Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2016, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. xxx 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. In Artikel II § 1 Abs. 1, § 6, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 20 sowie § 21 Abs. 4 wird der Ausdruck „Umwelt“ durch den Ausdruck „Klima- und Umweltschutz, Regionen“ ersetzt.
3. Artikel II § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr im Verzug ehestmöglich nachzureichen ist. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.“
4. In Artikel II § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Verordnung nach § 1 kann die Höhe der Entschädigung für Vermögensnachteile nach § 15 Abs. 1 und eine Bagatellgrenze, ab der ein Vermögensschaden anerkannt wird, festlegen.“
5. Nach Artikel II § 3 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben bedroht oder betrifft. Bedroht oder trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.
(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen nur für die Dauer von bis zu sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung um bis zu sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.“
6. Die Überschrift des Artikel II § 4 lautet:
„Verbot der Verfütterung“
7. In Artikel II § 8 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
8. In Artikel II § 8 und § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 12.“
9. Artikel II § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und ‑ soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird ‑ auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 nach Maßgabe des § 13 zu verwenden.“
10. In Artikel II § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ jeweils durch die Wortfolge „in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt.
11. Artikel II § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, veröffentlicht werden.“
12. Die Überschrift des 2. ABSCHNITTS des Artikels II lautet:
„Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen“
13. Nach Artikel II § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge, Erhaltung der Ernährungssouveränität und der Absicherung der Möglichkeit, die Bevölkerung im Krisenfall mit Lebensmittel und Trinkwasser zu versorgen, Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung von Waren gemäß § 2 Abs. 1, sofern dies zweckmäßig ist, durch Verordnung treffen.
(4) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung und Erhaltung der Ernährungssouveränität organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen.“
14. Nach Artikel II § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Vorbereitende Informationen
§ 12a. (1) Zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Wirtschaftskreise können potentielle, im Fall des tatsächlichen Eintritts einer Krise zu treffende Lenkungsmaßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bereitgestellt werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind für die Erlassung konkreter Lenkungsmaßnahmen nicht bindend.“
15. Artikel II § 13 samt Überschrift lautet:
„Verwendung von Daten, Nachweisen, Auskünften und Meldungen
§ 13. (1) Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die mit der Lenkung befassten Behörden sind berechtigt, die für Lenkungs-, und Vorsorgemaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten, soweit sie sich auf die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in § 2 Abs. 1 genannten Waren beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu verarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die im § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 genannten Daten in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Lenkungs- oder Vorsorgemaßnahmen oder sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten zu verwenden; wenn für die Verwendung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verwendet werden.“
16. Artikel II § 15 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag der geschädigten Person vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Nähere Bestimmungen zur Berechnung, zum Nachweis und zum genauen Umfang des Ersatzes von Vermögensnachteilen können in den Verordnungen gemäß §§ 3 oder 12 festgelegt werden. Der Umfang des Ersatzes hat sich an der durchschnittlichen Preissituation der letzten zwölf Monate vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen zu orientieren, wobei die letzten vier Wochen vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Dabei zu berücksichtigen sind Förderungen oder sonstige Unterstützungsleistungen des Bundes, der Länder oder sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts sowie allfällige Vermögensvorteile der geschädigten Person, die sich vorrangig aus einer nicht vorhersehbaren Änderung der allgemeinen Marktlage ergeben. Geschädigte Personen unterliegen einer Schadenminderungspflicht. Eine Entschädigung ist für direkte Schäden aufgrund höherer Gewalt sowie für den entgangenen Gewinn nicht zu gewähren. Der Antrag hat eine entsprechende Begründung unter Beifügung der Nachweise über Vermögensnachteile sowie Vermögensvorteile zu enthalten. In den Verordnungen kann festgelegt werden, dass der Ersatz von Vermögensnachteilen, die einen bestimmten Mindestbetrag unterschreiten, ausgeschlossen ist oder die Ersatzpflicht auf Enteignungen beschränkt wird.“
17. In Artikel II § 15 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“.
18. Nach Artikel II § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bundeslenkungsausschus hat sich darüberhinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß § 12 Abs. 3 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.“
19. Artikel II § 19 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. ein Vertreter des Regierungsberaters gemäß § 5 Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 89/2023.“
20. Artikel II § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und der Bundesministerin für Landesverteidigung,“
21. In Artikel II § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Mitglieder“ durch den Ausdruck „im Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Mitglieder“ sowie der Ausdruck „Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis 6“ durch den Ausdruck „Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis 7“ ersetzt.
22. Artikel II § 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel betreten werden.“
23. Artikel II § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“
24. Dem Artikel II § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 12a, § 13 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. xxx 2025 in Kraft.“
25. Artikel II § 25 lautet:
„Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
1. hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich der §§ 5 und 15 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 3 erster bis vierter Satz die Bundesministerin für Justiz,
5. hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister und Bundesministerinnen,
7. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und die Bundesministerin für Landesverteidigung,
8. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.“
26. Nach Artikel II § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift angefügt:
„Personenbezogene Bezeichnungen
§ 26. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.“