung Strom zu erzeugen; sie kann aus mehreren Stromerzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
82. „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
83. „Kunden“ Endkundinnen bzw. Endkunden und Stromhändler, die elektrische Energie kaufen;
84. „Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Lieferanten oder Aggregatoren ihren Kundinnen und Kunden für den Rücktritt von einem Liefervertrag oder Stromdienstleistungsvertrag auferlegen;
85. „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
86. „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
87. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
88. „Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
89. „Ladezustand“ den Ladezustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2023/1542;
90. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Einspeisemenge eines Entnehmers oder Einspeisers je Zählpunkt bezogen auf das Kalenderjahr;
91. „Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;
92. „Leistungseinstellung“ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten dynamischen Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs optimalerweise betrieben werden sollte, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
93. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung wahrnimmt;
94. „Lieferung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; keine Lieferung begründet die Abgabe von Strom über Direktleitungen;
95. „Liefervertrag“ einen Vertrag zwischen einer Endkundin oder einem Endkunden mit einem Lieferanten über die Lieferung von Strom mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
96. „Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin oder einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
97. „Liefervertrag mit fester Laufzeit und Festpreisen“ einen Liefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin bzw. einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie z. B. unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Lieferanten festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;
98. „Marktregeln“ die Gesamtheit aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; umfasst sind insbesondere die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen und die Sonstigen Marktregeln;
99. „Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943;
100. „Maximalkapazität (Engpassleistung)“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
101. „Messeinrichtung“ den Zähler sowie der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Messwandler, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen, die als Gesamtheit in der jeweiligen Anlage des Netzbenutzers zur Erfassung und Berechnung der entnommenen bzw. eingespeisten Energiewerte dienen;
102. „Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
103. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem;
104. „Netzanschlusspunkt (Übergabestelle)“ jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet;
105. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
106. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
107. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
108. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
109. „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
110. „Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 109 zum Inhalt hat;
111. „netzwirksame Leistung“ die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungseinheiten, Verbrauchseinheiten und Energiespeicheranlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept berücksichtigt;
112. „Netzzugang“ die Nutzung des Übertragungs- oder Verteilernetzes;
113. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
114. „nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische und dynamische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Phasenwinkelkorrektur, Oberschwingungskompensation, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
115. „Normalladepunkt“ einen Normalladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2023/1804;
116. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
117. „Organisator“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung die Aufgaben des § 61 Abs. 2 übernimmt.
118. „Peer-to-Peer-Vertrag“ den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;
119. „Primärregelreserve (Frequenzhaltungsreserven)“ die zur Stabilisierung der Netzfrequenz nach dem Auftreten eines Ungleichgewichts zur Verfügung stehenden Wirkleistungsreserven;
120. „Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
121. „Regelleistung“ das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den Regelzonenführer abzugeben;
122. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf einem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
123. „Regelreserve“ die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
124. „Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1;
125. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
126. „regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
127. „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
128. „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 110 der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 147, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
129. „Sekundärregelreserve (automatische Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die Wirkleistungsreserven, die automatisch abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
130. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und ‑bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
131. „Smart Grid“ ein intelligentes Stromnetz, welches durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie zwischen Netzbenutzern sowie Steuerungs- und Monitoring-Infrastruktur des Netzbetreibers einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb bei hohem Maß an Integrationsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheitsstandards unterstützt;
132. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und der das Beziehungsgeflecht und den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;
133. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
134. „Standardprodukt“ ein Produkt, das auf Basis allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird und das die Lieferung oder Abnahme von Strom zum Inhalt hat;
135. „Strombezugsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Erzeuger und einer Endkundin oder einem Endkunden über den unmittelbaren Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen vom Erzeuger;
136. „Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
137. „Stromerzeugungsanlage“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten zur Erzeugung von elektrischer Energie, die an einem Netzanschlusspunkt an das Netz angeschlossen ist bzw. sind;
138. „Stromerzeugungseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie;
139. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person oder Personengesellschaft ansässig ist, kauft;
140. „Strompreis“ (in Abgrenzung zu Energiepreis) den Gesamtpreis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Energiepreis in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben zusammensetzt;
141. „Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
142. „systemdienlicher Betrieb“ die Betriebsart einer Stromerzeugungs-, Verbrauchs- oder Energiespeicheranlage, bei der systemdienlicher Nutzen erbracht wird, insbesondere durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung, den Betrieb an einem bestimmten, im Netzentwicklungsplan für das Verteiler- oder Übertragungsnetz ausgewiesenen Standort oder nach den Anforderungen des Netzbetreibers;
143. „Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
144. „Technische Dokumentationen“ die Beschreibungen von energiewirtschaftlichen Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung, die für die reibungslose Marktkommunikation zwischen Marktteilnehmern erforderliche Informationen im Detail enthalten und die nicht explizit in den Sonstigen Marktregeln, Verordnungen oder Gesetzen sowie darauf basierenden Dokumentationen geregelt sind;
145. „Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ angewandte technische Betriebs- und Erhaltungsregeln für Stromnetze zur Erzielung einer angemessenen Versorgungssicherheit und eines störungsfreien Verbundbetriebs, die das Zusammenwirken von Stromerzeugungsanlagen, Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der Anlagen der Netzbenutzer regeln;
146. „teilnehmende Netzbenutzer“ aktive Kunden, Organisatoren und unabhängige Erzeuger, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
147. „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 148, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 135 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
148. „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
149. „Tertiärregelreserve (manuelle Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die manuellen Wirkleistungsreserven, die manuell abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
150. „Traktionsbatterie“ eine Traktionsbatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/1542;
151. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkundinnen und Endkunden oder Verteilernetzbetreibern, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
152. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
153. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen, verantwortlich ist;
154. „unabhängiger Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Lieferanten der Kundin oder des Kunden verbunden ist;
155. „unabhängige Erzeuger“ Erzeuger, die weder von einem Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden, noch Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sind;
156. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
157. „Verbrauchsanlage“ eine Anlage, die elektrische Energie bezieht und an einem Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden ist;
158. „Verbrauchseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Verbrauchsanlage, die elektrische Energie bezieht;
159. „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
160. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
161. „Versorger letzter Instanz“ einen Lieferanten, der benannt wird, um die Belieferung von Kundinnen und Kunden eines Lieferanten zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
162. „Verteilernetz“ mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen, die zum Verkauf an Kundinnen und Kunden bestimmt ist; auch ein geschlossenes Verteilernetz gilt als Verteilernetz;
163. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
164. „verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen;
165. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kundinnen und Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
166. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt;
168. „vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, einschließlich Energiespeicheranlagen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen und deren Lade- und Entladezeiten im regulären Betrieb deutlich unter der Dauer eines Marktintervalls liegen;
169. „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
170. „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden sollen;
171. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energiebereitstellungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
172. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
173. „witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb“ den Betriebszustand einer elektrischen Leitungsanlage unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Umgebungs- und Wettersituation mit dem Ziel, die Strombelastbarkeit einer Leitungsanlage zu steigern;
174. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;
175. „Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten elektrischen Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
176. „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 7. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzbenutzer;
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; dieses umfasst insbesondere die Ziele gemäß § 5 Abs. 1;
2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
3. die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sicheren, leistbaren und ökologisch nachhaltigen Energieversorgung.
(3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben.
(4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern.
2. Teil
Organisation des Elektrizitätsmarktes
1. Hauptstück
Regelblock und Regelzonen
Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
§ 8. (1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone haben eine Betriebsvereinbarung gemäß den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu schließen, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.
Aufgaben des Regelzonenführers
§ 9. Der Regelzonenführer ist verpflichtet:
1. die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen;
2. zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen;
3. zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
4. elektrische Größen an Schnittstellen zur Abgrenzung der Regelzone zu erfassen und diese Daten an andere Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln;
5. eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 132 Abs. 1 durchzuführen;
6. die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42, durchzuführen;
7. die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/943 fallen, sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen;
8. die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen;
9. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 vorzunehmen;
10. die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
11. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 70 Abs. 1 Z 9 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;
12. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 11 eingehalten werden;
13. sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
14. mit anderen Regelzonenführern bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
15. im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Regelzonenführern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
16. zur Koordinierung von Flexibilitätsleistungen im Übertragungs- und Verteilernetz;
17. bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Markteintritt neuer Akteure und deren Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten zu unterstützen;
18. die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 136 zu veröffentlichen.
Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien
§ 10. Werden in einem auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodex oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Leitlinie neue, in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene, Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber festgelegt, so hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid diese Aufgaben dem Regelzonenführer oder dem Übertragungsnetzbetreiber zuzuordnen.
2. Hauptstück
Bilanzgruppen
1. Abschnitt
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
§ 11. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind bei der Erfüllung der ihnen durch Vertrag oder Gesetz eingeräumten Aufgaben verpflichtet,
1. Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
6. die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.
2. Abschnitt
Bilanzgruppenkoordination
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
§ 12. (1) Dem Bilanzgruppenkoordinator obliegen folgende Aufgaben:
1. die Verrechnung der Ausgleichsenergie durchzuführen und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelreserve sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
2. die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den §§ 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
3. die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO-E entwickelten Standard entsprechen, an Unternehmen mit Sitz in Österreich;
4. die Bereitstellung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
5. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
6. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
7. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
8. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Einhebung von Sicherheitsleistungen zur Absicherung der finanziellen Ausfallrisiken der Bilanzgruppenverantwortlichen;
9. die Einrichtung einer Plattform für die Vornahme des Wechsels, von Neuanmeldungen, Abmeldungen oder Kündigungen sowie die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Wechsel, Abwicklung und Abrechnung;
10. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
11. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
12. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
13. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
14. der Abschluss der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben notwendigen Verträge;
15. die Bereitstellung der dem Bilanzgruppenkoordinator seitens der Marktteilnehmer zur Verfügung gestellten Daten an den Regelzonenführer, soweit die Daten für die Erfüllung der dem Regelzonenführer zugewiesenen Aufgaben notwendig sind.
(2) Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 102 Abs. 3 festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 107 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls
1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
4. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
5. Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Regelreservemarktes gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zu veröffentlichen.
Anforderungen an und Benennung des Bilanzgruppenkoordinators
§ 13. (1) Der Regelzonenführer hat einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Regulierungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm in diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag;
2. der Bilanzgruppenkoordinator hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
4. der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
5. kein Mitglied der Geschäftsführung einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
6. die Mitglieder der Geschäftsführung bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
7. die Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Mitglieds der Geschäftsführung setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem dem Stand der Technik entspricht.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, hat die Regulierungsbehörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wenn
1. keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,
2. ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder
3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 3 aberkannt wurde.
Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator unterliegt, unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich seiner Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, der Kontrolle durch den Rechnungshof.
3. Abschnitt
Bilanzgruppenverantwortliche
Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 14. (1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.
(4) Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
1. Vereinbarungen mit dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
3. Nachweise, dass der Registrierungswerber und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind,
c) nicht gemäß Abs. 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
4. Nachweise, dass mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des Bilanzgruppenverantwortlichen fachlich geeignet ist;
5. Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Z 1 vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;
6. eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Abs. 6 und 7 vorliegt.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(6) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe oder einer Verbandsgeldbuße von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach § 44 FinStrG oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(8) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(9) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(10) Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.
Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen
§ 15. (1) Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er
1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Registereintragung aufnimmt oder
2. seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn
1. eine in § 14 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (§ 16) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen.
(5) Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden.
(6) Unbeschadet der Regelungen gemäß den §§ 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.
(7) Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 16. (1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
1. zur Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer;
2. zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
3. zur Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
4. zur Entrichtung der Clearinggebühren an den Bilanzgruppenkoordinator;
5. zur Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
6. die für ihre Funktion notwendigen Verträge über den Datenaustausch gemäß den Sonstigen Marktregeln abzuschließen;
7. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
8. entsprechend den Marktregeln Daten weiterzugeben;
9. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren;
10. zur Einhaltung der Marktregeln, insbesondere der genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen;
11. neuen Akteuren die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten diskriminierungsfrei zu ermöglichen;
12. zur Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie insbesondere durch aktive Bewirtschaftung beizutragen.
(2) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen dem Regelzonenführer, dem Bilanzgruppenkoordinator sowie der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(3) Verträge zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
3. Hauptstück
Marktkommunikation und Datenverwaltung
§ 17. (1) Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 107 und 114 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Kommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch, hohe Datenqualität sowie Datenschutz und ‑sicherheit gewährleistet werden. Dazu haben sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. die Datenspeicherung und -verwaltung,
2. den Aufbau, die Entwicklung, den Betrieb sowie die laufende Weiterentwicklung der Infrastruktur für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern,
3. die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Marktteilnehmern und
4. die koordinierte Entwicklung und Implementierung sowie die laufende Optimierung von Geschäftsprozessen für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind technische Schnittstellen festzulegen sowie technische Dokumentationen zu erarbeiten.
(3) Die Kommunikation gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg und automatisiert zu erfolgen.
(4) Die zu übermittelnden Daten sind relevanten Marktteilnehmern sowie berechtigten Dritten auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen. Zu übermitteln sind jeweils jene Daten, die für die Erfüllung des jeweiligen Dienstes notwendig sind. Dazu zählen folgende Daten:
1. Stammdaten, Wirkenergie- und Wirkleistungswerte,
2. die für einen Wechsel erforderlichen Daten,
3. die für die Laststeuerung sowie andere Dienste erforderlichen Daten.
(5) Die Gebühren, die berechtigte Dritte für den Zugang zu Daten zu entrichten haben, sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Höhe der Gebühren auf den Ersatz von tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten beschränkt ist.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(7) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten, der Datenübertragung, Data Governance und Datenqualität einzuhalten. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
3. Teil
Endkundinnen und Endkunden
1. Hauptstück
Elektronische Kommunikation
§ 18. (1) Ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gilt beim Neuabschluss von Verträgen mit Endkundinnen und Endkunden die elektronische Kommunikation als vereinbart. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation der ausdrücklichen Zustimmung der Endkundin bzw. des Endkunden, es sei denn, die elektronische Kommunikation wurde bereits vereinbart.
(2) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bzw. die gemäß Abs. 1 erteilte Zustimmung kann von den Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist die Endkundin bzw. der Endkunde vor Vertragsabschluss bzw. vor seiner Zustimmung hinzuweisen. Bei Widerruf gilt die Kommunikation in Papierform als vereinbart.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können Vertragsbedingungen, Änderungen der Vertragsbedingungen, Preisblätter, Informationsblätter, Erklärungen und andere Informationen vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit sowie Rechnungen und Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann mittels E‑Mail oder, sofern in den Bestimmungen dieses Teils explizit vorgesehen, über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal erfolgen.
(4) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist die Endkundin bzw. der Endkunde klar und deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
2. Hauptstück
Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen
Recht auf freie Lieferantenwahl
§ 19. (1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, ihren Lieferanten frei zu wählen. Sie haben das Recht, Verträge über die Lieferung von Strom zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, mehr als einen Stromliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind.
(3) Kundinnen und Kunden, die selbst Strom erzeugen, haben das Recht, einen Abnahmevertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl, sofern dieser Abnahmeverträge anbietet, abzuschließen.
(4) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, unabhängig von ihrem bestehenden Stromliefervertrag und ohne Zustimmung ihres Lieferanten, Verträge über Stromdienstleistungen zu schließen und an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen. Der jeweilige Vertragspartner der Endkundin bzw. des Endkunden hat den Lieferanten über den Abschluss solcher Verträge zu informieren.
(5) Dem Lieferanten ist es untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte aufgrund des Abschlusses der in Abs. 2 bis 4 genannten Verträge vorzusehen. Das Recht auf freie Preisgestaltung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 20. (1) Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen und die Informationsblätter gemäß Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Lieferanten;
2. zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
4. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG;
6. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 30 erfolgt;
7. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamische Energiepreise gemäß § 22, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
8. verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;
9. Modalitäten zur Leistung von Teilzahlungsbeträgen im Fall von Jahresrechnungen, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;
10. Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 28 einzuräumen ist.
(3) Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2 sowie die wesentlichen Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1. E‑Mail-Adresse des Lieferanten sowie Kunden-Hotline;
2. eine eindeutige von anderen Produkten abgrenzbare Produktbezeichnung sowie die Angabe, ob es sich um ein Produkt mit einem festen oder dynamischen Preis handelt;
3. den Energiepreis sowohl brutto als auch netto (etwaige verbrauchs- oder erzeugungsbezogene Komponenten in Cent pro kWh, leistungsbezogene Komponenten in Euro pro kW und pauschale Komponenten in Euro pro Jahr) sowie Zuschläge für Steuern und Abgaben;
4. soweit relevant, die Angabe des vereinbarten rabattierten Energiepreises unter gleichzeitiger Angabe des Energiepreises ohne Rabatt sowie Angaben zu sonstigen Sonderangeboten oder Zusatzleistungen und einmaligen Kosten;
5. allfällige Bindungsfristen;
6. die Dauer von allfälligen Preisgarantien;
7. den erstmöglichen Kündigungszeitpunkt für die Endkundin oder den Endkunden und für den Lieferanten;
8. den Modus von Preisänderungen, sofern bekannt unter Angabe der Änderungstermine;
9. die Berechnungsformel im Falle von Verträgen mit dynamischen Energiepreisen.
(4) Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über den tatsächlichen Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren und die Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 und Z 4 bis 7 in aktualisierter Form über ein kundenfreundliches Web-Portal bereitzustellen. Bei Verträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) muss der Energiepreis in dem im zugrundeliegenden Vertrag vereinbarten Intervall tagesaktuell über das Web-Portal abrufbar sein.
(5) Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen
§ 21. (1) Lieferanten kommt nach Maßgabe dieser Bestimmung ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses Recht kann vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden. Die Möglichkeit, zwischen Lieferanten und Endkundinnen und Endkunden Entgeltfindungs- bzw. Entgeltanpassungsmechanismen zu vereinbaren sowie das Recht zur Kündigung nach § 24 bleiben unberührt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Endkundinnen und Endkunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß § 39 zu erfolgen. In dieser Mitteilung sind die Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen transparent und verständlich wiederzugeben, wobei unter „Anlass“ der Grund der Entgeltänderung und unter „Voraussetzungen“ die gesetzlichen oder dazu allfällig konkretisierend vertraglich vereinbarten Grundlagen der Entgeltänderung zu verstehen sind. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der für die Entgeltänderung maßgeblichen Gründe zu enthalten Gleichzeitig sind die Endkundinnen und Endkunden darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Änderungen binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind dabei über die Folgen des Widerspruchs zu informieren. Bei Mitteilungen gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben Lieferanten die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(3) Eine Entgeltänderung nach Abs. 1 erster Satz ist bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur bei unbefristeten Verträgen zulässig. Entgeltänderungen bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 erster Satz müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Änderung maßgebenden Anlass stehen. Das Verhältnis ist jedenfalls angemessen, wenn es im Zeitpunkt der Änderung in Ansehung des Anlasses nicht offenbar unbillig ist. Bei Veränderung oder Wegfall des Anlasses für den ursprünglich vereinbarten Preis oder für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Nach Abschluss des Vertrags ist eine Entgeltsenkung spätestens nach sechs Monaten vorzunehmen. Nach einer Entgeltänderung nach diesem Absatz ist eine Entgeltsenkung gemäß dieser Bestimmung spätestens sechs Monate nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung vorzunehmen; eine Entgelterhöhung kann frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung wirksam werden.
(4) Im Fall eines Widerspruches gemäß Abs. 2 endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Kündigung durch die Endkundin oder den Endkunden oder ein Lieferantenwechsel erfolgt. Der Lieferant hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 30 und über das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß § 25 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Musterformulierungen zu verwenden.
(5) Enthält die Mitteilung über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte gemäß Abs. 2 keine Information über Anlass, Voraussetzungen, Umfang oder erstmalige Wirksamkeit ist die Entgeltänderung unwirksam. Sollte eine Entgeltänderung im Verhältnis zum genannten Anlass im Sinne des Abs. 3 unangemessen sein, tritt an deren Stelle eine angemessene Entgeltänderung. Die Unangemessenheit von Entgeltänderungen kann nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
(6) Ändern sich während eines laufenden Liefervertrages durch hoheitliche Anordnungen Steuern und Abgaben, die unmittelbar auf die Lieferung elektrischer Energie erhoben werden, können diese Änderungen an Endkundinnen und Endkunden weitergegeben werden. In diesem Fall bedarf es keiner Mitteilung nach Abs. 2 und es entsteht kein Widerspruchsrecht.
(7) Die Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten auch bei vertraglich vereinbarten Entgeltanpassungsrechten.
