Entwurf (2025-09-09)
Erläuterungen:
Allgemeiner Teil
I. Hintergrund des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes & der Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und die darauffolgende Energiekrise hat sich herauskristallisiert, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen nicht nur vor dem Hintergrund der Klimakrise essenziell ist, sondern auch maßgeblich zur Versorgungssicherheit und Leistbarkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.
Auch in Reaktion auf diese Ereignisse hat die Europäische Union eine umfassende Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) beschlossen, die als Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, kundgemacht wurde und am 20.11.2023 in Kraft getreten ist („RED III“). Das Ziel der Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, wurde auf 42,5 % erhöht. Außerdem besteht die Bestrebung, einen Anteil von 45 % am Bruttoendenergieverbrauch durch erneuerbare Energie zu decken. Um diese noch ambitionierteren Ziele zu erreichen, hat die Europäische Union eine Reihe an neuen Bestimmungen im Hinblick auf die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängende Infrastruktur erlassen. Exemplarisch sollen hier die Bestimmungen betreffend die Kartierung und Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur erwähnt sein. Im Wesentlichen werden die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potential für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs‑)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.
Aufgrund der faktischen und rechtlichen Entwicklungen soll mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) daher eine wesentliche Neugestaltung betreffend die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende vorgenommen werden. Das EABG dient sowohl der Umsetzung der neuen europarechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Vorhaben der Energiewende. Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024 S. 1, insbesondere des Art. 16a und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte und bei ausreichender Behördenausstattung effektive Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich – anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren durchgeführt wird. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.
Das EABG gliedert sich grundsätzlich in zwei Themenblöcke. Einerseits in den vornehmlich verfahrensrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 1 bis 4, 9 und 10 umfasst, sowie in einen vornehmlich planungsrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 5 bis 8 umfasst.
Die Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) dient der Anpassung der Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG.
Kompetenzrechtliche Grundlagen
Die im EABG geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 10 (Wasserrecht und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitung auf zwei oder mehre Länder erstreckt), Art 11 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben), Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen), Art 15 (Raumplanung, Bauordnung und Naturschutzrecht) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuzuordnen. Um diese Regelungen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen oder grundsatzgesetzliche Regelungen vornehmen zu können, wird eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.
Zu Artikel 1: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Zu § 1:
Zu Abs. 1: Die im Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) geregelte Materie ist über weite Teile nicht als genuine Bundesmaterie nach Art. 10 B-VG bzw. als Bundesgrundsatzmaterie nach Art. 12 B-VG zu qualifizieren. Daher können die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die vorgesehene Kompetenzdeckungsklausel verankert daher eine Bundeszuständigkeit für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
Zu Abs. 2: Durch den vorliegenden Absatz wird in Gestalt einer zweiten Kompetenzdeckungsklausel sichergestellt, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 12 B-VG keine Kompetenzwidrigkeit, vermittelt durch die §§ 10 Abs. 9 und 46 bis 51, eintritt.
Zu § 2:
Zu Abs. 1: Das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz und dem UVP‑G 2000 lässt sich anhand folgender Negativabgrenzung beschreiben: Verfahren, die nach Anhang 1 des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVP-G 2000 zu unterziehen sind, sind vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Dieses Bundesgesetz erfasst somit unter der UVP-Grenze angesiedelte niederschwellige Genehmigungsverfahren. Zugleich kommen jedoch bestimmte überwiegend planungsrechtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 9 bis 12 (Screening-Verfahren), § 24 Abs. 2, 3 und 5 (überragendes öffentliches Interesse im Genehmigungsverfahren und Aufweichung beim Artenschutz) und die §§ 34 bis 53 sehr wohl auch in Verfahren nach dem UVP-G 2000 zur Anwendung. Im Hinblick auf die §§ 34 bis 53 ist auszuführen, dass die angeführten Bestimmungen, wie etwa die verordneten Trassenkorridore auch im Rahmen eines Verfahrens nach dem UVP-G zu berücksichtigen sind, jedoch werden keine Planungshandlungen durch die UVP-G-Behörde selbst zu setzen sein.
Sofern die Rechtswirkungen des § 9 auf ein Vorhaben der Energiewende zur Anwendung gelangen, fällt dieses Vorhaben auch dann in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn ursprünglich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hätte.
Zu Abs. 2: Die §§ 34 bis 36 regeln das Verfahren rund um die Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans (kurz NIP) und umfassen – anders als sonst in diesem Bundesgesetz – nicht nur Vorhaben der Energiewende, sondern auch Infrastruktur zur Leitung von fossilen Gasen.
Nicht von der Richtlinie (EU) 2018/2001 umfasst sind Projekte des Eisenbahnausbaus gemäß § 23b UVP-G und der Z 10 des Anhanges 1 UVP-G 2000; für diese gilt ein hohes öffentliches Interesse gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G. Dies gilt nicht für Seilbahnvorhaben der Z 10 lit. i des Anhanges 1 UVP-G 2000.
Zu Abs. 3: Luft/Wasser-Wärmepumpen bedürfen regelmäßig lediglich einer baurechtlichen Genehmigung, daher ist die Verfahrenskonzentration im Hinblick auf diesen Anlagentyp nicht notwendig. Sofern die Luft/Wasser-Wärmepumpe jedoch der Versorgung einer gewerblichen Betriebsanalge dienen soll und daher auch eine anlagenrechtliche Genehmigung nach der Gewerbeordnung notwendig sein kann, ist die Verfahrenskonzentration sehr wohl sinnvoll.
Zu § 3:
Konkret dient das gegenständliche Bundesgesetz der Umsetzung folgender Artikel der Richtlinie (EU) 2018/2001:
- Art. 2 Z 9a: Definition des Beschleunigungsgebietes für erneuerbare Energie,
- Art. 2 Z 9b: Definition für Solarenergieanlagen,
- Art. 2 Z 44b: Definition für Salzgradient-Energie,
- Art. 2 Z 44d: Definition für Energiespeicher am selben Standort,
- Art. 15 Abs. 2a: Förderung der Erprobung innovativer Technologien,
- Art. 15 Abs. 3: Planungsgrundsätze,
- Art. 15e: Gebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich sind,
- Art. 16: Organisation und wichtigste Grundsätze des Genehmigungsverfahrens,
- Art. 16a: Genehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie,
- Art. 16b Abs. 2 vierter Satz: Versuchsbetrieb bei neuartigen Minderungsmaßnahmen,
- Art. 16c Abs. 2: Screening-Verfahren beim Repowering,
- Art. 16c Abs. 3: Repowering von Solaranlagen,
- Art. 16d: Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen,
- Art. 16e Abs. 1: Höchstzulässige Verfahrensdauer bei der Installation von Wärmepumpen,
- Art. 16f: Überragendes öffentliches Interesse.
Zu § 4:
§ 4 soll der Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und der Erreichung der Ziele des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, dienen.
Zu § 5:
Zu Z 1: Diese Definition ist an den § 2 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkisches Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG), LGBl. Nr. 49/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025, angelehnt.
Zu Z 2: Diese Definition ist ausschließlich im Zusammenhang mit § 8 (Bewilligung von Vorarbeiten) relevant.
Zu Z 3: Diese Definition ist an die Definition des Bauwerks gemäß § 4 Z 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025, angelehnt.
Zu Z 4: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Z 5: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Z 7: Diese Definition ist an die Definition des Art. 2 Z 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1 angelehnt.
Zu Z 8: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968), BGBl. Nr. 70/1968, angelehnt.
Zu Z 9: Diese Definition ist an die Definition des Art. 2 Z 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und des § 2 Abs. 1 Z 12 Erneuerbare-Wärme-Gesetz, BGBl. I Nr. 8/2024, angelehnt.
Zu Z 10: Diese Definition ist an die Definition im § 4 Z 15 NÖ BO 2014 angelehnt.
Zu Z 11: Vereinzelt treten Abweichungen im Hinblick auf das gesamte Projekt dann auf, wenn nur an wenigen und punktuellen Standorten Abweichungen auftreten.
Zu Z 12: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 4 Immissionsschutzgesetz (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, angelehnt.
Zu Z 14: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 Z 13 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), BGBl. II Nr. 64/2023, angelehnt.
Zu Z 15: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 Z 16 EAG-IZV angelehnt.
Zu Z 16: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 angelehnt.
Zu Z 17: Diese Definition ist an die Definition im § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 angelehnt.
Zu Z 19: Diese Definition ist an die Definition im § 5 Abs. 1 Z 3 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, angelehnt.
Zu Z 24: Diese Definition ist an die Definition im Art. 2 Z 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angelehnt.
Zu Z 25: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 44b der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Z 26: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 9b der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Z 28a: Umweltanwälte sind insbesondere von den Bundesländern eingerichtete Organe, welche die objektiv-öffentlichen Interessen des Umweltschutzes wahrnehmen sollen. Neben ihrer Funktion als Umweltstelle und der Möglichkeit, sich im Rahmen der strategischen Umweltprüfung einbringen zu können, steht den Umweltanwälten auch die Möglichkeit offen, nach § 27 Abs. 2 einzuwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind. Das bedeutet, dass die Umweltanwälte einerseits einwenden können, dass der das vereinfachte Verfahren auslösende Tatbestand im zu genehmigenden Vorhaben der Energiewende nicht einschlägig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Genehmigung betreffend eine zu errichtende Photovoltaikanlage nach Anhang 1 Z 7 lit a beantragt wurde, die Projektfläche jedoch größer als 10.000 m² ist oder die geplante Anlage sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A bis C des Anhang 2 des UVP-G 2000 befindet. Andererseits können die Umweltanwälte einwenden, dass es sich um ein Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen handelt, also das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Zu Z 30: Diese Definition ist maßgebend für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Der Begriff des Vorhabens der Energiewende ist auch durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 vorbestimmt, und zwar insofern, als die dort aufgezählten Vorhaben, wie insbesondere Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Speicheranlagen und Leitungsanlagen für Strom, Wärme, Kälte und Wasserstoff von den Beschleunigungswirkungen erfasst sein sollen. Dies betrifft insbesondere auch die Errichtung von Elektrolyseuren, den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme und -kältesystemen und Wasserstoffleitungsanlagen. Diesem Bundesgesetz liegt ein weites Verständnis des Vorhabensbegriffes zu Grunde, sodass neben der Anlage selbst auch damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende sonstige Maßnahmen und Eingriffe in die Natur und Landschaft als Vorhaben der Energiewende zu verstehen sind. Hierzu zählen auch Hilfseinrichtungen und vorübergehende Tätigkeiten, welche im Zuge der Errichtung der Anlage oder der Aufschließung des Vorhabensstandortes notwendig sind, wie beispielsweise die Anlegung von Zufahrtstraßen, das Aufstellung von Baucontainern oder bauliche Arbeiten am Gebäude, die für die Errichtung der Anlage technisch notwendig sind (zB Verstärkung des Daches als technische Voraussetzung für die Errichtung der Photovoltaikanlage). Im Zusammenhang stehende sonstige Maßnahmen und Eingriffe in die Natur und Landschaft dürfen nur im Ausmaß gesetzt werden als dies für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens der Energiewende notwendig ist. Außerdem dürfen die Maßnahmen und Eingriffe nicht den Hauptzweck des Antrags darstellen, sondern müssen sich dem Vorhaben der Energiewende unterordnen lassen. Daher kann beispielsweise die Errichtung eines Bootshauses im Schilfgürtel eines Sees, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, nicht insgesamt als Vorhaben der Energiewende angesehen werden. Die Photovoltaikanlage, deren technische Einrichtungen und der Anschluss ans Netz sowie allfällige statische Arbeiten am Dach des Bootshauses sind als Bestandteil des Vorhabens der Energiewende anzusehen, die Errichtung eines ganzen Bootshauses ist jedoch nicht mehr vom Vorhabensbegriff umfasst.
Zu Z 31: Diese Definition dient ausschließlich zur Abgrenzung der verschiedenen Verfahrensarten gemäß § 14.
Zu Z 34: Diese Definition ist an die Definition der Erdgasleitungsanlage in § 7 Abs. 1 Z 15 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, angelehnt.
Zu § 6:
Zu Abs. 1: Dieses Bundesgesetz basiert auf einem Genehmigungsverfahren nach dem „one-stop-shop“-Prinzip, das sich an bestehenden konzentrierten Verfahrenssystemen (insb. UVP-G 2000, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002) in seiner Funktionsweise orientiert.
