Entwurf (2025-09-09)

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel 1:    Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

     Artikel 2:    Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1.

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

 

§ 2.

Anwendungsbereich

 

§ 3.

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

 

§ 4.

Ziele

 

§ 5.

Begriffsbestimmungen

 

§ 6.

Konzentration und Zuständigkeit

 

§ 7.

Zentrale elektronische Kundmachungsplattform

 

§ 8.

Vorarbeiten

 

2. Abschnitt

 

Screening-Verfahren

 

§ 9.

Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten

 

§ 10.

Screening-Verfahren

 

§ 11.

Screening-Verfahren bei Vorhaben der Energiewende mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

 

§ 12.

Entfall des Screening-Verfahrens

 

3. Abschnitt

 

Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben der Energiewende

 

§ 13.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

 

§ 14.

Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben der Energiewende

 

§ 15.

Anlaufstelle

 

§ 16.

Einleitung des Verfahrens

 

§ 17.

Auflage

 

§ 18.

Öffentliche Erörterung

 

§ 19.

Sachverständigengutachten

 

§ 20.

Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze

 

§ 21.

Mündliche Verhandlung

 

§ 22.

Online- oder Hybrid-Verhandlung

 

§ 23.

Zustellung per Edikt

 

§ 24.

Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 25.

Erteilung der Genehmigung

 

§ 26.

Ordentliches Verfahren

 

§ 27.

Vereinfachtes Verfahren

 

§ 28.

Anzeigeverfahren

 

§ 29.

Probebetrieb, Versuchs- und Notbetrieb

 

§ 30.

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

 

4. Abschnitt

 

Verfahren nach Erlassung der Genehmigung des Vorhabens der Energiewende

 

§ 31.

Zuständigkeitsübergang

 

§ 32.

Rechtsmittelverfahren; Fortbetriebsrecht

 

§ 33

Abweichungen von der Genehmigung

 

5. Abschnitt

 

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

 

§ 34.

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

 

§ 35.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

 

§ 36.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

 

6. Abschnitt

 

Bundestrassenfreihaltungsverordnung

 

§ 37.

Vorschläge für Trassenkorridore

 

§ 38.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

 

§ 39.

Grundsätze und Ziele

 

§ 40.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

 

§ 41.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

 

§ 42.

Verträglichkeitsprüfung

 

§ 43.

Trassenfreihaltungsverordnung

 

§ 44.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

 

§ 45.

Auskunftspflicht

 

7. Abschnitt

 

Planungsgrundsätze für Landestrassenfreihaltungsverordnungen

§ 46.

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 47.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 48

Grundsätze und Ziele

§ 49.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 50.

Trassenfreihaltungsverordnung

§ 51.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

8. Abschnitt

Erzeugungsrichtwerte der Bundesländer

§ 52

Festlegung der Erzeugungsrichtwerte

§ 53.

Anrechenbare Mengen

9. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 54.

Monitoring

§ 55

Energiewendebeteiligung

§ 56

Vollziehung

§ 57

Verweisungen

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58.

Inkrafttreten

§ 59.

Übergangsbestimmungen

Anhang 1

 

Anhang 2

 

Anhang 3

 


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in den §§ 1 bis 10 Abs. 8, 11 bis 45 und 52 bis 59 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.

(2) Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 9 und 46 bis 51 enthalten sind, sind auch in den Belangen der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorhaben der Energiewende. Auf Vorhaben der Energiewende, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zu unterziehen sind, ist dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 9 bis 11, § 24 Abs. 2, 3 und 5 und §§ 34 bis 53, nicht anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Vorhaben der Energiewende und sonstigen Infrastrukturvorhaben.

(3) Die Genehmigung von Luft/Wasser-Wärmepumpen unterliegt nicht diesem Bundesgesetz, es sei denn, die Luft/Wasser-Wärmepumpe dient der Versorgung einer Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024 S. 1.

Ziele

§ 4. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

           1. die Verfahren zur Genehmigung von ortsfesten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, elektrischen Leitungsanlagen, ortsfesten Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen, Fernwärme- und Fernkältenetzen sowie Wasserstoffleitungsanlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts zu beschleunigen,

           2. Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, auszuweisen und diese für zukünftige Projekte freizuhalten und

           3. Vorgaben im Grundsatz für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche nur innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, zu regeln.

Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Agri-Solaranlagen“ Solaranlagen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtet werden und die folgenden Anforderungen erfüllen:

               a) Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Strom- oder Wärmeproduktion als Sekundärnutzung;

               b) gleichmäßige Verteilung der Module auf der Projektfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;

                c) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Projektfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;

           2. „Antragsteller“ jene Person, die den Antrag bei der Behörde stellt;

           3. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;

           4. „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das von einem Bundesland als für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 als besonders geeignet ausgewiesen wurde;

           5. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und sonstigem erneuerbarem Gas;

           6. „Energiespeicheranlagen am selben Standort“ eine Kombination aus einer ortsfesten Energiespeicheranlage und einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die an denselben Netzanschlusspunkt (Übergabestelle) angeschlossen sind;

           7. „Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz“ die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;

           8. „elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;

           9. „Fernwärme oder -kälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißen oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozessabwärme oder -kälte; die Fernwärme oder -kälte hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Anlagen auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und wird überwiegend zum Fremdverkauf verwendet;

        10. „Gebäude“ eine oberirdische bauliche Anlage mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

        11. „geringfügige standortbezogene Abweichungen“ Abweichungen vom verordneten Trassenkorridor oder vom Beschleunigungsgebiet, sofern die elektrische Leitungsanlage, Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Energiespeicheranlage am selben Standort höchstens 20 Meter außerhalb des verordneten Gebietes errichtet und betrieben wird und solche Abweichungen im Hinblick auf das gesamte Projekt nur vereinzelt auftreten;

        12. „Grenzwerte“ die höchstzulässigen, wirkungsbezogenen Emissions- oder Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind;

        13. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan Widmungen oder Nutzungsarten, wie Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;

        14. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;

        15. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich ständig zur Verfügung steht;

        16. „mitwirkende Behörde“ jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften

               a) für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

               b) für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig ist oder

                c) an dem jeweiligen Verfahren zu beteiligen ist;

        17. „Nachbarn“ jene Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens der Energiewende gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

        18. „Objekte mit sensibler Nutzung“ Orte, an denen sich Menschen entweder dauerhaft aufhalten oder an denen sich besonders vulnerable Menschen zumindest kurzzeitig aufhalten, wie beispielsweise Wohngebäude, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, gewidmete Spielplätze und ähnliche Einrichtungen; Betriebsstätten und Arbeitsplätze sind davon nicht erfasst;

        19. „ortsfeste Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ ortsfeste Einrichtungen, die dem Zweck der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen;

        20. „ortsfeste Energiespeicheranlagen“ eine ortsfeste Anlage, in der Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz erfolgt;

        21. „Planungsraum“ jenes Gebiet, das durch landschaftliche Elemente und Nutzungsstrukturen abgegrenzt ist und innerhalb dessen vertiefende Ermittlungen zur Planung von Trassenkorridoren für elektrische Leitungsanlagen durchgeführt werden sollen;

        22. „Projektfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Anlage umgrenzte Fläche einschließlich einer Umrandung. Die Umrandung beträgt 1 m zu den äußersten Punkten (im Lot) der mechanischen Aufbauten. Verkehrswege und Ausgleichsflächen, welche nicht mit mechanischen Aufbauten versehen sind, sind kein Bestandteil der Projektfläche;

        23. „Projektwerber“ jene Person, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Vorhabens der Energiewende beantragt oder anzeigt und damit zusammenhängende Anträge oder Anzeigen bei der Behörde einbringt;

        24. „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazitäten oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;

        25. „Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;

        26. „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;

        27. „Trassenkorridor“ jene Flächen innerhalb eines Planungsraums, welche nach den Ergebnissen vertiefender Ermittlungen besonders geeignet für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen sind und daher für diesen Zweck freigehalten werden sollen;

        28. „Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;

      28a. „Umweltanwalt“ ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen;

        29. „Unvorhergesehene Umweltauswirkungen“ sind solche Umweltauswirkungen, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. dem jeweiligen Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden.