(8) Lieferanten, die mehr als 50 000 Zählpunkte beliefern, haben der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. Jänner zu berichten, inwiefern sie im Vorjahr bei jenem Standardprodukt, das von der größten Kundengruppe in Anspruch genommen wurde, Entgeltänderungen nach dieser Bestimmung vorgenommen haben. Neben der Anzahl und dem Ausmaß der Änderungen sind die Gründe für die Entgeltänderung insoweit darzulegen, als dass die Regulierungsbehörde die Preisentwicklung sowie die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung nachvollziehen kann. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG aufzunehmen. Kommt ein Lieferant seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nicht nach, hat die Regulierungsbehörde ihn binnen zwei Wochen mit einem Schreiben an seine Verpflichtung zu erinnern
Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen
§ 22. (1) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten.
(2) Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Abs. 1 anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 24 gekündigt werden.
(3) Abs. 2 gilt auch für Lieferverträge, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte für Terminmarktprodukte, wie etwa Monats- oder Quartalsprodukte, nicht jedoch für längerfristig gehandelte Produkte, unterliegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Abs. 6 Vorgaben für Lieferanten zur Transparenz von Produkten mit dynamischen Energiepreisen festlegen. Um eine angemessene Exposition der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber dem Großhandelsrisiko sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Lieferanten besondere Informationspflichten auferlegen.
(5) Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, müssen jedenfalls auch Lieferverträge mit festen Energiepreisen anbieten. Verträge mit festen Energiepreisen dürfen von den Lieferanten frühestens ein Jahr nach Abschluss des Vertrags einseitig geändert oder gekündigt werden. Lieferanten haben Endkundinnen und Endkunden vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken eines Vertrages mit festen Energiepreisen zu informieren.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Marktentwicklungen zu überwachen, mögliche Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und missbräuchliche Praktiken zu identifizieren. Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung des Marktangebotes sowie die Auswirkungen von dynamischen Strompreisverträgen auf die Energiekosten der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen sowie auf die Energiepreisvolatilität zu überwachen. Die Regulierungsbehörde hat darüber jährlich einen Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Recht auf einen Aggregierungsvertrag
§ 23. (1) Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, haben das Recht, zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag mit einem Aggregator, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, Verträge über die Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zu schließen.
(2) Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem unabhängigen Aggregator benötigen Endkundinnen und Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten. Die Zuordnung des betroffenen Zählpunkts zum jeweiligen Aggregator ist durch diesen dem Lieferanten bekanntzugeben.
(3) Vor Vertragsabschluss hat der Aggregator Kundinnen und Kunden nachweislich über die Vertragsbedingungen zu informieren und insbesondere auch auf die Vorteile sowie Kosten und Risiken eines solchen Vertrages hinzuweisen.
(4) Der Aggregator hat seinen Endkundinnen und Endkunden mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu übermitteln.
(5) Schließt eine Endkundin oder ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem unabhängigen Aggregator ab, so ist es dem Lieferanten untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorzusehen.
(6) Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3 in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.
(7) Die Vertragsbedingungen gemäß Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Mindestanforderungen an Rechnungen des Aggregators, den Abrechnungszeitraum sowie die Modalitäten der Rechnungslegung festlegen.
Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen
§ 24. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können vertraglich vereinbart werden. Lieferanten und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators
§ 25. (1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
(2) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Ab 1. Jänner 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Arbeitstag möglich sein. Der Netzbetreiber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(3) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators ist für Endkundinnen und Endkunden mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(4) Sofern Verträge unbefristet oder mit einer Befristung von mehr als einem Jahr abgeschlossen wurden, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen einmal jährlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen.
(5) Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart oder wurde ein befristeter Liefervertrag abgeschlossen, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung bzw. das Auslaufen des befristeten Liefervertrages zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
(6) Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 4 oder 5 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 4 oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.
Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
§ 26. (1) Endkundinnen und Endkunden können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten oder Aggregatoren elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Der adressierte Lieferant oder Aggregator hat binnen fünf Arbeitstagen die Anfrage auf Vertragsabschluss anzunehmen oder abzulehnen.
(2) Lieferanten oder Aggregatoren sind mit Zustimmung der Endkundinnen und Endkunden zur Abgabe von für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Netzbetreibern und anderen Lieferanten bzw. Aggregatoren berechtigt. Der Netzbetreiber hat Endkundinnen und Endkunden unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Der Netzbetreiber hat außerdem im Falle eines Lieferantenwechsels den Aggregator und im Falle eines Aggregatorenwechsels den Lieferanten über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Lieferanten und Aggregatoren haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität der Endkundinnen und Endkunden sicherstellen.
(3) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und der Kündigung erforderlichen Prozesse sind elektronisch im Weg der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Identifikation der Endkundin oder des Endkunden, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Identifikation der Endkundin oder des Endkunden Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen, über die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten und Aggregatoren in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten und Aggregatoren dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleiten.
(4) Das für die Plattform gemäß Abs. 3 eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und Aggregatoren sicherstellen.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben jede über die Plattform nach Abs. 3 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Programmierschnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten, Netzbetreiber und Aggregatoren mit der Plattform, zu umfassen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten und Aggregatoren haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung der betroffenen Endkundin oder des betroffenen Endkunden sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 2 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 E-ControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat er alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde darf für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 3 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den Bilanzgruppenkoordinator betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich ist.
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
§ 27. (1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
1. Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
2. Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
3. Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien sowie Offenlegung dieser Kriterien,
4. Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
5. Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
6. die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,
7. Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
8. Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
2. jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
3. monatlich ein Vergleichsprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet,
zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
Recht auf Ratenzahlung
§ 28. (1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.
(2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.
Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
§ 29. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben unbeschadet der §§ 30 und 34 das Recht auf Nutzung eines Zählgeräts mit Vorauszahlungsfunktion (Prepaymentfunktion mittels Marktkommunikation und Schaltfunktion des Zählgeräts oder Schaltfunktion vor Ort). Durch die Nutzung einer Vorauszahlungszahlungsfunktion dürfen den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine Nachteile entstehen. Schutzbedürftigen Haushalten im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG dürfen für den Einbau, die Demontage oder den Austausch und die Nutzung eines Vorauszahlungszählers keine Kosten auferlegt werden.
Recht auf Grundversorgung
§ 30. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum jeweiligen Preis von gegenüber Neukundinnen und Neukunden angebotenen Standardprodukten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Kontrahierungszwang). Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, darf im Zusammenhang mit der Belieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat für das jeweilige Standardprodukt, auf das sich die Haushaltskundin bzw. der Haushaltskunde beruft, nicht übersteigen.
(3) Gerät die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in erstmaligen oder weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr oder ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4) Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat nicht übersteigen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 34 Abs. 1 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen zu deaktivieren, wenn diese ihre im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen haben oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Auffangversorgung
§ 31. (1) Lieferanten, die gemäß § 33 als Auffangversorger ernannt wurden, sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, mit Strom zu beliefern.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die bis zum Ende ihres bestehenden Liefervertragsverhältnisses keinen neuen Liefervertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen haben, gelten mit dem auf das Ende des bisherigen Vertragsverhältnisses folgenden Tag als im Rahmen der Auffangversorgung beliefert, es sei denn, sie widersprechen der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung. Im Fall einer Eigenkündigung durch Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmenden ist eine Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung ausgeschlossen. Der Netzbetreiber hat betroffene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie betroffene Kleinunternehmen, die dessen Netzgebiet zugeordnet sind, unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Auffangversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs und allfällige Konsequenzen des Widerspruchs bei Nicht-Abschluss eines neuen Liefervertrags zu informieren. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem Auffangversorger formlos erklärt werden.
(3) Der Vertrag über die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der Auffangversorger ist berechtigt, den Auffangversorgungsvertrag aus wichtigem Grund unter Einhaltung des § 34 Abs. 1 zu beenden und den Abschluss des Auffangversorgungsvertrags im Falle bereits bestehender Zahlungsrückstände aus einem vergangenen Lieferverhältnis abzulehnen. Sofern nicht anders bestimmt, genießen Endkundinnen und Endkunden weiterhin alle in diesem Teil festgelegten Rechte.
(4) Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zur Belieferung gemäß Abs. 2 dem Auffangversorger bzw. dessen Bilanzgruppe zum Zwecke der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung zuzuordnen sind, haben dem Auffangversorger alle Daten, die für die Zwecke der Belieferung notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sicherzustellen.
(5) Der Auffangversorger hat die ihm gemäß Abs. 2 zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde jederzeit zu einem Lieferanten ihrer bzw. seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Für diese Information ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(6) Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die vier Wochen vor Beendigung der Auffangversorgung noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat abweichend von § 18 mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall
§ 32. (1) Kündigt der Bilanzgruppenkoordinator den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
(2) Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Abs. 1 gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Auffangversorgers gemäß § 33 zugeordnet. Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Auffangversorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie. Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Auffangversorgung nach dieser Bestimmung, den Zeitpunkt des Eintritts und den betreffenden Auffangversorger auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Ernennung des Auffangversorgers
§ 33. (1) Die Regulierungsbehörde hat erstmals mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 je Netzbereich nach Durchführung eines öffentlichen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Auffangversorger mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung zum Auffangversorger gilt für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Im Rahmen der Ausschreibung hat der anzubietende verbrauchsabhängige Arbeitspreis Preisen von auf Strombörsen gehandelten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukten zu entsprechen, wobei zusätzlich ein Preis pro kWh pro Zählpunkt für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung (Gesamtaufschlag) anzubieten ist. Die konkreten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte hat die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung festzulegen. Eine Differenzierung nach Kundengruppen ist zulässig; gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist der anzubietende Arbeitspreis aus dem mengengewichteten Durchschnitt der ausgewählten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte über ein Quartal zu bilden.
(3) Angebote von Lieferanten, die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, sind auf Basis eines Referenzwertes zu überprüfen, den die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung bekannt zu geben hat. Der Referenzwert hat sich an den Gesamtaufschlägen vergleichbarer am Markt verfügbarer Produkte mit dynamischer Preisanpassung oder sonstiger am Markt verfügbarer Produkte, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte unterliegen, zu orientieren. Angebote, die über dem Referenzwert liegen, sind von der Ausschreibung auszuschließen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jenen Lieferanten zum Auffangversorger zu ernennen, der den geringsten Gesamtaufschlag geboten hat.
(4) Ein Lieferant darf nur dann als Auffangversorger ernannt werden, wenn
1. die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Belieferung und über die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit erbracht werden,
2. das Unternehmen des Auffangversorgers zum Zeitpunkt der Ernennung mit Sitz im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat betrieben wird; in allen Fällen, in denen der Sitz nicht im Inland liegt, ist der Regulierungsbehörde ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 ZustG bekanntzugeben,
3. die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die fachliche Eignung der Geschäftsführung erbracht werden,
4. vom Lieferanten insbesondere aufgrund seiner Erfahrungen mit der Belieferung von Kundinnen und Kunden in Österreich und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die gesicherte und zuverlässige Ausübung der ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erwarten ist.
(5) Einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sein, insbesondere, wenn dies im öffentlichen Interesse, darunter die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten des Auffangversorgers, liegt. Der Bescheid ist samt den angebotenen Bedingungen, zu denen die Auffangversorgung erfolgt, zu veröffentlichen.
(6) Für den Fall, dass an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 kein Lieferant teilnimmt oder alle eingelangten Angebote gemäß Abs. 3 und 4 auszuschließen sind, gilt bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines Auffangversorgers gemäß Abs. 1 jener Lieferant als Auffangversorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Netzbereich verfügte. Der Preis der Auffangversorgung hat dem Preis gemäß Abs. 2 zu entsprechen, wobei der Gesamtaufschlag den gemäß Abs. 3 bekanntgegebenen Referenzwert nicht übersteigen darf.
(7) Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres.
(8) Fallen nach der Ernennung die Voraussetzungen für die Ernennung gemäß Abs. 4 weg oder verletzt der ernannte Auffangversorger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bescheids gemäß Abs. 1 oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so kann die Regulierungsbehörde dem ernannten Lieferanten auftragen, den rechtskonformen Zustand ehestmöglich herzustellen oder die Ernennung widerrufen.
(9) Bei Widerruf der Ernennung und bei nachträglichem Wegfall des Bescheids gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der ernannte Lieferant seine bescheidmäßig auferlegten Pflichten weiter zu erfüllen hat.
(10) Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 nicht nach, erfolgt bis zur Ernennung eines neuen Auffangversorgers die Belieferung nach Maßgabe des Abs. 6. Dies gilt auch in begründeten Fällen, insbesondere im Falle der Insolvenz des ernannten Auffangversorgers.
(11) Im Falle des Wechsels des Auffangversorgers sind die betroffenen Endkundinnen und Endkunden durch die Netzbetreiber dem neuen Auffangversorger zuzuordnen und von diesem entsprechend den Bedingungen des Bescheids gemäß Abs. 1 zu beliefern.
Abschaltung der Netzverbindung
§ 34. (1) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29 sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 hinzuweisen, wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
(2) Im Fall der Beendigung eines Liefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung gemäß § 21 ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
(4) Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Abs. 1 durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Abs. 2, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich über die Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 2 zu informieren. Bei Auslaufen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 3 haben Netzbetreiber Endkundinnen und Endkunden darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.
Anlauf- und Beratungsstellen
§ 35. (1) Lieferanten, die gemäß § 39 Abs. 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in § 39 Abs. 1 EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.
(2) Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar
1. die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
2. die Kontaktdaten eines geschulten Ansprechpartners, der sozialen Einrichtungen zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht und
3. Informationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Abs. 1 genannten Inhalten
zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Z 1 und 2 reicht die Angabe von Telefonnummer und E‑Mail‑Adresse aus.
(3) Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß § 161 Abs. 1 Z 5 von der Regulierungsbehörde zu überwachen.
Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
§ 36. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(1a) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Grundlage des § 47 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, vom ORF-Beitrag befreit sind.
(2) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 ORF‑Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind.
(3) Die ORF‑Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden, die Dauer der Befreiung und allenfalls die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß Abs. 5 in Anspruch genommen wird, zu enthalten. Die ORF-Beitrags Service GmbH darf die für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten von der betroffenen Haushaltskundin bzw. vom betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die Datenübermittlung der ORF‑Beitrags Service GmbH an die Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die ORF-Beitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist zulässig. Für die Abwicklung dieser Bestimmung erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind ebenso zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dem Lieferanten auf Verlangen Auskunft über das Bestehen der maßgeblichen Voraussetzungen zu geben, wenn dieser die Richtigkeit der Angaben bezweifelt.
(4) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORF-Beitrags Service GmbH die Information gemäß Abs. 3 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
(5) Der Preis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 6 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 6 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert wird begünstigten Haushalten für ein bestimmtes Verbrauchskontingent ein Zuschuss zu den Kosten, die diesen aus einem Stromliefervertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 102 Abs. 5 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, gewährt. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Differenz zwischen dem oberen und unteren Referenzwert.
(6) Für die Berechnung des Differenzbetrages gemäß Abs. 3 sind folgende Werte heranzuziehen:
1. Das Verbrauchskontingent beträgt 2 900 kWh pro Jahr.
2. Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 unter sinngemäßer Anwendung des § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. 189/1955, jährlich zu valorisieren ist.
3. Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, oder sollte die Regulierungsbehörde feststellen, dass den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegt, so hat sie vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen. Der obere Referenzwert ist von der Regulierungsbehörde am Ende eines jeden Quartals zu berechnen und zu veröffentlichen.
(7) Der Zuschuss ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für Stromlieferverträge, im Rahmen derer die Verrechnung des gestützten Preises unterjährig erfolgt, ist das Verbrauchskontingent tageweise aliquot auf den Abrechnungszeitraum zu reduzieren. Eine Zwischenablesung darf keine Aliquotierung auslösen. Änderungen der Referenzwerte innerhalb eines Abrechnungszeitraums sind zu berücksichtigen.
(8) Die in Abs. 6 festgelegten Werte können nach Konsultation der Regulierungsbehörde und Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Konsumentenschutzes durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern die gesetzlich festgelegten Werte erheblich von der Marktsituation abweichen. Bei der Festlegung der Werte sind folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Das Verbrauchskontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Haushalt zu orientieren, wobei Differenzierungen anhand des jeweiligen Heizsystems zulässig sind; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben.
2. Der untere Referenzwert hat sicherzustellen, dass die Belieferung mit Strom für begünstigte Haushalte leistbar ist; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.
(9) Begünstigten Haushalten, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt.
(10) In der Verordnung gemäß Abs. 8 kann für Personen, die in einem begünstigten Haushalt hauptwohnsitzgemeldet sind und auf stromintensive medizinische Geräte angewiesen sind, ein Pauschalbetrag festgelegt werden. In der Verordnung sind die medizinischen Geräte (etwa Beatmungsgeräte oder Heimdialysegeräte) und das Verfahren zur Abwicklung näher zu regeln.
(11) Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Abs. 6 Z 3. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(12) Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und § 40 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nur im Einklang mit § 36 vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des § 39 Abs. 5 anzupassen.
Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
§ 37. (1) Der Zuschuss für den gestützten Preis und der Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8 ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß § 36 Abs. 2 folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Strommengen, die aus gemeinsamer Energienutzung bezogen werden, sind vom Lieferanten auf das Kontingent anzurechnen. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Wird der gestützte Preis in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der gewährte Zuschuss im Wege der Verrechnung durch den Lieferanten rückabzuwickeln.
(3) Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 50 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Die Kosten ergeben sich aus
1. der Differenz aus den Werten gemäß § 36 Abs. 6 Z 2 und 3,
2. dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 9,
3. sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 10
4. der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowie
5. dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß § 37a Abs. 2 Z 4.
(4) Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.
(5) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Lieferanten eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 67,20 Euro pro beliefertem begünstigten Haushalt und Jahr. Der Pauschalbetrag kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus angepasst werden.
(6) Eine über Abs. 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.
Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
§ 37a. (1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 37b) mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
4. ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
5. die Vertragsauflösungsgründe;
6. den Gerichtsstand.
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 37b unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
§ 37b. (1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsstelle zählen insbesondere:
1. die Prüfung der von den Lieferanten übermittelten Daten bezüglich der bei ihnen für den gestützten Preis angefallenen Kosten, der Verbrauchskontingente der Begünstigten sowie der im Inland je Kalenderjahr abgegebenen Strommenge;
2. den Abgleich der gemäß Z 1 gemeldeten Verbrauchskontingente mit den einmal jährlich von den Netzbetreibern übermittelten Daten;
3. die Berechnung der insgesamt für den gestützten Preis anfallenden Kosten, die anteilige Zuordnung der Kosten an die Lieferanten gemäß dem Verteilungsschlüssel gemäß § 37 Abs. 4 sowie die Ermittlung von Abweichungen zwischen dem jeweils aufzubringenden Kostenanteil und den tatsächlich anfallenden Kosten;
4. die Verrechnung allfälliger Differenzbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung gemäß Z 3 ergeben haben;
4. die in Rechnungsstellung an den Bund, sofern gemäß § 37 Abs. 3 Bundesmittel bereitzustellen sind.
(2) Lieferanten und Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die ORF‑Beitrags Service GmbH und das ZMR sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus umgehend vorzulegen.
(4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus obliegt die Aufsicht über die Abwicklungsstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und von der Abwicklungsstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(5) Die Abwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Sicherstellung der Versorgung von Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind
§ 38. (1) Lieferanten sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, und einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben, binnen zwei Wochen ab Eingang der Anfrage, ein Angebot zur Belieferung zu machen oder die Belieferung der Endkundin bzw. des Endkunden unter Angabe von Gründen abzulehnen. Eine bloß mündliche oder fernmündliche Anfrage gilt nicht als Anfrage im Sinne dieser Bestimmung. Ein bloß mündliches oder fernmündliches Angebot gilt nicht als Angebot im Sinne dieser Bestimmung, dasselbe gilt für die Ablehnung.
(2) Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben und schriftlich nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot mit höchstens dem Preis gemäß Abs. 5 erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, sind mit dem auf das Ende des bestehenden Stromliefervertragsverhältnisses oder dem auf das Ende der Versorgung gemäß dieser Bestimmung folgenden Tag sowie nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 von jenem Lieferanten zu versorgen, dem im jeweiligen Netzbereich die Versorgungspflicht gemäß § 33 Abs. 6 trifft.
(3) Die Pflicht zur Versorgung gemäß Abs. 2 besteht nicht, wenn der bisherige Stromliefervertrag von der Endkundin oder dem Endkunden aus anderen als zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Gründen gekündigt oder vom bisherigen Lieferanten aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, dies gilt insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs der Endkundin oder des Endkunden.
