Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Z 1 wird nach dem Wort „Besitzstörungsklagen“ die Wendung „ , sofern sie nicht unter Z 1a fallen,“ eingefügt.
2. Nach § 10 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. in Streitigkeiten über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung durch ein Kraftfahrzeug gerichteten Rechtsschutzziel, sofern es in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch vor einer Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder -endbeschluss oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt,.............. ................ mit 40 Euro;“
3. Dem § 26a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 10 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird. § 10 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr.113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 528 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In Verfahren über Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN), in denen die Besitzstörungsklage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 eingebracht wurde, ist ein Revisionsrekurs nur in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 jedenfalls unzulässig. Abs. 2a und 3 sind nicht anzuwenden. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), kann ein Revisionsrekurs (außerordentlicher Revisionsrekurs) erhoben werden. Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.“
2. § 636 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 528 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.“