        30. „Vorhaben der Energiewende“ ein Vorhaben der Energiewende ist die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung von ortsfesten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ortsfesten Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen und elektrischen Leitungsanlagen sowie damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende sonstige Maßnahmen und Eingriffe in die Natur und Landschaft, wobei auch vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen erfasst sind. Außerdem sind die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung von Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen sowie damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende sonstige Maßnahmen und Eingriffe in die Natur und Landschaft, wobei hierzu auch vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen zählen, ein Vorhaben der Energiewende. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen, Maßnahmen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen;

        31. „Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen“ ein Vorhaben der Energiewende oder eine Änderung eines Vorhabens der Energiewende, welches erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann;

        32. „Vorschreibungen“ Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche dem Projektwerber von einer Behörde auferlegt werden, damit ein Vorhaben im Hinblick auf die jeweils anwendbaren Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsfähig wird;

        33. „vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen“ sind Maßnahmen sowie anlagen- und bautechnische Einrichtungen, die für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Vorhaben der Energiewende errichtet oder genutzt werden und deren Nutzung auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme beschränkt ist. Erfasst sind sowohl Maßnahmen innerhalb als auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren, sofern ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang zum Vorhaben der Energiewende besteht;

        34. „Wasserstoffleitungsanlage“ eine Anlage, die ausschließlich zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wasserstoff durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitung errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Leitungsanlage handelt, welche zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient; zu Wasserstoffleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Druckregeleinrichtungen;

        35. „zusammenhängende Bauweise“, wenn der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Anlagenteilen weniger als 200 m beträgt und somit ein funktioneller Zusammenhang besteht. Die Anlagenteile sind bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen;

        36. „Änderung“ jede geänderte Ausführung, Betriebsweise oder Erweiterung eines Vorhabens der Energiewende;

        37. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Konzentration und Zuständigkeit

§ 6. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern ein Vorhaben der Energiewende vorliegt, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, von der jeweils zuständigen Behörde nach Abs. 2, 3 oder 4 in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Im ordentlichen Verfahren sind die Bestimmungen der jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren mit Ausnahme jener der Parteistellung und Beteiligtenrechte nicht mitanzuwenden; im vereinfachten Verfahren gemäß § 27 und im Anzeigeverfahren gemäß § 28 sind außerdem die Bestimmungen über die Parteistellung und Beteiligten- und Revisionsrechte sowie die Beschwerderechte von Amtsparteien nicht mitanzuwenden. Die Genehmigung, Freistellung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den anzuwendenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Sofern bundes- oder landesrechtliche Verwaltungsvorschriften eine Mitanwendung von anderen bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften vorsehen, hat die Behörde gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ein konzentriertes Verfahren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, ist die zuständige Behörde für dieses Bundesgesetz der Landeshauptmann. Dieser kann für bestimmte Vorhaben der Energiewende der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Anlagentypen oder Anwendungsbereiche hat mit Verordnung des Landeshauptmannes zu erfolgen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

           1. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei Vorhaben der Energiewende, bei welchen das Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, mit anzuwenden ist und bei Wasserstoffleitungsanlagen die der Verteilung dienen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sowie bei Wasserstoffleitungsanlagen die der Fernleitung dienen, es sei denn, es handelt sich um eine Eisenbahnanlage gemäß Z 2, oder

           2. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei Vorhaben der Energiewende, sofern das Vorhaben als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, anzusehen ist und gemäß § 12 EisbG in die Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur fällt.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sowie 5 führt der Landeshauptmann bei Vorhaben der Energiewende, welche

           1. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau sind,

           2. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte sind, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, als Großkraftwerke erklärt wurden,

           3. Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen, betreffen, oder

           4. Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten betreffen,

das Verfahren unter Mitanwendung der nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in einem teilkonzentrierten Verfahren durch (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren).

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 führt der Landeshauptmann bei Vorhaben der Energiewende, die als Wasserkraftanlagen im Sinne des WRG 1959 anzusehen sind, das Verfahren unter Mitanwendung der nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, mit Ausnahme des WRG 1959, in einem teilkonzentrierten Verfahren durch (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren). Im verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag kann vom Projektwerber die Mitanwendung des WRG 1959 beantragt werden, wenn voraussichtlich mehrere bundes- oder landesrechtliche Genehmigungen für die Ausführung des Vorhabens der Energiewende notwendig sein werden. Sobald der Antrag zur Auflage gemäß § 17 gelangt, kann die Mitanwendung des WRG 1959 nicht mehr beantragt werden. Sofern die Mitanwendung des WRG 1959 beantragt wird, hat der Landeshauptmann dieses Bundesgesetz in seiner Funktion als wasserrechtliche Behörde in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren zu vollziehen. Die bloße Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten ist nicht mitanzuwenden.

(6) Bei Vorhaben, die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach Abs. 4 oder Abs. 5 durchgeführt werden, bleiben die Bestimmungen des WRG 1959 von diesem Bundesgesetz unberührt.

Zentrale elektronische Kundmachungsplattform

§ 7. (1) Kundmachungen nach den Abschnitten 1 bis 4 haben ausschließlich gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform, der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) sowie gemäß § 42 Abs. 1 AVG auf der Homepage der Behörde zu erfolgen. Die Wirkung der Kundmachung tritt ein, sobald sowohl auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform als auch auf der Homepage der Behörde die Daten aufgenommen sind.

(2) Sofern eine physisch erscheinende Gemeindezeitung in der betroffenen Gemeinde herausgegeben wird, sind Kundmachungen betreffend Vorhaben der Energiewende, welche im ordentlichen Verfahren zu genehmigen sind, neben der Kundmachung gemäß Abs. 1 auch in der physisch erscheinenden Gemeindezeitung zu veröffentlichen.

(3) Die Behörde hat binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dauerhaft an ihrer Amtstafel einen Hinweis kundzumachen, dass Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes über die zentrale elektronische Kundmachungsplattform sowie auf der Homepage der Behörde stattfinden. Die dauerhafte Kundmachung an der Amtstafel der Behörde hat eine kurze Darstellung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes und eine Beschreibung, wie man auf die zentrale elektronische Kundmachungsplattform sowie die Homepage der Behörde gelangt, zu enthalten. Kundmachungen nach Abs. 1 dürfen erst nach der Kundmachung gemäß diesem Absatz stattfinden.

(4) Sämtliche Rechtsfolgen dieses Bundesgesetzes, welche durch die Kundmachung eintreten, stellen ausschließlich auf die Kundmachung gemäß Abs. 1 ab. Eine fehlende oder falsche Kundmachung verhindert den Eintritt der jeweiligen Rechtsfolgen, welche im Zusammenhang mit der Kundmachung stehen, nur in jenem Umfang, in dem die Mängel in räumlicher oder sachlicher Hinsicht eine Kenntnisnahme durch die betroffene Öffentlichkeit verhindert haben. Diese Mängel können durch eine nachfolgende Kundmachung im vom jeweiligen Mangel betroffenen Umfang geheilt werden.

(5) §§ 44a bis 44g AVG kommen bei diesem Bundesgesetz nicht zur Anwendung.

(6) Schriftstücke, deren parteienöffentliche Einsicht nach Maßgabe dieser Bestimmung kundgemacht wurden, sind bei der Behörde während der Amtsstunden für mindestens sechs Wochen aufzulegen. Sofern in der jeweiligen Bestimmung gesonderte Zeiträume für die Rechtsausübung genannt sind, sind diese maßgebend. Die Einsicht in die Schriftstücke bei der Behörde ist in elektronischer Form bereitzustellen. Auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Für Schriftstücke, die aus technischen Gründen nicht in elektronischer Form bereitstellbar sind, können sich die Parteien hiervon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Die Behörde hat den Parteien auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und ihnen auf Verlangen unverzüglich zuzusenden.

(7) Schriftstücke, die durch Edikt zugestellt werden, haben in der Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass diese Schriftstücke zwei Wochen nach der Kundmachung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform sowie der Homepage der Behörde als zugestellt gelten.

Vorarbeiten

§ 8. (1) Die Behörde hat auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung von Vorhaben der Energiewende oder für die Ermittlung von Trassenkorridoren gemäß §§ 37 bzw. 46 für eine im Bescheid festzusetzende Frist zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes, projektvorbereitende Beweisaufnahmen und Beweissicherungen oder präventive Artenschutzmaßnahmen dies erfordern und vor Ablauf der Frist darum angesucht und das Gesuch entsprechend begründet wird. Parteistellung hat nur der Antragsteller. Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in einem geeigneten Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(2) Der Bescheid gibt dem Antragsteller sowie vom Antragsteller beauftragten Personen das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Untersuchungen von Boden und Grundwasser, Flora und Fauna sowie Sach- und Kulturgütern und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen. § 6 Abs. 1 dritter Satz gilt für alle Maßnahmen und Eingriffe, die mit diesen Vorarbeiten verbunden sind.

(3) Der Bescheid hat spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten von der Behörde durch Edikt gemäß § 7 kundgemacht zu werden. Hierzu hat die Behörde zu verlautbaren, dass der Bescheid zur Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ist hinzuweisen.

(4) Der Antragsteller hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

(5) Der Antragsteller hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Grundstückseigentümer oder die an den Grundstücken dinglich Berechtigten mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigen Beginn der Bauarbeiten in Kenntnis zu setzen.

2. Abschnitt

Screening-Verfahren

Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten

§ 9. Bei Vorhaben der Energiewende, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllen oder diese unter Vorschreibung von umweltschutzrechtlichen Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 erfüllen sowie bei welchen kein Screening-Verfahren gemäß § 12 notwendig ist, entfällt

           1. die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3a UVP‑G 2000,

           2. die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2015 S. 1, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich ist,

           3. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten und

           4. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl. L Nr. 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L Nr. 170 vom 25.06.2019 S. 115, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten.