(4) Der Lieferant gemäß Abs. 2 darf von der Endkundin bzw. vom Endkunden verlangen, eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit welcher bestätigt wird, dass die Versorgungsvoraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und kein Ausschlussgrund für eine Versorgung gemäß Abs. 3 vorliegt.
(5) Der Preis für die Versorgung nach dieser Bestimmung hat einem Preis für am Markt verfügbare Produkte mit dynamischer Preisanpassung, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet, zu entsprechen. Eine Diskriminierung gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Hinblick auf Bedingungen und Preis ist jedenfalls unzulässig. Der Lieferant gemäß Abs. 2 ist zur monatlichen Rechnung und Fälligstellung seiner Entgeltansprüche berechtigt. Es kann Vorauskasse vereinbart werden. Die Höhe der Vorauszahlung darf einen Monatsbetrag, der von vergleichbaren Kundengruppen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten verlangt wird, nicht übersteigen.
(6) Die Versorgung gemäß dieser Bestimmung endet spätestens nach sechs Monaten ab Versorgungsbeginn. Die Endkundin bzw. der Endkunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
3. Hauptstück
Rechnungen und Rechnungsinformationen
Mindestanforderungen an Rechnungen
§ 39. (1) Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese jedenfalls der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Auf Verlangen hat eine Endkundin oder ein Endkunde eine klare und verständliche Erläuterung zu erhalten, wie die Rechnung zustande gekommen ist.
(3) Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben,
1. die Zählerstände oder Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen wurden, wobei hinsichtlich der Art der Energiewertermittlung anzugeben ist, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,
2. Name und Anschrift des Unternehmens, einschließlich Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle,
3. aktuell gültiger Energiepreis, die eindeutig nachvollziehbare und von anderen Energieprodukten abgrenzbare Bezeichnung des vereinbarten Energieproduktes sowie die Produktkategorie,
4. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls das Ende der Vertragslaufzeit,
5. über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25,
6. die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil,
7. über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG,
8. Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden,
9. über das Vergleichsinstrument gemäß § 27,
10. der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden derselben Kundengruppe,
11. Kontaktdaten von Konsumentenschutzorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.
Der Rechnung ist außerdem einmal jährlich ein Informationsblatt gemäß § 43 beizulegen.
(4) Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.
(5) Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.
Abrechnungszeitraum
§ 40. (1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
(2) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung hinzuweisen.
(3) Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) und sonstigen Lieferverträgen, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte unterliegen, sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
(4) Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.
Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten
§ 41. (1) Jahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die gleiche Frist gilt für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(2) Monatsrechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die Rechnung für die Netznutzung ist innerhalb von einer Woche vom Netzbetreiber an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 161, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
Verbrauchs- und Abrechnungsinformation
§ 42. (1) Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 49 eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt auch für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.
(2) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch die Endkundin oder den Endkunden, die Verbrauchsdaten zu senden. Der Endkundin oder dem Endkunden ist innerhalb von zwei Wochen ab Übermittlung an den Lieferanten eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(3) Der Endkundin oder dem Endkunden ist die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation auf Wunsch kostenlos in Papierform zu übermitteln. Endkundinnen und Endkunden sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Recht auf Übermittlung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation in Papierform transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
(4) Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hat zumindest den monatlichen Verbrauch, den vereinbarten Preis für die Stromlieferung sowie die geschätzten monatlichen Kosten für die Stromlieferung und Netznutzung auszuweisen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation gemäß Abs. 1 und 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.
Sonstige Informationen
§ 43. (1) Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
1. Leistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
2. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 99 Abs. 1,
3. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW,
4. die Art der Energiewertermittlung, wobei anzugeben ist, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,
5. die Möglichkeit der Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden,
6. die Art der angebotenen Wartungsdienste,
7. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Systemnutzungs- und Wartungsentgelte erhältlich sind,
8. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses,
9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
10. das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,
11. das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,
12. das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,
13. der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,
14. die Rechte gemäß § 42 Abs. 2,
15. die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß den §§ 49 sowie 52 bis 55,
16. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
Bei den Informationen gemäß Z 10 bis 14 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
(2) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
(3) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
1. das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,
2. das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,
3. das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,
4. der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,
5. Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35,
6. das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 40 Abs. 2,
7. die Rechte gemäß § 42 Abs. 2,
8. die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den §§ 49 und 52,
9. Ausweis des Lieferantenmix gemäß § 80;
10. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
Bei den Informationen gemäß Z 1 bis 8 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
(4) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
(5) An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.
3a. Hauptstück
Risikomanagement
Risikomanagement des Lieferanten
§ 43a. (1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet:
1. über angemessene Absicherungsstrategien zu verfügen und diese umzusetzen, um das Risiko von Auswirkungen allfälliger Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kundinnen und Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,
2. alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre Absicherungsstrategien gemäß § 43a Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Datenformat zu erfolgen.
Überwachung des Risikomanagements
§ 43b. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß § 43a nachkommen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest) festlegen, die zur Prüfung der Pflichten gemäß § 43a Abs. 1 herangezogen werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann von Lieferanten jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien nach § 43a Abs. 1 Z 1 und, sofern die Absicherungsstrategien und die Maßnahmen gemäß § 43a Abs. 1 Z 2 nicht geeignet sind, die in § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Ziele zu erreichen, mit Bescheid Anpassungen verlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website binnen 7 Tagen ab Feststellung der Nichterfüllung der Vorgaben des § 43a die Firmennamen der betroffenen Lieferanten zu veröffentlichen.
4. Hauptstück
Messgeräte und Datenverwaltung
1. Abschnitt
Intelligente Messgeräte
Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät
§ 44. (1) Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E‑Wirtschaft anzuhören.
(2) Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und Endkunden auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.
(3) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß § 49 im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 52 genannten Zwecke gespeichert werden.
Anforderungen an intelligente Messgeräte
§ 45. (1) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 130 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in diesem Hauptstück festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte treffen, wobei eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschaffung oder des Einbaus von bereits installierten intelligenten Messgerate zulässig ist. Sie kann in der Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E‑Wirtschaft, die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat sind von der Regulierungsbehörde einzubinden.
(2) Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen:
1. die Energiewerte müssen in einem Intervall von 15 Minuten gemessen und gespeichert werden können;
2. die gemessenen Viertelstundenenergiewerte müssen für einen begrenzten Zeitraum, zumindest jedoch für 60 Kalendertage, im intelligenten Messgerät speicherbar sein; der entsprechende Zeitraum ist von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen;
3. die zumindest tägliche Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Mess- und Betriebsdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne muss möglich sein; bei (halb)indirekter (Wandler-)Messung gilt die Anforderung zur Unterbrechung und Freigabe der Anlage nicht;
4. der Endkundin oder dem Endkunden müssen über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff auf Messdaten über den auf der Sichtanzeige ersichtlichen aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass hinsichtlich der Energiewerte nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Wunsch der Endkundin oder des Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für Endkundinnen und Endkunden zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Endkundin oder des Endkunden ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.
(5) Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß den §§ 49 sowie 52 bis 55.
(6) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Abs. 3 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.
Informations- und Berichtspflichten
§ 46. (1) Die Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die Verwendungspotenziale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu informieren.
(2) Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 47, 53 und 54 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere über das volle Potenzial der intelligenten Messgeräte und die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu informieren.
(4) Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß § 44 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und Endkunden, die Web-Portale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Abs. 4 und den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(6) Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß § 44 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels sind im letzten Bericht nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 die Gesamtkosten der Ausrollung darzustellen. Außerdem haben die Netzbetreiber auch nach Erreichung des Ausrollungsziels auf Verlangen der Regulierungsbehörde die Informationen gemäß Abs. 4 jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Fall über die gemeldeten Informationen einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten
§ 47. (1) Die Netzbetreiber haben auf ausdrücklichen Wunsch einer Endkundin oder eines Endkunden sowie eines Einspeisers über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden sowie des Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Die Freischaltung sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin, dem Endkunden sowie dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web-Portal gemäß § 53 Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln sowie Technischen und Organisatorischen Regeln in Bezug auf technische Spezifikationen und zur Verfügung zu stellenden Daten einzuhalten.
2. Abschnitt
Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke
Auslesung der Zähleinrichtung
§ 48. Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 49 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
Auslesung von intelligenten Messgeräten
§ 49. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 45 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in § 52 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und, soweit technisch möglich, der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
(3) Sofern eine Endkundin oder ein Endkunde keine Übermittlung von Viertelstundenwerten wünscht, an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion vorliegt und keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird, ist abweichend von Abs. 1, jedoch unter Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Abs. 2, die Übermittlung von Tageswerten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
1. bis 1. Oktober 2026 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 5 000 kWh.
2. Ab 31. Dezember 2027 sind bei allen Endkundinnen und Endkunden unbeschadet des Abs. 2 die Viertelstundenenergiewerte auszulesen und zu übertragen.
Die Fristen verlängern sich jeweils um sechs Monate, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht gegeben sind. Die Gründe sind gegenüber den betroffenen Endkundinnen und Endkunden transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen.
Ersatzwertbildung
§ 50. (1) Können aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, sind Ersatzwerte zu bilden. Solange eine alternative Datenübertragung über die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle mithilfe einer technischen Alternative möglich ist, liegt kein technischer Grund für eine Ersatzwertbildung vor.
(2) Bei der Ersatzwertbildung ist auf die Annahme realitätsnaher Werte zu achten. Dabei können als Methoden zur Anwendung gelangen
1. lineare Interpolation bei fehlenden Daten, die einen Zeitraum von weniger als zwei Stunden abdecken,
2. die Bildung von Werten basierend auf historischen Daten des betroffenen Zählpunktes an vergleichbaren Tagen, oder
3. wenn die vorangehenden Methoden nicht sinnvoll möglich sind, die Anwendung des dem jeweiligen Zählpunkt zugewiesenen Standardlastprofils.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für die Ersatzwertbildung weitere Methoden und Verfahren sowie Fristen für die Behebung von Störungen, die die Übermittlung der Viertelstundenenergiewerte verhindern, festlegen.
(4) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 sind die in den Sonstigen Marktregeln enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die unter Berücksichtigung des Abs. 2 näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden.
(5) Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren. § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
§ 51. Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
Verarbeitungszwecke
§ 52. (1) Die Daten gemäß § 49 Abs. 1 werden zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§ 42), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes, der Lastprognose, der Verbrauchs- und Erzeugungsprognose, des Bilanzgruppenmanagements sowie der Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen verarbeitet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen auf Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 163, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß dem Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, sowie zum Zweck der Überwachung nach § 161 verwendet werden. Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
(3) Die Netzbetreiber dürfen die viertelstündlichen Energiewerte für Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose verwenden.
(4) Die Netzbetreiber dürfen Spannungswerte, Oberschwingungswerte und Blindleistungswerte sowie Betriebsdaten mit einem intelligenten Messgerät erheben und für die Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, für den Ausbau des Verteilernetzes und für die Integration von Wärmepumpen, Ladepunkten, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlagen verwenden.
(5) Die Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(6) Die Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten wie beispielsweise viertelstündlichen Energiewerten für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. Die Netzbetreiber dürfen zu diesem Zweck die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weitergeben. Die Daten sind unter Abgabe der Verbraucherkategorie ohne Namen der Endkundinnen bzw. Endkunden weiterzugeben und unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 39, 41, 42, 58, 63 bis 67, 106 sowie 131 bis 134 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.
3. Abschnitt
Datenverwaltung
Zugang zu Messdaten
§ 53. (1) Netzbetreiber sind Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten, ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2023 S. 10.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät oder bei Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers den Endkundinnen und Endkunden sowie berechtigten Dritten über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Netzbetreiber stellen den Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Aggregatoren auf deren Verlangen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Daten, insbesondere sämtliche gemessene Viertelstundenenergiewerte am Folgetag bis spätestens 15:00 Uhr über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer und Nutzerinnen auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen.
(5) Nutzerinnen und Nutzern des Web-Portals ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zu löschen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation in der Programmierschnittstelle und im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten festlegen.
Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden
§ 54. (1) Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß § 53 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.
(3) Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.
Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden
§ 55. (1) Endkundinnen und Endkunden können dem Netzbetreiber (im Web-Portal) die Erlaubnis geben, Messdaten an berechtigte Dritte weiterzugeben und diese Erlaubnis jederzeit widerrufen.
(2) Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden auf Nachfrage Auskunft über aktuell berechtigte Dritte zu geben, denen Messdaten gemäß Abs. 1 weitergegeben werden, und Einsicht in das Protokoll bisheriger Genehmigungen und Widerrufe zu gewähren.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an Genehmigung und Widerruf der Messdatenweitergabe, das darüber geführte Protokoll und die Auskunft über aktuell berechtigte Dritte festlegen.
Berichterstattung über die nationale Praxis
§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständige nationale Behörde im Sinne des Anhangs Punkt I1 der Verordnung (EU) 2023/1162. Ihr obliegen die Aufgaben gemäß Art. 4 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162.
(2) Netzbetreiber haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur Anwendung kommenden Verfahren für den Datenzugang, einschließlich die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen und den Informationsaustausch, an die Regulierungsbehörde zu melden. Die Meldung ist zur Information auch an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Meldungen gemäß Abs. 2 und der Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Bericht über die nationale Praxis an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Bei Änderung der von der Meldung gemäß Abs. 2 umfassten und für die Aktualisierung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1162 relevanten Informationen haben die Netzbetreiber die Regulierungsbehörde und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über diese zu informieren.
4. Teil
Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Strombezugsverträge
§ 57. (1) Erzeuger können mit Endkundinnen oder Endkunden, mit Ausnahme von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen. Der Bezug von Strom im Rahmen des Strombezugsvertrages begründet keine Lieferung, solange die Endkundin oder der Endkunde über einen aufrechten Liefervertrag mit einem Lieferanten verfügt.
(2) Die Herkunftsnachweise betreffend die im Strombezugsvertrag vereinbarten Strommengen sind vom Erzeuger an den Lieferanten der Endkundin oder des Endkunden ehestmöglich zu übertragen. Die aus dem Strombezugsvertrag stammenden Strommengen sind vom Lieferanten der Endkundin oder des Endkunden in seinem Lieferantenmix gemäß § 80 darzustellen, wobei der Lieferant die Herkunftsnachweise aus dem Strombezugsvertrag oder sonstige Herkunftsnachweise aus erneuerbaren Quellen verwenden kann. Der Lieferant darf allfällige Mehraufwendungen, welche ihm nachweisbar durch die Darstellung der Herkunftsnachweise aus dem Strombezugsvertrag in seinem Lieferantenmix entstanden sind, an die Endkundin oder den Endkunden weitergeben.
(3) Lieferanten, die Strommengen aus einem Strombezugsvertrag in ihrem Lieferantenmix darstellen, haben die Art, die Anzahl und den Umfang der Strombezugsverträge unverzüglich in die Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde einzumelden.
Last- und Einspeisesteuerung
§ 58. (1) Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger sowie von ihnen bevollmächtigte Dritte sind berechtigt, Last- und Einspeisesteuerung, wobei auch Energiespeicheranlagen genutzt werden können, alleine oder durch Aggregierung zu erbringen und an allen Elektrizitätsmärkten teilzunehmen, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(2) Aggregatoren haben das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten unabhängig von der Zustimmung anderer Marktteilnehmer, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in den Sonstigen Marktregeln festzulegen, wie die der Tätigkeit eines Aggregators zuzurechnenden Energiemengen zu ermitteln sind und wie der erforderliche Datenaustausch zwischen Aggregatoren und anderen Marktteilnehmern zu erfolgen hat, wobei der einfache Zugang zu Daten und die Einbindung in die Marktkommunikation unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sicherzustellen ist. Diese Regelung kann, insbesondere abhängig von den betroffenen Marktteilnehmern, den gesteuerten Betriebsmitteln und den verfügbaren Messdaten, unterschiedliche Methoden vorsehen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung über den finanziellen Ausgleich von finanziellen Nachteilen, welche Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen oder Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu erlassen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung den Kreis der Zahlungsverpflichteten, der ausschließlich Aggregatoren umfasst, und der Zahlungsempfänger sowie die Methode für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Erlassung der Verordnung sicherzustellen, dass der in der Verordnung geregelte Ausgleich auf den Ersatz der wirtschaftlichen Kosten und Nachteile, die den Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen und Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, begrenzt ist. Außerdem ist in der Verordnung sicherzustellen, dass der finanzielle Ausgleich kein Hindernis für den Marktzutritt von Aggregatoren, einschließlich unabhängigen Aggregatoren, sowie für den Einsatz von Flexibilität, darstellt. Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind Vorteile, die den Zahlungsempfängern durch die Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.
Direktleitungen
§ 59. (1) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die
1. für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und
2. durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird,
sofern durch den Betreiber der Direktleitung die notwendigen technischen und betrieblichen Vorkehrungen getroffen werden, die Ringflüsse verhindern. Sofern Ringflüsse entstehen, kann der Netzbetreiber den Netzanschluss gemäß § 89 Abs. 3 verweigern.
(3) Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß § 34 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.
(4) Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als aktiver Kunde, bleibt hinsichtlich des Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der erste und zweite Satz dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Zählpunkt für die Einspeisung gemäß Abs. 3 einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet wurde.
2. Hauptstück
Bürgerenergie
Aktive Kunden
§ 60. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
1. Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
2. an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
3. Stromerzeugungsanlagen gemeinsam mit Energiespeicheranlagen zu betreiben,
4. Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
5. Strom über Direktleitungen zu beziehen und
6. gemeinsam Energie gemäß § 61 zu nutzen.
(2) Mitglieder oder Gesellschafter von Energiegemeinschaften gelten als aktive Kunden, sofern diese gemäß § 61 gemeinsam Energie nutzen.
(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Zählpunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
Gemeinsame Energienutzung
§ 61. (1) Jeder aktive Kunde ist berechtigt, zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an einer gemeinsamen Energienutzung mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von bis zu 6 MW teilzunehmen (Vertrag über die gemeinsame Energienutzung). Die gemeinsame Energienutzung kann zwischen teilnehmenden Netzbenutzern die Mitglieder oder Gesellschafter derselben juristischen Person sind oder zwischen Vertragspartnern stattfinden. Aktive Kunden, die große Unternehmen sind, müssen im Nahebereich gemäß Abs. 5 angesiedelt sein, um gemeinsam Energie nutzen zu dürfen.
(2) Aktive Kunden können mittels Vertrag oder Bevollmächtigung einen Organisator bestellen, dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können:
1. Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Netzbetreibern;
2. Abschluss von Verträgen und Abwicklung der Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
3. Unterstützung bei Last- und Einspeisesteuerung durch Aggregierung gemäß § 58;
4. Installation und Betrieb, einschließlich der Wartung, der Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen.
Organisatoren sind den betroffenen Netzbetreibern anzuzeigen. Betreffend die Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, hat der Organisator nur die Verpflichtungen eines Lieferanten gemäß § 20, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 6 und Z 10, und gemäß den §§ 21 sowie 39 bis 42 anzuwenden. Sofern der Organisator mit einer Stromerzeugungsanlage an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat er außerdem die Verpflichtungen eines Lieferanten gemäß den §§ 25 und 26 zu übernehmen.
(3) Der Organisator und der unabhängige Erzeuger, dessen Anlagen im Nahebereich gemäß Abs. 5 angesiedelt sind, dürfen mit Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.
(4) Der Zukauf von Strommengen von Dritten, welche sich nicht an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen, gilt jedenfalls nicht als gemeinsame Energienutzung.
(5) Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich
1. über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen),
2. über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich),
3. über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich), oder
4. über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich)
verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, ist unzulässig. Endkundinnen und Endkunden haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Stromerzeugungsanlagen angeschlossen sind.
(6) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von bis zu 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von bis zu 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind weder Lieferanten noch Stromhändler. Aktive Kunden, die die Schwellenwerte gemäß dem ersten Satz überschreiten, haben den Verpflichtungen eines Lieferanten gemäß § 20, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 6 und Z 10, und gemäß den §§ 21 sowie 39 bis 42 nachzukommen, sofern nicht ein Organisator gemäß Abs. 2 bestellt wurde, der diese Verpflichtungen übernimmt. Die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt.
(7) Sofern eine Gebietskörperschaft mit einer Stromerzeugungsanlage, die im Eigentum der Gemeinde steht, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat die Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass schutzbedürftige Haushalte gemäß § 7 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und für diese schutzbedürftigen Haushalte zumindest 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage erzeugten und eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.
Peer-to-Peer-Verträge
§ 62. Peer-to-Peer-Verträge sind Verträge über die gemeinsame Energienutzung. Diese Verträge haben insbesondere die Abwicklung und Abrechnung zu regeln. Im Fall der Personenidentität des aktiven Kunden ist die gemeinsame Nutzung von Energie von einem Zählpunkt zum nächsten Zählpunkt zulässig.