Zu Abs. 2 und 4: Dieses Bundesgesetz wird – abgesehen von spezifisch definierten Ausnahmen in Abs. 3 und 4 – in mittelbarer Bundesverwaltung in einem konzentrierten Verfahren nach Abs. 1 durch den Landeshauptmann vollzogen, wobei diesem wiederum die Möglichkeit offensteht, pauschal Vollzugszuständigkeiten für gewisse Anlagentypen im Verordnungsweg an die jeweils sach- und ortsnächsten Bezirksverwaltungsbehörden zu delegieren. Derartige Delegationen sollen insbesondere die Verfahrensökonomie stärken. Sofern eine Delegation betreffend die Genehmigung des Vorhabens stattfindet, muss die Bezirksverwaltungsbehörde sämtliche Verwaltungsvorschriften in einem konzentrierten Verfahren vollziehen. Ebenfalls zulässig ist die Delegation von Zuständgikeiten im Hinblick auf die Erlassung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 30.
Durch die Festlegung, dass der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Landesrechts als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung ist, soll in landesrechtlichen Materien ein Weisungszusammenhang zwischen den Landeshauptleuten und dem gemäß BMG zuständigen Bundesminister ausgeschlossen werden. Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im § 38 Abs. 1 AWG 2002. Im Hinblick auf Art 101 Abs. 1 B-VG ist diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung ausgestaltet.
Zu Abs. 3: Hier wird eine Sonderzuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für bestimmte Arten von Vorhaben positiviert, die für die genannten Vorhaben das „one-stop-shop“-Verfahren durchzuführen hat.
Zu Abs. 4, 5 und 6: Einen Sonderfall bilden Vollzugszuständigkeiten betreffend die im Abs. 4 genannten Vorhaben und Wasserkraftanlagen im Allgemeinen. Bei solchen Vorhaben wird ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann angeordnet, welcher im Wesentlichen sämtliche Verwaltungsvorschriften, mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in einem Verfahren abhandelt. Sofern es neben dem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wird diese nach den Vorschriften des WRG – und den dort genannten Zuständigkeiten – erteilt, wobei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nicht anzuwenden sind. Bei Wasserkraftanlagen, die nicht unter den Abs. 4 fallen, kann der Projektwerber die Mitanwendung des WRG und somit die Vollkonzentration beantragen, wenn voraussichtlich mehrere bundes- oder landesrechtliche Genehmigungen für die Ausführung des Vorhabens der Energiewende notwendig sein werden. Von mehreren bundes- oder landesrechtlichen Genehmigungen ist spätestens dann auszugehen, wenn voraussichtlich mindestens drei bundes- oder landesrechtliche Genehmigungen notwendig sein werden. Ob mindestens drei bundes- oder landesrechtliche Genehmigungen für die Ausführung des Vorhabens notwendig sein werden, ist durch den Projektwerber abzuschätzen. Das tatsächliche Vorliegen von mindestens drei bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ist keine Antragsvoraussetzung, sodass der Antrag auch dann zulässig ist, wenn tatsächlich weniger als drei Genehmigungen notwendig waren. Diesfalls vollzieht der Landeshauptmann dieses Bundesgesetz in seiner Funktion als wasserrechtliche Behörde. Dementsprechend besteht in dieser Hinsicht ein Weisungszusammenhang zwischen den Landeshauptleuten und dem gemäß BMG in wasserrechtlichen Angelegenheiten obersten Verwaltungsorgan, dh dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft fort.
Vergleichbar zur Rechtslage im UVP-G soll auch in diesem Bundesgesetz die bloße Wiederverleihung von Wasserrechten kein Vorhaben der Energiewende sein und daher nicht mitkonzentriert werden (vgl. zur Rechtslage im UVP-G: Schmelz/Schwarzer in Schmelz/Schwarzer (Hrsg), UVP-G-ON2.00, § 2 Rz 41 mwN).
Zu § 7:
Zu Abs. 1: § 42 Abs. 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 52/1991 qualifiziert die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde ex lege als geeignete Kundmachungsform, sofern sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen.
Vor diesem Hintergrund hat sich schon aus der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben, dass die Ediktalkundmachung auf der elektronischen Amtstafel erfolgt ist und zusätzlich als „besondere Kundmachungsform“ die Homepage der zuständigen Verwaltungsbehörde gewählt wurde (vgl. bspw. § 32 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 21/2025; dabei wird die „geeignete Form iSd § 42 Abs. 1a AVG“ zur „besonderen Form iSd § 42 Abs. 1 AVG“ (vgl. W. Steiner, § 32, in Pabel (Hrsg), Oö Bauordnung (2018) Rz 78) oder § 41 AWG 2002 (Schleichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – Kurzkommentar (2015) § 41 Rz 10f); mwN Jahnel, Internetkundmachung: die neuen Bestimmungen in AVG und GewO, bbl 2013, 188 (189); Wiederin, Zur Kundmachung der Anberaumung mündlicher Verhandlungen im Internet, wbl 2012, 489). Diese Form der doppelt-qualifizierten Kundmachung wurde auch bereits in der Rechtsprechung für zulässig befunden (zur Problematik, dass eine 86-jährige Beschwerdeführerin über keinen Internetzugang verfügt hat, vgl. LVwG Tirol 8.2.2021, LVwG-2020/26/1793-11).
Dementsprechend hat die Ediktalkundmachung auf der Amtstafel des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Daneben ist als „besondere Kundmachungsform“ die Homepage der zuständigen Verwaltungsbehörde zu wählen.
Zu Abs. 3: Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde erfordert jedoch eine dauerhafte Kundmachung auf der Amtstafel der Behörde, dass solche Kundmachungen generell im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie vorgenommen werden.
Zu Abs. 4: Mit dem zweiten Satz soll ein mit § 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vergleichbarer Normzweck erreicht werden. Der Eintritt der Kundmachungsfolgen tritt somit auch bei fehlerhafter Kundmachung ein, solange die jeweilige betroffene Öffentlichkeit vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis genommen hat. Kundmachungsmängel können demnach nur dann nicht geheilt werden, wenn Mängel in räumlicher oder sachlicher Hinsicht eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die betroffene Öffentlichkeit verhindert haben.
Zu Abs. 5: Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfordert die Implementierung von etlichen sonderverfahrensrechtlichen – vom AVG abweichende – Bestimmungen. Abweichungen vom AVG sind insbesondere auch durch die von der Richtlinie (EU) 2018/2001 und diesem Bundesgesetz intendierte Verfahrensbeschleunigung unerlässlich. Um Verwirrungen betreffend das Zusammenspiel zwischen den AVG-Großverfahrensbestimmungen und dieses Bundesgesetzes zu vermeiden, wurden die entsprechenden Bestimmungen des AVG für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für nicht anwendbar erklärt. Der Entfall der im AVG geregelt Ediktalsperre ist auch vor dem Hintergrund der digitalen Kundmachung und daher der weltweiten Abrufbarkeit und Einsehbarkeit gerechtfertigt.
Zu § 8:
Ausweislich der §§ 13 ff darf mit der Errichtung der Anlage erst nach Setzung der dafür erforderlichen Verfahrensschritte (zB Anzeige) oder überhaupt erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Dieser Grundregel wird durch die vorliegende Bestimmung, die sich inhaltlich an § 5 StWG 1968 orientiert, nicht widersprochen, wobei diese auch im Fall von genehmigungsfreien Vorhaben zur Anwendung kommen kann. Zudem deckt der sachliche Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung auch Vorarbeiten im Zusammenhang mit Trassenkorridoren ab. Mit der vorliegenden Bestimmung soll es ermöglicht werden, bestimmte Arbeiten schon vor Erteilung der Genehmigung oder der Setzung der erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen, sofern dies notwendig bzw. erforderlich erscheint. Als notwendig bzw. erforderlich gelten Vorarbeiten zum Zweck der Projektausarbeitung oder Beweismittelbeschaffung für eine Entscheidung im Genehmigungsverfahren (zB Entnahme einer Bodenprobe). In der Regel wird ein innerer Zusammenhang zwischen den Vorarbeiten und dem eigentlichen Genehmigungsverfahren bestehen, weil das Ergebnis der Vorarbeiten in die Planung für die beantragte Bau- und Betriebsbewilligung einfließt. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht zwingend erforderlich, weil das Ergebnis von Vorarbeiten auch negativ sein kann. Überdies sind Verfahren über Vorarbeiten für die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen nicht erforderlich, sondern nur zweckmäßig (VwGH 23.9.2003, 2000/05/0127). Im Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten kommt gemäß Abs. 1 ausschließlich dem Antragssteller eine Parteistellung zu. Folgerichtig ist auch nur der Antragssteller legitimiert, ein Versagen der beantragten Vorarbeiten im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Für den Fall von genehmigten Vorarbeiten, gilt, dass die Bewilligung hingegen durch die rechtskonforme Veröffentlichung gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern mangels individueller Bestimmung derselben als Verordnung wirkt (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; VfGH 22.9.2003, B 1033/03; VfSlg 15.545/1999; VwGH 23.4.1996, 94/05/0021). Aus der Bewilligung von Vorarbeiten lässt sich aber kein Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Vorhaben der Energiewende selbst ableiten.
Zu Abs. 5: Sofern der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Inkenntnissetzung nicht nachgekommen ist, können die Vorarbeiten dennoch vorgenommen werden, sofern der Bescheid gemäß Abs. 3 kundgemacht wurde.
Zu § 9:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Art. 15e und 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Rechtswirkungen des § 9 kommen nicht auf sämtliche Vorhaben der Energiewende zur Anwendung, sondern gelten nur für Vorhaben, die in einem ausgewiesenen Trassenkorridor gemäß den §§ 43 bzw. 50 oder in einem Beschleunigungsgebiet errichtet und betrieben werden.
Zu Z 1: Gemäß § 2 Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme von einigen explizit aufgezählten Bestimmungen, nicht auf Vorhaben der Energiewende Anwendung, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Sofern jedoch die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieser Ziffer entfällt, weil sich das jeweilige Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor befindet, gelangt dieses Bundesgesetz in seiner Gänze auch auf jene Vorhaben zur Anwendung, die sonst einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären.
Zu Z 2: Sämtliche Bestimmungen, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2015 S. 1, ergangen sind, sind von der Z 2 erfasst.
Zu Z 3 und 4: Unter dem Begriff der naturschutzrechtlichen Gesetze sind vornehmlich die Naturschutzgesetze der Bundesländer zu verstehen, jedoch sind auch naturschutzrechtliche Bestimmungen erfasst, die außerhalb der Naturschutzgesetze (zB in den Jagdgesetzen) geregelt sind, sofern diese Bestimmungen in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 erlassen wurden.
Zu § 10:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Art. 15e und 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001. Das Screening-Verfahren kommt nur bei Vorhaben der Energiewende zur Anwendung, die sich in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder einem ausgewiesenen Trassenkorridor befinden. Das Screening-Verfahren ist dem Genehmigungsverfahren zeitlich vorgelagert, hat jedoch auf Basis der Beschreibung eines Vorhabens gemäß Abs. 2 stattzufinden. Erwächst der Bescheid in Rechtskraft entfaltet dieser nachgelagert volle Bindungswirkung. Diese volle Bindungswirkung gilt jedoch nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage. Dem Bescheid kommt zudem dingliche Wirkung zu. Mit Ausnahme des Repowerings von Bestandsanlagen sind nur Neuerrichtungen von Vorhaben der Energiewende einem Screening-Verfahren zu unterziehen. Die Behörde hat das Screening-Verfahren nur bei jenen Vorhaben der Energiewende einzuleiten, welche die Ziffern 1 bis 3 des Abs. 1 erfüllen könnten. Vorhaben der Energiewende, die daher evident außerhalb eines Trassenkorridors oder Beschleunigungsgebiets liegen oder innerhalb eines Beschleunigungsgebietes liegen, welches jedoch für ein anderes Vorhaben ausgewiesen wurde (zB Beschleunigungsgebiete nur für Windkraftanlagen und ein Vorhabensantrag betreffend eine PV-Anlage), sind keinem Screening-Verfahren zu unterziehen.