Screening-Verfahren

§ 10. (1) Die Behörde hat bei Anträgen betreffend das Repowering von Bestandsanlagen, bei Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von unter 150 kW und bei elektrischen Leitungsanlagen binnen 30 Werktagen, ansonsten binnen 45 Werktagen, ab Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Projektwerbers oder, im Fall der Einreichung des Vorhabens bei einer mitwirkenden Behörde, auf Antrag dieser mitwirkenden Behörde mit Bescheid festzustellen, ob das Vorhaben der Energiewende

           1. in einem mit Verordnung gemäß § 43 ausgewiesenen Trassenkorridor bzw. in einem Trassenkorridor, welcher in Ausführung des § 50 ausgewiesen wurde, oder in einem Beschleunigungsgebiet, welches in Umsetzung des Art 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 ausgewiesen wurde, errichtet und betrieben wird, wobei geringfügige standortbezogene Abweichungen von der jeweils verordneten Fläche nicht beachtlich sind,

           2. die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3, in einer Verordnung, welche in Ausführung des § 50 Abs. 3 erlassen wurde, oder die im Sinne des Art. 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten umweltschutzrechtlichen Maßnahmen einhält und

           3. voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird.

Die Behörde kann bei bereits eingeleiteten Verfahren eine Feststellung gemäß dem ersten Satz auch von Amts wegen vornehmen.

(2) Der Projektwerber hat der Behörde für die Zwecke des Screening-Verfahrens Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

           1. Beschreibung des Vorhabens:

               a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

               b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich das beantragte Vorhaben innerhalb eines ausgewiesenen Trassenkorridors gemäß § 43, eines ausgewiesenen Trassenkorridors, der in Ausführung des § 50 erlassen wurde oder innerhalb eines Beschleunigungsgebietes, welches in Umsetzung des Art 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 ausgewiesen wurde, befindet;

           2. Angaben über die Einhaltung der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 bzw. der Verordnung, die in Ausführung des § 50 Abs. 3 erlassen wurde, oder im Sinne des Art. 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten umweltschutzrechtlichen Maßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen und eine Beurteilung, ob durch die festgelegten umweltschutzrechtlichen Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche vorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen verhindert werden können oder zumindest erheblich verringert werden;

           3. Beschreibung von allfällig voraussichtlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Außerdem sind eine Beschreibung der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich erheblich nachteilig beeinträchtigt werden, sowie Angaben zu allfälligen voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates darzulegen.

Der Projektwerber hat der Behörde auf Verlangen zusätzliche erforderliche Informationen vorzulegen.

(3) Die Behörde hat sich hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken, ob voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten könnten. Bei vorübergehenden Maßnahmen und Hilfseinrichtungen ist eine Grobprüfung durchzuführen, ob durch diese Maßnahmen und Hilfseinrichtungen voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens eintreten könnten.

(4) Ergibt das Screening-Verfahren, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens eintreten könnten, hat die Behörde anstelle eines Feststellungsbescheides geeignete und verhältnismäßige umweltschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen mit Bescheid vorzuschreiben. Wenn keine vernünftigen umweltschutzrechtlichen Maßnahmen möglich sind, hat der Projektwerber Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme zu tätigen, damit der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Diese Zahlungen sind dem Projektwerber im Bescheid aufzutragen, sofern die zu finanzierenden Programme zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann seitens der Behörde der Erlag einer Sicherstellung angeordnet werden.

(5) Bei Änderungen von bestehenden Vorhaben sind nur die Umweltauswirkungen zu beachten, welche sich durch die Änderung des Vorhabens im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben ergeben.

(6) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind oder diese unter Vorschreibung von umweltschutzrechtlichen Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden können, sind gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Zustellung gemäß § 23 ist den Beschwerdelegitimierten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(7) Bei Vorhaben der Energiewende, welche gänzlich außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A bis C des Anhang 2 des UVP-G 2000 liegen, gilt die Vermutung, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird und somit die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 entfallen kann. Der erste Satz kommt nicht zur Anwendung, wenn die Behörde eindeutige Beweise oder offensichtliche Anhaltspunkte hat, die ein Vorliegen von erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen belegen, diesfalls kann die Behörde die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 vom Projektwerber nachfordern. Abweichend vom ersten und zweiten Satz gilt bei Vorhaben der Energiewende, welche nur teilweise innerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhang 2 des UVP-G 2000 liegen, die Vermutung nur hinsichtlich jener Teile des Vorhabensstandortes, welche sich innerhalb der schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhang 2 des UVP-G 2000 befinden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Vorhaben der Energiewende sich ganz oder teilweise innerhalb eines schutzwürdigen Gebiets der Kategorie A bis C des Anhang 2 des UVP-G 2000 befindet, ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Behörde.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eine Verordnung zu erlassen, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 43 errichtet und betrieben werden, zu regeln hat.

(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 50 errichtet und betrieben werden, zu regeln hat.

Screening-Verfahren bei Vorhaben der Energiewende mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

§ 11. (1) Abweichend von § 10 hat die Behörde bei Vorhaben der Energiewende, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens der Energiewende betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

           1. diesen betroffenen Staat so früh wie möglich über das Vorhaben der Energiewende zu benachrichtigen, wobei dem betroffenen Staat die gemäß § 10 Abs. 2 vorliegenden Projektunterlagen zu übermitteln sind und

           2. den betroffenen Staat über den Ablauf des Screening-Verfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für etwaige Vorbringen zu setzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem betroffenen Staat auch ermöglicht wird, die Projektunterlagen gemäß § 10 Abs. 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Sofern die Behörde im Rahmen des Screening-Verfahrens feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates durch das Vorhaben der Energiewende entstehen oder ein betroffener Staat Einwendungen erhebt, ist abweichend von § 9 Abs. 1 Z 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen.

(3) Der Projektwerber hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden Screening-Verfahrens notwendig, auf Verlangen Übersetzungen der gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegenden Projektunterlagen in der Sprache des betroffenen Staates zu übermitteln.

(4) Für die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich betroffener Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Entfall des Screening-Verfahrens

§ 12. Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt das Screening-Verfahren, und die Rechtswirkungen des § 9 treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für das beantragte Vorhaben aufzutragen.

3. Abschnitt

Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben der Energiewende

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

§ 13. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Vorhaben der Energiewende, die nicht den Abs. 2 bis 4 zugeordnet sind, sowie in jedem Fall Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 31 sind im ordentlichen Verfahren zu genehmigen.

(2) Vorhaben, die in Anhang 1 Spalte 1 angeführt sind, sowie Änderungen von Vorhaben der Energiewende sind im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung folgender Vorhaben sind der Behörde anzuzeigen:

           1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

           2. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

           3. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als Vorhaben mit erheblicher Auswirkung zu behandeln ist;

           4. Repowering von Anlagen, sofern die Kapazität der Anlage nicht um mehr als 15 % erhöht wird und es durch das Repowering der Anlage nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens kommt;

           5. eine Unterbrechung des Betriebs;

           6. eine Einschränkung der genehmigten Kapazität;

           7. die Auflassung der Anlage oder eines Anlagenteils;

           8. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen;

           9. Vorhaben, die in Anhang 1 Spalte 2 angeführt sind.

(4) Anlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind, sowie die Änderungen dieser Anlagen unterliegen keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht.

(5) Bei Änderungen von Vorhaben der Energiewende bzw. Anlagen nach Abs. 1 bis 3, die zu einer beantragten Kapazitätserweiterung von mindestens 25 % des jeweiligen Schwellenwerts gemäß Anhang 1, oder wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität führen, ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweisung zu berücksichtigen. Sofern in Anbetracht der zu berücksichtigenden Kapazitäten durch die beantragte Änderung ein höherer Schwellenwert nach Anhang 1 zur Anwendung kommt, ist die Änderung in jenem Verfahren zu genehmigen, das für die Genehmigung des höheren Schwellenwerts geregelt ist.

(6) Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift ein Vorhaben der Energiewende gemäß Abs. 1 bis 3 keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterwirft, ist diese Verwaltungsvorschrift im Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 nicht maßgeblich. Vorhaben, welche durch keine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden, sind von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes befreit; dies gilt auch dann, wenn der Anhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft. Für Vorhaben der Energiewende, welche gemäß diesem Absatz genehmigungs- und anzeigefrei sind, kommen die Bestimmungen des § 14 nicht zur Anwendung.

(7) Der Projektwerber kann für Vorhaben gemäß Abs. 2 bis 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.

Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben der Energiewende

§ 14. (1) Bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind und somit keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, muss der Betreiber der Anlage jedenfalls sicherstellen, dass

           1. die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,

           2. die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und

           3. die Anlage durch ein gewerberechtlich befugtes Unternehmen errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine gewerberechtliche Befugnis notwendig ist.

(2) Anlagen, die den Vorgaben des Abs. 1 nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen.

(3) Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach § 13 Abs. 1 bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.

Anlaufstelle

§ 15. (1) Bei den zuständigen Behörden ist eine Anlaufstelle betreffend jene Vorhaben einzurichten, welche durch die jeweilige Behörde gemäß § 13 zu genehmigen sind. Sofern der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 2 Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen hat, kann eine vom ersten Satz abweichende Anlaufstelle für das jeweilige Bundesland eingerichtet werden. Die Behörden können sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines qualifizierten privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat die zuständige Behörde mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Kontrolle und Aufsicht durch die zuständige Behörde sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Auf Ersuchen des Projektwerbers leisten die Anlaufstellen vor und während eines Genehmigungsverfahrens umfassende Beratung und Unterstützung. Sie begleiten den Projektwerber in transparenter Weise durch das Verfahren und stellen diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck können sie andere Verwaltungsbehörden mit einbeziehen und konsultieren. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die Behörde die Entscheidungsfristen gemäß § 73 Abs. 1 AVG einhält.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Anlaufstellen ein Verfahrenshandbuch für Projektwerber im Bereich der Vorhaben der Energiewende zu erstellen. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Bundesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Bundesgesetze erläutert werden. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Landesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Landesgesetze erläutert werden. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf kleinere Vorhaben einzugehen, die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften errichtet und betrieben werden. Das Handbuch ist nach Bedarf zu aktualisieren und auf der Homepage der Anlaufstellen zu veröffentlichen. Das Verfahrenshandbuch ist nicht rechtsverbindlich.

Einleitung des Verfahrens

§ 16. (1) Der Projektwerber eines Vorhabens der Energiewende, das gemäß § 13 genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen oder eine Anzeige zu erstatten. Der Antrag bzw. die Anzeige hat die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Projektunterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Sofern die Unterlagen elektronisch eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung. Dem Antrag ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 27 bzw. der Anzeige im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 28 eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft das Vorhaben realisiert werden soll, beizulegen, wenn der Projektwerber nicht selbst Eigentümer ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren oder einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich die Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Der Projektwerber hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders gekennzeichnet vorzulegen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag bestimmte Angaben oder Unterlagen gemäß Abs. 1, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen durch die Behörde zu bestätigen. Sofern sich erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, hat die Behörde dem Projektwerber unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag und die sie betreffenden Unterlagen gemäß Abs. 1 zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter zu erstatten. Die Behörde kann den mitwirkenden Behörden für die Erstattung ihrer fachlichen und rechtlichen Beurteilung angemessene Fristen setzen.

Auflage

§ 17. (1) Die Behörde hat das Vorhaben der Energiewende per Edikt gemäß § 7 kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

           2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist, welche Behörde zuständig ist und welche Verfahrensart für das Vorhaben zur Anwendung kommt,

           3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme bei der Behörde,

           4. eine Angabe über die Dauer der Auflagefrist sowie den Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben und

           5. einen Hinweis, dass Vorbringen sowie Ergänzungen zu Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen sind, sofern die Behörde nicht gemäß § 20 Abs. 1 abweichende Fristen setzt oder auf die Verfahrensstrukturierung verzichtet. Die Behörde hat die Parteien darauf hinzuweisen, dass verspätete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 21) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(2) Die Behörde hat den Genehmigungsantrag, die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen und allenfalls bereits vorliegende Sachverständigengutachten, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, ab dem Tag der Kundmachung für vier Wochen bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufzulegen (Auflagefrist); auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ist hinzuweisen. Sofern ein Verbesserungsauftrag gemäß § 16 Abs. 2 ergangen ist, hat die Behörde mit der Auflage bis zur vollständigen Verbesserung zuzuwarten. Die Einsicht in die Unterlagen bei der Behörde ist in elektronischer Form bereitzustellen und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Für Unterlagen, welche aus technischen Gründen nicht in elektronischer Form bereitstellbar sind, können sich die Parteien hiervon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

(3) Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 bei sonstigem Verlust der Parteistellung zu erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der Auflage maßgeblich.

Öffentliche Erörterung

§ 18. (1) Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß § 17 Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß § 7 durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung des Vorhabens, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß § 17 Abs. 3 gelten, zu enthalten. Sofern gemäß § 22 eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können auch Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. Äußerungen zum geplanten Vorhaben sind keine Einwendungen gemäß § 17 Abs. 3; darauf hat der Erörterungsleiter zu Beginn der Erörterung nochmals hinzuweisen.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.

Sachverständigengutachten

§ 19. (1) Sofern die Behörde die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig erachtet, sind diese Sachverständigen durch die Behörde unverzüglich mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass noch zusätzliche Sachverständigengutachten notwendig sind, hat die Behörde die Sachverständigengutachten unverzüglich zu beauftragen.

(2) Sofern Sachverständigengutachten erstellt wurden, sind diese zur Einsicht für die Parteien bei der Behörde aufzulegen. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 betreffend die Einsicht gelten sinngemäß. Die Auflage zur Einsicht für die Parteien ist, spätestens sobald das letzte Sachverständigengutachten der Behörde vorliegt, gemäß § 7 kundzumachen; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ist hinzuweisen.

(3) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(4) Sofern die Behörde sich nicht amtlicher Sachverständiger gemäß Abs. 3 bedient, hat die Behörde vor der Bestellung der nicht amtlichen Sachverständigen durch das nachweisliche Abfragen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG sowie der schriftlichen Bestätigung der Nichtbefangenheit die Befangenheit auszuschließen. Bei der Auswahl von nicht amtlichen Sachverständigen sind deren Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten zu berücksichtigen. Als nicht amtlicher Sachverständiger darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwei Jahren vor seiner Bestellung für den Projektwerber beruflich oder in sonstiger Weise tätig war, die geeignet ist, seine Unbefangenheit zu beeinträchtigen. Nicht amtliche Sachverständige können von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des nicht amtlichen Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(5) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen. Dieser Bescheid ist dem Projektwerber zuzustellen sowie dem nicht amtlichen Sachverständigen zur Information zu übermitteln.

Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze

§ 20. (1) Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage angemessene Fristen für das weitere Vorbringen aller Parteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen setzen. Schriftliche und mündliche Vorbringen und Ergänzungen zum Vorbringen der Parteien, die nach dem Ablauf der Fristen nach dem ersten Satz erstattet werden, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sofern Sachverständigengutachten nach der Frist gemäß Satz eins erstattet oder ergänzt werden, dürfen die Parteien auch nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 Vorbringen im Hinblick auf das neu erstattete bzw. ergänzte Sachverständigengutachten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erstatten. Die Behörde kann, anstatt Fristen für das Vorbringen zu setzen, auf die Strukturierung des Verfahrens verzichten, wenn dies aus Gründen der Verfahrenseffizienz oder Raschheit des Verfahrens sinnvoll ist. Die jeweilige Verfahrensanordnung ist gemäß § 7 kundzumachen. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit die Behörde keine Verfahrensanordnungen gemäß Abs. 1 erlassen hat, sind schriftliche und mündliche Vorbringen sowie Ergänzungen zum Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 21) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Beruft sich ein Beteiligter zum Beweis seiner Angaben auf Urkunden, so hat er die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind der Behörde in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht die Behörde selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

Mündliche Verhandlung

§ 21. (1) Die Behörde kann eine für alle mitanzuwenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch Kundmachung per Edikt gemäß § 7 zu erfolgen. Das Edikt hat zumindest den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens sowie den Ort und die Zeit der Verhandlung zu enthalten. Sofern gemäß § 22 eine ausschließliche Online-Verhandlung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen. Die mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden vorzunehmen.

(2) Werden Einwendungen nur zu bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese Fachbereiche eingeschränkt werden.

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(4) Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben der Energiewende vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Partei mit diesen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(5) Die Niederschrift über die Verhandlung ist spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde für mindestens zwei Wochen zur Einsicht für die Parteien aufzulegen. Die Auflage zur Einsicht für die Parteien ist gemäß § 7 kundzumachen; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ist hinzuweisen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Parteien während der Einsichtsfrist bei der Behörde Korrekturen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung anregen. Die Einsicht in die Unterlagen bei der Behörde ist in elektronischer Form bereitzustellen und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Für Unterlagen, welche aus technischen Gründen nicht in elektronischer Form bereitstellbar sind, können sich die Parteien hiervon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Online- oder Hybrid-Verhandlung

§ 22. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß § 21 teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

(2) Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(3) Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen.

(4) Wird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E‑Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. Sofern eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt wird, kommt § 14 Abs. 5 AVG nicht zur Anwendung.

