Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, eine treffsichere Nachfolgeregelung für das außer Kraft getretene Weiterbildungsgeld im Jahr 2026 einzuführen. Das neue Modell soll die Empfehlungen des Rechnungshofes und die Vorschläge des WIFO (Evaluierung der Bildungskarenz 2023) umsetzen. In diesem Sinne sollen höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten umgesetzt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 2 (§ 37e AMSG):

Das neue Modell der Weiterbildungszeit soll insbesondere weniger qualifizierten Personen zugutekommen, um durch die Weiterbildung bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu erlangen und eine nachhaltigere Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Für Personen mit einem abgeschlossenen Master- oder Diplomstudium ist eine Weiterbildungsbeihilfe nur möglich, wenn insgesamt mindestens vier Jahre (208 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, davon das letzte Jahr ununterbrochen beim karenzierenden Arbeitgeber, vorliegen.

Generell muss die karenzierte Person vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, außer wenn diese in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit liegen. Damit wird der Bezug der Weiterbildungsbeihilfe unmittelbar im Anschluss an Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (Elternkarenz) verhindert.

Mit dem Verweis in § 37e AMSG auf die den §§ 11 und 11a AVRAG gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass auch freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, die eine Bildungskarenz bzw. eine Bildungsteilzeit nach § 58 LAG in Anspruch nehmen, unter den übrigen Voraussetzungen eine Weiterbildungsbeihilfe beziehen können. Öffentlich Bedienstete sind von den gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen dann erfasst, wenn sie der Arbeits­losenversicherungspflicht unterliegen.

Eine Beantragung der Weiterbildungsbeihilfe ist drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz zulässig. Das Arbeitsmarktservice hat nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für die Beurteilung der Weiterbildungsbeihilfe ehestmöglich über die Gewährung der Beihilfe zu entscheiden.

Um die Zielgruppe der wenig qualifizierten Personen besser zu erreichen und die Förderung möglichst effizient einzusetzen, kann vor der Weiterbildungsmaßnahme auch eine Bildungsberatung angeboten werden. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG beträgt, haben verpflichtend an einer Bildungsberatung teilzunehmen.

Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) betragen. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, muss nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten (16 ECTS-Punkte bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) erbracht werden. Die Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Studiums absolviert werden, haben den Zweck des Studiums zu erfüllen.

Da auch die Unternehmen von der Höherqualifizierung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, kann die Richtlinie des Arbeitsmarkservice Zuschussleistungen der Arbeitgeber vorsehen. Eine verpflichtende Zuschussleistung der Arbeitgeber sieht Abs. 6 vor, nach dem der Arbeitgeber für Beschäftigte, mit denen er eine Bildungskarenz abschließt, 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen hat, wenn ein monatliches Bruttoentgelt dieser Beschäftigten in Höhe von mindestens der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 iVm § 108 ASVG (diese beträgt im Jahr 2025 6.450 Euro monatlich) vorliegt. Die Beihilfenhöhe des Arbeitsmarktservice verringert sich in Folge um den gleichen Beitrag. Zuschussleistungen des Arbeitgebers (inklusive allfälliger freiwilliger Zuschussleistungen) sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld zu behandeln und nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Sozialversicherungsbeiträge zur verpflichtenden Zuschussleistung werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Weiterbildungsbeihilfe einschließlich der Zuschussleistungen der Arbeitgeber sind analog zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu berechnen.

In der Richtlinie des Arbeitsmarktservice ist die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe in Form eines einkommensabhängigen Stufenmodells festzulegen. Die Mindesthöhe der Weiterbildungsbeihilfe soll sich an der Höhe des Fachkräftestipendiums von 40,40 Euro täglich im Jahr 2025 orientieren. Ergibt sich aus dem zuvor erzielten Einkommen ein höherer Beihilfenbetrag, so ist dieser zu gewähren.

Die maximale Weiterbildungsbeihilfe beträgt 67,94 Euro täglich. Dies entspricht in etwa einer Nettoersatzrate von 67% bei einem Bruttoeinkommen von 4.500 Euro. Die Beihilfenhöhe ist ab dem Jahr 2026 mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG aufzuwerten.

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe bei Vereinbarung einer Bildungsteilzeit ist analog zur Vereinbarung einer Bildungskarenz abhängig vom Bruttoeinkommen und der Stundenreduktion zu berechnen.

Die näheren Details der Umsetzung sollen in Richtlinien des Arbeitsmarktservice, bei deren Erstellung die Sozialpartner eingebunden sind, festgelegt und nach Zustimmung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen veröffentlicht werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf gibt die grundlegenden Voraussetzungen für die Ausarbeitung der Richtlinien durch den Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice vor.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 AMPFG):

Das neue Modell soll vom Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Förderung der Sicherung des Lebensunterhaltes (Weiterbildungsbeihilfe) während der Weiterbildung abgewickelt werden. Der Budgetrahmen ist dabei jährlich mit insgesamt 150 Millionen Euro inklusive Sozialversicherungsbeiträgen begrenzt. Dieses Höchstausmaß ist gesetzlich im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geregelt.

Zu Art. 3 Z 1 bis 4 (§ 11 Abs. 1, § 11a Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG):

Im Sinne einer Erhöhung der Treffsicherheit sieht § 11 Abs. 1 AVRAG nunmehr vor, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis zumindest ununterbrochen 12 Monate gedauert hat.

Überdies ist nunmehr vorgesehen, dass bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben sind. Da nach dem neuen Modell kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der der Weiterbildungsbeihilfe besteht, soll die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildungskarenz von der tatsächlichen Zuerkennung der Geldleistung abhängen. Dem entsprechend wird vorgesehen, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildungskarenz von der Zusage der Weiterbildungsbeihilfe abhängt und der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer über Zuerkennung (Nichtzuerkennung) zu informieren ist.

Dies gilt sinngemäß auch für die Bildungsteilzeit.

Zu Art. 4 Z 1 bis 4 (§ 58 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8 Landarbeitsgesetz 2021):

Die Bestimmungen im AVRAG wurden im Landarbeitsgesetz nachvollzogen.