Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es soll daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert; inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird.
Am 7. Juni 2019 wurde sohin die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. L 151). Die Anwendbarkeit der Verordnung tritt zeitlich gestaffelt ein. Vollständig anwendbar ist die Verordnung erst, wenn das (derzeit in Entwicklung befindliche) zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Die Verordnung (EU) 2019/880 räumt dafür eine Frist bis 28. Juni 2025 ein.
Ziel der Regelung für die Einfuhr von Kulturgütern ist es, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen und der Zerstörung von Kulturerbe, vor allem in außereuropäischen Ländern, entgegenzutreten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Finanzierung von Terrorismus dient. Die Verordnung (EU) 2019/880 gilt daher für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern – geschaffen oder entdeckt außerhalb des Zollgebiets der Union –, die in dieses Zollgebiet verbracht werden. Kulturgüter werden nach dem Grad ihrer Gefährdung in zwei Kategorien unterteilt. Für am stärksten gefährdete Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind), muss unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden. Für die anderen Kulturgüter der Verordnung (EU) 2019/880 (Artikel 5) hat der Einführer eine Erklärung abzugeben, in der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft anzugeben sind.
Der Schutz von nationalem Kulturgut der Mitgliedstaaten beziehungsweise Österreichs (auch) gegen seine rechtswidrige Ausfuhr wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern abgedeckt. Innerstaatlich wird dieser Bereich durch das Denkmalschutzgesetz sowie das Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt.
Zur Verordnung (EU) 2019/880 sind ergänzende innerstaatliche Regelungen im Kulturgüterrückgabegesetz erforderlich.
Zudem werden Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie damit verbundenen Kompetenzverteilungen, die durch das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten, nachvollzogen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß § 25 DMSG beim Bundeskanzler bzw. bei der Bundeskanzlerin verbleibt, mit dem Österreichische Staatsarchiv als zuständige Zentrale Stelle. In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit nunmehr beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit dem Bundesdenkmalamt als zuständige Zentrale Stelle.
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (Denkmalschutz), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
Besonderer Teil
Zu Z 3 (§ 1):
Durch den neuen Abs. 2 wird ausdrücklich ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/880 verankert, welche sich auf die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Europäischen Union bezieht.
Zu Z 4 (§ 2):
Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 wird im neuen Abs. 2 auf die Definition des Begriffs Kulturguts in deren Artikel 2 Z 1 verwiesen.
Zu Z 5 (§ 6):
Anfragen von Staaten in Bezug auf unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut werden in der derzeitigen Praxis regelmäßig jeweils an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und an das Bundesdenkmalamt gerichtet. Zur Verwaltungsvereinfachung soll daher die Zuständigkeit für § 6 Abs. 1 vereinheitlicht werden. Zentrale Stelle für derartige Angelegenheiten ist somit das Bundesdenkmalamt, sofern nicht Archivalien gemäß § 25 Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung – Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 betroffen sind, für die das Österreichische Staatsarchiv Zentrale Stelle ist.
Zu Z 6 (§ 6a):
Dritte im Sinne des Abs. 1 können insbesondere andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten, Drittstaaten, die Finanzprokuratur, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden wie beispielsweise Zollbehörden, Kriminalpolizei, Vertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate) sowie Museen, Sammlungen, religiöse Einrichtungen, Eigentümer:innen bzw. Besitzer:innen von Kulturgut sein. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen von den in Abs. 1 genannten Verantwortlichen gemäß Abs. 1 jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist dann unbedingt erforderlich, wenn zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz beziehungsweise zur Erfüllung des Zwecks der Prüfung der sowie gegebenenfalls Rückgabe von Kulturgut mit der Verarbeitung sonstiger personenbezogener Daten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine möglichst vollständige Darstellung von Daten ist für den Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bzw. der Prüfung der sowie gegebenenfalls Rückgabe von Kulturgut unabdingbar und stellt auch eine Voraussetzung für künftige Entscheidungen, insbesondere Rückgabeentscheidungen und Übereignungen, dar.
Mit Abs. 2 wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Erfüllung der den Organen gemäß Abs. 1 durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kulturgut erforderlich sind, diese Daten an die Organe gemäß Abs. 1 übermitteln bzw. einer Aufforderung zur Übermittlung von Daten durch die Organe gemäß Abs. 1 nachkommen können. Die einzuhaltenden, weiteren Übermittlungsvoraussetzungen gemäß dem neu eingefügten Abs. 2 können sich beispielsweise aus der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beziehungsweise den jeweiligen materiengesetzlichen Bestimmungen ergeben. So hat beispielsweise bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO jedenfalls zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorzuliegen. Sollte eine Einhaltung oder Erfüllung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen nicht möglich sein, so hat eine solche Übermittlung gegebenenfalls zu unterbleiben.
Eine Aufforderung zur Übermittlung ist insbesondere eine Anforderung von Daten gemäß Abs. 1.
Im Falle einer Übermittlung ist eine Prüfung der Erforderlichkeit einerseits dahingehend vorgesehen, dass die Daten für den Zweck der Erfüllung der den Organen gemäß Abs. 1 durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kulturgut grundsätzlich erforderlich sein können und andererseits, dass die Erforderlichkeit der jeweiligen Daten im Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wurde. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben dabei nach § 76 Abs. 4 StPO vorzugehen.