Zustellung per Edikt

§ 23. (1) Die Behörde kann Schriftstücke und hat Bescheide durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie gemäß § 7 kundzumachen, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung gelten die Schriftstücke auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb ihre Parteistellung verloren haben.

(2) Ab dem Tag der Kundmachung ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 24. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen unter Beachtung des Abs. 2 anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Sofern die Einräumung von Zwangsrechten notwendig ist, ist die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Ist nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Genehmigungsverfahren eine Interessenabwägung durchzuführen, ist davon auszugehen, dass ein überragendes öffentliches Interesse an Vorhaben der Energiewende besteht. Bei der Interessenabwägung im Genehmigungsverfahren ist zu beachten, dass durch diese Vorhaben der Energiewende auch ein maßgeblicher Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit geleistet wird.

(3) Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen, die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften mit den für die Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen sind, sind die für das Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung eines Eingriffs zu berücksichtigen.

(4) Bei der Beurteilung von Vorhaben der Energiewende, welche auf für dieses Vorhaben geeigneten Widmungen errichtet werden, sind etwaige Schutzgüter des Landschaftsbildes, des Ortsbildes, des Charakters der Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft nicht zu berücksichtigen.

(5) Werden bei Vorhaben der Energiewende außerhalb von Beschleunigungsgebieten geeignete Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik von dem Projektwerber im Vorhaben vorgesehen oder durch die Behörde vorgeschrieben, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich.

Erteilung der Genehmigung

§ 25. (1) Eine Genehmigung für Vorhaben gemäß § 13 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass das Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 erfüllt.

(2) Die Einräumung von Zwangsrechten ist nicht Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Abweichend vom vorgehenden Satz gilt, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Projektwerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, so ist mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden.

(3) Soweit dies durch Landesgesetze festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Genehmigungsbescheid zu dokumentieren.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheids begonnen wird. Nach Erlöschen der Genehmigung hat der letzte Bewilligungsinhaber das Vorhaben der Energiewende über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen des Vorhabens der Energiewende ausgeschlossen wurde. Die Abtragung und Wiederherstellung des früheren Zustands haben unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen.

(5) Sofern in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Fristen für die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden, kann die Behörde hiervon abweichende angemessene, jedoch nicht längere als im Abs. 4 genannte, Fristen für die Fertigstellung der Anlage, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festsetzen, wenn es Art und Umfang des Vorhabens der Energiewende erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens der Energiewende auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist.

(6) Die gemäß § 6 zuständige Behörde kann die Fristen des Abs. 4 und 5 nach dem Zuständigkeitsübergang gemäß § 31 Abs. 1 bzw. 2 aus wichtigen Gründen um bis zu fünf Jahre verlängern, wenn der Projektwerber dies vor Ablauf der Frist beantragt hat und wenn es Art und Umfang des Vorhabens der Energiewende erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens der Energiewende auf Grund unvorhergesehener, nicht dem Projektwerber zuzurechnender Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Die Fertigstellung des Vorhabens der Energiewende ist der Behörde anzuzeigen, darauf ist im Genehmigungsbescheid hinzuweisen. Dies gilt nicht für Vorhaben der Energiewende, welche gemäß § 13 Abs. 4 keiner Genehmigung bedürfen und für Vorhaben der Energiewende, für welche ein Abnahmebescheid gemäß § 31 Abs. 2 zu erlassen ist.

(8) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Aus der Genehmigung erwachsende Rechte können auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden und aus der Genehmigung erwachsende Pflichten sind auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen. Auch Bescheide gemäß §§ 10 und 29 haben dingliche Wirkung.

(9) Bei Änderungen von bestehenden Vorhaben sind nur die Auswirkungen zu beachten, welche sich durch die Änderung des Vorhabens im Vergleich zur bestehenden Anlage ergeben.

(10) Der Genehmigungsbescheid ist nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu gliedern.

Ordentliches Verfahren

§ 26. (1) Parteistellung und sonstige Beteiligtenrechte im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 haben die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien und Beteiligte, jeweils im Ausmaß und im Umfang den die jeweils mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift vorsieht.

(2) Bei Wärmepumpen ist ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend hiervon ist bei Luft/Wasser-Wärmepumpen ein Genehmigungsbescheid innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

Vereinfachtes Verfahren

§ 27. (1) Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag ist neben den Unterlagen gemäß § 17 Abs. 1, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Antragstatbestandes vorliegen.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und Umweltanwälte können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen oder Umweltanwälte. Sofern die Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte nicht einwenden, dass es sich um ein Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 31 handelt, gilt die Vermutung, dass das Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen hat.

(3) Ein Genehmigungsbescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend vom ersten Satz ist für Anlagen gemäß Z 13 bis 15 des Anhangs 1 ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren haben nur der Projektwerber und das Arbeitsinspektorat, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren erhoben hat. Dem Arbeitsinspektorat wird das Recht eingeräumt, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erhoben hat.

Anzeigeverfahren

§ 28. (1) Im Anzeigeverfahren nach § 13 Abs. 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Der Anzeige ist neben den Unterlagen gemäß § 17 Abs. 1, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Anzeigetatbestandes vorliegen. Kenntnisnahmebescheide gemäß Abs. 4 sowie allenfalls gemäß Abs. 5 bilden einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(2) Im Anzeigeverfahren sind die §§ 19 Abs. 2 sowie 20 nicht anzuwenden. Abweichend von § 17 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn. Sofern die Nachbarn nicht einwenden, dass es sich um ein Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen handelt, gilt die Vermutung, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 31 hat.

(3) Vorhaben gemäß § 13 Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 9 sind bei der Behörde drei Monate vor Durchführung anzuzeigen. Mit dem Vorhaben darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

(4) Vorhaben gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und 5 bis 8 sind bei der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 8 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, sonstige Anzeigen sind nur auf Antrag mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 8 ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

(5) Kenntnisnahmebescheide sind innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu erlassen. Nur der Projektwerber hat im Anzeigeverfahren Parteistellung.

Probebetrieb, Versuchs- und Notbetrieb

§ 29. (1) Für gemäß § 13 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben der Energiewende kann im Genehmigungsbescheid oder Kenntnisnahmebescheid angeordnet werden, dass die Anlage oder Teile davon erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen davon betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Für Anlagen oder Teile davon, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Vorschreibungen zulässig. Die Genehmigung für den Probebetrieb gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die in §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 bzw. 28 Abs. 5 genannten Personen Parteistellung.

(2) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens gemäß § 13, erforderlichenfalls unter Auftragung von Vorschreibungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Anlage oder von Teilen davon die erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

           1. sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Anlage kurzfristig zur Vermeidung von Notstandsituationen in der Energieversorgung errichtet, geändert oder – gegebenenfalls auf geänderte Weise – betrieben werden muss und anzunehmen ist, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder

           2. wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage vorgelagerte Maßnahmen erforderlich sind oder

           3. wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter vorgelagerter Maßnahmen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist oder

           4. wenn neuartige Maßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen verhindert werden soll, erprobt werden.

Die Durchführung der vorgelagerten Maßnahmen darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt dauern, ab dem diese vorgelagerten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die vorgelagerten Maßnahmen. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Projektwerber. In diesem Verfahren sind die §§ 17, 19 Abs. 2 und 20 nicht anzuwenden.

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 30. (1) Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Betreiber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber der Anlage dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) Sofern der Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung oder Anzeige offenkundig ist, hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(3) Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, und wird dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum verursacht oder werden dadurch die Nachbarn unzumutbar belästigt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Anlage, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlagen oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(4) Die Bescheide gemäß Abs. 1 bis 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die mit Bescheid gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

(5) Soweit dies zur Überprüfung eines Verdachts gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlich ist, ist die Behörde und die von dieser herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen einzusehen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(6) Die Eigentümer der Liegenschaften, die Betreiber oder ihre Vertreter haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4. Abschnitt

Verfahren nach Erlassung der Genehmigung des Vorhabens der Energiewende

Zuständigkeitsübergang

§ 31. (1) Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 25 oder mit Ablauf der Kenntnisnahmefrist gemäß § 28 Abs. 5 geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß §§ 13 oder 29 relevanten Vorschriften zuständigen, mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß § 6 hat die mitwirkenden Behörden über die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt bei elektrischen Leitungsanlagen, dass die Fertigstellung des Vorhabens der Energiewende oder Teile des Vorhabens der Energiewende der Behörde gemäß § 6 vor Inbetriebnahme vom Projektwerber anzuzeigen ist. Die Behörde gemäß § 6 hat das angezeigte Vorhaben der Energiewende bzw. die angezeigten Teile des Vorhabens der Energiewende darauf zu überprüfen, ob die Ausführung der Genehmigung entspricht, und darüber einen Abnahmebescheid zu erlassen. Die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen, und dergleichen sind mitanzuwenden. Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den §§ 13 oder 29 relevanten Vorschriften zuständigen mitwirkenden Behörden über. Die Behörde hat die mitwirkenden Behörden über den rechtskräftigen Abnahmebescheid und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren.