Antragsbefugt ist ausschließlich der Projektwerber oder mitwirkende Behörden. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer Einleitung von Amts wegen. Letzteres bedarf jedoch einer bereits hinreichenden konkretisierten Absicht (Verwirklichungswille) ein potenzielles Vorhaben der Energiewende zu verwirklichen. § 10 Abs. 1 letzter Satz ist so zu verstehen, dass die Behörde bei Anträgen bzw. Anzeigen betreffend ein Vorhaben der Energiewende ein Screening-Verfahren einzuleiten hat, wenn das Vorhaben der Energiewende sich in einem ausgewiesenen Trassenkorridor oder Beschleunigungsgebiet für die jeweilige Technologie befindet und das Vorhaben der Energiewende voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte (gebundenes Ermessen).
Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 ordnet diese Bestimmung eine deutlich verkürzte Entscheidungsfrist im Vergleich zu § 73 AVG an. Abweichend von § 33 Abs. 1 AVG sollen nur Werktage für den Beginn und Lauf der Frist relevant sein. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in der Frist daher nicht zu berücksichtigen. Diese Abweichung vom AVG ist gerechtfertigt, weil das Screening-Verfahren zwar als eine Grobprüfung ausgestaltet ist, jedoch der Behörde - im unionsrechtlich zulässigen Ausmaß - ausreichend Zeit gegeben werden soll, um eine umweltschutzrechtliche Grobprüfung durchzuführen.
Zu Abs. 1 Z 1: Im Rahmen des Screening-Verfahrens hat überprüft zu werden, inwieweit sich das Vorhaben der Energiewende in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder ausgewiesenen Trassenkorridor befindet, wobei die Definition der geringfügigen standortbezogenen Abweichung gemäß § 5 Z 11 zu beachten ist. Soweit sich das Vorhaben der Energiewende nicht in einem Beschleunigungsgebiet oder ausgewiesenen Trassenkorridor befindet, kommen die Rechtswirkungen des § 9 für diesen Teil des Vorhabens der Energiewende nicht zur Anwendung.
Zu Abs. 1 Z 2: Überprüft werden soll, ob jene Maßnahmen, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 bzw. in den Verordnungen, die in Ausführung des §§ 50 Abs. 3 erlassen wurden, oder die im Sinne des Art 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurden, durch das konkrete Vorhaben der Energiewende eingehalten werden. Das Vorhaben der Energiewende hat sämtliche Maßnahmen, die für das Beschleunigungsgebiet bzw. in der Trassenfreihaltungsverordnung festgelegt wurden, einzuhalten. Die Änderung der festgelegten Maßnahmen im Rahmen des Screening-Bescheides oder des Genehmigungsbescheides ist nicht zulässig.
Zu Abs. 1 Z 3: Überprüft werden soll, ob das Vorhaben der Energiewende – unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes gemäß Abs. 3 – erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat, die im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung noch nicht identifiziert wurden. Zu beurteilen ist daher, ob es solche erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gibt, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden, wohingegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung identifiziert wurden, die Feststellung, dass keine erheblichen unvorhergesehen nachteiligen Umweltauswirkungen bestehen, nicht verhindern. Bloß vorübergehende (zB baubedingte) Beeinträchtigungen gelten als unerheblich, es sei denn, sie führen zu substanziellen oder langfristigen Schäden, die nicht durch in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet vorgesehene Maßnahmen verhindert, vermindert oder ausgeglichen werden können.
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung ähnelt dem § 3 Abs. 8 UVP-G 2000. Dem Projektwerber trifft die Unterlagenbeibringungslast im Hinblick auf die genannten Unterlagen.
Zu Abs. 2 Z 1: Der Projektwerber hat eine Beschreibung des Vorhabens vorzulegen, wobei einerseits Angaben über die physischen Merkmale des Vorhabens und andererseits eine Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich das beantragte Vorhaben innerhalb eines Trassenkorridors oder innerhalb eines Beschleunigungsgebietes befindet, vorzulegen sind. Der Vorhabensstandort ist in der Beschreibung parzellenscharf darzustellen, damit die Behörde den Vorhabensstandort mit den ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren vergleichen kann. Abweichungen, inklusive geringfügiger Abweichungen, vom Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor sind durch den Projektwerber hervorzuheben.
Zu Abs. 2 Z 2: Die Beschreibung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens hat sich auf jene erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu beziehen, welche im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung identifiziert wurden. Die Einhaltung der Maßnahmen ist nachzuweisen und zu erläutern. Außerdem hat eine Beurteilung stattzufinden, in welcher erläutert wird, ob die festgelegten Maßnahmen die voraussichtlichen erheblichen vorhergesehene nachteiligen Umweltauswirkungen verhindern konnten, jedoch zumindest erheblich verringern konnten. Maßgeblich ist, ob allfällige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, welche nicht verhindert wurden oder zumindest erheblich verringert wurden, bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung identifiziert wurden.
Zu Abs. 2 Z 3: Um die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu beurteilen, kann Anhang 2, Teil 1 herangezogen werden. Die Beschreibung von allfällig voraussichtlichen bestehenden erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen, hat jene voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu umfassen, welche durch das konkrete Vorhaben erwartet werden, jedoch noch nicht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung berücksichtigt wurden, welche vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung oder der Beschleunigungsgebieteverordnung durchgeführt wurde.
Zu Abs. 3: Art. 15e Abs. 3 und Art. 16a Abs. 4 schreiben vor, dass im Rahmen des Screening-Verfahrens zu beurteilen ist, ob das Vorhaben der Energiewende „mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ bzw. „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ haben wird. Aufgrund der Bezeichnung als Screening-Verfahren, der sehr kurzen Entscheidungsfristen (30 bzw. 45 Werktage) und der Anordnung, dass nur Auswirkungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und daher ein gewisses Maß an Gravität und Offensichtlichkeit haben müssen, wird durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 klargestellt, dass das Screening-Verfahren vornehmlich eine Grobprüfung der bisher angestellten Beurteilungen zu sein hat. Dies ist vor dem Hintergrund der sehr aufwendigen und umfangreichen Strategischen Umweltprüfung und den sehr detaillierten Maßnahmen zur Verhinderung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sinnvoll. Es ist nicht die vornehmliche Aufgabe des Screening-Verfahrens die Umweltauswirkungen im Einzelfall auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu wiederholen, sondern nur die Korrektheit der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf Ebene der Strategischen Umweltprüfung und der korrespondieren Trassenfreihaltungsverordnung oder des Beschleunigungsgebietes zu überprüfen.
Die Regelungen zum Screening-Verfahren orientieren sich insbesondere an § 3 UVP-G. Die dort angestellten Überlegungen zur Grobprüfung können daher prinzipiell auch für die Anwendung dieser Bestimmung herangezogen werden. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im vorangegangenen deutlich umfangreicheren Planungsverfahren in Form der Trassenfreihaltungsverordnung bzw. zu den Beschleunigungsgebieten. Die Behörde hat insbesondere die Einhaltung der auf Verordnungsebene festgelegten umweltschutzrechtlichen Maßnahmen durch das Projekt zu überprüfen. Zusätzliche Ermittlungen sind nur dann vorzunehmen, wenn das Projekt in einem schutzwürdigen Gebiet liegt (siehe Abs. 7).
Sofern hingegen die plausible Erwartung besteht, dass ein Vorhaben der Energiewende voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte, hat eine exakte Beweisführung im Rahmen des Screening-Verfahrens durchgeführt zu werden, wobei gegebenenfalls die notwendigen umweltschutzrechtlichen Maßnahmen gemäß Abs. 4 vorzuschreiben sind.
Zu Abs. 4: Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen sollen darauf abzielen, eine wesentliche Verbesserung für geschützte Lebensräume und Arten zu bewirken, wobei die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die Maßnahmen zumindest ausgeglichen, falls möglich überwogen werden sollen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Voraussetzung hiefür ist die Ermittlung des jeweiligen Sachverhaltes im Einzelfall unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen. Ausweislich der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Maßnahmen nur dann zulässig und damit verhältnismäßig, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, geeignet sind. Außerdem müssen sie erforderlich sein. Das heißt es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweils maßgeblichen Schutzgüter mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen annähernd gleich wirksam geschützt werden können. Im gegenständlichen Fall ist das maßgebliche Schutzgut der „Umweltschutz“. Folgerichtig ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an diesem zu bemessen. Umweltschutzrechtliche Maßnahmen sind insbesondere dann nicht mehr vernünftig, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich unzumutbar oder technisch unmöglich ist.
Zu Abs. 5: Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung des Art 15e Abs. 5 und des Art 16c Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Abs. 7: Dieser Absatz dient der Umsetzung des Art 16a Abs. 5 erster Satz der Richtlinie (EU) 2018/2001. Art 15e Abs. 3 und Art 16a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 führen aus, dass das Vorhaben „angesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete, in denen es sich befindet, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird“. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 weist darauf hin, dass eine ökologische Sensibilität dann vorliegt, wenn ein Gebiet in eine der Kategorien des Anhang III der Richtlinie (EU) 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2014/52, ABl. Nr. L 124 vom 25.4.2014, S. 1 fällt.
Bei Vorhaben der Energiewende, welche gänzlich außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A bis C des Anhang 2 des UVP-G 2000 liegen, vermutet die Richtlinie (EU) 2018/2001 daher, dass das Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. dem jeweiligen Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden, sodass die die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 entfallen kann.
Die Vermutung nach Abs. 7 gilt nur solange der Behörde keine eindeutigen Beweise und offensichtlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass im Einzelfall doch mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich doch erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen auftreten werden, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. dem jeweiligen Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden. Eindeutige Beweise und offensichtliche Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn ohne ein aufwendiges Ermittlungsverfahren, aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen oder sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Einzelfall die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
Zu § 11:
Diese Bestimmung dient der Herstellung der Konformität mit der Espoo-Konvention. Der Begriff der nachteiligen Auswirkungen wurde in Abstimmung mit der Espoo-Konvention verwendet, entspricht inhaltlich jedoch jenem des § 10, nämlich dem Begriff der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Zu § 13:
Im Allgemeinen regelt diese Bestimmung in Verbindung mit dem Anhang 1, welche Vorhaben der Energiewende nach diesem Bundesgesetz einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Nicht geregelt ist jedoch, welche Verwaltungsvorschriften – und deren Genehmigungsvoraussetzungen – im konkreten Verfahren von der Behörde mitanzuwenden sind. Diese Beurteilung obliegt der Behörde im Einzelfall.
Zu Abs. 1 und 7: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das ordentliche Verfahren nach § 26. Dabei erfolgt eine Negativabgrenzung zum vereinfachten Verfahren (Abs. 2), dem Anzeigeverfahren (Abs. 3) und den genehmigungs- und anzeigefreien Verfahren (Abs. 4). Daneben besteht aber weiterhin eine freiwillige „opt-in“ Möglichkeit in das ordentliche Verfahren auf der Basis von Abs. 7. Für diese Bestimmung ist die Definition des Vorhabens mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 31 maßgebend.
Zu Abs. 2: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das vereinfachte Verfahren nach § 27. Sofern keine Einwendungen innerhalb der Frist gemäß § 27 Abs. 2 erhoben werden, gilt die Vermutung nach § 27 Abs. 2 letzter Satz, dass es sich um kein Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen handelt. Änderungen an bestehenden Vorhaben der Energiewende sind im vereinfachten Verfahren zu genehmigen, sofern es sich hierbei um keine Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen handelt.
Zu Abs. 3: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das Anzeigeverfahren nach § 28.
Zu Abs. 3 Z 1: Unter dem „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind (ua VwGH 19.12.2023, 2011/03/0160). Projektmodifikationen, die ausschließlich zur Anpassung des Vorhabens an den Stand der Technik und an die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, stellen keine Änderungen dar, die als Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen anzusehen ist.
Zu Abs. 3 Z 2: Derartige Änderungen können auch nachteilige Auswirkungen auf die Menschen und Umwelt zeitigen (LVwG NÖ 22.12.2021, LVwG-AV-45/001-2020), diesfalls handelt es sich um ein Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen.
