Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG‑Begleitgesetz – EMFG-BegG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ORF-Gesetzes

Das ORF-Gesetz – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 6c Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 1 und 13, § 31 Abs. 14 zweiter Satz und letzter Satz, § 46 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 13 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.

2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Abberufung

§ 26a. (1) Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und die Direktorinnen bzw. Direktoren können durch Beschluss des Stiftungsrates von ihrer Funktion nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn die betreffende Person die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil

           1. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

           2. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn die betreffende Person infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,

           3. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

           4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(2) Die Gründe für die vorzeitige Abberufung sind der betroffenen Person rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuteilen, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates auf diese Stellungnahme Bedacht nehmen zu können.

(3) Über Streitigkeiten wegen einer vorzeitigen Abberufung entscheiden die ordentlichen Gerichte.“

3. § 27 samt Überschrift lautet:

„Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

           1. die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben;

           2. die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen;

           3. jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden; sowie

           4. mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils zu berücksichtigen sind, wobei eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen kann.

(3) Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, bisherigen Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen. Soweit dies die vorgesehene Verwendung erfordert, sind für die Eignung auch die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Personalführung und ihre bzw. seine organisatorischen Fähigkeiten festzustellen.

(4) Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors sichergestellt wird.“

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 6c Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 1 und 13, § 26a, § 27, § 31 Abs. 14, § 46 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit XX. Oktober 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Mediengesetzes

Das Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das DSA-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten für Mediendiensteanbieter

§ 25a. (1) Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer und über die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung bestimmen sich nach Art. 6 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz.

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in § 24 Abs. 2 die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Abs. 1 hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.

(3) Weiters bleiben für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in § 25 Abs. 2 die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigen einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in § 25 Abs. 3 geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 unberührt.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit XX. Oktober 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria‑Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, wahr.“

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 17 durch einen Beistrich sowie der Punkt am Ende der Z 18 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

      „19. Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten,“

3. Dem § 13 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten.“

4. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „der Aufgaben nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD‑G“ durch die Wortfolge „der der KommAustria bundesgesetzlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union übertragenen Aufgaben“ ersetzt.

5. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

6. In § 35 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und wird folgender Satz angefügt:

„Innerhalb eines Kalenderjahres auf der Gundlage dieses Absatzes oder nach den folgenden Absätzen aus dem Bundeshaushalt gewährte, aber nicht verwendete Mittel können von der RTR-GmbH für einen anderen in diesem Absatz oder in den folgenden Absätzen angeführten Aufwand verwendet werden, sofern dazu das Einvernehmen mit der KommAustria hergestellt wird.“

7. In § 35 Abs. 1a entfällt der zweite Satz.

8. In § 35 Abs. 1c und 1d entfällt jeweils der letzte Satz.

9. In § 35 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1h angefügt:

„(1h) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 Z 19 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 92 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2026 und in den Folgejahren stellt der Bund weiters für den Aufwand einen Betrag von 275 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.“

10. In § 35a wird im zweiten Satz die Wortfolge „dritter und letzter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

11. In § 39a wird nach der Wortfolge „elektronischer Medien“ die Wortfolge „oder ihre in § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 Z 19 genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz“ eingefügt.

12. Dem § 44 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 1, 1a, 1c, 1d und 1h, § 35a sowie § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit XX. Oktober 2025 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1h vorletzter Satz sind im Jahr 2025 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 1. November 2025 zu überweisen.“

Artikel 4

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen einerseits bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger und andererseits bei den Eigentumsverhältnissen von Mediendienstanbietern im Sinne von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024.”

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.“

3. In § 2 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Die Verpflichtung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Es besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Art. 25 Abs. 2 lit. b EMFG genannten Informationen.