(3) Die Behörde gemäß § 6 kann bei elektrischen Leitungsanlagen auf Antrag des Projektwerbers Änderungen im Abnahmebescheid gemäß Abs. 2 nachträglich genehmigen, wenn

               a) sie im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen keine nachteiligen Auswirkungen haben oder

               b) den Parteien, die von den Änderungen nachteilig betroffen sein können, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(4) Die Behörde gemäß § 6 hat ein Verfahren nach Abs. 3 auf Antrag des Projektwerbers einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist. Parteistellung im Verfahren nach Abs. 3 haben jene Personen gemäß §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 oder 28 Abs. 5, denen Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 zugekommen ist.

(5) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften.

Rechtsmittelverfahren; Fortbetriebsrecht

§ 32. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheiden die Landesverwaltungsgerichte. Abweichend vom ersten Satz entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde nach § 6 Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig, sofern das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 keine abweichende Frist für die Ergänzung der Beschwerde festsetzt.

(2) Das Verwaltungsgericht kann für Ergänzungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

(3) Wird ein Genehmigungsbescheid in der Fassung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 10 ist innerhalb von sechs Wochen zu treffen.

(5) Das Vorhaben oder Teile des Vorhabens dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb des Vorhabens eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Projektwerber. Die Behörde gemäß § 6 hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt zu erwarten ist.

Abweichungen von der Genehmigung

§ 33. (1) Aufgetragene Vorschreibungen sind auf Antrag des Betreibers mit Genehmigungsbescheid durch die Behörde gemäß § 6 aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ergibt, dass die genannten Vorschreibungen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Projektwerber weniger belastenden Vorschreibungen das Auslangen gefunden werden kann. Parteistellung haben jene Personen gemäß §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 oder 28 Abs. 5, denen Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 zugekommen ist.

5. Abschnitt

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

§ 34. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2027 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß §§ 35 und 36 oder eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 6 durchzuführen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf den nationalen Energie- und Klimaplan, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Zielpfade und die geplanten installierten Gesamtleistungen der jeweiligen Technologie, abzustimmen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, danach alle vier Jahre zu aktualisieren und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

(2) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist nach Maßgabe folgender Grundsätze auszugestalten:

           1. Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus und Netzumbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.

           2. Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.

           3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen auch die Raumwiderstände sowie Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.

           4. Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für geplante oder bereits verordnete Trassenfreihaltungsgebiete und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der integrierte Netzinfrastrukturplan den gemäß § 37 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, erstellten Netzentwicklungsplan sowie gegebenenfalls die für die Verteilernetze erstellten Netzentwicklungspläne, den gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung sowie die Daten über potenzielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß § 18 Abs. 1 Z 12a GWG 2011 zu berücksichtigen.

           5. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dabei ist eine bedarfsgerechte und vorausschauende Dimensionierung der Infrastruktur anzustreben, die überdimensionierte Kapazitäten vermeidet und die Gesamtkosten der Transformation unter Berücksichtigung langfristiger Auswirkungen auf das Energiesystem möglichst geringhält.

           6. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist digital zur Verfügung zu stellen und möglichst interaktiv und benutzerfreundlich auszugestalten.

(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:

           1. Eine Bestandsaufnahme der aktuell verfügbaren Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern, wobei diese nach jeweiligen Energieträgern und ‑technologien aufzuschlüsseln sind. Außerdem hat eine Bestandsaufnahme der Strom- und Gasenergieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Energiespeicheranlagen sowie anderer Flexibilitätsinstrumente zu erfolgen.

           2. Eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung und nach den jeweiligen Energieträgern und ‑technologien und Bundesländern aufgeschlüsselte Darstellung des wirtschaftlichen Potentials auf Bezirksebene von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern sowie eine Darstellung des gewählten Szenarios, auf dessen Basis die Abschätzung erstellt wurde.

           3. Eine Darstellung von mindestens drei Szenarien hinsichtlich der prognostizierten Energienachfrage, wobei potenzielle Auswirkungen der Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration zu berücksichtigen sind.

           4. Eine auf Z 2 und 3 aufbauende Abschätzung des notwendigen Ausbaus der Energieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Speicheranlagen sowie der anderen Flexibilitätsinstrumente. Im Rahmen der Abschätzung sind auch die aktuellen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und der aktuelle Forschungs- und Entwicklungsstand zu beachten.

           5. Im Rahmen der Darstellung der zukünftigen Netzentwicklung sind auch die wichtigsten zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte sowie allfällige Zwischenpunkte sowie die zur Verbindung dieser Punkte notwendigen Planungsräume für elektrische Leitungsanlagen darzustellen.

           6. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren.

           7. Eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.

Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur und der Verteilernetzinfrastruktur bis Netzebene 4, im Gasbereich der Ausbau der Fernleitungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2 sowie im Wasserstoffbereich sowohl die Fernleitungsnetzinfrastruktur als auch besonders wichtige Verteilernetzinfrastruktur.

(4) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, insbesondere für die Beurteilung des Abs. 3 Z 4 und 5, erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, auch durch die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Der Bundesminister kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation gemäß §§ 35 und 36 im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und veröffentlicht werden.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 34 bis 36 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.

(6) Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betrachtungsebene im Elektrizitätsbereich auf die Netzebene 5 zweckmäßig ist, sofern ausreichende Daten für die Zwecke der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans vorhanden sind.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 35. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2, Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anhang 2, Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(4) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

           1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 36 berücksichtigt wurden,

           3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(6) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(7) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 6 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

(8) Für nach Abs. 1 bis 7 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

§ 36. (1) Wenn

           1. die Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Umweltberichts und des Entwurfs des integrierten Netzinfrastrukturplans jeweils eine Kopie zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind der veröffentlichte integrierte Netzinfrastrukturplan und die Erklärung gemäß § 35 Abs. 4 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 35 Abs. 3 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.

(4) Unter Staat im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.

6. Abschnitt

Bundestrassenfreihaltungsverordnung

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 37. (1) Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sind in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen.

(2) Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat mindestens folgende Inhalte zu enthalten:

           1. eine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);

           2. eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile des Vorhabenstandortes sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat sowie eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;

           3. Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 34 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;

           4. eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;

           5. eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;

           6. Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;

           7. eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.

(3) Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber darauf zu achten, dass

           1. der Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und

           2. der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie Beschleunigungsgebieten abgestimmt ist.

(4) Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat einen Umweltbericht zu enthalten, welcher in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen ist. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Trassenkorridors und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Trassenkorridors berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die im Anhang 2, Teil 2 geforderten Angaben in einem dem vorgeschlagenen Trassenkorridor entsprechenden Detaillierungsgrad zu enthalten.

(5) Der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber hat zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum jeweiligen vorgeschlagenen Trassenkorridor sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte die sonstigen betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber und die betroffenen Umweltstellen vor der Erstellung des Vorschlags für einen Trassenkorridor und vor der Erstellung des Umweltberichts zu konsultieren. Den betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern und den betroffenen Umweltstellen ist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist. Die Ergebnisse der Konsultation sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit dem Vorschlag für einen Trassenkorridor zu übermitteln.

(6) Ist zu erwarten, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, ist dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:

           1. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;

           2. Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert, werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;

           3. eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;

           4. eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für den Vorschlag für einen Trassenkorridor, insbesondere für die des Umweltberichts festlegen.

(8) Für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen sind ebenfalls Vorschläge für einen Umweltbericht von den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibern an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung unter Berücksichtigung des Anhangs 2, Teil 1 voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegeben sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.

(9) Dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber gebührt für seine Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz kein Kostenersatz.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 38. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß § 37 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung amtlicher und nicht amtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.

Grundsätze und Ziele

§ 39. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

           1. Die Sicherung und Freihaltung für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen ist eine wichtige Aufgabe der Raumordnung im überragenden öffentlichen Interesse.

           2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.

           3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.

           4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Umwelt, das Leistungsvermögen von Ökosystemen und die Interessen Dritter darstellt.

           5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 40. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat vor Erlassung einer Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung oder eine Prüfung gemäß Abs. 3 durchzuführen. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus den vorgeschlagenen Trassenkorridor und den Umweltbericht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. Über den vorgeschlagenen Trassenkorridor ist eine öffentliche Erörterung gemäß § 18 abzuhalten, deren Ort und Datum in der Bekanntmachung anzugeben sind. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Der Umweltbericht und die eingelangten und in der Niederschrift festgehaltenen Stellungnahmen sind im Rahmen der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit der Trassenfreihaltungsverordnung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

           1. wie die Umwelterwägungen in die Trassenfreihaltungsverordnung einbezogen wurden,

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 41 berücksichtigt wurden,

           3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Auswahl des Trassenkorridors erfolgt ist und

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung auf die Umwelt vorgesehen sind.