Zu Abs. 3 Z 3: Das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit ist an den Kriterien des zweiten Satzes zu messen. Danach ist aber eine Genehmigungspflicht nicht gegeben, wenn auch die bloße Möglichkeit eine Beeinträchtigung der angeführten Interessen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit die tatsächliche Feststellung solcher Auswirkungen keine Tatbestandsvoraussetzung (VwGH 24.4.1990, 89/04/0194).
Zu Abs. 3 Z 5: Jene Rechtsperson, die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, das heißt, die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist verantwortlich für die Auflassungs- und Stilllegungsmaßnahmen (VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0303). Lediglich die Unterbrechung des gesamten Betriebes bildet einen zulässigen Anzeigegegenstand nach der vorliegenden Bestimmung. Demgegenüber unterliegt die (temporäre) Unterbrechung des Betriebs einzelner Teile des Vorhabens der Energiewende gar keiner Anzeigepflicht.
Zu Abs. 3 Z 7: Es ist unzulässig, gegen den Willen des Anlageninhabers von einer Auflassung der Betriebsanlage oder Teilen hiervon auszugehen.
Zu Abs. 3 Z 8: Unter „Emission“ ist jede Auswirkung des Vorhabens der Energiewende zu verstehen, nicht nur jene Auswirkungen, die sich auf die Nachbarn beziehen. Auch Auswirkungen, die sich lediglich im Innenbereich der Betriebsanlage entfalten, sind daher beachtlich und würden die Nichtanwendbarkeit des vorliegenden Tatbestandes bewirken. Dabei obliegt es dem Anlagenbetreiber grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob es sich um eine emissionsneutrale Änderung handelt.
Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, liegen dann vor, wenn das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig verändert wird. Änderungen oder Zusatzemissionen, die aufgrund ihrer geringen Dimension unterhalb der Messbarkeits- oder Wahrnehmungsschwelle liegen, können ebenfalls nicht als nachteilig eingestuft werden, sofern sie keine nachweisbare Wirkung auf ein Schutzgut entfalten.
Innerhalb von ausgewiesenen Trassenkorridoren und Beschleunigungsgebieten kann auch eine Änderung eines Vorhabens der Energiewende im Hinblick auf dessen Dimensionierung oder Lage als emissionsneutrale Änderung qualifiziert werden, sofern dadurch keine nachweisbare Wirkung auf ein Schutzgut entfaltet wird und den verordneten umweltschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen in gleicher Weise entsprochen wird.
Zu Abs. 4: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das Regime für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben der Energiewende nach § 14.
Zu Abs. 5: Der vorliegende Absatz soll eine Umgehung von Genehmigungsvoraussetzungen auf Basis einer Projektstückelung verhindern. Auch nicht wesentliche Änderungen können – allenfalls unter Anwendung der Zusammenrechnung – die Durchführung der strengeren Verfahrensart notwendig machen.
Zu Abs. 6: Im Allgemeinen gewährleistet dieser Absatz, dass durch dieses Bundesgesetz keine über die jeweiligen mitangewandten Verwaltungsvorschriften hinausgehenden Genehmigungsverpflichtungen geschaffen werden. Der erste Satz stellt klar, dass mitangewandte Verwaltungsvorschriften, die keine Genehmigungs- oder Anzeigepflichten für ein Vorhaben der Energiewende vorsehen, im Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Behörde nicht maßgeblich sind. Wenn beispielsweise die Genehmigung einer Photovoltaikanlage in Niederösterreich mit 50 kWp beantragt wird, ist das NÖ Elektrizitätswesensgesetz 2005 (NÖ ELWG 2005), LGBl. 7800-0, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2024, für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Energiewende nicht maßgeblich, weil § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ ElWG 2005 erst ab 1.000 kWp eine Genehmigung verlangt, dennoch kann die beantragte Photovoltaikanlage nach anderen Verwaltungsvorschriften (zB BauO, NSchG, LFG etc.) einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.
Sofern hingegen nach keiner der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für das Vorhaben der Energiewende besteht, gilt im Sinne des zweiten Satzes das Vorhaben der Energiewende nach diesem Bundesgesetz als genehmigungs- und anzeigefrei. Dies gilt auch dann, wenn im Anhang 1 etwas anderes geregelt ist, diesfalls ist § 13 Abs. 6 als lex specialis zum Anhang 1 zu sehen. Dieser Fall kann deshalb auftreten, weil die mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften teilweise stark unterschiedliche Genehmigungs- oder Anzeigepflichten vorsehen und daher von Bundesland zu Bundesland die Genehmigungs- und Anzeigepflichten variieren.
Vorhaben der Energiewende, die nach sämtlichen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften genehmigungs- und anzeigefrei sind, müssen nicht die (technischen) Mindeststandards gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 einhalten.
Zu § 14:
Zu Abs. 1 und 2: Mit den Voraussetzungen der Z 1 bis 3 wird auch für genehmigungsfreie Vorhaben der Energiewende ein gewisser (technischer) Mindeststandard geschaffen, der insbesondere dazu dienen soll, bestehende Schutzstandards zu gewährleisten, indem allgemeingefährdenden Eigenkonstruktionen vorgebeugt wird. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ermöglicht es Abs. 2, der behördlichen Nachkontrolle auf Basis des § 30 in Gestalt einer (Selbst-)Anzeige des Vorhabens im Sinne des § 13 Abs. 3 zuvorzukommen. Auf der Basis der angezeigten Umstände wird die Behörde gemäß § 6 in weiterer Folge gemäß § 28 verfahrensführend tätig.
Zu Abs. 3: Werden im Fall von Änderungen an einem genehmigungsfreien Vorhaben die Schwellwerte des ordentlichen (§ 13 Abs. 1), vereinfachten (§ 13 Abs. 2) oder Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 3) ausgelöst, ist es erforderlich, das gesamte Vorhaben der Energiewende auf der Basis des dann jeweils einschlägigen Verfahrensregimes genehmigen zu lassen.
Zu § 15:
Zu Abs. 1: Im Sinne des „Single Point of Contact“-Prinzips sollen Anlaufstellen beim jeweiligen Amt der Landesregierung bzw. bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus organisatorisch eingerichtet werden. Dies ist auf Art. 16 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2018/2001 zurückzuführen. Es handelt sich dabei um eine über die Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG hinausgehende Beratungsleistung, welcher jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Mit anderen Worten können im Rahmen des § 16 – im Unterschied zu § 13a AVG – auch materiell-rechtliche Anleitungen gegeben werden. Die Einbeziehung und Konsultierung anderer Verwaltungsbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG.
Zu Abs. 2: Auch dem gemäß Abs. 2 aufzulegenden Handbuch kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Anlaufstellen und Verfahrenshandbücher, welche in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, implementiert und erstellt wurden, können die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung erfüllen.
Zu § 16:
Zu Abs. 1: Die Bestimmung nimmt Regelungen betreffend den Genehmigungsantrag bzw. der Genehmigungsanzeige vor (für Verfahren nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3) und regelt die ersten Verfahrensschritte, welche durch die zuständige Behörde zu setzen sind. Der Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand wird somit durch den Antrag oder die Anzeige festgelegt. Im Unterschied zum Verfahren nach § 10 erweist sich somit die amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens als unzulässig. Ausweislich der von § 6 Abs. 4 ausgenommenen Genehmigungen erfasst eine Genehmigung bzw. Anzeige somit immer alle nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. Der Projektwerber hat bei Antragsstellung Zustimmungserklärungen bzw. Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen. Diese Bestimmung kann aus logistischen Gründen soweit nicht anwendbar sein, als für entsprechende Teile des Vorhabens auf Grund einer mitanzuwendenden Verwaltungsvorschrift eine Zwangsrechtseinräumung möglich ist. Bei der Kennzeichnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind auch sicherheitstechnisch relevante Informationen zu Infrastruktureinrichtungen von energieversorgungssicherheitsrelevanter Bedeutung zu berücksichtigen.
Zu Abs. 2 und 3: Ein Verbesserungsauftrag nach Abs. 2 ist nicht vor Übermittlung des Genehmigungsantrages an die mitwirkenden Behörden nach Abs. 3 erforderlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus systematischer Zusammenschau, dass der Genehmigungsantrag, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens der Energiewende erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl enthalten muss, zuerst (weil unverzüglich) den mitwirkenden Behörden zu übermitteln ist. Durch Abs. 3 werden jene Behörden zu Mitwirkung am Verfahren verpflichtet, deren materiengesetzliche Zuständigkeit nach § 6 auf die verfahrensführende Behörde übergangenen sind. Eine Untätigkeit der mitwirkenden Behörden entbindet die verfahrensführende Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens. Um nicht säumig zu werden, hat die verfahrensführende Behörde die Entscheidungsgrundlagen erforderlichenfalls auf andere geeignete Weise ermitteln (zu einer ähnlichen Konstellation im Apothekenrecht rezent etwa VfGH 14.12.2022, E3150/2021). Die verfahrensführende Behörde kann bei einer Fristsetzung iSd Abs. 3 letzter Satz den mitwirkenden Behörden im Rahmen ihrer materiellen Zuständigkeit (punktuell) ihre Beurteilung vorab mitteilen. Widerspricht eine mitwirkende Behörde während der gesetzten Frist einer solchen punktuellen Beurteilung nicht, hat die verfahrensführende Behörde dies so zu werten, als wäre die vorab mitgeteilte punktuelle Beurteilung fristgerecht von der mitwirkenden Behörde vorgenommen worden.
Zu den §§ 17 bis 23 (Verfahrensablauf):
Grundsätzlich besteht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht auf eine Verfahrensstrukturierung nach § 20 Abs. 1 verzichtet wird, aus folgenden Verfahrensschritten:
1. Kundmachung der Auflage und Beginn der Auflagefrist nach § 17. Hierbei werden etwaige bereits vorhandene Sachverständigengutachten bereits mitaufgelegt.
2. Laufende Auflage und Möglichkeit nach § 17 Abs. 3 Einwendungen zu erheben.
3. Ablauf der Auflagefrist und Eintritt etwaiger (Teil-)Präklusionen.
4. Verpflichtende Vorlage aller verfahrensrelevanten Sachverständigengutachten gemäß § 19 Abs. 2.
5. Beginn der Verfahrensstrukturierung nach § 20, innerhalb welcher ergänzende Vorbringen erstattet werden können.
6. Ablauf der Frist für ergänzende Vorbringen (Verfahrensstrukturierung) nach § 20 Abs. 1.
7. Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nach § 21.

Zu § 17:
§ 17 regelt in Abs. 1 die Kundmachung der Auflage, in Abs. 2 die tatsächliche Auflage, in Abs. 3 die Einwendungsmöglichkeit der Verfahrensparteien sowie in Abs. 4 den für das Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Standes der Technik. Dabei sind Auflage, Kundmachung und Parteiengehör aufgrund der damit verbundenen verschiedenartigen Rechtsfolgen grundlegend voneinander zu trennen. Die Kundmachung nach Abs. 1 dient der Bekanntgabe der Auflage, wohingegen die Auflage selbst die Möglichkeit zur Dokumenteneinsicht innerhalb eines gewissen Zeitraums sicherstellt.
Zu Abs. 1 Z 4 und 5: Verfahren nach diesem Bundesgesetz werden zeitlich zweigeteilt (vgl. § 20 zur Verfahrensstrukturierung). In einem ersten Schritt müssen die Parteien innerhalb der Auflagefrist (Z 4) rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen (Abs. 3) erheben. Andernfalls (teil-)präkludieren diese mit Ablauf der Auflagefrist. Die aufgrund einer rechtzeitigen und rechtserheblichen Einwendung während der Auflagefrist nach Z 4 gewahrte Parteistellung, kann dann innerhalb der Frist der Z 5 insoweit ergänzt werden, als die Ergänzungen ausschließlich inhaltliche oder rechtliche Aspekte bereits bestehender Einwendungen nach Z 4 konkretisieren und damit mit diesen in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen. In der allfällig daraufhin stattfindenden mündlichen Verhandlung dürfen daher weder Ergänzungen zu bestehenden Einwendungen nach Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 4 und 5 vorgenommen werden noch neue Vorbringen erstattet werden. Anderes gilt, wenn die Sachverständigen – im Ausnahmefall – erst während der mündlichen Verhandlung ihr Gutachten gemäß § 20 Abs. 1 drittter Satz erstatten. Die mündliche Verhandlung soll ausschließlich dazu dienen, dass die Behörde etwaige Unklarheiten im Zusammenhang mit bereits rechtmäßig bestehenden Einwendungen im Dialog mit den Parteien auszuräumen vermag.
