Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Pflichten der Schüler § 43. … |
Pflichten der Schüler § 43. … |
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Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit § 43a. (1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist Schülerinnen der Vorschulstufe und der ersten bis einschließlich achten Schulstufe das Tragen eines Kopftuches, welches das Haupt als Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht verhüllt, im schulischen Kontext untersagt. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet für die Einhaltung des Verbots zu sorgen. |
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(2) Bei einem erstmaligen Verstoß gegen Abs. 1 hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstoßes zu klären und ein Informationsschreiben an ihre Erziehungsberechtigten über das Verbot und die Konsequenzen bei weiteren Verstößen zu übergeben. Bringt das Gespräch keine Klärung und kommt es im Anschluss zu einem erneuten Verstoß, hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten und die Schülerin unverzüglich zu einem Gespräch im Beisein einer weiteren Lehrkraft der Schülerin zu laden. |
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(3) Kommt es im Anschluss an das zweite Gespräch gemäß Abs. 2 zu einem erneuten Verstoß, hat die zuständige Bildungsdirektion die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. Mit den Erziehungsberechtigten sind dabei Gründe für den erneuten Verstoß zu erheben und die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verantwortung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und zur Einhaltung schulrechtlicher Regelungen durch das Kind aufzuklären. Bei erfolgloser Ausschöpfung der Möglichkeiten gemäß Abs. 2 und 3 hat die Schulleitung auch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, zu verständigen. |
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Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften § 80a. … |
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften § 80a. … |
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Strafbestimmungen § 80b. Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 1.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
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Inkrafttreten § 82. (1) bis (xx) … |
Inkrafttreten § 82. (1) bis (xx) … |
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(27) Die §§ 43a und 80b, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit xx. xx 2026 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Privatschulgesetzes |
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§ 2. Begriffsbestimmungen. (1) … |
§ 2. Begriffsbestimmungen. (1) … |
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(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. |
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt und die kindgerechte Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit gefördert wird. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung. (1) und (2) … |
§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung. (1) und (2) … |
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(3) § 43a des Schulunterrichtsgesetzes ist auf Privatschulen anzuwenden. |
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§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung. (1) … |
§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung. (1) … |
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(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen. |
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wird § 3 Abs. 3 nicht eingehalten, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 29. (1) bis (14) … |
§ 29. (1) bis (14) … |
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(15) § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit xx. xx 2026 in Kraft. |
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(16) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit xx. xx 2026 in Kraft. |