(3) Werden nur geringfügige Änderungen an einem bestehenden Trassenkorridor oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1 und der Begründung des Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibers gemäß § 37 Abs. 8 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, ist keine erneute strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(4) Wenn keine strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 3 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

§ 41. (1) Wenn

           1. der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Trassenkorridors voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf der Trassenfreihaltungsverordnung zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung der Trassenfreihaltungsverordnung hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind die erlassene Trassenfreihaltungsverordnung und die Erklärung gemäß § 40 Abs. 2 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.

(4) Unter Staat im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.

Verträglichkeitsprüfung

§ 42. (1) Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen können, sind vor der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

(2) Sofern gemäß Abs. 1 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nur dann einen Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen, wenn

           1. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Abs. 1 durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 43 Abs. 3 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert, werden konnten oder

           2. zur Freihaltung des Trassenkorridors, für welchen die Wertentscheidung des überragenden öffentlichen Interesses besteht, keine Alternativlösung vorhanden ist.

(3) Sofern ein Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in der Verordnung gemäß § 43 die durch den Projektwerber zu erfüllenden und für die Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

(4) Die Ergebnisse einer allfälligen Verträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig mit dem Umweltbericht gemäß § 40 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die dortigen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Auflage der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung.

Trassenfreihaltungsverordnung

§ 43. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, mit Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse des Screening-Verfahrens nach §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen für Trassenkorridore im Maßstab 1:5000 auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile des Vorhabenstandortes darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht und der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden umweltschutzrechtlichen Maßnahmen festzulegen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zu erläutern, aus welchen Gründen der verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 39 ausgewählt wurde und weshalb die umweltschutzrechtlichen Maßnahmen notwendig sind.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für jene Verordnungen, welche in Ausführung des § 50 durch die Landesregierungen erlassen wurden, sonstige landesgesetzlich verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sicherzustellen, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen auf bestehende und geplante umweltschutzrechtliche Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, der betroffenen Bundesländer sowie betroffener Nachbarländer berücksichtigt. Den Bundesministerien, Bundesländern, Gemeinden, Nachbarländern und Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen amtlicher und nicht amtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

§ 44. (1) Jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, sind als überörtliche Festlegung lediglich von den Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen. Flächen, die sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten. Entschädigungsansprüche entstehen durch die Freihaltung der Flächen nicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im verordneten Trassenkorridor

           1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,

           2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen nach dem jeweiligen Landesraumordnungsgesetz und

           3. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art

nur dann zulässig, wenn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Antrag der Gemeinde betreffend die Ziffer eins und zwei sowie von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten betreffend die Ziffer drei mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Freihaltebereichs realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(4) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen nicht widersprechen.

(5) Bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, wird davon ausgegangen, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:

           1. die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           2. die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           3. die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 55 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 40 dB nicht überschreiten.

(6) Wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 43 von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde, tritt die Verordnung mit Ausnahme des Abs. 5 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern, diesfalls kommt § 44 Abs. 1 letzter Satz nicht mehr zur Anwendung. Die §§ 9 und 10 bleiben von einem allfälligen Außerkrafttreten der Verordnung unberührt.

Auskunftspflicht

§ 45. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungen von Bedeutung sind.

7. Abschnitt

Planungsgrundsätze für Landestrassenfreihaltungsverordnungen

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 46. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor mindestens folgende Inhalte zu enthalten hat:

           1. eine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);

           2. eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile des Vorhabenstandortes sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete haben sowie eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;

           3. Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 34 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;

           4. eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;

           5. eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;

           6. Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;

           7. eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor darauf zu achten hat, dass

           1. der Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und

           2. der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des § 43 erlassen wurden, abgestimmt ist.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor auch einen Umweltbericht zu enthalten hat, welcher in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen ist. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht jedenfalls eine Darstellung der umweltschutzrechtlichen Maßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, zu enthalten hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:

           1. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;

           2. Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert, werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;

           3. eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;

           4. eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ebenfalls Vorschläge an die Landesregierung zu übermitteln hat, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber die Landesregierung vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.

(7) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für seine Aufwendungen nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz kein Kostenersatz gebührt.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 47. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die jeweilige Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend ihr gemäß § 46 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist.

Grundsätze und Ziele

§ 48. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat:

           1. Der Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen ist ein besonders wichtiges Leitziel der Raumordnung.

           2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.

           3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.

           4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Interessen Dritter darstellt.

           5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.

(2) Sofern die Ausführungsgesetze eine eigene Widmungskategorie im Grünland für Windkraftanlagen vorsehen, ist zu regeln, dass die Widmung der für das Fundament der Windkraftanlage erforderlichen Fläche ausreichend ist.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 49. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Internetseite der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.

Trassenfreihaltungsverordnung

§ 50. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, mit Verordnung zu erlassen hat. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse des Screening-Verfahrens nach §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile des Vorhabenstandortes darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befinden. Außerdem hat sie eine Darstellung der Auswirkungen auf die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 zu enthalten.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden umweltschutzrechtlichen Maßnahmen festzulegen hat, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung zu erläutern hat, aus welchen Gründen der jeweils verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 48 ausgewählt wurde und weshalb die umweltschutzrechtlichen Maßnahmen notwendig sind.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sofern der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG haben könnte, die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine Verträglichkeitsprüfung nach den jeweiligen landesrechtlichen Naturschutzgesetzen durchzuführen hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Bundesministerien, anderer Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen hat. Dies gilt insbesondere für die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Trassenfreihaltungsverordnungen der anderen Bundesländer sowie die Beschleunigungsgebiete und die sonstigen landesgesetzlich verordneten Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen. Außerdem haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen auf bestehende und geplante umweltschutzrechtliche Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, abgestimmt ist.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, als überörtliche Festlegung lediglich von der Gemeinde im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen sind. Flächen, welche sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass abweichend von Abs. 1 im verordneten Trassenkorridor

           1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,

           2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen nach dem jeweiligen Landesraumordnungsgesetz und

           3. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art

nur dann zulässig ist, wenn die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde betreffend die Ziffer eins und zwei von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten sowie betreffend die Ziffer drei mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Trassenkorridors realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen hat.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, wird davon ausgegangen, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:

           1. die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           2. die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           3. die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 55 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 40 dB nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde, die Verordnung mit Ausnahme des Abs. 4 außer Kraft tritt. Die Verordnungsgeberin kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern. Die §§ 9 und 10 bleiben von einem allfälligen Außerkrafttreten der Verordnung unberührt.

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung nicht widersprechen dürfen.

8. Abschnitt

Erzeugungsrichtwerte der Bundesländer

Festlegung der Erzeugungsrichtwerte

§ 52. (1) Die Landesregierungen verpflichten sich, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsrichtwerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen.

(2) Die Landesregierungen haben, innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsrichtwerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2028 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2028 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2028 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsrichtwerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung des Endberichts gemäß Abs. 2 zu treffen.

Anrechenbare Mengen

§ 53. Auf die Erzeugungsrichtwerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/264, ABl. Nr. L 2024/264 vom 18.1.2024 S. 1 zu berechnen.  

9. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Monitoring

§ 54. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben alle drei Jahre, erstmals 2030, einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere Informationen zur Verfahrensdauer, zur Einhaltung der festgelegten Fristen in § 10 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs 3, § 28 Abs. 5, § 32 Abs. 4 und zu vorgenommenen Digitalisierungs- und Schulungsmaßnahmen zu enthalten.

Energiewendebeteiligung

§ 55. (1) Gemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage, Windkraftanlage oder elektrische Leitungsanlage erhalten.

(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Gemeinden und Projektwerbern geschlossen werden:

           1. Über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV dienen;

           2. Über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden.

Vollziehung

§ 56. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, ansonsten der Landeshauptmann zuständig.

(2) Für die Vollziehung des § 31 ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschrift betraute Bundesminister zuständig.

(3) Für die Vollziehung der im § 6 Abs. 3 Z 2 genannten Vorhaben der Energiewende ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig. Für die Vollziehung der im § 6 Abs. 4 genannten Vorhaben ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.