Abs. 2: Eine Neuauflage ist grundsätzlich nur bei Vorhabensänderungen, die das gesamte Wesen des Vorhabens betreffen, erforderlich, weil hiefür ein neuer Projektantrag eingebracht werden müsste. Das Unterbleiben einer Auflage zieht allenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich, die dadurch saniert werden kann, dass die betreffenden (nicht aufgelegten) Unterlagen der Partei zur Kenntnis gebracht werden. Es obliegt der Partei darzulegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage überhaupt in ihren Rechten verletzt worden sein kann. Für die Kundmachung im Sinne des Abs. 1 gelten die Sonderbestimmungen des § 7.
Zu § 18:
Zu Abs. 1 und Abs. 2: Eine öffentliche Erörterung bildet ein von der öffentlichen Verhandlung zu unterscheidendes Verfahrenselement, das fakultativ (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) von der Behörde angeordnet werden kann. Von der Behörde sind dabei insbesondere Effizienzaspekte zu berücksichtigen. Dabei kommt der Behörde echtes Ermessen zu. Als Voraussetzung hiefür gilt eine rechtsgültige doppelt-qualifizierte Kundmachung im Sinne des Abs. 1. Die Kundmachung der öffentlichen Erörterung hat nicht die Verfahrensanträge zu enthalten. Zeitlich können auch mehrere Termine anberaumt werden. Bei der Umschreibung des Gegenstandes der öffentlichen Erörterung darf nicht auf die Antragskundmachung im Sinne des § 17 Abs. 1 verwiesen werden. Vielmehr gilt es konkret klarzustellen, auf welchen verfahrensgegenständlichen Antrag sich die Kundmachung bezieht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44c).
Die öffentliche Erörterung bildet keinen Teil des behördlichen Ermittlungsverfahrens (Kante, Großverfahren 200 ff). Die öffentliche Erörterung dient nicht der Geltendmachung subjektiver Rechte, aber es gibt ein subjektives Recht für jedermann, sich dort zu äußern bzw. Fragen zu stellen.
Die öffentliche Erörterung kann, insbesondere wenn dies im Sinne der Behördeneffizienz geboten erscheint, online abgehalten werden. Dies gilt beispielsweise bei der öffentlichen Erörterung über einen vorgeschlagenen Trassenkorridor gemäß § 40.
Zu § 19:
Zu Abs. 3: Die Abweichung von § 52 AVG ist aufgrund folgender Umstände gerechtfertigt: Das Verhältnis von § 52 Abs. 2 und 3 AVG bereitet in der Praxis enorme Schwierigkeiten, wie der hierzu ergangenen mannigfaltigen Rechtsprechung entnommen werden kann. Selbst Standardwerke des österreichischen Verfahrensrechts (wie zB Hengstschläger/Leeb) verweisen in diesem Zusammenhang auf unklare Verhältnisse in Bezug auf die zeitliche und organisatorische Verfügbarkeit von Amtssachverständigen. Hinzukommt, dass die vielfältigen Fachgebiete, die in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz auftreten können, vielfach nicht vollständig von Amtssachverständigen abgedeckt werden können (vgl. hierzu auch im UVP-Recht ErläutRV 626 BlgNR 25.GP). Um dieses Bundesgesetz nahtlos in bestehende Konzepte des anlagenrechtlichen Verfahrensregimes einzubetten, erfolgt vor diesem Hintergrund eine dementsprechende Orientierung an maßgeblichen Verfahrensregimen wie dem UVP-G 2000.
Zu Abs. 4: Abs. 4 dritter Satz gilt auch für mit einem Projektwerber verbundene Unternehmen.
Zu Abs. 5: Durch diesen Absatz wird die Verrechnung der nicht amtlichen Sachverständigengebühren vereinfacht. Es wird der Behörde ermöglicht auf nicht notwendige Überweisungsvorgänge zu verzichten.
Zu § 20:
Zu Abs. 1: Durch die Verfahrensstrukturierung wird es ermöglicht, Ergänzungen zu den gemäß § 17 Abs. 3 erhobenen Einwendungen auf wesentliche bzw. erforderliche Klarstellungen zu beschränken. Demgegenüber kann durch den dargelegten Mechanismus eine verfahrensrechtliche „Torpedierung“ der sachverständigen Arbeit durch umfangreiche – über die während der Auflagefrist erhobenen Einwendungen hinausgehende – Ergänzungen verhindert werden. Im Sinne einer besseren Strukturierung des Verfahrens für alle Beteiligten soll die Behörde somit die Möglichkeit erhalten, das Verfahren für alle Beteiligten mittels Fristen besser zu strukturieren, damit insbesondere Sachverständige einerseits effizienter mit vollständigen Unterlagen seitens der Projektwerber und andererseits besser mit weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien arbeiten können. Mit anderen Worten entfällt somit die Möglichkeit des Nachschiebens von Einwendungen, dadurch wird der Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten planbarer. Dies bewirkt schlussendlich, dass zu Beginn der mündlichen Verhandlung alle verfahrensrelevanten Einwendungen schriftlich vorliegen, sodass sich der Zweck der mündlichen Verhandlung in der Ausräumung von Unklarheiten erschöpfen kann. Die konkrete Fristsetzung im Rahmen der Verfahrensstrukturierung kann von der verfahrensführenden Behörde in Abhängigkeit der Komplexität des jeweiligen Fachgebietes festgelegt werden. Die Fristsetzung im Rahmen der Verfahrensstrukturierung erfolgt in Gestalt von Verfahrensanordnungen.
Zu Abs. 2: Sollte gemäß Abs. 1 zweiter Satz keine Verfahrensanordnung betreffend die Verfahrensstrukturierung vorgenommen worden sein, sind Vorbringen gemäß Abs. 2 bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der letzte Satz dieser Bestimmung adressiert die Verfahrensparteien.
Zu § 21:
Aufgrund des Zusammenspiels von Auflage und Verfahrensstrukturierung ist das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zulässig. Eine mündliche Verhandlung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn innerhalb der Auflagefrist gemäß §§ 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 bzw. 28 Abs. 2 keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Erhebung des Sachverhaltes für nicht erforderlich erachtet.
Zu Abs. 1: Mitwirkende Behörden sind jedenfalls zu laden, jedoch können die mündliche Verhandlung und das Ermittlungsverfahren auch ohne die Teilnahme der mitwirkenden Behörden durchgeführt und abgeschlossen werden.
Zu Abs. 2: Die Behörde kann die mündliche Verhandlung auf jene bestimmten Fachbereiche beschränken, zu denen zulässige Einwendungen erhoben wurden.
Zu Abs. 3: Das Ermittlungsverfahren kann in Bezug auf jede maßgebliche Sache (Teilbereiche) gesondert geschlossen werden, sofern jene Teilbereiche zur Entscheidung reif sind.
Zu Abs. 5: Die Einsicht adressiert ausschließlich noch bestehende Verfahrensparteien.
Zu § 22:
Mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, während der Pandemie mündliche Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung stattfinden zu lassen. Mündliche Verhandlungen wurden während der Pandemie aufgrund der COVID-19-Maßnahmen mit Online-Tools gänzlich online durchgeführt oder es fanden hybride Verhandlungen statt. Diese Möglichkeit sollte auch nach der Pandemie genutzt werden können, insbesondere die Möglichkeit von hybriden Verhandlungen und die Möglichkeit der Zuschaltung von Sachverständigen. Um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, sollen Verhandlungen primär in Präsenz oder hybrid durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Verhandlungen online durchgeführt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer online oder hybriden Verhandlung.
Im Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz wird die Wortfolge „unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für die Umschreibung des Einsatzes von Videotechnologie verwendet. In der Literatur und Judikatur werden dafür auch Begriffe wie audiovisuelle, digitale, online Verhandlung verwendet (vgl. Wimmer, NLMR 2021, 119, Der Öffentlichkeitsgrundsatz bei audiovisuellen Gerichtsverhandlungen). In diesem Bundesetz wird daher der im verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz sowie im daran anknüpfenden § 16a UVP-G 2000 verwendete Begriff der „Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für audiovisuelle Verhandlungen herangezogen.
Zu Abs. 3: Durch die Wahlmöglichkeit im Fall der hybriden mündlichen Verhandlung zwischen der Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung, wird nicht das Recht des Beteiligten oder der Partei eingeschränkt sich – insbesondere anwaltlich – vertreten zu lassen.
Zu § 23:
In Abweichung von den Bestimmungen des ZustG, kann ausweislich der vorliegenden Bestimmung auch per Edikt zugestellt werden. Im Unterschied zu § 44f AVG haben hiefür jedoch nicht die Voraussetzungen des § 44a AVG vorzuliegen, sondern es genügt eine Kundmachung des Verfahrens im Sinne des § 7 Abs. 1 sowie die Einhaltung der Zustellungsvoraussetzungen der vorliegenden Vorschrift. Aus der Kundmachung hat sich zu ergeben, welches Schriftstück mit welchem Inhalt zur Einsicht aufliegt. Dabei ist der Inhalt des Schriftstückes in einer Art und Weise zu konkretisieren, die es jedermann erlaubt abzuschätzen, was der Gegenstand des Schriftstückes ist und ob und inwiefern er davon berührt sein kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 365 mwN). Darüber hinaus sind der Zeitraum der Auflage, die jeweiligen Amtsstunden der Behörde, dass Recht der Verfahrensbeteiligten auf Ausfolgung und Zusendung sowie die erfolgte Bereitstellung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und der Homepage der Behörde anzumerken. Nicht als Teil des Edikts zu veröffentlichen sind jedoch die eigentlichen Verfahrensdokumente. Gemäß Abs. 1 tritt mit der erfolgten Kundmachung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform sowie der Homepage der Behörde eine Zustellfiktion ein.
Zu Abs. 2: Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung und wird per Edikt nach § 23 Abs. 1 den Verfahrensparteien zugestellt. Dass an die Zustellung per Edikt anknüpfende Einsichtsrecht kommt, somit ausschließlich den (noch bestehenden) Verfahrensparteien zu.
Zu § 24:
Die Behörde wendet nun die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen aus den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften an.
Zu Abs. 2: Das in Abs. 2 grundgelegte überragende öffentliche Interesse gilt ausschließlich für Genehmigungsverfahren, aber nicht für allfällig mögliche Zwangsrechtseinräumungen nach den mitangewandten Verwaltungsvorschriften.
Zu Abs. 5: In dieser Bestimmung soll Art. 16b Abs. 2, dritter Satz, der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Vorhaben der Energiewende umgesetzt werden. Die Bestimmung sieht für Projekte nach Art. 16 Abs. 1 außerhalb von Beschleunigungsgebieten vor, dass eine Tötung oder Störung von geschützten Arten dann nicht als absichtlich gilt, wenn im Rahmen des Projekts die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden. Konkret handelt sich um das Tötungs- und Störungsverbot von gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG, geschützten Arten. Die Tötung oder Störung der geschützten Arten soll dann als nicht absichtlich gelten, wenn Maßnahmen im Sinne von Minderungs- und Lenkungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik von dem Projektwerber im Vorhaben vorgesehen oder durch die Behörde vorgeschrieben werden, die geeignet sind, die Tötung oder Störung von geschützten Arten so weit wie möglich zu verhindern.
Zu § 25:
Zu Abs. 2: Diese Regelung ist § 111 Abs. 4 WRG 1959 nachgebildet und adressiert sogenannte „kleine Dienstbarkeiten“. Dabei handelt es sich der Sache nach um die Fiktion einer Zustimmung infolge Verschweigung des Grundeigentümers, der keine Einwendungen erhoben hat (OGH 18.09.2014, 1 Ob 115/14i). Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen.
Abs. 4: Dieser Absatz regelt die Erlöschung der Genehmigung. Die Erlöschung der Genehmigung tritt ex lege ein und bedarf keiner behördlichen Anordnung.
Abs. 5: Diese Bestimmung soll dazu dienen, dass allfällig bestehende Errichtungsfristen aus den mitangewandten Verwaltungsvorschriften verändert werden können. Die Möglichkeit zur Verlängerung liegt im Ermessen der Behörde. Die Fristen dürfen jedoch nicht über das Ausmaß der Erlöschensfrist verlängert werden.