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
§ 63. (1) Aktive Kunden sind berechtigt, über gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 gemeinsam Energie zu nutzen.
(2) Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur im Standortbereich gemäß § 61 Abs. 5 Z 1 und 2 zulässig.
(3) Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage kann gemeinsam mit einer Energiespeicheranlage zur Speicherung des eigenerzeugten Stroms betrieben werden. Im Fall einer Einspeicherung ist die Energiespeicheranlage als Verbrauchsanlage zu qualifizieren, im Fall einer Ausspeicherung als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage.
(4) Die aktiven Kunden können einen Organisator gemäß § 61 Abs. 2 bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die aktiven Kunden verpflichtet.
(5) Die aktiven Kunden schließen mit dem Organisator einen Errichtungs- und Betriebsvertrag ab. Sofern kein Organisator bestellt wurde, schließen die aktiven Kunden den Errichtungs- und Betriebsvertrag untereinander ab.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 64. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 EAG. Im Fall der gemeinsamen Energienutzung sind die Bestimmungen der §§ 61, 66 und 67 maßgeblich. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 Z 3 oder 4 befinden.
(2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft unterliegt, wobei durch Gesellschafter oder Mitglieder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betriebene Eigenversorgungsanlagen nicht den Weisungen einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft unterliegen müssen. Abweichendes gilt gemäß § 66 Abs. 4 für Stromerzeugungsanlagen, deren Strom für die gemeinsame Energienutzung verwendet wird.
(3) Eine juristische Person, deren Gesellschafter oder Mitglieder gemeinsam Energie nutzen, gilt nur dann als Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, wenn sie die Kriterien einer Erneuerbare-Energie‑Gemeinschaft nach dieser Bestimmung und gemäß § 79 EAG einhält und dies im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festgelegt ist.
Bürgerenergiegemeinschaften
§ 65. (1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Im Fall der gemeinsamen Energienutzung sind die Bestimmungen der §§ 61, 66 und 67 maßgeblich. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten.
(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.
(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:
1. natürliche Personen,
2. Gebietskörperschaften und
3. kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 wahrnehmen.
Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.
(4) Stromerzeugungsanlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage, gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit den §§ 56, 56a, 57 oder 57a EAG einzubringen.
(5) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der von der Anlage eingespeisten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.
Allgemeine Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung
§ 66. (1) Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an der gemeinsamen Energienutzung gemäß § 61 teilzunehmen.
(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind von den teilnehmenden Netzbenutzern, sofern ein Organisator bestellt wurde, nur vom Organisator, über den Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
1. Beschreibung der Funktionsweise der Stromerzeugungsanlagen (allenfalls Energiespeicheranlagen), einschließlich deren Maximalkapazität unter Angabe der Zählpunktnummern;
2. Verbrauchsanlagen der aktiven Kunden unter Angabe der Zählpunktnummern;
3. die statische oder dynamische Aufteilung der erzeugten Energie;
4. Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
5. Beendigung des Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie die Demontage der Stromerzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 5 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 3 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.
(4) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(5) Die teilnehmenden Netzbenutzer haben sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß § 61 Abs. 5 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:
1. Stand und Entwicklung der Anzahl der teilnehmenden Netzbenutzer, wobei diese Zahlen auch für jedes einzelne Bundesland darzustellen sind;
2. die Strommengen, die in Summe im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;
3. die Anzahl der Zählpunkte, die in Summe an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und die Anzahl der Zählpunkte, die im Durchschnitt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
4. die Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Energienutzung;
5. eine Beurteilung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der Beteiligung der teilnehmenden Netzbenutzer an den Systemkosten. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat.
(7) Der Bericht gemäß Abs. 6 ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Messung und Verrechnung
§ 67. (1) Der Netzbetreiber hat
1. die Energiewerte pro Viertelstunde der teilnehmenden Netzbenutzer zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 12 Abs. 3 zu verwenden;
2. die gemessenen und saldierten Viertelstundenwerte einschließlich der Energiewerte gemäß der Z 1 der Stromerzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 den Lieferanten, den anderen teilnehmenden Netzbenutzern und, sofern ein Organisator bestellt wurde, dem Organisator zur Verfügung zu stellen. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 gemeinsam Energie nutzenden teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind den an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Netzbenutzern außerdem über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der teilnehmenden Netzbenutzer über die Programmierschnittelle und auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(2) Für nicht im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 angesiedelte teilnehmende Netzbenutzer gilt außerdem, dass die Daten und Energiewerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Stromerzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Energiewerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 zu übermitteln. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(3) Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht einem teilnehmenden Netzbenutzer zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Lieferanten, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.
(4) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Sofern die erzeugte Energie aus mehreren Stromerzeugungsanlagen stammt, ist diese zuvor für die Zuordnung durch den Netzbetreiber pro Viertelstunde zu summieren. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 angesiedelten teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:
1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
2. der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt des teilnehmenden Netzbenutzers ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
3. der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Stromerzeugungsanlage ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
4. der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.
(5) Es ist zulässig, dass aktive Kunden mit einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnimmt.
Diskriminierungsverbot für Lieferanten
§ 68. Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die
1. eine Eigenversorgungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 betreiben oder
2. die gemäß § 61 gemeinsam Energie nutzen,
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen.
5. Teil
Erzeuger
Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen
§ 69. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.
Pflichten der Erzeuger
§ 70. (1) Die Erzeuger sind verpflichtet:
1. sich nach Maßgabe des § 11 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
2. Daten in erforderlichem Ausmaß den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
3. Erzeugungsfahrpläne betreffend Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 1 MW vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
5. bei Teillieferungen den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen Erzeugungsfahrpläne bekanntzugeben;
6. zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des § 132 Leistungen zu erbringen;
7. gegebenenfalls die Netzreserve gemäß §§ 136 bis 138 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;
8. auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Stromerzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen Regelreserve bereitzustellen und zu erbringen;
9. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den relevanten Netzbetreibern Daten auszutauschen.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß § 135 anzuzeigen.
Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen
§ 70a. (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Stromerzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hiefür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind.
(2) Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWK-Anlage zur Erfüllung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 und 5a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für die Bemessung der Verpflichtung nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß § 12 GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat diese Bestimmung spätestens 6 Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 180 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit, der Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung zu prüfen.
Ansteuerbarkeit neuer Photovoltaikanlagen
§ 70b. (1) Betreiber von neuen Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mindestens 7 kW sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den Sonstigen Marktregeln näher zu definierende standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die bei der Herstellung der technischen Steuerbarkeit anfallenden Kosten sind vom Betreiber zu tragen.
(2) Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 längstens bis zu den in § 94a Abs. 3 bis 4 vorgesehenen Fristen herzustellen. Die Ansteuerbarkeit ist gegeben, wenn der Netzbetreiber die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen und erfolgreich Steuerbefehle umsetzen kann.
Kleinsterzeugungsanlagen
§ 71. (1) Netzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den §§ 11 und 70 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
6. Teil
Pflichten der Lieferanten
Datenaustausch
§ 72. (1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 26 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(Teilweiser) Marktaustritt
§ 73. Kündigt ein Lieferant alle oder mindestens die Hälfte seiner Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, für die noch kein Verfahren gemäß den §§ 25 und 26 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.
7. Teil
Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
1. Hauptstück
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 74. (Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 62 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 75 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Herkunftsnachweisdatenbank
§ 75. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
2. Standort der Anlage;
3. die Art und Maximalkapazität der Anlage;
4. die Zählpunktnummer;
5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
6. die Menge der erzeugten Energie;
7. die eingesetzten Energieträger;
8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes
§ 76. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.
(3) Der Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzanschluss über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 74 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 74 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
Herkunftsnachweise
§ 77. (1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:
1. die Menge an erzeugter Energie;
2. die Bezeichnung, Art und Maximalkapazität der Stromerzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Primärenergieträger;
5. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
6. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
7. das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
(4) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 74 folgende Informationen zu enthalten:
1. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
2. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
3. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 74 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
4. genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
(5) Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 sowie des § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
(6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
(7) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(8) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
1. zum Einsatz kommende Energiequellen;
2. installierte Leistung der Anlage;
3. Jahreserzeugung;
4. technische Eigenschaften der Anlage und
5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 78. (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder EWR‑Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder einem EWR‑Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 77 Abs. 3 und 4 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.
(3) Bedingungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind in der Verordnung gemäß § 81 Abs. 8 festzulegen.
Berichtswesen
§ 79. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich vorzulegen:
1. eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 74 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
2. Hauptstück
Stromkennzeichnung (Labeling)
Verpflichtende Stromkennzeichnung
§ 80. (1) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Website die gesamte, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Lieferanten an Endkundinnen und Endkunden verkaufte elektrische Energie auszuweisen (Lieferantenmix). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endkundinnen und Endkunden gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials.
(2) Der Lieferantenmix gemäß Abs. 1 ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen:
1. Technologie,
2. Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
3. Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen.
Die Darstellung dieser Ausweisung ist einheitlich für alle Lieferanten aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu generieren und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Webseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung ist prozentmäßig auf Basis der an Endkundinnen und Endkunden gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Kohle, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte aufzuschlüsseln. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2‑Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Lieferantenmix erzeugten Elektrizität.
(4) Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Abs. 1 bis 3.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben der Unternehmen zu überwachen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Lieferant mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtigzustellen.
(6) Lieferanten, die weniger als 500 Zählpunkte ausschließlich mit Strom aus eigenen Kraftwerken beliefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 81 hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger genutzt werden, dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Betreiber von Energiespeicheranlagen haben bei der Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
(8) Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 81 ausgenommen.
Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
§ 81. (1) Die Kennzeichnung gemäß § 80 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(2) Lieferanten haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.
(3) Die Dokumentation muss, sofern der Lieferant eine Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Lieferanten zu veröffentlichen.
(4) Den an Endkundinnen und Endkunden in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen sind gültige Herkunftsnachweise für Strom zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 74 oder § 75 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder § 78 anerkannt wurden, verwendet werden.
(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist für die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endkundinnen und Endkunden am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Lieferanten oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(6) Lieferanten haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(7) Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 145 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Lieferantenmix gemäß § 80, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Strommengen, anzugeben.
(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 80 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen zu veröffentlichen.
8. Teil
Energiespeicherung
Energiespeicheranlagen
§ 82. Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 83 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.
Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber
§ 83. (1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
1. die Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß § 6 Abs. 1 Z 168 handelt oder
2. eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Energiespeicheranlage ist notwendig, damit der Netzbetreiber seine Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen, kosteneffizienten und sicheren Netzbetriebs erfüllen kann und sie wird nicht verwendet, um über diese Nutzung hinaus Strom auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
2. Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
3. Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
4. Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 2 Z 2 hat der Netzbetreiber zu definieren, für welche technischen Zwecke die Energiespeicheranlage verwendet werden soll und den Einsatz von anderen für den definierten Einsatzzweck geeigneten Maßnahmen, einschließlich der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 131, zu prüfen, die günstiger oder schneller verfügbar sind als die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen (Alternativenprüfung). Sofern günstigere Alternativen vorhanden sind, ist die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Energiespeicheranlagen durch den Netzbetreiber unzulässig. Der Netzbetreiber hat die Prüfung von Alternativen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(6) Die mit dem Betrieb von Energiespeicheranlagen verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7) Wenn die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber erteilt, teilt sie dies zusammen mit entsprechenden Informationen über den Antrag sowie den Entscheidungsgründen der Europäischen Kommission sowie der Agentur mit.
(8) Abs. 5 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, hinsichtlich derer die endgültige Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 bzw. im Übertragungsnetz bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen
1. spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,
2. in das Netz integriert sind,
3. nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
4. nicht verwendet werden, um Strom auf Strommärkten einschließlich des Regelleistungsmarkts zu kaufen oder zu verkaufen.
(9) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 158 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 158 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 8 einzuhalten.
Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
§ 84. (1) Beim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 168 hat der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten so schnell wie technisch möglich und aus Sicht der Netzkunden wirtschaftlich sinnvoll, vorzunehmen, sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(2) Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 83 Abs. 2 zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(3) Netzbetreiber haben die Leistung und den Standort der Energiespeicheranlagen einschließlich vollständig integrierter Netzkomponenten, die sie betreiben, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Für die Zwecke des Betriebs einer Energiespeicheranlage hat der Netzbetreiber eine eigene Bilanzgruppe einzurichten.
9. Teil
Netzbetrieb
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber
1. Abschnitt
Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber
§ 85. Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
2. Abschnitt
Allgemeine Netzbedingungen
Allgemeine Netzbedingungen
§ 86. (1) Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
3. die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
4. Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
5. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
6. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
7. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
8. einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
9. verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
10. die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 89;
11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
12. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
13. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
14. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 109 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.
Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
§ 87. (1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 86 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.
(2) Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 109 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat binnen acht Wochen nach Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Abs. 1 bzw. im Fall von beantragten Ergänzungen gemäß Abs. 2 acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.
Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz
§ 88. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Allgemeine Netzbedingungen für das Übertragungsnetz gemäß § 86 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Websites zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf ihren Wunsch zuzusenden. Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber binnen acht Wochen nach der Genehmigung die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Übertragungsnetz.
3. Abschnitt
Netzanschluss
Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
§ 89. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 87 zugrunde zu legen.
(2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 131 und das Ziel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 101 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.
(3) Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten möglich und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und hocheffiziente KWK-Anlagen
§ 90. (1) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
(2) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 4 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
(3) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzanschluss ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(4) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu stellen.
(5) Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 20 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 20 kW, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 94a Abs. 2 bestehen bleibt.
(6) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die Abs. 5 nicht anwendbar ist, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 70% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 94a Abs. 1 und 2 bestehen bleibt.
Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
§ 91. (1) Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen:
1. netzwirksame Leistung von bis zu 100 kW: Netzebene 7;
2. netzwirksame Leistung von mehr als 100 kW bis zu 400 kW: Netzebene 6;
3. netzwirksame Leistung von mehr als 400 kW bis zu 5000 kW: Netzebene 5;
4. netzwirksame Leistung von mehr als 5000 kW bis zu 200 MW: Netzebene 4 oder 3.
(2) Bei einem Anschluss auf Netzebene 6 ist der Anschluss entweder an die zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Transformatorstation oder an eine im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegende neu zu errichtende Transformatorstation vorzunehmen. In Fällen des Anschlusses auf Netzebene 4 ist der Anschluss entweder an das zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Umspannwerk oder an ein im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegendes neu zu errichtendes Umspannwerk vorzunehmen.
(3) Eine von Abs. 1 oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist oder zwischen dem Anschlusswerber und dem Netzbetreiber einvernehmlich vereinbart wird. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.
(4) Anschlusswerber können im Rahmen der Vorgaben der Verordnung gemäß § 87 Abs. 1 einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben weder das Recht, den Netzanschluss eines Netzbenutzers unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten abzulehnen, noch das Recht, die Einrichtung eines neuen Netzanschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Netzanschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.
Anzeige neuer Betriebsmittel
§ 92. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten sowie deren dauerhafte Außerbetriebnahme anzuzeigen, sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen. Der Netzbetreiber hat die anzeigepflichtigen Informationen an den Lieferanten des betreffenden Netzbenutzers weiterzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht festzulegen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(3) Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in § 49 Abs. 2 angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.
Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten
§ 93. (1) Die Netzbetreiber haben zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen je Umspannwerk (Netzebene 4) und so rasch wie möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 109 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die erstmalige Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die begehrte Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 86 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die Methode für die Berechnung und ein einheitliches Format für die Darstellung der verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten festgesetzt wird.
(4) Als Reihungskriterium für Netzanschlussbegehren gilt der frühestmögliche Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden. Im Fall von Anlagen, für deren Errichtung keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung an den Netzbetreiber als Reihungszeitpunkt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Fall, dass sie oder er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, einen Nachweis über die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet wird, erbringt.
4. Abschnitt
Netzzugang
Geregeltes Netzzugangssystem
§ 94. (1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den bestimmten bzw. genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
Spitzenkappung
§ 94a. (1) Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Windkraftanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 96 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft dynamisch zu begrenzen (Spitzenkappung). Das Ausmaß der Spitzenkappung darf nicht mehr als 2% der von einer mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegenden Referenzanlage mit vollem Netzzugang erzeugten Jahresenergiemenge betragen und 15% der netzwirksamen Leistung der Referenzanlage nicht überschreiten. Die Referenzanlage ist auf Basis eines oder mehrerer Gutachten zu bestimmen, wobei die Grundsätze des § 47 Abs. 2 EAG sinngemäß anzuwenden sind und standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen Rechnung zu tragen ist.
(2) Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Photovoltaikanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 96 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft statisch oder dynamisch zu begrenzen, wobei die netzwirksame Leistung in diesem Fall 60% der Modulspitzenleistung nicht unterschreiten darf. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Abs. 4 dynamisch vorzugeben.
(3) Der Netzbetreiber hat die Ansteuerbarkeit spätestens bis zum
1. 1. Juni 2028 für Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW,
2. 1. Juni 2029 für Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 7 kW bis einschließlich 25 kW sowie
3. 1. Jänner 2030 für Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 7 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit gemäß § 70b ausgestattet sind,
herzustellen. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 7 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 96 Abs. 2 herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das den zu vereinnahmenden Systemnutzungsentgelten hinzuzurechnen ist.
(4) Im Fall der dynamischen Vorgabe der netzwirksamen Leistung hat der Netzbetreiber die Leistungsvorgabe so auszugestalten, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(5) Das Recht auf Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der einspeisende Netzbenutzer
1. für die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses aufgekommen ist (§ 91 Abs. 4 und § 97 Abs. 3), oder
2. zusätzlich zum Anschluss an das öffentliche Netz auch an eine Direktleitung angeschlossen ist, über die er Strom abgibt.
(6) Im Fall einer absehbaren Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2 hat der Netzbetreiber den betroffenen einspeisenden Netzbenutzer zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einem einheitlichen, elektronischen und maschinenlesbaren Format nachvollziehbar über die Notwendigkeit der Begrenzung zu informieren. Dem einspeisenden Netzbenutzer ist jedenfalls einmal jährlich eine Aufstellung über die erfolgten Begrenzungen samt einer Information über die Netzauslastung zur Verfügung zu stellen. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG aufzunehmen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2, den flexiblen Netzzugang gemäß § 96 und den begrenzten oder beschränkten Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 97 unter Heranziehung externer Fachexpertinnen und Fachexperten zwei Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie den beigezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Im Zuge der Evaluierung sind insbesondere die Wirkung der Bestimmungen im Hinblick auf die Integration und Kostenentwicklung von Stromerzeugungsanlagen zu prüfen und allfällige Verbesserungspotentiale aufzuzeigen.
Verweigerung des Netzzugangs
§ 95. (1) Den Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden, wobei die verfügbaren Netzkapazitäten unter Berücksichtigung der Möglichkeit des § 94a Abs. 1 und 2 zu bestimmen sind. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(2) Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß § 96 bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß § 97 zu prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Abs. 1 anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4) Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 110 und 115 angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4 jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen.
Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs für Einspeiser
§ 96. (1) Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt.
(2) Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem Umfang:
1. Netzebene 3......................................................................................... 24 Monate;
2. Netzebene 4 und 5............................................................................. 18 Monate;
3. Netzebene 6 und 7.............................................................................. 12 Monate.
Die Fristen gemäß Z 1 bis Z 3 verlängern sich um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um insgesamt 36 Monate, sofern die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Abs. 1 so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2 ist der Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren.
(5) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß §§ 110 und 115 zu erfolgen.
(6) Im Fall mangelnder Netzkapazitäten sind Netzbetreiber ab dem 1. Juni 2026 zu einer dynamischen Vorgabe der netzwirksamen Leistung für Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 1 MW verpflichtet, wenn der Netzzugangsberechtigte dies verlangt. Die netzwirksame Leistung ist diesfalls dynamisch auf Basis der tatsächlichen Netzauslastung vorzugeben.
Möglichkeit des begrenzten oder beschränkten Netzzugangs im Übertragungsnetz
§ 97. (1) Unbeschadet des § 94a Abs. 1 und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 3 mit Bescheid genehmigt wurden.
(2) Begrenzungen des garantierten Netzzugangs und betriebliche Beschränkungen sind so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen zu jeder Zeit maximal genutzt werden.
(3) Übertragungsnetzbetreiber stellen sicher, dass alle Begrenzungen des garantierten Netzzugangs oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt der Netzbenutzer im Fall notwendiger Begrenzungen oder Beschränkungen aufgrund von Engpässen am Netzanschlusspunkt die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten keine Begrenzungen oder Beschränkungen.
(4) Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Abs. 1 betroffen sind, können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des § 94a Abs. 1 und 2 sowie des § 96 weiterreichen.
