Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag § 37d folgender Eintrag eingefügt:
„§ 37e Weiterbildungsbeihilfe“
2. § 37e samt Überschrift lautet:
„Weiterbildungsbeihilfe
§ 37e. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, kann vom Arbeitsmarktservice eine Weiterbildungsbeihilfe zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
(2) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe festzulegen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Richtlinie ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Der Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gestellt werden.
(3) Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden betragen.
(4) Abweichend von § 34 Abs. 6 kann auch für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.
(5) Vor Beginn der Bildungskarenz oder der Bildungsteilzeit muss die Person aus dem gemäß § 11 AVRAG karenzierten Arbeitsverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit herabgesetzter Arbeitszeit gemäß § 11a AVRAG ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, ausgenommen diese Zeiten liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
(6) Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist in der Richtlinie des Arbeitsmarktservice als einkommensabhängiges Stufenmodell festzulegen. Die Weiterbildungsbeihilfe wird für Personen, die eine Bildungskarenz vereinbart haben, mindestens in Höhe von 40,40 Euro täglich und höchstens in Höhe von 67,94 Euro täglich gewährt. Die Weiterbildungsbeihilfe ist ab dem Jahr 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7) Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich im gleichen Ausmaß. Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln und nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.
(8) Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt die Weiterbildungsbeihilfe einschließlich der Zuschussleistungen der Arbeitgeber gemäß Abs. 7 als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für die Weiterbildungsbeihilfe. Gebührt eine Weiterbildungsbeihilfe, besteht kein Anspruch auf einen Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG.“
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 56 angefügt:
„(56) Das Inhaltsverzeichnis und § 37e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Ausgaben für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG sind jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt.“
2. § 10 wird folgender Abs. 85 angefügt:
„(85) § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.“
2. In § 11 Abs. 1a wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ und der Ausdruck „von vier Jahren“ durch den Ausdruck „von 24 Monaten“ ersetzt.
3. In § 11a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ ersetzt.
4. Dem § 11a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“
5. § 11a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel sowie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. “
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 61 angefügt:
„61. § 11 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 11a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.“
2. In § 58 Abs. 2 wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ und der Ausdruck „von vier Jahren“ durch den Ausdruck „von 24 Monaten“ ersetzt.
3. In § 58 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ ersetzt.
4. Dem § 58 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen sind Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“
5. § 58 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Vereinbarung nach Abs. 7 hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel sowie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“
6. Dem § 430 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 58 Abs. 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“