Abs. 6: Sowohl die Frist des Abs. 4 als auch die gegebenenfalls behördlich vorgeschriebenen Fristen nach Abs. 5 können von der für dieses Bundesgesetz gemäß § 6 zuständigen Behörde um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Zu Abs. 10: Der Gliederungsauftrag nach Abs. 10 gilt als behördliche Richtschnur, führt aber bei Nichteinhaltung zu keiner formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.
Zu § 26:
Zu Abs. 1: Im Sinne des § 6 sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der jeweils zuständigen Behörde in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Gemäß § 6 Abs. 1 gilt dies auch für die Bestimmungen über die Parteistellung im Fall des ordentlichen Verfahrens. Das Vorliegen eines ordentlichen Verfahrens ergibt sich aus dem Umstand, dass das jeweilige Vorhaben der Energiewende nicht von einer der Ausnahmen der § 13 Abs. 2 bis 4 erfasst ist und zudem auch nicht im Anhang 1 angeführt wird. Zusammengefasst richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien und Beteiligten im ordentlichen Verfahren somit nach den mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bzw. subsidiär nach dem AVG. Sollte eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift keine Genehmigungspflicht vorsehen und somit auch keine Bestimmungen über die Parteistellung enthalten, gilt die Befreiung gemäß § 13 Abs. 6. Etwaige die Parteistellung determinierende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten gegenüber den mitangewandten Verwaltungsvorschriften als lex specialis.
Zu Abs. 2: Mit dem vorliegenden Absatz wird dem Art. 16e Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprochen.
Zu § 27:
Zu Abs. 2: In der Auflagefrist soll ermittelt werden, ob es sich tatsächlich um ein Vorhaben der Energiewende handelt, welches dem Verfahrensregime des vereinfachten Verfahrens unterliegt. Nach Ablauf der Auflagefrist und Fortführung des vereinfachten Verfahrens verengt sich der Kreis der Verfahrensparteien auf den Projektwerber und das Arbeitsinspektorat. Das Arbeitsinspektorat ist verfahrensrechtlich grundsätzlich Formalpartei. Ihr werden aber vorliegend gemäß Abs. 4 subjektive Rechte eingeräumt. Dementsprechend kann das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall präkludieren. Auch die nachgeschaltene Rechtsmittelbefugnis der Formalpartei kann – mangels rechtzeitiger und rechtserheblicher Einwendungen nach Abs. 4 – durch vorgelagerte Präklusion verwirkt werden.
Nachbarn und Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen verfügen über subjektive Rechte, ob es sich um ein Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen handelt. Die korrespondierende Vermutungsregelung kommt nicht zur Anwendung, sofern die Nachbarn oder Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen plausible Einwendungen vorgebracht haben.
Die Vermutung gilt nur solange der Behörde keine offensichtlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass im Einzelfall doch ein Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen vorliegt. Offensichtliche Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn ohne ein aufwendiges Ermittlungsverfahren, aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen oder sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Einzelfall die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
Zu Abs. 3 Satz 2: Hierdurch wird Art. 16e Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Zu § 28:
Im Anzeigeverfahren kommen die §§ 19 Abs. 2 (Einsicht ins Sachverständigengutachten), und 20 (Verfahrensstrukturierung) nicht zur Anwendung. Die Auflagefrist beträgt drei Wochen nach erfolgter Anzeige. Durch diese soll gewährleistet werden, dass Dritte wie auch die Behörde nach Abs. 3 sicherstellen sollen, ob es sich tatsächlich um ein dem Anzeigeverfahren zuzuordnendes Vorhaben der Energiewende handelt. Mit Ablauf der Auflagefrist wird das Anzeigeverfahren zu einem Einparteienverfahren. Parteistellung kommt dann nur noch dem Anzeiger, dem Projektwerber, zu. Ob bereits mit Anzeige oder erst mit Erhalt des Kenntnisnahmebescheides mit der Verwirklichung des Vorhabens der Energiewende begonnen werden darf, hängt von der jeweiligen Vorhabenszuordnung in den Abs. 3 und 4 ab. Der Kenntnisnahmebescheid ist ein Gestaltungsbescheid, daher ist die Vorschreibung von Nebenbestimmungen grundsätzlich zulässig.
Zu § 29:
Die vorliegende Bestimmung ermöglicht die Einrichtung eines Probebetriebs (Abs. 1) und die Einrichtung eines Versuchsbetriebs (Abs. 2). Die Notwendigkeit derartiger Verfahrensinstrumente gründet sich zum Teil auf Art. 15 Abs. 2a, Art. 15c Abs. 1 UAbs. 3 und Art. 16b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Abs. 1: Im Fall des Probebetriebs können die Anlage oder Teile davon gemäß Abs. 1 erst auf der Basis einer gesonderten Betriebsgenehmigung betrieben werden. Der Probebetrieb soll somit letztendlich die unklare Prognose ersetzen, ob durch die im Genehmigungszeitpunkt vorgesehenen Auflagen die maßgeblichen Schutzgüter hinreichend bewahrt werden können oder ob es erforderlich ist zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Zu Abs. 2: Demgegenüber gilt der Versuchsbetrieb als Vorbereitungsakt der eigentlichen Genehmigungsentscheidung gemäß § 25. Der Normzweck hinter dem Versuchsbetrieb gemäß Abs. 2 liegt darin, die nähere Projektausarbeitung (Abs. 2 Z 2) oder ein angemessenes Beweisprogramm (Abs. 2 Z 3) zu ermöglichen. Hinzukommt das gemäß Abs. 2 Z 1 determinierte Zeitregulativ, welches die materiell-rechtliche Grundlage für den Betrieb eines Notbetriebs bildet. Die Z 4 ergeht in Umsetzung der Art. 15c Abs. 1 UAbs. 3 und Art. 16b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001. Neuartige Maßnahmen sind Maßnahmen, die bisher in vergleichbaren Vorhaben der Energiewende noch nicht zum Einsatz gekommen sind. Formell-rechtlich besteht jedoch zwischen dem Versuchsbetrieb und dem Notbetrieb kein Unterschied. In allen Fällen ist es zudem erforderlich, dass eine voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Energiewende im Genehmigungszeitpunkt gem. Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht. Im Unterschied zum Probebetrieb im Sinne des Abs. 1 beschränkt sich die Parteistellung in Verfahren nach Abs. 2 auf den Projektwerber.
Zu § 30:
Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen dienen dazu den Rechtsunterworfenen amtswegig anzuhalten, einen in seiner Sphäre liegenden rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen. Dabei ist es irrelevant, wie der von der Rechtsordnung abweichende Zustand zustande kam. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes können somit von der Behörde gemäß § 6 einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden. Den Nachbarn oder sonstigen Personen steht hingegen weder ein Antragsrecht noch ein Anspruch auf Setzung behördlicher Maßnahmen nach § 30 zu. Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen dienen auch nicht zur Verfolgung privatrechtlicher Maßnahmen. Die Bestimmung räumt der Behörde kein Ermessen ein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 darf die Behörde nicht weiter zuwarten, sondern ist zum unmittelbaren Einschreiten verpflichtet. Unzumutbarkeit nach Abs. 3 liegt nicht vor, wenn Belästigungen von bereits genehmigten und konsensmäßig betriebenen Teilen eines Vorhabens der Energiewende oder eines zur Gänze genehmigten konsensmäßig betriebenen Vorhabens der Energiewende verursacht werden. Verfügungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung sind als Ausübung unmittelbarer (verwaltungs‑) behördlicher Befehlsgewalt gegen eine bestimmte Person iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu werten, solange oder soweit sie nicht durch einen Bescheid bestätigt oder inhaltlich ersetzt werden. Die bescheidmäßig bestätigten Maßnahmen bleiben jedoch neben dem Bescheid mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, sofern die Art und Weise der Vorgangsweise bekämpft wird.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen müssen weiter vorliegen, damit die Aufrechterhaltung derartiger Maßnahmen gerechtfertigt ist. Fallen diese Voraussetzungen fort und ist auf Grund konkreter Umstände zu erwarten, dass bestehende Rechtswidrigkeiten nicht mehr begangen werden, so hat die von den Verfügungen betroffene Person ein subjektives Recht auf behördlichen Widerruf der bescheidmäßig getroffenen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen.
Zu § 31:
Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides endet die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 und es erfolgt ein Zuständigkeitsübergang zu Zwecken der Nachkontrolle an die Vollzugsbehörden (mitbeteiligten Behörden) der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Mit diesem Zuständigkeitsübergang soll insbesondere eine erhöhte Nachkontrolldichte gewährleistet werden.
Zu Abs. 2: Bei elektrischen Leitungsanlagen geht die Zuständigkeit nicht mit Rechtskraft des Bescheides bzw. Ablauf der Kenntnisnahmefrist über, sondern mit erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheids.
Zu § 32:
Zu Abs. 1: Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ergibt sich aus § 1 (Kompetenzdeckungsklausel) iVm Art. 102 Abs. 2 B-VG iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG. Eine etwaige sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich im Fall einer Vollzugstätigkeit durch oberste Verwaltungsorgane iSd Art. 19 B-VG iVm § 1 iVm § 6 Abs. 3 iVm Art 102 Abs. 2 B-VG iVm Art 131 Abs. 2 B-VG.
Werden in einer Beschwerde erstmals Einwendungen oder Gründe vorgebracht, so sind diese zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem zuständigen Verwaltungsgericht im Einzelfall.
Zu Abs. 2: Sofern das Verwaltungsgericht angemessene Fristen gemäß Satz 1 setzt, muss es nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht berücksichtigen. Abs. 2 schafft eine Modifizierung des über § 47 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. einschlägigen § 39 AVG. Als Voraussetzung das Ermittlungsverfahren für geschlossen zu erklären, gilt die Entscheidungsreife der Sache. Es dürfen demnach keine weiteren Ermittlungsschritte mehr notwendig sein, um den relevanten Sachverhalt zu klären; die Parteien mussten hinreichend Gelegenheit haben, ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 43). Der Schluss des Ermittlungsverfahrens (der Verhandlung) wird dabei mittels Verfahrensanordnung erklärt.
Zu Abs. 3: Mit dem vorliegenden Abs. 3 wird eine Ausnahme geschaffen, die einen Anlagenbetrieb ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum gestattet. Als Normzweck gilt dabei die Abwehr schwerer wirtschaftlicher Schäden, die eine Betriebsunterbrechung während des Zeitraums, in welchem ein konsensloser Zustand vorliegt, bewirken würde. Somit liegt im Fall einer rechtmäßigen Anwendung des Abs. 3 in dessen engen Grenzen kein konsensloser Betrieb vor. Es gilt jedoch an dieser Stelle anzumerken, dass ein rechtskonformer Fortbetrieb nur möglich ist, wenn die Anlage bereits vor Aufhebung des Genehmigungsbescheides betrieben wurde.
Zu § 33:
Mit dieser Bestimmung kann der Projektwerber mittels Antrag eine Änderung des Genehmigungskonsenses erwirken. Diese Änderungsmöglichkeit beschränkt sich jedoch auf Fälle, in denen sich nach Erteilung der Genehmigung ergibt, dass Nebenbestimmungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides zum Schutz der Interessen gemäß § 24 konzentrierten Verwaltungsvorschriften nicht oder nicht mehr erforderlich sind, oder der in Rede stehende Schutz bereits mit anderen, weniger eingriffsintensiven Nebenstimmungen bewirkt werden kann. Diese Tatsachen sind vonseiten des Projektwerbers derart glaubhaft zu machen, dass der Behörde gemäß § 6 die Überzeugung von mit Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen vermittelt werden muss, wobei ein summarisches Verfahren bei der Tatsachenermittlung genügt und Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort ausführen lassen, ausgeschlossen sind (vgl. VfSlg 8853/1980 und VwSlg 16118 A/2003). In einem solchen Fall sind die maßgeblichen Nebenbestimmungen von der Behörde gemäß § 6 aufzuheben oder abzuändern. Die Verfahrenskonzentration bleibt dabei aufrecht. Für einen Antrag ist keine Änderung der Sach- und oder Rechtslage erforderlich, sodass auch nicht bekämpfte oder erfolglos bekämpfte Nebenbestimmungen einen rechtsgültigen Verfahrensgegenstand bilden können.