Streitbeilegungsverfahren
§ 98. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten
1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
2. zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 147 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 146,
3. zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 150 sowie
4. in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb
Netzebenen und Netzbereiche
§ 99. (1) Als Netzebenen werden bestimmt:
1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
4. Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.
Allgemeine technische Anforderungen
§ 100. (1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
(2) Der Vorschlag gemäß Abs. 1 ist gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer auszuarbeiten.
(3) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.
Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
§ 101. (1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
1. Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen sowie der einzuhaltenden maßgeblichen Kennzahlen;
2. Fristen für die Dauer der Herstellung von Netzanschluss und Netzzugang sowie die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
3. Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
4. Beschwerdemanagement;
5. die einzuhaltenden Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität;
6. die einzuhaltenden Datenqualitätsstandards hinsichtlich Datenübermittlung, insbesondere in Bezug auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, an Marktteilnehmer.
(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Netzbedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann den Übermittlungszeitpunkt und die Form der Übermittlung mit Verordnung festlegen.
Zählpunkte
§ 102. (1) Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Arbeitstages ab Anfrage durch den Netzbenutzer bekanntzugeben.
(2) Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, festzulegen.
(3) Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO 1999), BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig.
(4) Die Netzbetreiber haben für
1. Zählpunkte mit Entnahme, die an den Netzebenen 6 und 7 angeschlossen sind und die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder eine netzwirksame Leistung von weniger als 50 kW aufweisen und
2. Zählpunkte mit Einspeisung mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW netzwirksamer Leistung
unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen. Diese Zuweisung ist dem betroffenen Netzbenutzer mitzuteilen.
Abrechnungspunkte
§ 103. (1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 92) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromlieferverträge abzuschließen.
Messkonzepte
§ 103a. (1) Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung oder für die Festlegung von Herkunftsnachweisen relevant, haben Netzbenutzer und Netzbetreiber ein Messkonzept zu vereinbaren, welches insbesondere umfasst:
1. eine Beschreibung der Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers,
2. die Zuordnung von Messeinrichtungen zu Teilen der Anlage,
3. die Zuordnung von Abrechnungspunkten zu Teilen der Anlage und
4. Methoden und/oder Rechenregeln zur Zuweisung von Energie innerhalb der Anlage.
(2) Die Regulierungsbehörde hat in den technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 Vorgaben für Messkonzepte festzulegen. Die Methoden und/oder Rechenregeln zur Ermittlung der von Messeinrichtungen erfassten oder diesen zuzuordnenden Zählwerte sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, dass die Bilanz aller Zählwerte in jedem für die Abrechnung relevanten Zeitintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz (Einspeisung oder Entnahme) entspricht. Dabei ist so vorzugehen, dass dem Netzbenutzer keine ungerechtfertigten Nachteile in Hinblick auf Eigenversorgung und Systemnutzungsentgelte entstehen. Bei der Zuordnung von Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist darauf zu achten, dass abrechnungsrelevante Energiewerte und Herkunftsnachweise eindeutig zugeordnet werden können. Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist darauf zu achten, dass jede aus dem Netz bezogene und eingespeiste Energie eindeutig zuordenbar ist und Doppelverrechnungen ausgeschlossen sind.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 jedenfalls zulässige standardisierte Messkonzepte festzulegen.
(4) Kommt ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung oder wird ein nicht standardisiertes Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber vereinbart, sind durch den Netzbetreiber zusätzliche Messeinrichtungen vorzusehen. Die Kosten zusätzlicher Messeinrichtungen trägt der Netzbenutzer.
(4) Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in den technischen und organisatorischen Regeln, Vorgaben zu Messkonzepten gemäß Abs. 2 zu definieren und standardisierte Messkonzepte gemäß Abs. 3 festzulegen. Netzbetreiber ermöglichen den Einsatz der standardisierten Messkonzepte spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb
§ 104. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betriebenen elektrischen Leitungsanlagen unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, und, soweit anwendbar, der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, im witterungsabhängigen Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet.
(2) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den zuständigen Landesregierungen anzuzeigen. Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der zuständigen Landesregierung anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der zuständigen Landesregierung zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
3. Hauptstück
Betrieb von Verteilernetzen
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen
§ 105. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Bundeslandes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.
Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen
§ 106. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:
1. die Entziehung,
2. den Verzicht,
3. den Untergang des Unternehmens sowie
4. den Konkurs des Rechtsträgers.
(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Verteilernetzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen, wobei die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt und insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 107. Verteilernetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
1. ihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 85 zu befolgen;
3. der Anschlusspflicht gemäß § 89 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 94 nachzukommen;
4. den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 109 zu veröffentlichen;
5. Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 102, Abrechnungspunkte gemäß § 103 und Messkonzepte gemäß § 103a zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 102 Abs. 4 standardisierte Lastprofile zuzuordnen;
6. die Systemnutzungsentgelte gemäß § 119 Abs. 2 sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;
7. einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß § 110 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, wenn an das Netz mindestens 25 000 Zählpunkte angeschlossen sind;
8. Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß § 131 zu beschaffen;
9. die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß § 133 zu beschaffen;
10. alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß den §§ 25 und 26 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;
11. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für die Datenverwaltung und den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Harmonisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
12. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Energiewerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
13. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der relevanten Energiewerte;
14. zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Lieferanten und Formen der gemeinsamen Energienutzung;
15. zur Messung von Energieflüssen je Zählpunkt, zur Prüfung der Plausibilität der Energiewerte und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die relevanten Marktteilnehmer;
16. zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jener aus intelligenten Messgeräten gemäß § 49;
17. zur regelmäßigen Durchführung von Netzsicherheitsanalysen, wobei die relevanten Daten mit anderen relevanten Netzbetreibern und dem Regelzonenführer effizient auszutauschen sind;
18. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren selbst oder durch Beauftragung eines Dritten zu beschaffen;
19. zur Bekanntgabe der eingespeisten Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen unter Angabe der jeweiligen Erzeugungstechnologie an die Regulierungsbehörde;
20. den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Netzzugang über die geplante Errichtung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von über 1 MW und von Energiespeicheranlagen mit einer Leistung von über 1 MW zu informieren;
21. der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzanschlussbegehren und Netzanschlussanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Maximalkapazität, die netzwirksame Leistung sowie über abgelehnte und abgeschlossene Netzanschluss- und Netzzugangsverträge einschließlich Leistungsvorgaben (flexible Netzanschlüsse) samt allfälligen Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
22. mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 110 und 115;
23. zur Digitalisierung des Verteilernetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards;
24. bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
25. mit den Unternehmen, die Eigentümer von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten, auch solchen mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Art. 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001, sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, diskriminierungsfrei zusammenzuarbeiten, auch in Bezug auf den Netzanschluss.
Recht zum Netzanschluss
§ 108. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Gemeinsame Internetplattform
§ 109. (1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(3) Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind:
1. die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 86 und 87;
2. die verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten gemäß § 93;
3. die Gebiete gemäß § 96 Abs. 6, in denen die netzwirksame Leistung dauerhaft vorgegeben werden kann;
4. die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 110;
5. die geltenden Systemnutzungsentgelte;
6. Links zu den geltenden Marktregeln;
7. die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 110 Abs. 3 Z 10 oder § 115 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(5) Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Bundesländern sowie dem Bund in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
§ 110. (1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 25 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig durchgeführt werden;
2. für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;
3. der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 131 zu liefern;
4. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird;
5. den Markteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Digitalisierungsmaßnahmen zur Optimierung der Effizienz des Netzbetriebs und des Netzausbaues geplant sind;
6. die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beizutragen;
7. die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;
8. ein hohes Maß an Netz- und Versorgungssicherheit der Verteilernetzinfrastruktur zu erzielen;
9. die Transparenz des Netzbetriebs und -ausbaus zu erhöhen;
10. sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 4 optimiert und ausgebaut werden.
(3) Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben
1. zur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,
2. zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten,
3. zur Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV,
4. zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,
5. zur Energieeffizienz,
6. zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,
7. zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß § 95 Abs. 1 bzw. gemäß § 96 Abs. 1 relevanten Umständen,
8. zu den gemäß den §§ 95 und 96 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,
9. zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den §§ 96 und 97 je Umspannwerk (Netzebene 4),
10. zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Z 2 und 3,
11. zu geeigneten Standorten für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
zu enthalten. Maßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 können zusammengefasst dargestellt werden. Die Verkabelung gemäß Z 3 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu ermitteln.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
1. dem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,
2. dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,
3. dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 115;
4. den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in angrenzenden Konzessionsgebieten
zu berücksichtigen.
Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz
§ 111. (1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 109 zu veröffentlichen. Vor Anzeige des Netzentwicklungsplans haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß § 110 Abs. 3, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz sowie genauere Vorgaben zum Anzeigeverfahren festgesetzt werden.
(3) Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des § 110 und der Verordnung gemäß Abs. 2, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.
Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber
§ 112. (1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder
2. eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.
2. Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
3. Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
4. Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(5) Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(6) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 158 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 158 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 einzuhalten.
Geschlossene Verteilernetze
§ 113. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird auf Antrag des jeweiligen Betreibers mit Bescheid als geschlossenes Verteilernetz einzustufen, wenn,
1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Netzbenutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2. mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.
Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ist, dass unbeschadet des Abs. 4 keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über dieses Netz versorgt werden.
(2) Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 gilt der Betreiber eines solchen geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß § 83, §§ 91 bis 93, § 97, § 101, § 107 Z 6 hinsichtlich der Systemnutzungsentgelte, Z 7 bis 9, Z 14 und Z 18, § 112 sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(3) Jeder Netzbenutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann bei der Regulierungsbehörde eine Überprüfung des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Netznutzung verlangen. Liegt das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt nicht über dem für das vorgelagerte Netz festgelegten Systemnutzungsentgelt, ist zu vermuten, dass das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt den rechtlichen Vorgaben entspricht. Für den Fall, dass mehrere Netze auf gleicher Netz- oder Umspannebene angrenzen, ist das jeweils niedrigste Systemnutzungsentgelt für den Vergleich heranzuziehen.
(4) Die gelegentliche Nutzung des geschlossenen Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
4. Hauptstück
Betrieb von Übertragungsnetzen
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 114. (1) Übertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
1. ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 85 zu befolgen;
3. einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 115 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
4. den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die jene für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese zu veröffentlichen;
5. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Standardisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
6. durch entsprechende Übertragungskapazität und deren erforderlichen Ausbau sowie die Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
7. gemäß § 132 Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden;
8. Systemdienstleistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit zu beschaffen;
9. die Übertragung von Strom durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und zu diesem Zweck die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen – einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden – zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
10. bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Art. 4 lit. d Z 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;
11. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
12. Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen, zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß mit Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit im Übertragungsnetz sicherzustellen und sich mit den Verteilernetzbetreibern zur Integration regionaler Netzwiederaufbaukonzepte in das überregionale Netzwiederaufbaukonzept abzustimmen, und entsprechende Informationen darüber zu veröffentlichen;
13. zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans sowie weiteren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten;
14. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
15. an der Erlassung einer Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren mitzuwirken;
16. zur Digitalisierung des Übertragungsnetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards insbesondere haben sie Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität sowie, sobald dies möglich ist, die Treibhausgasemissionen der durch ihr Netz geleiteten Elektrizität im Bilanzgruppenabrechnungsintervall digital und leicht zugänglich bereitzustellen;
17. zur Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und dem Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden;
18. der Regulierungsbehörde auf Verlangen schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gesetzt haben;
19. bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen sowie im Rahmen des Engpassmanagements Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
20. sicherzustellen, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
21. mit anderen Übertragungsnetzbetreibern und dem Regelzonenführer bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
22. im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 118, die im Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zu kennzeichnen sind, zu erproben.
(4) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.
Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz
§ 115. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen inklusive einer Priorisierung und einer Darstellung wechselseitiger Abhängigkeiten zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;
3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben; und
4. über den in Z 1 genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben;
5. die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endkundinnen und Endkunden unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;
6. ein hohes Maß an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu erzielen;
7. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Art. 16 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nachzukommen;
8. dem Anspruch verstärkter Transparenz bei Netzbetrieb und ‑ausbau nachzukommen.
(3) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans haben Übertragungsnetzbetreiber
1. die erwartete Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des EAG,
2. den Stromaustausch mit anderen Ländern,
3. die Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943,
4. das Potenzial der Nutzung von Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder anderen Ressourcen als Alternative zum Netzausbau sowie geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen, und
5. die Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV
zu berücksichtigen. Die Verkabelung gemäß Z 5 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regierungsbehörde festgelegten Methode zu ermitteln.
(4) Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von Leitungskapazitäten erst dann in Betracht gezogen wird, wenn das bestehende Netz ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(6) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
1. dem unionsweiten Netzentwicklungsplan,
2. dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan,
3. dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,
4. den Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 110 sowie
5. dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, und der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 GWG 2011
zu berücksichtigen.
(7) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung haben die Übertragungsnetzbetreiber den Netzentwicklungsplan gemeinsam einer öffentlichen Konsultation zu unterziehen.
(8) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(9) Alle Marktteilnehmer haben den Übertragungsnetzbetreibern auf deren schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist, aber zumindest einmal pro Jahr, zur Verfügung zu stellen. Marktteilnehmer, die planen, Anlagen mit einer Kapazität von zumindest 1 MW zu errichten, erweitern oder zu ändern, müssen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten (insbesondere Daten zum Projektstatus) einmal jährlich an die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, ist für die Übermittlung der Daten an die Übertragungsnetzbetreiber die über deren Website zur Verfügung gestellte Plattform zu verwenden. Übertragungsnetzbetreiber können unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
§ 116. (1) Die Regulierungsbehörde hat den Netzentwicklungsplan mit Bescheid zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den in § 115 Abs. 6 genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann von den Übertragungsnetzbetreibern zu jedem Zeitpunkt die Änderung eines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.
Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
§ 117. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG hat die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vorzulegen. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.
(2) Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
1. die Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,
2. die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
3. die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
1. Finanzierung durch Dritte;
2. Errichtung durch Dritte;
3. Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
4. Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung zu stellen, den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz herzustellen und alles zu unternehmen, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.
Pilotprojekte für Erdkabel
§ 118. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung sowie die dazu durchgeführten Pilotprojekte gemäß § 114 Abs. 3 regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erstatten.
(2) Erweist sich nach sachverständiger Beurteilung der gemäß Abs. 1 bekanntgegebene Forschungs- und Entwicklungsstand als ungenügend, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen fachlich geeigneten Dritten mit der Ausarbeitung eines Pilotprojektes nach vorheriger Ankündigung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beauftragen. Dieses Pilotprojekt ist in den Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 115 aufzunehmen.
10. Teil
Systemnutzungsentgelte
1. Hauptstück
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 119. (1) Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4 E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 120 bis 124 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt,
2. Netzverlustentgelt,
3. Netzanschlussentgelt,
4. Regelleistungsentgelt sowie
5. Entgelt für sonstige Leistungen.
(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 120 (Netznutzungsentgelt) und § 121 (Netzverlustentgelt) freigestellt.
(4) Bei der Festlegung des Netzanschlussentgelts für Stromerzeugungsanlagen hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob deren Standort für einen systemdienlichen Betrieb geeignet ist.
Netznutzungsentgelt
§ 120. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
1. die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß § 119 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
2. die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind,
abgegolten.
(2) Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
1. zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
2. zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
3. zur zeitvariablen und/oder lastvariablen Ausgestaltung des Netznutzungsentgelts, insbesondere in Form von Entgelten für Leistungsüberschreitungen, unterbrechbare und/oder regelbare Leistung unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs;
4. zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
(4) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer gemäß § 61 Abs. 3, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer gemäß § 61 Abs. 3 angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.
Netzverlustentgelt
§ 121. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 5 MW, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts treffen.
Netzanschlussentgelt
§ 122. (1) Durch das Netzanschlussentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Netzanschlusskosten abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die damit verbundenen Kosten auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen.
(2) Im Falle einer Erhöhung der netzwirksamen Leistung ist das Netzanschlussentgelt nur im Ausmaß der Erhöhung zu entrichten. Ob eine Erhöhung vorliegt, ergibt sich durch einen Vergleich zwischen der bisher vereinbarten maximalen Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung, wobei auf den höheren dieser beiden Werte abzustellen ist, und der nunmehr vereinbarten maximalen netzwirksamen Leistung getrennt nach Einspeise- oder Bezugsrichtung, wobei auf den höheren dieser beiden Werte abzustellen ist, am Netzanschlusspunkt.
(3) Bei der Festlegung des Netzanschlussentgelts kann die Regulierungsbehörde außerdem anteilige Kosten für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses einbeziehen.
(4) Das Netzanschlussentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern pro Netzanschluss einmalig zu entrichten. Sofern die Kosten für den Netzanschluss ganz oder teilweise vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzanschlussentgelts entsprechend zu vermindern.
(5) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 Festlegungen zum Netzanschlussentgelt zu treffen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen:
1. zur Verrechnung und Bestimmung der unmittelbaren Netzanschlusskosten sowie Abgrenzung der unmittelbaren Netzanschlusskosten von den Kosten gemäß Z 3;
2. zu Pauschalen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger je Netzebene;
3. zur verursachungsgerechten Zuordnung und Verrechnung der mit dem infolge des Anschlusses bereits erfolgten und notwendigen Netzausbau anfallenden Kosten, insbesondere zur Bemessungsgrundlage, Mindestleistungswerten für die einzelnen Netzebenen, Folgen einer örtlichen Verschiebung des Zählpunkts, eines Wechsels der Netzebenen sowie Pauschalierungen;
4. zu angemessenen Reduktionen im Fall der Vorgabe einer netzwirksamen Leistung (flexibler Netzzugang für Einspeiser) und im Fall des begrenzten oder beschränkten Netzzugangs im Übertragungsnetz;
5. zu allfälligen Rückzahlungs- und Übertragungsansprüchen, Anrechnungs- und Überleitungsbestimmungen für bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Netzbereitstellungsentgelte.
(6) Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Abs. 5 Z 2 für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage V, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Abs. 5 ausgeschlossen hat.
(7) Unbeschadet der Festlegungen nach Abs. 5 und § 130 haben Netzbetreiber geleistete Netzanschlussentgelte im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren bzw. vereinnahmte Netzanschlussentgelte zu passivieren und über einen angemessenen Zeitraum abzuschreiben bzw. aufzulösen. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Regelleistungsentgelt
§ 123. (1) Durch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß § 139 abgegolten. Das Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 festzulegen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessungsgrundlage des Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Regelleistungsentgelts, treffen.
(3) Die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten sind dem Regelzonenführer von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern jährlich bekannt zu geben. Netzbetreiber haben dem Regelzonenführer die Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung gemäß Abs. 1 jährlich bekanntzugeben.
(4) Abs. 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Anwendung gelangt.
Entgelt für sonstige Leistungen
§ 124. Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 61 Abs. 5 und § 67 erbringen. Die Regulierungsbehörde hat dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen.
Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten liegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung festzulegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag auf einen Ausnahmebescheid beizulegen sind.
(3) Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid zu erlassen.
(4) Der Ausnahmebescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 2023/2831 vom 15.12.2023, als De‑minimis-Förderungen gewährt, soweit sie nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, freigestellt sind.
2. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis
§ 126. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 130 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 127 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
§ 127. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 120 bis 124 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
1. den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
2. etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
3. etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
4. der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
5. der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
6. den Verrechnungsmodalitäten, sowie
7. etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
(2) Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 126 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.
(3) Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 126 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.
(4) Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.
(5) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(6) Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(7) Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.
Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte
§ 128. (1) Auf Grundlage der Feststellungen gemäß § 126 sowie der Netzentwicklungspläne gemäß § 110 und § 115 hat die Regulierungsbehörde jährlich eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden fünf Jahren zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Abs. 1 gesondert auszuweisen.
Regulierungskonto
§ 129. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß § 127 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in künftigen Verfahren gemäß § 126 auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
(3) Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultierende Beträge sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 120 von der Regulierungsbehörde über einen angemessenen Zeitraum auszugleichen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 126 Abs. 1 festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß § 126 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(5) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 126 Abs. 1 festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß § 126 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Wird eine Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß § 126 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
§ 130. (1) Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 E-ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet, und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 126 Abs. 1 nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere
1. über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions-, und Betriebskosten, über Finanzierungskosten für die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und über nicht beeinflussbare Kosten,
2. zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren Angemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen zur Gewährleistung der Marktüblichkeit,
3. zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten, sowie
4. zur Ermittlung des Mengengerüsts.