(4b) Auch die Verpflichtung von in Abs. 1 angeführten Rechtsträgern, soweit sie entgeltliche Werbeleistungen in Auftrag geben, deren Zweck

           1. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder

           2. soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium besteht,

Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich ausschließlich nach Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.“

4. In der Überschrift zu § 4 wird das Wort Programmentgelt durch die Wortfolge Einnahmen aus ORF-Beiträgen ersetzt.

5. § 4a samt Überschrift lautet:

„Transparenz bei Mediendiensteanbietern

§ 4a. (1) Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes haben der KommAustria die in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen elektronisch im Wege einer Webschnittstelle bekannt zu geben. Nimmt ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals auf oder treten bei einem Mediendiensteanbieter Änderungen ein, so hat der betreffende Mediendiensteanbieter die neuen Informationen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach der Änderung elektronisch bekannt zu geben.

(2) Mediendiensteanbieter gem. Abs. 1 haben weiters ebenfalls elektronisch im Wege einer Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag der ihnen zugekommenen Mittel aus staatlicher und drittstaatlicher staatlicher Werbung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. d des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bis 30. April jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr bekannt zu geben.

(3) Die KommAustria veröffentlicht die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Informationen auf ihrer Website in einem eigenen Abschnitt als Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten. Die nach Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen veröffentlicht die KommAustria in einem eigenen Abschnitt im Zusammenhang und zum Vergleich mit den nach § 3 bekannt gegebenen Daten. § 2 Abs. 4 Z 1 und § 3 Abs. 4 erster Satz sind anzuwenden. Für die Löschung der nach Abs. 2 bekannt gegebenen Daten gilt § 3 Abs. 6 erster Satz.“

6. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

„Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

§ 4b. (1) Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 Europäisches Medienfreiheitsgesetz bestimmt, zu berichten.

(2) In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.“

7. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „2 bis 5“ durch die Wortfolge „2 bis 4 und 5“ ersetzt.

8. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Wer der ihn nach § 4a Abs. 1 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(4) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach § 4a Abs. 2 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.“

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, § 2 Abs. 2, 4a und 4b, §§ 4a und 4b samt deren Überschriften sowie § 5 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit XX. Oktober 2025 in Kraft. Die in § 4a bezeichneten Mediendiensteanbieter haben die von ihnen gemäß § 4a Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen erstmals bis zum 30. April 2026 bekannt zu geben. Die KommAustria hat dafür Vorsorge zu treffen, dass diese von Mediendienstanbietern bekannt gegebenen Informationen spätestens ab 1. Juni 2026 zugänglich sind.“

Artikel 5

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medien bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).“

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß § 8 Abs. 4 sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medien bietet, nicht zu multiplizieren.“

4. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Medienvielfalt“ die Wortfolge „oder die redaktionelle Unabhängigkeit“ eingefügt.

5. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Bundeskartellanwalt“ die Wortfolge „und bei Medienzusammenschlüssen auch an die KommAustria“ eingefügt.

6. Nach § 11 Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Abs. 1 eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (§ 10 Abs. 4a WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen.“

7. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Prüfungsanträge bei Medienzusammenschlüssen sind vom Kartellgericht an die KommAustria weiterzuleiten.“

8. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zu berücksichtigen sind. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.“

9. In § 13 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „eine Vielfalt“ die Wortfolge „unter anderem“ eingefügt.

10. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „begehrt“ die Wortfolge „oder wenn innerhalb der fünfmonatigen Frist die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 beim Kartellgericht einlangt“ eingefügt.

11. Dem § 86 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 8 Abs. 2 Z 6 und Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 1b und Abs. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden.“

Artikel 6

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und die Wortfolge „, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001)“ gestrichen.

2. Nach § 10 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4e eingefügt:

„(4a) Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und ist die KommAustria bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

(4b) Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17.4.2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäischen Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (§ 14 KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.

(4c) Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.

(4d) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach § 11 Abs. 1b KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.

(4e) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Abs. 4a keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 IFG auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach § 2 Abs. 4 aufzunehmen.“

3. In § 10 Abs. 5 wird nach dem Wort „Bundeskartellanwalt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Fall eines Medienzusammenschlusses nach § 8 KartG 2005 der KommAustria“ eingefügt.

4. In § 10a Abs. 2 wird die Wendung „Abs. 1“ gestrichen.

5. Nach § 21 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 10 Abs. 4 bis 5 und § 10a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden.“