Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und der Dienstgeber/Dienstgeberinnen festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat bundesweit einheitlich zu erfolgen und auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (Erwerbszweig, Arbeitszeitausmaß und Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge und sind jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2029, mit der Aufwertungszahl zu vervielfachen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.“
2. Nach § 812 wird folgender § 813 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 813. (1) § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 weiterhin anzuwenden.
(3) Abweichend von § 68 Abs. 1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die auf die nach § 44 Abs. 3 ASVG in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge überschreitenden Trinkgelder entfallen mit 1. Jänner 2026, wenn der Versicherungsträger bis 30. September 2026 Pauschalbeträge nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2025 verlautbart. Dies gilt nicht für jene Erwerbszweige, für die eine entsprechende Verlautbarung nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden nach § 68 Abs. 2.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2i wird folgender § 2j samt Überschrift eingefügt:
„Trinkgeld
§ 2j. (1) Besteht ein Trinkgeld-Verteilsystem, so hat der/die Arbeitgeber/in einem/einer Arbeitnehmer/in, der/die an den Trinkgeldern beteiligt wird, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Aufteilungsschlüssel bekanntzugeben, soweit dieser dem/der Arbeitgeber/in bekannt ist. Diese Information kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(2) Einer/einem Arbeitnehmer/in, der/die Trinkgelder erhält oder an Trinkgeldern beteiligt ist, ist auf Anfrage eine schriftliche und vollständige Auskunft über bargeldlos gegebene Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum zu übermitteln. Dabei sind die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gegebenen Trinkgelder sowie der Aufteilungsschlüssel anzugeben. Diese Auskunft kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Das Auskunftsrecht entfällt, solange die bargeldlos gegebenen Trinkgelder am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden, wobei die Verteilung durch eine Person, die in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen kann, erfolgt. Ist diese Person der/die Arbeitgeber/in oder ein/e leitende/r Arbeitnehmer/in im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 ArbVG, so bleibt das Auskunftsrecht bestehen.
(3) Das Auskunftsrecht nach Abs. 2 kann für drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde.
(4) Für Zeiträume von höchstens einem Jahr kann im Voraus vereinbart werden, dass das gesamte bargeldlos gegebene Trinkgeld erst am Ende dieses Zeitraumes ausbezahlt wird. Während dieses Zeitraumes besteht kein Auskunftsrecht gemäß Abs. 2.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Im Kollektivvertrag können nähere Regelungen zur Umsetzung des Auskunftsrechts nach Abs. 2 getroffen werden.“
2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z xx angefügt:
„xx. § 2j samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte Arbeitsverhältnisse gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Information zeitnah nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Das Auskunftsrecht nach Abs. 2 bezieht sich nicht auf Zeiträume, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen.“