Zu den §§ 34 bis 36 (Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan):
Die §§ 34 bis 36 regeln den „Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan“ (kurz: NIP) als Planungsinstrument im Energieinfrastrukturbereich. Der NIP war ursprünglich im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt, wird jedoch nunmehr in dieses Bundesgesetz überführt. Die im § 94 ff EAG bestandene Rechtsgrundlage hat den Art 15b der Richtlinie (EU) 2018/2001 schon vollinhaltlich umgesetzt. Da die Bestimmungen nunmehr jedoch in dieses Bundesgesetz übertragen werden sollen, wurden auch die entsprechenden Formulierungen näher an den Wortlaut der Richtlinie herangeführt, um eine erhöhte Kongruenz mit den europarechtlichen Vorgaben herzustellen. Der aktualisierte NIP ist für die Periode 2025-2035 zu erstellen und soll durch eine Zusammenschau der Energiesektoren dazu beitragen, dass die benötigte Energieübertragungsinfrastruktur im Hinblick auf § 4 und die Ziele des Nationalen Energie-und Klimaplans (NEKP) erreicht werden. Im Gegensatz zu den restlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes umfassen die Bestimmungen §§ 34 bis 36 nicht nur Vorhaben der Energiewende, sondern auch die Fernleitungsinfrastruktur für den Gasbereich.
Zu § 34:
Planerstellerin und zuständige Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Der NIP ist einer Strategischen Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30-37 oder eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 6 durchzuführen. Durch den NIP wird – in Umsetzung des Art. 15b Richtlinie (EU) 2018/2001 – sichergestellt, dass Österreich ausreichend Flächen für die Errichtung von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur, wie etwa Netz- und Speicheranlagen, koordiniert erfasst werden, damit die nationalen Beiträge zum Ziel gemäß den § 4 und die Zielpfade für die geplanten installierten Gesamtleistungen für die jeweiligen Technologien laut dem NEKP erreicht werden können. Der NIP nimmt dabei nur erste Planungen vor, die konkrete Ermittlung von Trassenkorridoren und Beschleunigungsgebieten findet erst im Rahmen der Trassenfreihaltungsverordnungen bzw. der Beschleunigungsgebieteverordnungen statt.
Abs. 2 regelt die Ziele und Grundsätze des NIP: Nach Z 1 soll der NIP als Eckpfeiler der Versorgungsstrategie die Schnittstellen und möglichen Potenziale aufzeigen, um die vorhandenen Optimierungsoptionen einer engeren wechselseitigen Betrachtung des Strom- und Gassystems zu realisieren. Dies etwa durch die Identifizierung der optimalen Standorte für große Speicher- und Konversionsanlagen – wie beispielsweise Power-to-Gas – und ähnlichen Optionen.
Zu Z 2: Z 2 erweitert die Z 1 im Energieinfrastrukturbereich, um Informationen und Einschätzungen über spezifische Wechselwirkungen und Synergien zu gewinnen; zusammenschauende Betrachtungsobjekte können Energieträger, Energiewegeplanung, technologiespezifische Kraftwerksmodalitäten und/oder Bedürfnisse des Verbrauchssektors sein.
Zu Z 3: Ergänzend zu den vornehmlich energietechnischen und energiewirtschaftlichen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist es sinnvoll eine erste Raumwiderstandsanalyse für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die nötige Übertragungs- und Fernleitungsnetzinfrastruktur vorzunehmen. Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse hat eine Erstbewertung der räumlichen Verhältnisse und deren Geeignetheit für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen stattzufinden. Soweit möglich sind jene raumrelevanten Parameter darzustellen, welche für die Auswahl von Trassenkorridoren und Beschleunigungsgebiete relevant sind. Hierunter sind unter anderem die ökologischen Verhältnisse, die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung, die Akzeptanz und die tatsächliche Geeignetheit der Flächen zu verstehen.
Zu Z 4: Z 4 soll sicherstellen, dass der NIP mit möglichst allen relevanten raumbedeutsamen und energiewirtschaftlich wichtigen Plänen abgestimmt ist. Außerdem soll eine engere wechselseitige Betrachtung des Strom-, Gas- und Wasserstoffsystems vorgenommen werden.
Zu Z 5: Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dabei ist eine bedarfsgerechte und vorausschauende Dimensionierung der Infrastruktur anzustreben, die überdimensionierte Kapazitäten vermeidet und die Gesamtkosten der Transformation unter Berücksichtigung langfristiger Auswirkungen auf das Energiesystem möglichst geringhält.
Abs. 3 regelt die Mindestinhalte des NIPs:
Z 1 dient einerseits der Umsetzung des Art. 15b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001 und andererseits einer Bestandsaufnahme der aktuell verfügbaren Anlagen zur Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen und der Netzinfrastruktur.
Z 2, 3, 4 und 5 dienen ebenfalls der Umsetzung des Art. 15b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Abschätzung des künftigen Energiebedarfs (nach dem jeweils gewählten Szenario) sowie der Darstellung der Potentiale, welche genutzt werden könnten, um den künftigen Energiebedarf zu decken. Die darzustellenden Szenarien sind unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Grundsätze zu erstellen und haben unterschiedliche Entwicklungspfade abzubilden.
Zu Abs. 4: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen bei den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern nehmen, welche notwendig sind, um die Anfangs- und Endpunkte nach dem Knoten-Kanten-Modell zu ermitteln und zu bewerten.
Die im Rahmen der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erhobenen Daten können anderen Behörden und Dienststellen für die Zwecke einer integrierten infrastrukturübergreifenden Planung zur Verfügung gestellt werden.
Zu den §§ 35 und 36:
Die §§ 35 und 36 setzen in Verbindung mit dem Anhang 2 die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG um und betreffen vor allem folgende Aspekte: Zwingende Inhalte des Umweltberichts, Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und grenzüberschreitenden Konsultationen sowie Form und Umfang des zu veröffentlichenden Ergebnisses. Insbesondere im Hinblick auf die Z 6 und 7 des Anhang 2, Teil 2 gilt es den unterschiedlichen Detailierungsgrad zwischen dem NIP und dem Umweltbericht, welcher im Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Trassenkorridor erstellt wird, zu beachten. Die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Festlegung von Maßnahmen, um diese Umweltauswirkungen zu verhindern oder zumindest erheblich zu verringern, hat im Rahmen des NIP zwangsläufig einen höheren Abstraktionsgrad aufzuweisen, als dies im Umweltbericht betreffend den Trassenkorridor der Fall ist.
Zu den §§ 37 bis 45:
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird mit diesen Bestimmungen aufbauend auf den NIP ein mehrteiliges Planungsinstrumentarium etabliert. Neben der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 soll durch dieses Planungsinstrumentarium auch die Investitions- und Rechtssicherheit gesteigert werden und die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Durch die mittel- und langfristige Festlegung von Trassenfreihaltungsverordnungen und landesgesetzlich zu regelnden Beschleunigungsgebieten können sowohl die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber als auch die Betreiber der Erzeugungsanlagen besser mittel- und langfristig Investitionsentscheidungen treffen.
Nach dem Wasserfallsystem werden hier die grundsätzlichen Rahmenbedingungen im Rahmen des NIP vorgegeben, dies betrifft unter anderem den zukünftigen Bedarf sowie den notwendigen Ausbau sowohl von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als auch von Netzinfrastruktur unter Berücksichtigung der jeweiligen Potentiale.
Basierend auf diesen Erkenntnissen werden durch die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber Vorschläge für konkrete Trassenkorridore erarbeitet. Diese Vorschläge werden durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bzw. die Landesregierung überprüft und gegebenenfalls adaptiert. Danach wird der Entwurf des Trassenkorridors ermittelt und einer Strategischen Umweltprüfung und allenfalls einer Naturverträglichkeitsprüfung unterzogen. Im Anschluss daran wird die Trassenfreihaltungsverordnung erlassen. Sobald ein konkretes Vorhaben in einem Trassenfreihaltungsbereich beantragt wird, führt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bzw. der Landeshauptmann ein Screening-Verfahren nach Maßgabe des zweiten Abschnitts durch.
Wie auch bisher im Starkstromwegerecht soll es auch künftig bei der Zuständigkeit zu einer Aufteilung zwischen Bund und Ländern kommen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Trassenfreihaltungsverordnung ist, ob der Trassenkorridor bundesländerübergreifend oder bundeslandintern ist, wobei der Vorschlag des Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibers zu berücksichtigen ist.
Zu § 37:
Zu Abs. 1: Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet Vorschläge für Trassenkorridore dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorzulegen. Die generelle Verpflichtung zum Netzausbau und zur Netzplanung ergibt sich hierbei schon aus dem ElWOG 2010. Das Bestehen sowie das Ausmaß einer Verpflichtung zur Vorlage eines Vorschlages für einen Trassenkorridor ist nicht abstrakt quantifizierbar, sondern ist für jeden Netzbetreiber anhand der in diesem Bundesgesetz aufgezählten Parameter, vor allem dem ausreichenden Vorhandensein von Leitungskapazitäten, zu beurteilen. Größere Vorhaben sind insbesondere solche, die sich auf die Versorgungssicherheit auswirken.
Abs. 2 regelt die Mindestinhalte, die der Vorschlag für einen Trassenkorridor, zu enthalten hat:
Z 1 schreibt die Darstellung der zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte vor und stellt somit den Bedarf nach dem jeweiligen Trassenkorridor fest.
Laut der Z 2 ist der Trassenkorridor detailliert darzustellen, dies ist unter anderem notwendig, um die Umweltauswirkungen möglichst genau beurteilen zu können. Zu diesem Zweck ist auch eine Angabe zu machen, welche Teile des Trassenkorridors sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A bis C des Anhang 2 des UVP-G befinden sowie welche Teile des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind.
Typischerweise wird die Breite des Trassenkorridors für die Zwecke der Z 4 je nach Nennspannung variieren, wobei bei einer Nennspannung von 380 kV eine Breite von 400 m, bei einer Nennspannung von 220 kV eine Breite von 300 m und bei einer Nennspannung von 110 kV eine Breite von 200 m anzunehmen ist. Die tatsächliche Breite des Trassenkorridors hängt jedoch von den Gegebenheiten im Einzelfall ab.
Zu Abs. 4: Abs. 4 regelt in Kombination mit Anhang 2 Teil 2, welche Inhalte der durch den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber zu erstellende Umweltbericht zu haben hat. Insbesondere hat eine detaillierte Darstellung der Maßnahmen gemäß Anhang 2 Teil 2 Z 7 zu erfolgen.
Zu Abs. 6: Abs. 6 regelt unter welchen Voraussetzungen eine Naturverträglichkeitserklärung durch den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber zu erstellen ist. Gemäß Art. 15b Abs. 1 lit. a Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Europaschutzgebiete oder sonstige Naturschutzgebiete zwar grundsätzlich zu meiden, jedoch können Trassenkorridore auch in solchen Gebieten ausgewiesen werden, sofern keine verhältnismäßigen Alternativen vorliegen. Sofern es sich um Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt, ist eine Naturverträglichkeitserklärung zu erstellen.
Zu § 38:
Da das Vorhandensein von ausreichend Netzinfrastruktur und die Sicherstellung von Versorgungssicherheit nicht nur eine Verpflichtung der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber darstellt, sondern auch ein vitales Interesse des Staates, wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in diesem Absatz zur Ausweisung von ausreichend Trassenkorridoren verpflichtet.
Zu Abs. 1: Maßgeblich für die Beurteilung der Nachfrage an Leitungskapazität sind die Annahmen und Darstellungen gemäß § 34 Abs. 3.
Zu § 39:
Diese Bestimmung regelt allgemeine Grundsätze und Ziele, welche im Rahmen der Trassenfindung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu beachten sind. In Bezug auf Z 3 hat sich der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit den jeweils zuständigen Behörden und Dienststellen abzustimmen. Z 5 dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Art. 15e Abs. 1 lit. a).
Zu §§ 40 bis 42:
Die §§ 40 und 41 setzen in Verbindung mit dem Anhang 2 die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG um und betreffen vor allem folgende Aspekte: Zwingende Inhalte des Umweltberichts, Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und grenzüberschreitenden Konsultationen sowie Form und Umfang des zu veröffentlichenden Ergebnisses.