(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen
1. zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode;
2. zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, zur Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und der Berechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;
3. zur Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen;
4. zur Abschreibungsmethode und -dauer bei Neuinvestitionen.
(4) Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 127 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(5) Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
11. Teil
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Versorgung mit elektrischer Energie
1. Hauptstück
Flexibilitätsleistungen
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
§ 131. (1) Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen, wenn die Flexibilitätsbeschaffung gegenüber dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellt, die Effizienz beim Betrieb des Verteiler- und/oder Übertragungsnetzes dadurch verbessert wird oder Verzögerungen bei neuen Netzzugängen dadurch wirtschaftlich effizient vermieden werden.
(2) Die Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen als auch eine gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität zu gewährleisten. In dem Vorschlag ist insbesondere darauf einzugehen, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang gemäß § 96 und mit begrenztem oder beschränktem Netzzugang gemäß § 97 sowie Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung gemäß § 120 Abs. 3 Z 3 bei der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Modalitäten zur Beschaffung von Flexibilitätsleistungen über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 134 und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Abs. 5 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(4) Die mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(5) Von marktgestützten Methoden der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass eine marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete, Netzebenen, Zeitbereiche oder Anforderungen der Netzbetreiber wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Die Verordnung kann alternative Maßnahmen, beispielsweise die Möglichkeit zu kostenbasierter Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, enthalten, wenn diese gegenüber der marktbasierten Beschaffung, dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellen. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung mindestens jährlich zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Engpassmanagement im Übertragungsnetz
§ 132. (1) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum ermächtigt, nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit:
1. in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern mit Marktteilnehmern Verträge über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen von
a. Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität unter 1 MW,
b. Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität ab 1 MW, sowie
c. Verbrauchsanlagen,
die über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 134 angeboten werden, in Anspruch zu nehmen;
2. in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern Flexibilitätsleistungen von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität ab 1 MW anzuordnen;
3. geeignete Angebote, die im Rahmen einer Regelreserveausschreibung eingebracht wurden (Regelarbeitsgebote), in Anspruch zu nehmen, wobei die Regelungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2195 einzuhalten sind;
4. geeignete Angebote auf Intraday-Märkten in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Erbringung der Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 erfolgt gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die unmittelbar durch diese Leistungen verursacht werden; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten.
(3) Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Abs. 4 ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird.
(4) Soweit darüber hinaus auf Basis der Systemanalyse gemäß § 135 der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder gesichert reduzierbarer Verbrauchsleistung besteht, ist diese gemäß den Vorgaben des § 136 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(5) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum im Rahmen von Engpassmanagement jene Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, § 97 sowie kurz- und mittelfristige betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen Engpässe im Übertragungsnetz zu den geringsten Kosten vermieden werden. Der Regelzonenführer kann davon abweichen, sofern dies im Einklang mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 steht und sofern ein solches Vorgehen mit Bescheid der Regulierungsbehörde genehmigt wurde.
Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen
§ 133. (1) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haben die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Zu diesem Zweck haben die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen.
(2) Verteilernetzbetreiber haben nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit diese in ihrem Netz benötigt oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gemäß Abs. 1 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.
(4) Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Insbesondere gilt dies für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 4 einheitlich festgelegt werden, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Solange eine Ausnahme nach Abs. 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(6) Die mit der marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7) Von der marktgestützten Beschaffung im Sinne dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass die marktgestützte Beschaffung dieser nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen für einzelne Netzgebiete und Netzebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Gemeinsame Flexibilitätsplattform
§ 134. (1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 110 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 85 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Mindestfunktionalität der digitalen Infrastruktur gemäß Abs. 1 besteht darin,
1. vollständige Informationen zu den Bedarfen an Flexibilitätsleistungen für unterschiedliche Zwecke bereitzustellen;
2. vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, verfügbarer Laststeuerung und verfügbaren kurzfristigen Veränderungen der Einspeisung anzubieten;
3. den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz und die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve gemäß § 136 Abs. 2, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung unter Berücksichtigung der Netzsituation effizient zu koordinieren.
(3) Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der digitalen Infrastruktur beauftragen, sofern dieser die betreffenden Aufgaben mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der Regelzonenführer und die übertragenden Netzbetreiber. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Der übertragende Netzbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die Regulierungsbehörde Zugang zu den für die Aufsichtsfunktion erforderlichen Informationen hat. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
2. Hauptstück
Netzreserve
Anzeigepflichten und Systemanalyse
§ 135. (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, jährlich bis 30. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Stilllegung und die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederinbetriebnahme verpflichtend zu enthalten. Ebenso ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.
(2) Der Regelzonenführer hat bis 1. Dezember jedes Jahres auf Basis der Methode gemäß Abs. 3 und den Eingangsdaten bzw. Szenarien gemäß Abs. 4 eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welcher Bedarf an flexibler Leistung für das Engpassmanagement im Übertragungsnetz ab 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist. In der Systemanalyse ist festzustellen, welche netztechnisch relevanten Situationen auftreten können, die die Netz- und Versorgungssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 gefährden könnten. Überdies sind alle technisch möglichen und üblicherweise verfügbaren kurz- und mittelfristigen betrieblichen Maßnahmen, die den Systembetrieb in besonders kritischen Situationen unterstützen können, zu definieren und zu bewerten. Aus diesen Erkenntnissen hat der Regelzonenführer insbesondere den Bedarf an flexibler Leistung, der ab dem 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist, abzuleiten und dabei auch die Ergebnisse der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß § 142 zu berücksichtigen. Der Bedarf an flexibler Leistung ist mindesten für den Betrachtungszeitraum eines Jahres festzustellen. In Abstimmung mit der Regulierungsbehörde kann die Systemanalyse für einen mehrjährigen Zeitraum durchgeführt werden.
(3) Der Regelzonenführer hat den Entwurf einer Methode zur Durchführung der Systemanalyse sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien auf Aufforderung bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Methode hat insbesondere sicherzustellen, dass bei der Systemanalyse
1. eine rechengestützte Analyse unter Variation der Eingangsdaten durchgeführt wird;
2. die Erkenntnisse einer Ex-Post-Analyse über die Entwicklungen und Häufigkeit der Engpassmanagementabrufe des Vorjahres berücksichtigt werden und
3. den Ergebnissen des Monitorings der Netzreserve durch die Regulierungsbehörde sowie den Zwischenberichten des Evaluierungsplans, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat und die unter Mitwirkung der Regulierungsbehörde und des Regelzonenführers zu erstellen sind, Rechnung getragen wird.
Die Regulierungsbehörde hat, nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit allen relevanten Marktteilnehmern, die Methode mit Bescheid an den Regelzonenführer festzulegen. Der Regelzonenführer kann einen Entwurf für eine Änderung der festgelegten Methode bei der Regulierungsbehörde einreichen. Die Regulierungsbehörde kann auch die Vorlage eines Entwurfs zur Änderung der Methode verlangen. Im Falle einer Änderung der Methode ist eine angemessene Vorlaufzeit für die Erstellung der Systemanalyse sicherzustellen. Ist eine kurzfristige Änderung der Methode unerlässlich, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Konsultationsverfahren und mit vereinfachter Begründung zu erlassen.
(4) Der Regelzonenführer hat jährlich vor dem Beginn der Erstellung der Systemanalyse für das Folgejahr auf Aufforderung und jedenfalls bis 30. September einen Entwurf für sämtliche in der Methode gemäß Abs. 3 festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Die Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien müssen zur Untersuchung von kritischen energiewirtschaftlichen und netztechnischen Situationen geeignet sein und haben sich am Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 115, an der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 130 sowie der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß § 142 zu orientieren. Die Regulierungsbehörde hat die Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien, die für die Durchführung der Systemanalyse heranzuziehen sind, mit Bescheid an den Regelzonenführer festzulegen. Macht eine wesentliche, unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Änderung der Rahmenbedingungen eine neue Beurteilung erforderlich, kann der Regelzonenführer einen Entwurf für eine Änderung der festgelegten Eingangsdaten und Szenarien bei der Regulierungsbehörde einreichen. Die Regulierungsbehörde kann in diesem Fall auch die Vorlage eines Entwurfs zur Änderung der Eingangsdaten und Szenarien verlangen. Ist die kurzfristige Änderung der festgelegten Eingangsdaten und Szenarien erforderlich, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid mit vereinfachter Begründung zu erlassen.
(5) Der Regelzonenführer hat in diesen Verfahren die Pflicht, an der Ausarbeitung der Methode sowie der Identifikation der Eingangsdaten und Szenarien nach besten Kräften mitzuwirken und der Behörde dazu insbesondere Zugriff auf alle für die Festlegung der Methode sowie der Eingangsdaten und Szenarien erforderlichen Daten zu gewähren. Zur effizienten Verfahrensführung kann die Regulierungsbehörde angemessene Fristen für das Vorbringen sowie die Vorlage der angeforderten Informationen setzen. Schriftliche und mündliche Vorbringen und Ergänzungen zum Vorbringen, die nach Fristablauf erstattet werden, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß den Abs. 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(6) Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zugrunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß § 136 Abs. 7 in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Der Regelzonenführer hat auf Grundlage des in der Systemanalyse festgestellten Bedarfs an flexibler Leistung gemäß Abs. 2 und der angezeigten Stilllegungen gemäß Abs. 1 den zu beschaffenden Netzreservebedarf unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Methode gemäß Abs. 3 zu ermitteln.
Beschaffung der Netzreserve
§ 136. (1) Der Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf gemäß § 135 Abs. 2 mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind
1. Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Erzeugungsanlagen gemäß § 135 Abs. 1 innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;
2. Entnehmer mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, die durch Anpassung ihrer Verbrauchsanlagen ihren Verbrauch temporär, zumindest aber für sechs Stunden, reduzieren oder zeitlich verlagern können;
3. Aggregatoren, die mehrere Erzeugungs- oder Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW zusammenfassen, sowie
4. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind teilnahmeberechtigt, wenn sie Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie § 135 Abs. 1 ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum angezeigt haben.
(2) Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen. Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer folgende Informationen bekanntzugeben:
1. den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 135 Abs. 2 zweiter Satz;
2. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß § 135 Abs. 2 festgestellt wurde;
3. die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen gemäß § 135 Abs. 1 sowie der Ergebnisse der Systemanalyse gemäß § 135 Abs. 2 zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind.
Als Produkte gemäß Z 3 kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Abs. 7 Z 1 bis Z 4 zu berücksichtigen.
(3) Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse binnen vierwöchiger Frist bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 4 zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß § 135 Abs. 1, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.
(4) Erzeugungsanlagen dürfen nur dann als geeignet eingestuft werden, wenn ihre Emissionen nicht mehr als 550 g CO2 je kWh Elektrizität betragen und keine radioaktiven Abfälle entstehen. Außerdem darf eine Vergütung für die Erbringung von Netzreserve nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, gewährt werden.
(5) Die eingelangten Angebote werden auf Basis eines Referenzwertes überprüft, welcher sich durch den mengengewichteten Durchschnitt aller Angebote errechnet. Die teuersten 10% der angebotenen Leistung werden nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz wird auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung des Berichtes gemäß Abs. 10 vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Abs. 3 bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 135 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von zehn Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
(6) Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 135 Abs. 2 zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Abs. 1 erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) Nach erfolgter Genehmigung hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:
1. Verträge mit Betreibern von Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 dürfen längstens für die Dauer des gemäß § 135 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.
2. Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf gemäß § 135 Abs. 2 festgestellt wurde.
3. Für jene Zeiträume, in denen zweijährige Netzreserveverträge bestehen, dürfen keine weiteren zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden.
4. Saisonale Netzreserveverträge dürfen nur für die Dauer einer einzelnen Winter- oder Sommersaison abgeschlossen werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.
(8) Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 135 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß § 137 Abs. 3 binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Abs. 7 mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.
(9) Wird der Betreiber einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1 nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den gemäß § 135 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn § 137 Abs. 1 oder § 138 Abs. 3 sind anwendbar.
(10) Zumindest alle zwei Jahre hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei hat diese die Wettbewerbsintensität am relevanten Strommarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Lieferquellen sowie der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen im Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen, die Signifikanz gemäß Abs. 5 zu analysieren und diesbezüglich gegebenenfalls eine Empfehlung auszusprechen. Der Bericht hat überdies die Berichte der Netzbetreiber gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/943 zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Berichts sind bei der Ausgestaltung der technischen Eignungskriterien und der Ausschreibung gemäß Abs. 2 bis 5 sowie der Vertragsgestaltung gemäß Abs. 6 bis 8 zu berücksichtigen.
Stilllegungsverbot
§ 137. (1) Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 135 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß § 136 Abs. 3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß § 136 Abs. 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß § 135 Abs. 1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß § 135 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 136 Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des § 136 Abs. 4 und 8 abzuschließen.
(3) Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
1. operative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst:
a) Materialkosten,
b) Personalkosten und
c) Instandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
2. allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
3. nachweislich notwendige Neu- oder Erhaltungsinvestitionen zur Erbringung der Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
4. ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres.
(4) Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
1. Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 abgegolten werden;
2. Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
3. allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
4. Opportunitätskosten jeglicher Art;
5. Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
6. Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
7. etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
(5) Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
(6) Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß § 127 Abs. 1 und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.
Änderungen
§ 138. (1) Auf Ersuchen eines gemäß § 136 Abs. 7 oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
(2) Auf Antrag eines gemäß § 137 Abs. 1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbotes einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Fall einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß § 137 Abs. 2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
(3) Auf Antrag eines gemäß § 136 Abs. 9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
(4) (Verfassungsbestimmung) Soweit dies zur Herstellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde Regelungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zu Anzeigepflichten, zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens, zu den Produkten, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve durch Verordnung erlassen und insoweit die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 109, 110, 128, 147 und 148 sowie der §§ 135 Abs. 1, 136, 137 und 138 Abs. 1 bis 3 ändern, wobei für das Beschaffungsverfahren relevante Termine und Fristen sowie technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses auch darüber hinaus abänderbar bleiben. Im Falle einer geplanten Änderung hat die Regulierungsbehörde vorab eine Stellungnahme des Regelzonenführers einzuholen und diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der operativen Durchführbarkeit der für die Netzreserve notwendigen Prozesse zu berücksichtigen. Änderungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren sind jedenfalls nur unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen Vergaberegelungen zulässig.
3. Hauptstück
Regelreserve
§ 139. (1) Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat laufend ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Regelreserve durchzuführen. Die Teilnahme am Verfahren steht allen Marktteilnehmern offen, einschließlich jenen, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten, im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Aggregatoren. Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
(3) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
(4) Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 123 aufzubringen.
4. Hauptstück
Versorgungssicherheit
Versorgungssicherheitsstrategie
§ 140. (1) Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
(2) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
1. das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich, unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
2. die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
3. die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
5. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Stromerzeugungsanlagen bzw. Lieferanten;
6. die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
7. die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 EnLG 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
8. den Risikovorsorgeplan gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941;
9. den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;
10. den Netzentwicklungsplan gemäß § 115;
11. die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 141 sowie
12. die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 136 Abs. 10.
(3) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte.
(4) Marktteilnehmer, insbesondere der Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
(5) Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
§ 141. (1) Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis zum 1. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres eine Untersuchung zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene durchzuführen und zu veröffentlichen. Der Betrachtungszeitraum der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat sich auf zehn Jahre und mindestens zwei zu definierende Zieljahre innerhalb dieses Zeitraums zu erstrecken.
(2) Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu erstellen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Änderungen auftragen. Der Regelzonenführer hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Regelzonenführer hat die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene der Regulierungsbehörde zur Genehmigung mit Bescheid vorzulegen.
(3) Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.
Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
§ 142. (1) Die Regulierungsbehörde hat bis zum 31. Dezember 2025 und in weiterer Folge bis zum 31. Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres eine Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß Art. 19e der Verordnung (EU) 2019/943 vorzunehmen und darüber einen Bericht zu erstellen. Der Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu entsprechen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu bewerten ist.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.
12. Teil
Entflechtung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel der Entflechtung
§ 143. Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Lieferung gemäß den Vorgaben der §§ 145 bis 159 sicherzustellen.
Vertraulichkeit
§ 144. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte zur Offenlegung von Informationen ergeben, haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, offengelegt werden.
2. Hauptstück
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen
§ 145. (1) Elektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hierzu nach den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterliegen den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer Buchführung
1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre
a) Erzeugungs-, Stromhandels- und Liefertätigkeiten,
b) Übertragungstätigkeiten,
c) Verteilungstätigkeiten,
d) Speichertätigkeiten, soweit diese ausgeübt werden,
e) Tätigkeiten für die Entwicklung, den Betrieb und die Verwaltung von Ladepunkten, soweit diese ausgeübt werden, und
f) sonstigen Tätigkeiten
zu führen,
2. die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen und
3. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu enthalten. Weiters sind in der Buchhaltung unbeschadet der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Abs. 2 Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 159) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.
3. Hauptstück
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
§ 146. (1) Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
(2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
1. direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
2. direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
3. Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
4. Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
(3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 147 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 150 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.
(5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
(6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011.
(7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen. § 144 bleibt davon unberührt.
2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ‑ ISO)
Voraussetzungen
§ 147. (1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 146 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
1. er § 146 Abs. 2 entspricht,
2. er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
3. er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
4. er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 148 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
Pflichten
§ 148. (1) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen. Der Eigentümer des Übertragungsnetzes darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
(2) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist zu Folgendem verpflichtet:
1. er arbeitet im erforderlichen Maß mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert;
2. er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;
3. er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;
4. er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Z 2 einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.
Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes
§ 149. (1) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
1. in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, ‑verteilung und ‑lieferung zuständig sind;
2. es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
3. der Eigentümer des Übertragungsnetzes stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, welchen die Regulierungsbehörde auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.
3. Abschnitt
Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)
Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr
§ 150. (1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 146 nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und für die Geschäftstätigkeit des Übertragungsnetzes erforderlich sind. Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans sind dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen bereitzustellen. Für den Geschäftsbetrieb des Übertragungsnetzes ist insbesondere Folgendes erforderlich:
1. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie der Vermögenswerte sein.
2. Das Personal muss beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss insbesondere über eine eigene Rechtsabteilung, Buchhaltung und über eigene IT-Dienste verfügen.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und die Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b E-ControlG von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 115 weder direkt noch indirekt beeinflussen.
(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik und in den Geschäftsräumen dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung der eigenen Identität mit jener des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten.
(5) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder ‑Ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens.
(6) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet, dass er in Bezug auf IT-Systeme oder ‑Ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen zusammenarbeitet.
(7) Die Rechnungslegung von unabhängigen Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Soweit zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich, kann der Wirtschaftsprüfer des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens Einsicht in Teile der Bücher des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers nehmen, sofern die Regulierungsbehörde keine Einwände aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit mit Bescheid dagegen erhebt. Die wichtigen Gründe sind vorab schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Wirtschaftsprüfer hat diesbezüglich die Verpflichtung, wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen mitzuteilen.
(8) Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in § 114 angeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
1. die Vertretung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
2. die Vertretung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des ENTSO (Strom);
3. die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
4. die Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen;
5. den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes;
6. die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
7. die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern;
8. die Bereitstellung aller unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste.
(9) Für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L. 169 vom 30.06.2017 S. 46, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, genannten Rechtsformen.
Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
§ 151. (1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.
(2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
(3) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von acht Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß § 150 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens einzuholen.
Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten
§ 152. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
1. Sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
2. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
3. Sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
4. Sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und ‑beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von drei Wochen erheben,
1. wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
2. wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 E‑ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(4) Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
(5) Abs. 1 Z 1 und Z 4 sind auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen anzuwenden.
(6) Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 sind auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen anzuwenden.
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
§ 153. (1) Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 115.
(2) Das Aufsichtsorgan setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens und von dritten Anteilseignern sowie von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern des Übertragungsnetzbetreibers zusammen.
(3) § 152 Abs. 1 bis 3 ist auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen anzuwenden. § 152 Abs. 3 Z 2 erster Satz ist auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans anzuwenden.
Gleichbehandlungsprogramm
§ 154. (1) Die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einer oder einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 152 Abs. 1 bis 3 findet auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
(3) Die Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
1. fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
2. Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
3. Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
4. Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
5. Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
(5) Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 117 tätig wird.
(6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer des Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihr oder ihm die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit des Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere Entgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen und Sekundärmärkte;
2. Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss, in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
3. Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Übertragungsnetzes.
(9) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 145 durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.
(10) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die sie oder er zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben benötigt. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers.
(11) Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
(12) Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.
4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
§ 155. In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 147 bis § 151), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 146 nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
§ 156. (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 146 bis 155). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizieren
1. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 146 oder
2. als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 147 bis § 149 oder
3. als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 150 bis § 154 oder
4. als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 155.