Verweisungen

§ 57. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 58. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§ 1 bis 5, §§ 34 bis 53 und die §§ 55, 56 Abs. 1 und 57 treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit 1.7.2026 in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Übergangsbestimmungen

§ 59. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Vorhaben der Energiewende anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor 1.7.2026 eingeleitet wurde. Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Vorhaben bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Änderungen dieser Vorhaben, welche ab 1.7.2026 beantragt oder angezeigt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in § 57 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Anhang 1

 

Vereinfachtes Verfahren

Anzeigeverfahren

Freistellung

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Windkraftanlagen

 

 

Z 1

a) Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 3 MW pro Turbine und einer elektrischen Gesamtleistung von höchstens 9 MW, welche in gewidmeten Gewerbe-, Industrie- und Bergbaugebieten errichtet werden, sofern die Anlage einen Abstand von mindestens 1000 Meter zum nächsten Objekt mit sensibler Nutzung aufweist;

 

 

Z 2

a) Repowering von Windkraftanlagen bei denen die untere Rotorblattspitze weiter vom Boden entfernt ist, als die Rotorblattspitze der Bestandsanlage, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C oder E des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

 

 

Z 3

a) Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 3 MW pro Turbine und einer elektrischen Gesamtleistung von höchstens 9 MW, welche auf der Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C oder E des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

 

 

 

Elektrische Leitungsanlagen

 

 

Z 4

a) Elektrische Leitungsanlagen bis 110 kV, welche innerhalb des Erdbodens verlegt werden und der Verbindung der Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen zum nächstgelegenen Netzanschlusspunkt dienen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

b) Änderungen von elektrischen Leitungsanlagen, sofern es sich um einen Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen (auch bei Erhöhung der Stromtragfähigkeit), die Änderung der Seillage, Erdungen, Isolatoren, Gründungen, sonstigen Zubehörteilen sowie Änderungen oder die Erneuerung betreffend die zugehörigen Leitungsschaltfeldern in Umspannwerken handelt und die Immission im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung die Grenzwerte gemäß § 44 Abs. 5 bzw. § 51 Abs. 4 nicht überschreiten und sich die Projektfläche nicht innerhalb schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befindet;

c) Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen und die dafür notwendige Errichtung von Hilfsanlagen auf der elektrischen Leitungsanlage und im Servitutsbereich, soweit die Grenzwerte gemäß § 44 Abs. 5 bzw.  § 51 Abs. 4 im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung 100 µT (Effektivwert) nicht überschritten werden;

Z 5

a) als Provisorium errichtete elektrische Leitungsanlagen, sofern diese aufgrund netzbetrieblicher Erfordernisse notwendig sind und die Leitung eine Länge von 5 km nicht übersteigt und diese für höchstens ein Jahr bestehen;

b) als Provisorium errichtete elektrische Leitungsanlagen, sofern diese aufgrund eines Schadensereignisses notwendig sind und die Leitung eine Länge von 5 km nicht übersteigt und diese für höchstens ein Jahr bestehen;

c) Änderungen der Betriebsströme von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen, sofern keine baulichen Änderungen der elektrischen Leitungsanlagen notwendig sind und die Grenzwerte gemäß § 44 Abs. 5 bzw.  § 51 Abs. 4 im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung 100 µT (Effektivwert) nicht überschritten werden;

Z 6

a) elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, welche innerhalb des Erdbodens verlegt werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

b) Änderungen an Freileitungstransformatorstationen, sofern keine baulichen Änderungen notwendig werden;

 

 

Photovoltaikanlagen

 

 

Z 7

a) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland in zusammenhängender Bauweise auf einer Fläche bis höchstens 10 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

b) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland in zusammenhängender Bauweise auf einer Fläche bis höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

c) Solarenergieanlagen auf oder an einem Gebäude oder auf oder an einer baulichen Anlage, es sei denn der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Erzeugung von Strom oder Wärme aus der Solarenergieanlage oder die Projektfläche befindet sich innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, verordneten Sicherheitszone;

Z 8

a) Agri-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bis höchstens 20 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

b) Agri-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bis höchstens 10 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

c) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer Fläche von höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000, innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone oder im Grünland;

Z 9

 

a) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche durch den Straßenerhalter oder Schienennetzbetreiber im Nahebereich von Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

b) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland auf einer zusammenhängend bebauten Fläche von höchstens 1 500 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 oder innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone;

Z 10

 

a) Repowering von Solarenergieanlagen, sofern die Anlage die ursprüngliche Projektfläche nicht überschreitet;

b) Agri- Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bis höchstens 5 000 m² im Grünland errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 oder innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone;

Z 11

 

a) Freiflächen-Solarenergieanlagen auf Altlasten, welche nach dem Altlastensanierungsgesetz als Altlasten ausgewiesen wurden, auf genehmigten Deponien gemäß DVO 2008, auf Bergbaugebieten gemäß MinroG und auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen;

 

Z 12

 

a) Solarenergieanlagen auf oder an einem Gebäude oder auf oder an einer baulichen Anlage, welche nicht unter Z 7 lit. c fallen, sofern der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage nicht in der Erzeugung von Strom oder Wärme aus der Solaranlage liegt;

 

 

Wärmepumpen

 

 

Z 13

a) Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

 

b) Luft/Wasser-Wärmepumpen, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten;

Z 14

a) Flachkollektor-Wärmepumpen, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

 

b) Flachkollektor-Wärmepumpen, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten und die Wärmepumpe außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 errichtet und betrieben wird, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

Z 15

a) Wärmepumpen mit Erdsonden, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

 

b) Wärmepumpen mit Erdsonden, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten und die Wärmepumpe außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 und außerhalb von Gebieten mit gespannten und artesisch gespannten Grundwasservorkommen errichtet und betrieben werden und die Sonden nur bis in eine Tiefe von 300 m reichen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000;

 

Elektrische Batterien

 

 

Z 16

a) elektrische Batteriespeicher bis 250 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage in einem gesonderten Brandabschnitt errichtet werden, es sei denn der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom;

b) elektrische Batteriespeicher bis 100 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage in einem gesonderten Brandabschnitt errichtet werden, es sei denn der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom;

c) elektrische Batteriespeicher bis 20 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, es sei denn der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom;

Z 17

a) elektrische Batteriespeicher bis 5 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befindet;

b) elektrische Batteriespeicher bis 4 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befindet;

c) elektrische Batteriespeicher bis 1 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 2 des UVP-G 2000 befindet;

Z 18

a) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. a und Z 17 lit. a nicht überschreitet;

b) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. b und Z 17 lit. b) nicht überschreitet;

c) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. c und Z 17 lit. c nicht überschreitet;

 

Wasserkraftanlagen

 

 

Z 19

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von weniger als 15 MW;

 

 

Z 20

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten, wobei unter einer Kraftwerkskette eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von jeweils weniger als 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum zu verstehen ist;

 

 

Anhang 2

Strategische Umweltprüfung

Teil 1, Erheblichkeit von Umweltauswirkungen

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind:

           1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf

               a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

               b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst;

                c) die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

               d) die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;

                e) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz);

           2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

               a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

               b) den kumulativen Charakter der Auswirkungen;

                c) den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

               d) die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen);

                e) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

                f) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund folgender Faktoren:

                    aa) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

                    bb) Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

                     cc) intensive Bodennutzung;

                g) die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2, Umweltbericht

In den Umweltbericht nach §§ 35 und 37 sind folgende Informationen aufzunehmen:

           1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des integrierten Netzinfrastrukturplans bzw. des Trassenkorridors sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;

           3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EG ausgewiesenen Gebiete;

           5. die auf internationaler Ebene oder Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;

           6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Siedlungsentwicklung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, das Landschafts- und Ortsbild und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren, sowie allfällige erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates;

           7. die umweltschutzrechtlichen Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern;

           8. eine Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen und ihrer Umweltauswirkungen sowie eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

           9. eine Beschreibung der geplanten umweltschutzrechtlichen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu ermitteln und falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern;

        10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

Anhang 3

Bundesland

Zusätzliche erneuerbare Stromerzeugung bis 2030 in TWh im Vergleich zum Basisjahr 2020 (Gesamtwert)

Zumindest eine zusätzliche Stromerzeugung aus Photovoltaik-anlagen bis 2030 in TWh

Zumindest eine zusätzliche Stromerzeugung aus Windkraft-anlagen bis 2030 in TWh

Zumindest eine zusätzliche Stromerzeugung aus Wasserkraft-anlagen bis 2030 in TWh

Burgenland

4,460

1,150

1,970

0,000

Kärnten

2,246

0,630

0,560

0,200

Nieder-österreich

6,140

2,500

2,800

0,050

Ober-österreich

4,500

1,500

0,500

0,250

Salzburg

1,100

0,550

0,180

0,100

Steiermark

4,100

2,200

0,700

0,700

Tirol

2,936

1,200

0,090

1,500

Vorarlberg

0,744

0,400

0,060

0,120

Wien

0,774

0,370

0,035

0,000

Gesamt

27,000

10,500

6,895

2,920

Artikel 2

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 9. Teil sowie der Eintrag zur Anlage 1.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 7 entfällt.

4. § 4 Abs. 1 Z 9 entfällt.

5. In § 7 Abs. 3a wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94“ die Wortfolge „in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025“ eingefügt; in der Z 2 entfällt der Ausdruck „gemäß § 94“ nach der Wortfolge „des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans“.

6. In § 8 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans“.

7. Der 9. Teil entfällt.

8. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1.7.2026 in Kraft.

           2. Der 9. Teil und die Anlage 1 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis treten mit 1.7.2026 außer Kraft.

9. Die Anlage 1 entfällt.