Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

           1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen....................................................... mit 800 Euro;

           1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen, sofern sie nicht unter Z 1a fallen,.............................................................. mit 800 Euro;

 

             1a. in Streitigkeiten über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung durch ein Kraftfahrzeug gerichteten Rechtsschutzziel, sofern es in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch vor einer Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder -endbeschluss oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt,............................................. mit 40 Euro;

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) bis (7) ...

§ 26a. (1) bis (7) ...

 

(8) § 10 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird. § 10 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

Artikel 2

Änderungen der Zivilprozessordnung

§ 528. (1) bis (3) ...

§ 528. (1) bis (3) ...

 

(3a) In Verfahren über Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN), in denen die Besitzstörungsklage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 eingebracht wurde, ist ein Revisionsrekurs nur in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 jedenfalls unzulässig. Abs. 2a und 3 sind nicht anzuwenden. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), kann ein Revisionsrekurs (außerordentlicher Revisionsrekurs) erhoben werden. Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.

Siebenter Teil

Siebenter Teil

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 636. (1) bis (5) ...

§ 636. (1) bis (5) ...

 

(6) § 528 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.