Abs. 3 hält fest, dass die nach dem Paragraphen verarbeiteten Daten entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in der Anlage zu § 2 Teil 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, genannten Materien betrifft, zu behandeln sind. Daraus folgt, dass die Daten derzeit entsprechend den archivrechtlichen Vorgaben, insbesondere Z 13 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002, zu behandeln sind und somit das Schriftgut grundsätzlich mit der Entstehung als Archivgut gemäß § 2 Z 3 Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, gilt.
Im Hinblick darauf wird auf Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO hingewiesen, wonach die Regelungen zum Recht auf Löschung nicht gelten, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dies gilt für den jeweiligen Verantwortlichen nach Abs. 1.
Zu Z 10 (3a. Abschnitt):
Zu § 19a. Zuständige Behörde:
Artikel 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Behörden zu benennen, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig sind. Diese Zuständigkeiten werden analog zu § 6 festgelegt.
Zu § 19b. Verbringen von Kulturgütern:
Analog zu Artikel 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2019/880 wird „Verbringen von Kulturgütern“ als Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union unterliegen, definiert. Diese Definition ist zur Abgrenzung von der „unrechtmäßigen Verbringung“ im Sinne von § 3 erforderlich.
Zu § 19c. Einfuhrgenehmigung:
Abs. 1: Für Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind) ist unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen. Diese Anträge sind über das (derzeit in Entwicklung befindliche) EKG-System der Europäischen Kommission einzubringen. Das System muss spätestens am 28. Juni 2025 einsatzbereit sein. Die relevanten Begleitdokumente sind im System hochzuladen. Die Anträge sind von den zuständigen Behörden (§ 19a) auch in diesem System zu genehmigen. Die Einfuhrgenehmigungen werden im Rahmen des (derzeit in Entwicklung befindlichen) EU Single Window-Umfelds für den Zoll mit den Daten der (elektronischen) Zollanmeldungen abgeglichen, sodass eine weitgehend automatisierte Zollabwicklung möglich ist.
Abs. 2: Wenn eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständigen Behörden (§ 19a) abgelehnt wird, kann binnen vier Wochen ein Bescheid über die getroffene Entscheidung verlangt werden, sodass dem Antragsteller ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte offensteht.
Zu § 19d. Erklärung des Einführers:
Für Kulturgüter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ist für die gesetzmäßige Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Für diese Kulturgüter muss in dem (derzeit in Entwicklung befindlichen) EKG-System der Europäischen Kommission eine „Erklärung des Einführers“ abgegeben werden. Dabei ist auch anzugeben, über welche Unterlagen der Einführer als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft verfügt (diese Unterlagen müssen nicht im System hochgeladen werden). Eine Annahme oder Bestätigung der Erklärungen durch die zuständigen Behörden (§ 19a) ist nicht erforderlich. Die Erklärungen werden, sobald das System einsatzbereit ist, im Rahmen des (derzeit in Entwicklung befindlichen) EU Single Window-Umfelds für den Zoll mit den Daten der (elektronischen) Zollanmeldungen abgeglichen. § 19d normiert die Verpflichtung, im Fall einer Kontrolle einer Zollanmeldung den Zollbehörden jene zuvor bei der „Erklärung des Einführers“ angegebenen Unterlagen vorzulegen.
Zu § 19e. Mitwirkung der Zollbehörden:
Zusätzlich zu den Zentralen Stellen (Bundesdenkmalamt sowie Österreichisches Staatsarchiv), die für die rechtmäßige Einfuhr und Ausfuhr zuständig sind, führen die Zollbehörden entsprechend der Verordnung (EU) 2019/880 Kontrollen bei der Verbringung und der Einfuhr von Kulturgütern durch. Für das reibungslose Funktionieren des Kulturgüterrückgabegesetzes ist die Zusammenarbeit dieser Behörden erforderlich. § 19e trägt diesem Umstand Rechnung.
Zu Z 11 (§ 20 Abs. 3):
Gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 hat das Zollamt Österreich an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen mitzuwirken. Wird eine Ware, die einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. In solchen Fällen ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Zollbehörden, werden allfällige Maßnahmen, die in der Zolltarifdatenbank der Europäischen Union, auch TARIC genannt, integriert sind, im elektronischen Abfertigungssystem berücksichtigt und Zollkontrollen auf Grundlage von Risikoanalysen und Risikomanagementverfahren durchgeführt.
Zu Z 12 (§ 21 Abs. 2):
Um die rechtmäßige Ausfuhr und Einfuhr von Kulturgut sicherzustellen, kann eine allfällige (digitale) Weitergabe von Erledigungen samt Daten zwischen den Zentralen Stellen und anderen Behörden und Organen erforderlich sein.
Zu Z 13 (§ 23):
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/880 haben die Mitgliedstaaten Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten haben auch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen umgesetzt werden.
Durch Abs. 1 Z 3 bis 7 werden Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/880 als Verwaltungsübertretungen festgelegt, wobei der bisher für Verstöße gegen das Kulturgüterrückgabegesetz geltende Strafrahmen (Geldstrafe bis 50 000 €) beibehalten wird.
Zu Z 14 (§ 25 Abs. 2 und 3):
Abs. 2: Mit der Vollziehung des neuen 3a. Abschnitts soll, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut sein.
Aufgrund unterschiedlicher Zentraler Stellen in Österreich, wird in Abs. 3 festgehalten, dass die Zuständigkeit betreffend das Österreichische Staatsarchiv beim Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin verbleibt. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Bundesdenkmalamtes, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig.
Zu Z 13 (§ 26 Abs. 2):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.