Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
Das Kulturgüterrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 19/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6. folgender Eintrag eingefügt:
„§ 6a. Datenverarbeitung“
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880
§ 19a. Zuständige Behörde
§ 19b. Verbringen von Kulturgütern
§ 19c. Einfuhrgenehmigung
§ 19d. Erklärung des Einführers
§ 19e. Mitwirkung der Zollbehörden“
3. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„(2) Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 1 erlassen.“
4. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„(2) Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Z 1 dieser Verordnung.“
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird der Verweis „§ 2 Z 1“ durch den Verweis „§ 2“ ersetzt.
6. Nach dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 6a. (1) Der gemäß § 25 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 zuständige Bundesministerin ist jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verbringung (§ 3) bzw. unrechtmäßigen Einfuhr (§ 4) eines Kulturguts (§ 2) betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der diesem bzw. dieser durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten, insbesondere an Dritte sowie einander zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden. Zum Zweck der Erfüllung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kulturgut sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kulturgut erforderlich sind, Daten anzufordern. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten sowie das Abfragen gemäß § 6 Abs. 2 im Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als auch in der EU-Einfuhrdatenbank. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Erfüllung der den Organen gemäß Abs. 1 durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kulturgut erforderlich sind, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für die jeweilige Aufgabenerfüllung bzw. das jeweilige Verfahren nach diesem Bundesgesetz offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.
(3) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten Daten sind unbeschadet der Zuständigkeiten der Zentralen Stellen (§ 6) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in der Anlage zu § 2 Teil 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 genannten Materien betrifft, zu behandeln.“
7. Im § 7 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ durch die Wortfolge „Der gemäß § 25 Abs. 3 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Abs. 3 zuständige Bundesministerin“ ersetzt.
8. Im § 7 wird die Wortfolge „Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Z 2“ durch die Wortfolge „Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
9. Im § 12 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 1 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1“ ersetzt sowie in § 18 Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge „die Zustimmung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin einzuholen“ durch die Wortfolge „die Zustimmung des gemäß § 25 Abs. 3 zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß § 25 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin einzuholen“ ersetzt.
10. Nach § 19 wird folgender 3a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880
Zuständige Behörde
§ 19a. Zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ist das Bundesdenkmalamt und soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.
Verbringen von Kulturgütern
§ 19b. Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, unterliegen.
Einfuhrgenehmigung
§ 19c. (1) Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Artikel 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Abs. 1 eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Artikel 8 der zitierten Verordnung zu beantragen.
(2) Erfolgt eine Ablehnung gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/880 besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen beim Bundesdenkmalamt einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.
Erklärung des Einführers
§ 19d. Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 19e. (1) Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
1. dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
2. ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
3. aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
(2) Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. § 23 bleibt unberührt.“
11. § 20 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Zollbehörden und die Zollorgane haben unbeschadet des 3a. Abschnittes im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 mitzuwirken.“
12. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Zentralen Stellen können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.“
13. In § 23 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 bis 7 eingefügt:
„3. ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
4. ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführtes Kulturgut entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
5. ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführtes Kulturgut entgegen Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
6. eine Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
7. bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,“
14. § 25 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Mit der Vollziehung des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betreffend das Österreichische Staatsarchiv ist der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.“
15. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 6 Abs. 1, § 6a samt Überschrift, § 7, § 18 Abs. 1, 3a. Abschnitt samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“