(2) Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
1. über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;
2. von Amts wegen, wenn
a) ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oder
b) die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
3. über Anzeige der Europäischen Kommission.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
1. einen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
2. der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission samt den für die Entscheidung relevanten Unterlagen zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.
(5) In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:
1. beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen;
2. beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§§ 150 bis 154); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/943 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
(7) Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Kundmachung zu widerrufen.
Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer
§ 157. (1) Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so ist § 156 mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden.
(2) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen
1. den Antrag auf Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, sowie
2. alle Umstände, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, berücksichtigt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
1. die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
2. die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen sowie
3. andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Zertifizierung abzulehnen, wenn durch die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaates gefährdet wird. Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, teilt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Zertifizierung eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Frage einzuholen, ob
1. die betroffene Rechtsperson den Anforderungen der §§ 145 bis 159 genügt und
2. eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
4. Hauptstück
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
§ 158. (1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit der Organisation und Entscheidungsgewalt des Verteilernetzbetreibers in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, ist insbesondere gewährleistet, wenn
1. die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und ‑lieferung zuständig sind;
2. die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
3. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens entscheiden kann;
4. der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters hat er Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das Mutterunternehmen ist berechtigt, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(5) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sind, dürfen diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Lieferantensparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist.
(6) Die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes obliegt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Benennung und Abberufung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers muss völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.
(8) Die Regulierungsbehörde hat die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, im Hinblick auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 6 laufend zu überwachen, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann.
5. Hauptstück
Kombinationsnetzbetreiber
§ 159. (1) Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den §§ 146 bis 155 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2) Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten,
1. Eigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben und
2. andere Tätigkeiten als jene, die in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, auszuüben, soweit diese für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Verpflichtungen notwendig sind.
In beiden Fällen sind jedenfalls die in den §§ 145 bis 159 normierten Kriterien einzuhalten.
13. Teil
Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen
1. Hauptstück
Monitoring
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 160. Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sowie nach § 17 und § 109 von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
Überwachungsaufgaben
§ 161. (1) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere Folgendes laufend zu beobachten:
1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen und die Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen;
2. die Leistung und die Fortschritte der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber beim Ausbau eines Smart Grids, das Energieeffizienz und die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht;
3. den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;
4. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen;
5. den Grad und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungserbringung und des Schutzes der Endkundinnen und Endkunden, insbesondere der Maßnahmen für schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden einschließlich der Berücksichtigung der Energiearmut;
6. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die Kundinnen und Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Lieferanten Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken;
7. die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;
8. die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, übriger Elektrizitätsunternehmen und anderer Marktteilnehmer sowie der zentralen Vergabeplattform, ENTSO (Strom) und EU-VNBO gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der auf Basis der Verordnung verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten sowie ob die betroffenen Marktteilnehmer Entscheidungen der Agentur Folge leisten;
9. die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit;
10. potenzielle Hindernisse und Einschränkungen betreffend Eigenverbrauch, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und gemeinsame Energienutzung;
11. die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 14 EnLG 2012;
12. das Engpassmanagement gemäß § 132 Abs. 1 und die Verwendung der Engpasserlöse,
13. die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz im Inland und Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz in der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten;
14. den Regelreservemarkt und das Ausgleichsenergiesystem;
15. den Anschluss neuer Betriebsmittel gemäß § 92;
16. die Datenverwaltung der Netzbetreiber gemäß § 17.
(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsinhalte, -maße, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie die Bestimmung des meldepflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei insbesondere die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:
1. von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hiefür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endkundinnen und Endkunden, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzanschluss- und Netzzugangsbegehren sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer, den Ausbau intelligenter Netze;
2. von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Lieferantenwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuanmeldungen und Neuabmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Beschwerden und Anfragen von Endkundinnen und Endkunden samt Gegenstand (z. B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden; für Stromerzeugungsanlagen verrechnete Netzanschlussentgelte, gegliedert nach Energieträgern;
3. von Lieferanten: Verrechnete Energiepreise in Cent pro kWh je definierter Kundengruppe; Verhältnis zwischen Großhandels- und Haushaltskundenpreisen, Anzahl der Lieferantenwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen; Anzahl der Lieferverträge mit festen Energiepreisen; Anzahl der befristeten Lieferverträge; Anzahl der unbefristeten Lieferverträge; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endkundinnen und Endkunden samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
4. von Regelzonenführern: Daten zu Ausschreibungen grenzüberschreitender Kapazitäten, insbesondere angebotene und vergebene sowie von Marktteilnehmern als Fahrplan angemeldete Kapazitäten für Jahres-, Monats- und Tagesvergaben, tatsächliche physische Leitungsflüsse, Sicherheitsmargen bei Kapazitätsberechnungen, Informationen über Reduktionen bereits vergebener Kapazitäten;
5. von den jeweils die Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bezug von Ausgleichsenergie (d.h. Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserve, ungewollten Austausch) vornehmenden Personen: Je Gebot angegebener Leistungspreis (Euro pro MW), Arbeitspreis (Euro pro MWh), angebotene Leistung (MW), Erteilung des Zuschlags und Regelzonenanbindung.
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger Daten, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1, 2 und 4 benötigt, zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, danach alle zwei Jahre, einen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, über den Ausbau von intelligenten Netzen zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der von den Lieferanten angebotenen Standardprodukten mit § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 zu veröffentlichen und sie erforderlichenfalls an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
(6) Auf Verlangen hat die Regulierungsbehörde der jeweiligen Landesregierung Zugang zu den bundeslandspezifischen Daten gemäß Abs. 2 einzuräumen. Die Landesregierung kann von der Regulierungsbehörde jederzeit Erkenntnisse aus den Überwachungsaufgaben der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 hinsichtlich jener Netzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich auf das Bundesland erstreckt, verlangen.
(7) Die Landesregierung überwacht die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen durch die Verteilernetzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich im Bundesland befindet. Auf Verlangen berichtet sie der Regulierungsbehörde über die Einhaltung dieser Voraussetzungen.
(8) Stromhändler sind verpflichtet,
1. durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung näher zu regelnde Transaktionsdaten über Transaktionen mit anderen Stromhändlern und Übertragungsnetzbetreibern für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und
2. der Regulierungsbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen.
Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Aufbewahrung und Übermittlung folgender Daten zu bestimmen: Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion, insbesondere Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, Vertragsdauer, Strombörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde, erstmaliger Lieferzeitpunkt, Identität von Käufer und Verkäufer, Transaktionsmenge und -preis bzw. Preisanpassungsklauseln.
(9) Unbeschadet der Vorgaben der DSGVO, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, die von den Meldepflichtigen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1, 2 und 4 erhobenen Daten auch für weitere Befugnisse und Aufgaben im öffentlichen Interesse heranzuziehen, wenn die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung dieser Befugnisse oder Aufgaben erforderlich ist.
(10) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
2. Hauptstück
Besondere organisatorische Bestimmungen
Landeselektrizitätsbeirat
§ 162. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 163. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Merkmalsausprägung;
6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 164. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 160 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
3. die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991);
5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 165. Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Auskunftsrechte
§ 166. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung
§ 167. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 164 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von verarbeiteten Daten an Dritte zu regeln.
14. Teil
Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
1. Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 168. (1) Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(2) (Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirekt
1. die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
2. Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 169 bis 172 sind von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 173 bis 175 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(6) Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(7) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
(8) Geldbußen gemäß den §§ 176 bis 179 sind vom Kartellgericht zu verhängen.
2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 169. (1) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
1. bewirkt, dass die in § 25 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
2. entgegen § 26 Abs. 3 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
3. seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
4. seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 61 Abs. 5 oder § 67 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt;
5. den in § 86 Abs. 3 und 4 oder § 87 Abs. 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
6. den im § 149 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
7. den in § 154 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
1. seinen Verpflichtungen gemäß § 16 nicht nachkommt;
2. seiner Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 und seinen Informationspflichten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 2 nicht nachkommt;
3. entgegen den §§ 26, 49, 52, 53, 126 Abs. 2 oder 144 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
4. seinen Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 4 nicht nachkommt;
5. seinen Verpflichtungen gemäß § 34 nicht nachkommt;
6. seinen Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
7. seinen Verpflichtungen gemäß den §§ 39 bis 43 nicht nachkommt;
8. den aufgrund einer Verordnung gemäß den §§ 42 Abs. 4, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 53 Abs. 6 oder 47 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
9. seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den §§ 44 und 46, 48, 49, 50 Abs. 1 und 5, 52 bis 54, 55 Abs. 2 oder § 56 Abs. 2 nicht nachkommt;
10. seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß § 72 oder § 80 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
11. seiner Verpflichtung gemäß § 81 nicht nachkommt;
12. den in §§ 85 oder 145 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
13. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 101 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
14. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 101 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3 nicht nachkommt;
15. seiner Verpflichtung gemäß § 115 Abs. 9 nicht nachkommt;
16. als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 135 Abs. 2 und 3 vornimmt;
17. als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den §§ 136 Abs. 7 und 9 sowie 137 Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
18. als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 136 Abs. 8 oder § 137 Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
19. seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 135 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
20. Aufwendungen entgegen § 137 Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
21. seinen Verpflichtungen gemäß § 161 Abs. 3 oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß § 161 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
22. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 163 Abs. 1 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
23. den auf Grund der § 24 Abs. 2 E‑ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
24. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 160 nicht nachkommt.
(3) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1. seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt;
2. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 75 oder § 76 nicht nachkommt;
3. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 76 Abs. 5 nicht nachkommt;
4. der Meldepflicht gemäß § 76 Abs. 3 nicht nachkommt;
5. der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß § 26 Abs. 1 E-ControlG nicht nachkommt.
(4) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangeganer Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 wiederholt nicht nachkommt.
(5) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 170. Wer dem § 165 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 165 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Betrieb ohne Zertifizierung
§ 171. Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 156 Abs. 3 Z 1 oder 157 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Preistreiberei
§ 172. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 173. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer
1. als Insider gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zuwiderhandelt;
2. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
2. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
3. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
4. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, ihren Informationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
5. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, keine wirksamen Vorkehrungen, Systeme und Verfahren im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 einführt und beibehält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
2. entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
3. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
4. entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig einen Vertreter benennt, und/oder dies der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig mitteilt;
5. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
6. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
7 als Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, gegen seine Pflichten gemäß Art. 5a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer.
1. von der Regulierungsbehörde angeforderte Informationen, Dokumente oder Daten gemäß § 25a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 E-ControlG nicht, unrichtig, irreführend, unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
2. einer Vorladung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
3. eine Ermittlung von Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 4 E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht ermöglicht;
4. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
5. seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.
Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 2% des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
Strafbarkeit juristischer Personen
§ 174. (1) Die Regulierungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 173 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 173 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß beträgt
1. bei einem Verstoß gegen die Art. 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 15% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
2. bei einem Verstoß gegen die Art. 4 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
3. bei einem Verstoß gegen die Art. 8, 9, 5a und 7c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
4. bei einem Verstoß gegen die in § 173 Abs. 4 Z 1 bis 5 genannten Bestimmungen bis zu 3% des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe bei der betroffenen juristischen Person 20% des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Hat die juristische Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 175. (1) Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5. den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
8. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 169 bis 174 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
3. Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
§ 176. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. entgegen den §§ 26, 49, 52 und 53 oder 144 Daten widerrechtlich offenbart;
2. den in §§ 85 oder 145 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. seinen Verpflichtungen gemäß § 117 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
4. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
5. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 147 bis 149 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 149 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
9. den in § 148 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
10. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 150 bis 154 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 152 Abs. 1 Z 3 und § 154 Abs. 1, nicht nachkommt;
11. den in § 150 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
12. den in § 152 Abs. 1 Z 3 und § 155 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
13. den im Bescheid nach § 156 Abs. 1 oder § 157 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
14. den in § 156 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
1. die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
2. den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
3. seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
4. den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
5. seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
§ 177. (1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 176 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.
Bemessung
§ 178. (1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Verjährung
§ 179. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
16. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 180. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 138 Abs. 4, § 181 Abs. 11 und § 182 Abs. 2 treten mit XX.XX 2025 in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, des § 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b sowie des § 82 Abs. 1 und 2, die mit XX.XX 2025 außer Kraft treten und der §§ 23a, 51 bis 58a und 77a, die mit XX.XX 2026 außer Kraft treten.
(2) § 36 Abs. 1, 1a, 3 bis 12 und § 38 sowie die §§ 110 und 111 treten mit XX.XX 2025 in Kraft. § 36 Abs. 1a tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft; § 36 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 70a tritt mit 1. April 2027 außer Kraft.
(3) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 42 und § 43, § 60 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 61 bis 68 treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(4) Die §§ 31 und 32 treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(5) Die §§ 119 bis 125 treten mit XX.XX 2026 in Kraft.
(6) § 119 Abs. 3 tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(7) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit XX.XX 2025 in Kraft gesetzt werden.
(9) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(10) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 9 zu erlassen.
(11) § 138 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 181. (1) Die auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und sind unverzüglich vom Bilanzgruppenkoordinator in das Register einzutragen. Die zugestellten Genehmigungsbescheide behalten ihre Gültigkeit bis zur Übertragung in das Register.
(3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
(4) Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte, der jeweiligen Behörde angezeigte und die Tätigkeit berechtigterweise ausübende Bilanzgruppenkoordinator führt diese Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als Anzeige gemäß § 13 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG 2010, die die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 113.
(6) Die §§ 126 bis 130 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(7) Der Zuverlässigkeitsstandard gemäß § 141 ist erstmals bis zum XX.XX 2026 festzulegen.
(8) Für die erstmalige Durchführung der Systemanalyse gemäß § 135 gelten folgende Fristen:
1. Der Entwurf einer Methode sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien gemäß § 135 Abs. 3 ist bis 1. August 2025 bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
2. Der Entwurf für sämtliche in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien nach § 135 Abs. 4 ist bis 30. September 2025 bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
3. Die Systemanalyse ist bis 1. Dezember 2026 fertigzustellen.
(9) Auf Verfahren betreffend strafbare Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(10) Wird in anderen Bundesgesetzen auf das ElWOG 2010 oder auf eine spezifische Bestimmung des ElWOG 2010, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, verwiesen, so ist dieser Verweis als ein Verweis auf dieses Bundesgesetz bzw. auf die entsprechende neue Bestimmung zu verstehen.
(11) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage I aufzunehmen.
(12) Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben aufrecht.
(13) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedinungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedinungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz. Diese Mitteilung hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten des § 21 zu erfolgen. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt § 21 Abs. 4. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch § 21 nicht berührt.
(14) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Energielieferung 10% der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.
(15) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge, die unter das Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991 fallen, gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
Vollziehung
§ 182. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 138 Abs. 4, § 180 Abs. 1 sowie § 181 Abs. 11 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 176 bis 179 die Bundesministerin für Justiz;
2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Anlage I
(zu § 99)
Netzbereiche
Als Netzbereiche werden bestimmt:
1. Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Austrian Power Grid AG;
b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TINETZ-Tiroler Netze GmbH;
c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH;
2. für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der Netz Burgenland GmbH, KNG-Kärnten Netz GmbH, Netz Niederösterreich GmbH, Salzburg Netz GmbH, Energienetze Steiermark GmbH, TINETZ-Tiroler Netze GmbH, Vorarlberger Energienetze GmbH und Wiener Netze GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der Wiener Netze GmbH und der Netz Niederösterreich GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der Wiener Netze GmbH bzw. der Netz Niederösterreich GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
3. für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH, der LINZ NETZ GmbH und der Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH und der LINZ NETZ GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
4. für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH & Co KG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen. Sofern Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 181 Abs. 11 geregelt ist, für die in dieser Anlage definierten Netzbereiche genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereichs (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereichs Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung.
Anlage II
(zu § 5 Abs. 1 Z 11 und § 74)
KWK-Technologien im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 11
a) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
b) Gegendruckdampfturbine
c) Entnahme-Kondensationsdampfturbine
d) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
e) Verbrennungsmotor
f) Mikroturbinen
g) Stirling-Motoren
h) Brennstoffzellen
i) Dampfmotoren
j) Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
k) Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 79 gilt.
Anlage III
(zu § 74)
Berechnung des KWK-Stroms
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
i) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75% und
ii) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80%.
b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:
EKWK = QKWK C
|
– |
Hierbei ist: |
|
|
– |
EKWK |
die Strommenge aus KWK |
|
– |
C |
die Stromkennzahl |
|
– |
QKWK |
die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck |
|
|
berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden). |
|
Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:
|
Typ |
Standardstromkennzahl C |
|
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) |
0,95 |
|
Gegendruckdampfturbine |
0,45 |
|
Entnahme-Kondensationsdampfturbine |
0,45 |
|
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung |
0,55 |
|
Verbrennungsmotor |
0,75 |
Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
d) Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
e) Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
Anlage IV
(zu § 74)
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
a) „Hocheffiziente KWK“ muss folgende Kriterien erfüllen:
– die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß lit. b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10% im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
– die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
– für nach der Umsetzung dieses Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke betragen die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie);
– KWK-Blöcke, die vor dem 10. Oktober 2023 in Betrieb sind, können bis zum 1. Januar 2034 von dieser Anforderung abweichen, sofern sie über einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen verfügen, um den Schwellenwert von weniger als 270 g CO2 je 1 kWh bis zum 1. Januar 2034 zu erreichen, und sofern sie die einschlägigen Betreiber und zuständigen Behörden über diesen Plan unterrichtet haben;
Beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.
b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen
– Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

– PEE Primärenergieeinsparung.
– KWK
W
Wärmewirkungsgrad-Referenzwert
der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im
Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von
KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
– Ref
W
Wirkungsgrad-Referenzwert
für die getrennte Wärmeerzeugung.
– KWK
E
elektrischer
Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im
Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von
KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block
mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein
Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge
der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht
dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 77 auszustellen.
– Ref
E
Wirkungsgrad-Referenzwert
für die getrennte Stromerzeugung.
c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
– Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie können berechnet werden, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anlage III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieser Anlage entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70% liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anlage III bestimmt.
– Werden
die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß der
alternativen Berechnungsmethode berechnet, so sind sie gemäß der
Formel unter lit. b dieser Anlage zu berechnen, wobei „KWK W
“ durch „W
“ und „KWK E
“ durch „E
“ ersetzt wird.
– W
bezeichnet den
Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche
Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die
Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt
wurde.
– E
bezeichnet den
elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche
Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von
Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische
Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert
hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der
mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu,
Herkunftsnachweis gemäß § 77 auszustellen.
– Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
– Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
d Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.
Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter lit. b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
1. Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
2. Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Anlage V
(zu § 122)
Pauschaliertes Netzanschlussentgelt
Für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gelten folgende Pauschalen als Netzanschlussentgelt gemäß § 122:
|
Netzwirksame Leistung |
Entgelt |
|
0 bis 20 kW |
10 Euro pro kW |
|
21 bis 250 kW |
15 Euro pro kW |
|
251 bis 1.000 kW |
35 Euro pro kW |
|
1.001 bis 20.000 kW |
50 Euro pro kW |
|
mehr als 20.000 kW |
70 Euro pro kW |
Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist.
Anlage VI
(zu § 36)
Standardisierte Lastprofile für begünstigte Haushalte gemäß § 36 Abs. 5
Folgende standardisierte Lastprofile, die gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln Zählpunkten im österreichischen Netzgebiet zuzuordnen sind, sind relevant für den gestützten Preis für begünstigte Haushalte:
1. H0: Haushalt;
2. HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;
3. HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt.
Artikel 2
Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
Regelungsinhalt
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
2. die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
3. die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
b) Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
4. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.
2. Abschnitt
Statistische Erfassung von Energiearmut
Definition von Energiearmut
§ 4. Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
Indikatoren zur Messung von Energiearmut
§ 5. (1) Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
1. Objektive Indikatoren:
a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
b) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
c) Haushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
2. subjektive Indikatoren:
a) Haushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können oder
b) Haushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben; oder
3. ergänzende Indikatoren:
a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach), oder
b) Strom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
c) Endenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
(2) Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E‑Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.
Durchführung von statistischen Analysen
§ 6. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU-SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.
3. Abschnitt
Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
Unterstützungswürdige Haushalte
§ 7. (1) Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
1. „Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
2. „Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(1a) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.
(3) Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.
Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
§ 8. (1) Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
1. Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
2. Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;
3. Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
4. Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. I Nr. 337/1914, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
5. eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021;
6. Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
(3) Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.
(4) Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten zusätzlich eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH verlangen.
Prüfung der Einkommensverhältnisse
§ 9. (1) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
(2) Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 12 Abs. 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahren
§ 10. (1) Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
(1a) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 12 Abs. 1 und 3 und § 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 13, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
§ 11. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugelten.
Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
§ 12. (1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 80 000 Euro netto.
(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung neu festsetzen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Vollziehung
§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(3) Alle übrigen Bestimmungen treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(4) § 7 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Artikel 3
Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
1. Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
|
§ 1. |
Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
|
§ 2. |
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
|
§ 3. |
Errichtung der Regulierungsbehörde |
|
§ 4. |
Allgemeine Ziele |
|
§ 5. |
Organe |
|
§ 6. |
Vorstand |
|
§ 7. |
Aufgaben des Vorstandes |
|
§ 8. |
Funktionsdauer des Vorstandes |
|
§ 9. |
Rechtsschutz |
|
§ 10. |
Regulierungskommission |
|
§ 11. |
Arbeitsweise der Regulierungskommission |
|
§ 12. |
Aufgaben der Regulierungskommission |
|
§ 13. |
Aufsichtsrat |
|
§ 14. |
Arbeitsweise des Aufsichtsrates |
|
§ 15. |
Aufgaben des Aufsichtsrates |
|
§ 16. |
Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand |
|
§ 17. |
Gebarungskontrolle |
|
§ 18. |
Parlamentarische Kontrolle |
|
§ 19. |
Regulierungsbeirat |
|
§ 20. |
Energiebeirat |
|
§ 21. |
Aufgaben der Regulierungsbehörde |
|
§ 22. |
Rahmenbedingungen |
|
§ 23. |
Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte |
|
§ 23a. |
Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren |
|
§ 24. |
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion |
|
§ 25. |
Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber |
|
§ 25a. |
Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte |
|
§ 25b. |
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
|
§ 25c. |
Vor-Ort-Ermittlungen |
|
§ 26. |
Schlichtung von Streitigkeiten |
|
§ 27. |
Einhaltung der Leitlinien |
|
§ 28. |
Berichtspflichten |
|
§ 29. |
Personal |
|
§ 30. |
Budget |
|
§ 31. |
Jahresabschluss |
|
§ 32. |
Kosten der Regulierung |
|
§ 33. |
Rücklage für unvorhergesehene Belastungen |
|
§ 34. |
Auskunfts- und Einsichtsrechte |
|
§ 35. |
Amtshilfe |
|
§ 36. |
Verfahren |
|
§ 36a. |
Großverfahren |
|
§ 37. |
Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit |
|
§ 38. |
Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde |
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§ 39. |
Verweise |
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§ 40. |
Arbeitsverfassungsgesetz |
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§ 41. |
Inkrafttreten |
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§ 42. |
Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung |
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§ 43. |
Übergangsbestimmungen |
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§ 44. |
Vollziehung“ |
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
3. § 3 samt Überschrift entfällt.
4. Der bisherige Text des § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“; in § 3 (neu) Abs. 1 wird die Wortfolge „Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserstoffwirtschaft“ ersetzt.
5. Nach § 1 wird folgender § 2 samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 2. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024.;
2. Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. L, 2024/1788, 15.07.2024;
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024;
4. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231/1, 20.09.2023 S. 1.
(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
1. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106, 17.04.2024;
2. Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. L, 2024/1991, 29.07.2024 (TEN‑E‑VO);
3. Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
4. Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787, ABl. L, 2024/1787, 15.07.2024;
5. Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. l, 2024/1747, 20.06.2024 und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
6. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023;
7. Verordnung (EU) 2024/1789 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung), ABl. L, 2024/1789, 15.07.2024.“
6. In § 4, im Einleitungsteil des § 5 Abs. 1, in § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4, im Einleitungsteil des § 8 Abs. 1, in § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 9 und 10, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, im Einleitungsteil des § 22, im Einleitungsteil des § 24 Abs. 1, in § 24 Abs. 2, im Einleitungsteil des § 25 Abs. 1, in § 25 Abs. 2, 3, 4 und 6, im ersten Satz des § 25a Abs. 1, in § 25a Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 25b, § 26 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 27 Abs. 1, 2 und 3, § 28 Abs. 1, 2 und 3, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 1 bis 3, der Überschrift des § 38, § 38 Abs. 1, 2 und 3 und in § 40 wird der Ausdruck „E-Control“ jeweils durch den Ausdruck „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
7. Im Einleitungsteil des § 4, in § 5 Abs. 4, in § 10 Abs. 1, in § 13 Abs. 1 und 5 und in § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
8. § 4 Z 1 lautet:
„1. Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Europäischen Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele finanziert sowie wirkungsvoll und zuverlässig betrieben und die Elektrizitätsnetze ausgebaut werden können – dies erfordert einen Regulierungsrahmen, der die notwendigen Voraussetzungen dafür schafft, dass die Netzbetreiber mit ausreichenden personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden;“
9. In § 4 Z 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „Gemeinschaft“ jeweils durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.
10. In § 4 Z 1, 7 und 8 werden vor dem Wort „Kunden“ jeweils die Worte „Kundinnen und“ eingefügt.
11. In § 4 Z 4 wird nach dem Wort „zuverlässiger“ ein Beistrich sowie das Wort „leistbarer“ eingefügt; in § 4 Z 5 wird der Ausdruck „§ 16b ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 65 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. xx/2025, sowie aktive Kunden gemäß § 60 ElWG“ ersetzt.
12. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG“ durch den Ausdruck „Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944“ und der Ausdruck „Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73“ durch den Ausdruck „Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ und die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
13. In § 6 Abs. 5, § 8 Abs.2 und in § 44 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
14. In § 5 Abs. 3, in § 6 Abs. 2, in § 8 Abs. 2, in § 10 Abs. 9, in § 14 Abs. 7, in § 16 Abs. 1, in § 20 Abs. 4, in § 28 Abs. 1 und 2 und in § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
15. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die im Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10, im EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84, im Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, im Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014, im Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, in § 163 ElWG, in § 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowie im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt.“
16. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetz 1983“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)“ ersetzt.
17. In § 6 Abs. 5, in § 8 Abs. 3 und in § 44 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
18. In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Bundesministerin“ durch die Wortfolge „den Bundesminister“ ersetzt.
19. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
20. In § 8 Abs. 1 Z 3 und in § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
21. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
22. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kostenbasis“ die Wortfolge „und der dabei anzuwendenden Methoden“ eingefügt, der Ausdruck „§ 48 Abs. 1 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 126 Abs. 1 ElWG“ ersetzt, nach dem Ausdruck „§ 69 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt und die Wortfolge „sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011“ gestrichen.
23. In § 10 Abs. 3, 5 und 6 wird die Wortfolge „der E-Control“ jeweils gestrichen.
24. In § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983,“ jeweils durch den Ausdruck „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.
25. In § 10 Abs. 10 wird nach dem Wort „Weisungen“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt.
26. (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 95 Abs. 3 ElWG iVm § 98 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 98 Abs. 2 ElWG sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
3. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 15 Abs. 7 ElWG;
4. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 152 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
5. die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 20 ElWG und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
6. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3 GWG 2011;
7. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
8. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2 GWG 2011;
9. die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 125 ElWG und § 78a GWG 2011.
(2) Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 127 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011;
2. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 125 Abs. 2 ElWG;
3. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.“
27. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“
28. In § 14 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die oder der“ ersetzt; im Klammerausdruck wird vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „Stellvertreterin oder“ eingefügt.
29. In § 14 Abs. 4 werden im ersten Satz nach dem Wort „darunter“ die Wortfolge „die oder“ und nach der Wortfolge „Vorsitzende oder“ die Wortfolge „deren bzw.“ eingefügt.
30. In § 14 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „von der bzw.“ eingefügt.
31. In § 14 Abs. 6 werden im dritten Satz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder“ und im Klammerausdruck vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „Stellvertreterin oder“ eingefügt.
32. In § 19 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „GWG 2011 und des ElWOG 2010“ durch die Wortfolge „ElWG und des GWG 2011“ ersetzt.
33. In § 19 Abs. 3 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „neben“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt in den Z 1 und 5 wird vor dem Wort „Vertreter“ jeweils die Wortfolge „Vertreterinnen bzw.“ eingefügt; in den Z 2, 3 und 4 wird vor der Wortfolge „ein Vertreter“ jeweils die Wortfolge „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
34. § 19 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus und für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;“
35. § 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Geheimhaltung. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.“
36. In § 19 Abs. 7 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Sonstige“ die Wortfolge „Expertinnen oder“ eingefügt.
37. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „Ökostroms“ durch die Wortfolge „Ausbaus erneuerbarer Energien“ ersetzt.
38. In § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz“.
39. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Begutachtung von Verordnungen, die von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWG, des EAG, des ÖSG 2012 und des GWG 2011 erlassen werden.“
40. In § 20 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „neben“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt; in der Z 1 wird die Wortfolge „zwei Vertreter“ durch die Wortfolge „je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter“ und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt; in der Z 2 wird die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ gestrichen und die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt; in den Z 2, 3 und 4 wird vor der Wortfolge „ein Vertreter“ jeweils die Wortfolge „eine Vertreterin oder“ eingefügt; in der Z 3 wird nach der Wortfolge „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung“ die Wortfolge „von Österreichs E-Wirtschaft“ eingefügt.
41. In § 20 Abs. 4 werden im ersten Satz das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die oder der“ ersetzt, der Wortlaut „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch den Wortlaut „des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.
42. In § 20 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „beamtete“ die Wortfolge „Vertreterinnen oder“ eingefügt; das Wort „Beirats“ wird durch das Wort „Beirates“ und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
43. In § 20 Abs. 7 wird im letzten Satz nach dem Wort „Sonstige“ die Wortfolge „Expertinnen oder“ eingefügt.
44. § 20 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.“
45. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 1 lautet:
„§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:
1. ElWG, GWG 2011, EnLG 2012, EEffG, ÖSG 2012, EAG und Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe;
2. Verordnung (EU) 2019/942 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
3. Verordnung (EU) 2019/943 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
4. Verordnung (EU) 2024/1789 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
5. Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/944;
6. Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2024/1788;
7. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
8. Verordnung (EU) 2022/869 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“
46. § 21 Abs. 1a erster Satz lautet:
„(1a) Soweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde.“
47. In § 21 Abs. 1a wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
48. In § 21 Abs. 5 werden nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt und der Ausdruck „§ 34 bis 35 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „den §§ 156 und 157 ElWG“ ersetzt.
49. In § 21 Abs. 6 wird nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt
50. In § 21 Abs. 7 wird im ersten Satz der Ausdruck „Art. 12“ durch den Ausdruck „Art. 16“, im dritten Satz der Ausdruck „Art. 12 Abs. 4“ durch den Ausdruck „Art. 16 Abs. 5“ sowie im letzten Satz der Ausdruck „§ 48 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 126 ElWG“ ersetzt.
51. In § 22 wird in der Z 1 nach dem Wort „Marktteilnehmern“ und in der Z 2 nach dem Wort „Stromnetzen“ jeweils die Wortfolge „und Netzbenutzern“ eingefügt; in der Z 3 wird das Wort „Endverbraucher“ durch die Wortfolge „Endkundinnen und Endkunden“ ersetzt; das Wort „Tarifkalkulator“ entfällt samt Klammern; in der Z 6 wird nach dem Wort „Informationsstelle“ die Wortfolge „Verbraucherinnen und“ eingefügt.
52. § 22 Z 8 lautet:
„8. jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.“
53. § 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Regulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 sowie der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die Regulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.“
54. § 23 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; nach Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.“
55. In § 23 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(4)“; in Abs. 4 (neu) werden im Einleitungsteil der Ausdruck „E-Control“ durch den Ausdruck „Regulierungsbehörde“ ersetzt und das Wort „dabei“ gestrichen.
56. In § 23 erhalten der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“; in Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt; der bisherige Abs. 4 entfällt.
57. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.“
58. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
§ 23a. (1) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
1. den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
2. die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
3. das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
4. sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
5. gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
6. sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
7. die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
1. Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
2. in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
3. gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen;
4. bei der zuständigen Behörde die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 169 Abs. 4 ElWG zu beantragen, wenn ein regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.“
59. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;“
60. In § 25 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungsteil der Ausdruck „§ 25 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 147 ElWG“ ersetzt, in Z 1 lit. b wird der Ausdruck „§ 25 bis 27 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „den §§ 147 bis 149 ElWG“ ersetzt; im Einleitungsteil der Z 2 werden der Ausdruck „§ 28 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 150 ElWG“ und der Ausdruck „§ 33 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 155 ElWG“ ersetzt, in Z 2 lit. c werden der Ausdruck „§ 33 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 155 ElWG“, der Ausdruck „§ 25 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 147 ElWG“ und der Ausdruck „§ 28 bis § 32 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „die §§ 150 bis 154 ElWG“ ersetzt.
61. In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 24 bis 33 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „den §§ 146 bis 155 ElWG“ ersetzt; in § 25 Abs. 3 werden im ersten Satz das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von der oder dem“ und im letzten Satz nach der Wortfolge „den Inhabern“ die Wortfolge „bzw. Inhaberinnen“ eingefügt und das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt; in § 25 Abs. 5 werden im ersten Satz nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die- oder“, im zweiten Satz nach dem Wort „Will“ die Wortfolge „die Inhaberin oder“, im dritten Satz nach dem Wort „Beschluss“ die Wortfolge „der oder“ und vor der Wortfolge „dem Inhaber“ die Wortfolge „der Inhaberin oder“ eingefügt.
62. § 25a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in den Art. 4, 7c, 8, 9 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen.“
63. § 25a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Zugang zu relevanten Unterlagen und Daten aller Art zu bekommen und Kopien von ihnen zu erhalten bzw. anzufertigen;“
64. In § 25a Abs. 1 Z 2 entfällt der Halbsatz „beim Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011) hat die E-Control das Recht, bei den Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nach dem 10. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO anwesend zu sein und Fragen zu stellen; die E-Control ist von diesen Terminen zu verständigen;“.
65. In § 25a Abs. 1 Z 3 wird nach der Wendung „vor Ort“ die Wortfolge „durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die Regulierungsbehörde tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige (Prüfungsorgane)“ eingefügt.
66. § 25a Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;“
67. § 25a Abs. 1 Z 5 entfällt.
68. § 25a Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten zu verhängen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.“
69. Nach § 25a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Regulierungsbehörde kann im Falle von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine öffentliche Warnung oder Mitteilung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes herausgeben.“
70. In § 25a Abs. 4 wird das Wort „Finanzmarktaufsicht“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt; nach dem ersten Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Sie tauschen untereinander, sowie mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig, zumindest vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023, im Zusammenhang mit von der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus.“
71. Nach § 25a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständige Abgabenbehörde und Eurofisc, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen können.“
72. § 25a Abs. 7 entfällt.
73. § 25b samt Überschrift lautet:
„Durchsuchung von Orten und Gegenständen
§ 25b. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 3, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.
(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.
(3) Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu beauftragen, die den Durchsuchungsbefehl den betreffenden Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
(4) Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in § 25a genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist.
(5) Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete Unterlagen oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
(6) Ist eine Bezeichnung einzelner Unterlagen im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Unterlagen einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Unterlagen, so werden die Unterlagen Bestandteil des Ermittlungsaktes.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (§ 25a) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 25b) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(8) Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen der Regulierungsbehörde haben die gemäß Abs. 7 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.“
74. Nach § 25b wird folgender § 25c samt Überschrift eingefügt:
„Vor-Ort-Ermittlungen
§ 25c. (1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen
(2) Prüfungen sind der betroffenen Person mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Unternehmens zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden.
(3) Die betroffene Person hat den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie hat den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von allen Beschäftigten der betreffenden Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der betroffenen Person geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der betroffenen Person auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.“
75. In § 26 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „jede oder“ eingefügt; nach dem Wort „Systemnutzungsentgelte“ wird der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „und Streitigkeiten aus Aggregierungsverhältnissen“ eingefügt; im dritten Satz wird vor dem Wort „Verbraucher“ die Wortfolge „Verbraucherinnen bzw.“ eingefügt und das Wort „betrifft“ durch das Wort „betreffen“ ersetzt.
76. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ und die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
77. In § 27 Abs. 1 werden im ersten und dritten Satz der Ausdruck „2009/72/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/944“, der Ausdruck „2009/73/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2024/1788“, der Ausdruck „714/2009/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/943“, der Ausdruck „715/2009/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2024/1789“,der Ausdruck „Art. 39 Richtlinie 2009/72/EG“ durch den Ausdruck „Art. 63 der Richtlinie (EU) 2019/944“ sowie der Ausdruck „Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG“ durch den Ausdruck „Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ ersetzt; im zweiten Satz wird nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt.
78. In § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „Art. 39 Abs. 8 der Richtlinie 2009/72/EG“ durch den Ausdruck „Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944“ ersetzt.
79. In § 27 Abs. 3 werden der Ausdruck „2009/72/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/944“ und der Ausdruck „714/2009/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/943“ ersetzt.
80. In 28 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt; im dritten Satz werden jeweils vor dem Wort „Kunden“ die Worte „Kundinnen und“ eingefügt.
81. In § 28 Abs. 3 werden der Ausdruck „§ 20i und § 20j Energielenkungsgesetz“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 EnLG 2012“ und der Ausdruck „§ 37 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§§ 110 und 115 ElWG“ ersetzt.
82. § 28 Abs. 4 lautet:
„Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß § 39 ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere die Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören“
83. In § 29 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Worte „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
84. In § 29 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten“ und die Klammern um das Wort „Angestelltengesetz“.
85. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regulierungsbehörde sowie die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter und sonstige Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“
86. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Dienstgeber“ durch das Wort „Arbeitgeber“ ersetzt.
87. In § 31 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt; die Wortfolge „der Wiener Zeitung oder“ sowie das Wort „anderen“ vor der Wortfolge „im gesamten Bundesgebiet“ entfallen.
88. In § 32 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 63 Z 1 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 99 Abs. 1 Z 1 ElWG“ ersetzt.
89. In § 32 Abs. 3 und 5 wird der Ausdruck „Endverbraucher“ jeweils durch die Worte „Endkundinnen und Endkunden“ ersetzt; dem § 32 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: „Für die gemäß EEffG zu erbringenden Aufgaben gilt § 69 EEffG.“
90. § 34 erster Satz lautet:
„Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in § 160 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen.“
91. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist die Regulierungsbehörde zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.“
92. In § 36 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Regulierungsbehörde hat bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(1b) Die Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. An die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.“
93. In § 36 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.“
94. Dem ersten Satz des § 36 Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen.“
95. In § 36 Abs. 4 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
96. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„Großverfahren
§ 36a. (1) Sind an einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde voraussichtlich mehr als 10 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Edikt hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
2. die Frist gemäß Abs. 2;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;
4. gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
5. gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.
(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.“
97. In der Überschrift des § 37 entfällt der Bindestrich nach dem Wort „Gebühren“.
98. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „Dienstnehmer“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
99. In § 38 werden im ersten Satz nach dem Ausdruck „§ 21“ der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ und nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 20/1949“ der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999“ eingefügt.
100. In § 39 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung“ eingefügt.
101. Der bisherige § 41 samt Überschrift entfällt.
102. Der bisherige § 42 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41“.
103. In § 41 (neu) Abs. 3 erster Satz entfällt der Beistrich nach der Wortfolge „treten mit dem“.
104. (Verfassungsbestimmung) In § 41 (neu) erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(5)“; folgende Abs. 6 und 7 werden angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 12 Abs. 1 und 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit XX.XX 2025 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift sowie die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1, 3 bis 6, 9 und 10, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, die §§ 17 und 18, § 19 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 bis 5, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1 bis 4, Abs. 4, 5, 7 und 8, § 21 Abs. 1a bis 7, der Einleitungssatz des § 22 sowie § 22 Z 3, 6 und 8, § 23 Abs. 1 bis 6, § 23a samt Überschrift, der Einleitungssatz des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 sowie der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 Z 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 25 Abs. 2 bis 6, der erste Satz des § 25a Abs. 1 sowie § 25a Abs. 1 Z 2, 4 und 6, § 25a Abs. 2 bis 6, die §§ 25b bis 29, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 34 bis 38, § 40, § 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit XX.XX 2025 in Kraft. § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 7/2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.“
105. § 43 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 42.“.
106. § 44 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 43.“; folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) § 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.“
107. § 45 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 44.“.
108. In § 44 (neu) wird in der Z 1 der Ausdruck „§ 42 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 1 und 6“ und in der Z 2 nach dem Ausdruck „§ 10 Abs. 9“ die Wortfolge „ , § 37 Abs. 1 ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben,“ eingefügt und der Ausdruck „§ 43“ durch den Ausdruck „§ 42“ ersetzt; in der Z 3 wird nach der Wendung „zweiter Satz“ die Wortfolge „sowie § 37 Abs. 1 betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben“ eingefügt.