§ 42 regelt die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung, wobei diese – anders als bisher in den Naturschutzgesetzen – nicht auf ein konkretes Vorhaben bzw. eine konkrete Anlage abstellt, sondern nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine Verträglichkeitsprüfung des Trassenkorridors, in welchem erst zukünftig elektrische Leitungsanlagen errichtet und betrieben werden, stattzufinden hat.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und einer allfälligen Verträglichkeitsprüfung ergibt sich aus Art. 15e Abs. 1 lit. d Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu § 43:
Die Trassenfreihaltungsverordnung dient der Umsetzung des Art. 15e Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Freihaltung von Flächen stellt jedoch kein Spezifikum des Energiebereichs dar, sondern ist in vielen anderen Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise dem Bundesstraßengesetz gelebte Praxis. In den Bundesländern, vor allem in Oberösterreich (Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich, LGBl. Nr. 86/2022, in der Fassung LGBl. Nr. 86/2022) gibt es bereits Beispiele für die Freihaltung von Flächen für elektrische Leitungsanlagen. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Netzausbaus zur Erreichung der Klimaziele und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit, soll es nunmehr zur bundesweiten Ausrollung dieser Freihaltebereiche kommen. Es können auch Flächen als Trassenkorridore ausgewiesen werden, auf denen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes elektrische Leitungsanlagen errichtet wurden.
Zu Abs. 1: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 30. Juni 2026 die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen zu erlassen. Die Notwendigkeit einer Trassenfreihaltungsverordnung ergibt sich aus der Anforderung, ausreichend Leitungskapazitäten bereit zu stellen.
Zu Abs. 2: In einem Addendum zur Trassenfreihaltungsverordnung, ist jenes Gelände im Maßstab 1:5000 näher zu bezeichnen, welches für die spätere Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage freigehalten werden soll. Die Rechtswirkungen des § 44 Abs. 1 kommen nur in diesem Freihaltebereich zur Anwendung. Der genaue Maßstab ist notwendig, damit eindeutig bestimmtbar ist für welche Flächen die Rechtswirkungen des § 44 Abs. 1 zur Anwendung gelangen. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit kann es jedoch sinnvoll sein, zusätzliche Planungsunterlagen mit einem gröberen Maßstab, beispielsweise 1:25.000 insbesondere im Begutachungsverfahren beizulegen.
Zu Abs. 3: Die im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung und einer allfälligen Naturverträglichkeitsprüfung für notwendig erachteten Maßnahmen sind in der Trassenfreihaltungsverordnung verbindlich festzuschreiben. Künftige Projektwerber für elektrische Leitungsanlagen dürfen ihr Vorhaben nur unter Einhaltung der angeordneten Maßnahmen durchführen. Sofern dies nicht möglich ist, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 die geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen vorzuschreiben. Allfällige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die elektrische Leitungsanlage sollen ausgeglichen werden, dadurch soll es zu einer wesentlichen Verbesserung für geschützte Lebensräume oder Arten kommen. Die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Festlegung von Maßnahmen verhindert werden sollen, sind möglichst genau im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu beschreiben, damit im darauffolgenden Screening-Verfahren klar abgegrenzt werden kann, welche Umweltauswirkungen bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung vorhersehbar waren und welche Umweltauswirkungen erst im Rahmen der Beschreibung gemäß § 10 Abs. 2 identifizierbar waren.
Zu § 44:
Zu Abs. 1: Die Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung hat eine Bau- und Festlegungssperre innerhalb des Trassenkorridors zur Folge. In jenem Gebiet dürfen ab Inkrafttreten der Trassenfreihaltungsverordnung keine Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, vorgenommen werden. Maßgeblich ist hier die Definition der elektrischen Leitungsanlagen gemäß § 5 Z 8, sodass im Trassenkorridor sehr wohl auch beispielsweise Umspannwerke errichtet und betrieben werden können, ohne dass es einer Genehmigung nach Abs. 2 bedarf.
Die Funktion der Bausperre besteht darin, Erschwernisse oder Kostensteigerungen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen – etwa durch bauliche Veränderungen im Planungsgebiet – und damit eine Torpedierung des Verordnungszwecks zu verhindern. Die Bausperre wirkt jedoch nicht absolut. Baubewilligungsverfahren, welche vor dem Zeitpunkt der Verordnungserlassung abgeschlossen wurden, sind nicht von der Bausperre betroffen. Selbiges gilt für bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art. Von der Bausperre sind Gebäude und Bauwerke erfasst.
Der letzte Satz schließt nur Entschädigungsansprüche für die Freihaltung aus. Alfällig zu leistende Entschädigungszahlungen bei Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage sind nicht von dieser Bestimmung erfasst. Sofern der Zeitraum der Freihaltung gemäß § 44 Abs. 6 verlängert wird, kommt diese Bestimmung nicht mehr zur Anwendung.
Zu Abs. 2: Abweichend von Abs. 1 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Zu Abs. 5: Die Annahme nach Abs. 5 gilt nur solange der Behörde keine offensichtlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass im Einzelfall doch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Nachbarn vorliegt oder diese unzumutbar belästigt werden. Offensichtliche Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn ohne ein aufwendiges Ermittlungsverfahren, aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen oder sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Einzelfall die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
Zu den §§ 46 bis 51:
Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Grundsatzgesetze, welche auf Basis der Kompetenzdeckungsklausel im § 1 Abs. 2 erlassen wurden. Diese Grundsatzgesetze sind in Ausführungsgesetzen näher zu regeln, wobei die Ausführungsgesetze dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen dürfen. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dienen vornehmlich der einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, wobei die endgültige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 in weiterer Folge erst durch die Ausführungsgesetze geschieht. Die Grundsatzgesetze enthalten, insbesondere im Hinblick auf die Trassenkorridore keine Aussage, welche konkreten Flächen ausgewiesen werden sollen. Diese Bestimmungen dienen vornehmlich dazu, dass das Planungsverfahren mit dem anschließenden Screening-Verfahren einheitlich abläuft. Dies ist vor allem deswegen notwendig, weil sowohl bundes- als auch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften betroffen sind.
Zu den §§ 47 bis 51:
Hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den §§ 37, 38, 43 und 44 verwiesen werden.
Zu den §§ 52 und 53:
Diese Bestimmungen sollen die Erreichung der Ziele des § 4 EAG sicherstellen.
Zu § 52:
Zu Abs. 1: Für das jeweilige Bundesland sind die zu erreichenden Erzeugungsrichtwerte im Anhang 3 angegeben. In Anhang 3 befindet sich eine Aufteilung der Ausbauziele der Bundesländer.
Zu Abs. 2: Der durch die Landesregierung erstellte Endbericht hat eine Darstellung sämtlicher Strommengen zu enthalten, welche auf die Erzeugungsrichtwerte angerechnet wurden. Außerdem ist zusammenfassend im Endbericht eindeutig anzugeben, ob die Erzeugungsrichtwerte erreicht werden konnten. Der Fortschrittsbericht hat eine Abschätzung zu enthalten, ob die Strommengen gemäß Anhang 3 voraussichtlich erreicht werden können. Die Erzeugungsrichtwerte sind schon dann nicht erreicht, wenn nur einzelne Bundesländer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die technologiespezifischen Sockelwerte der Spalten 3 bis 5 nicht erreicht werden, selbst wenn die Gesamtwerte erreicht wurden.
Zu Abs. 3: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31.12.2027 eine Verordnung, die den Inhalt des Endberichts konkretisiert, zu erlassen.
Zu § 53:
Die Bewertung, ob die jeweiligen Strommengen als Erzeugung gemäß dieser Bestimmung anrechenbar sind, obliegt der Landesregierung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/264, ABl. Nr. L 2024/264 vom 18.1.2024 S. 1 und der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023, BGBl. II Nr. 431/2023.
Die Bestimmungen der §§ 52 und 53 sowie der Anhang 3 dienen vor allem der Erreichung der Ziele des § 4 EAG, welcher der Erreichung der Ziele des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 dient. Dementsprechend wird mit den Erzeugungsrichtwerten auf den gleichen Betrachtungszeitraum abgestellt. Dies bedeutet, dass ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam, um den jeweiligen Erzeugungsrichtwert zu erhöhen ist. Der erreichte Wert für 2030 ergibt sich somit aus der Differenz der anrechenbaren erneuerbaren Erzeugung 2030 zur anrechenbaren erneuerbaren Erzeugung 2020.
Zu § 55:
Hintergrund der „Energiewendebeteiligung“ ist, dass Vorhaben der Energiewende, wie zB Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und elektrische Leitungsanlagen, einerseits als notwendige Verteilungsinfrastruktur vorteilhaft für das Gemeinwohl sind, jedoch insbesondere die lokale Bevölkerung auch von allfälligen Auswirkungen betroffen ist (Lärmemissionen, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, etc.). Aus diesem Grund soll es den Gemeinden ermöglicht werden, einen Ausgleich hierfür zu schaffen.
Zu Abs. 1: Der Energiewendebeitrag kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden und den Projektwerbern festgelegt werden.
Zu § 56:
Die Aufzählung der Vollzugszuständigkeiten hat bloß deklarativen Charakter und soll der besseren Übersichtlichkeit dienen.
Zu Anhang 1:
Zu Z 1 lit a: Im Hinblick auf den Begriff des Bergbaugebietes sind insbesondere die Ausführungen im § 153 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, relevant.
Zu Z 13 lit b: Diese Ziffer ist nur für Luft/Wasser-Wärmepumpen relevant, welche sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes befinden.
Zu Z 19 lit a: Hierbei handelt es sich um Beschleunigungsgebiete, welche durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurden.
Zu Anhang 3:
Die Republik hat sich im § 4 EAG das Ziel gesetzt die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen mengenwirksam um 27 TWh im Vergleich zum Jahr 2020 zu steigern. Wobei 11 TWh aus Photovoltaik, 10 TWh aus Wind, 5 TWh aus Wasserkraft und 1 TWh aus der Biomasse stammen sollen. Bisher wurde schon viel beim Ausbau erreicht. Damit künftig der Ausbau noch besser abgestimmt ist, soll im Anhang 2 ein koordinierender Richtwert zur Verfügung gestellt werden. Jedes Bundesland soll daher als Beitrag zur Zielerreichung einen Erzeugungsrichtwert erreichen. In der Spalte zwei ist jener Erzeugungsrichtwert angeführt, welcher insgesamt durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen erreicht werden soll. In den Spalten drei bis fünf finden sich Mindesterzeugungsrichtwerte für bestimmte Erzeugungstechnologien (Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft) wieder. Jedes Bundesland hat demnach die Gesamtmenge aus der Spalte zwei sowie die Teilmengen aus den Spalten drei bis fünf zu erreichen. Der Differenzbetrag, welcher zwischen der Gesamtmenge in Spalte zwei und den Spalten drei bis fünf besteht, kann durch eine beliebige Mischung aus den Erzeugungstechnologien erreicht werden. Dadurch soll sowohl die notwendige Flexibilität bei der Zielerreichung eingeräumt werden als auch ein möglicherweise unkoordinierter und zu einseitiger Ausbau von Erzeugungstechnologien verhindert werden. Die Erzeugungstechnologien Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft ergänzen sich in ihren Erzeugungsprofilen. Diese Synergien sollen genutzt werden. Da die drei Erzeugungstechnologien stärker raumbezogen und flächenwirksam sind und den größten Anteil des Zielwertes ausmachen, sind nur diese explizit im Anhang erwähnt. Der Ausbau der Biomasse wird jedenfalls auch notwendig sein. Da die Biomasseanlagen selbst – anders natürlich als die eingesetzte Biomasse – keinen großen Flächenbedarf haben, ist diese Erzeugungstechnologie nicht explizit im Anhang erwähnt, kann jedoch selbstverständlich zur Gesamterzeugungsmenge beitragen.
Zu Artikel 2: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Zu den Z 3 bis 7 und 9 (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 9, § 7 Abs. 3a, § 8, 9. Teil und Anhang 1):
Da die Regelungen zum „Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan“ (NIP) nunmehr in die §§ 34 bis 36 EABG überführt werden sollen, können die diesbezüglichen Regelungen im EAG sowie die Anlage 1 entfallen.