Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

1. Bereich Änderungen ORF-G, MedienG, KOG, MedKF-TG (Art. 1 bis 4)

Die Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz, im Folgenden: „EMFG“) ist in all ihren Teilen verbindlich. Das EMFG trat am 7. Mai 2024 in Kraft; der Großteil der Bestimmungen gilt ab dem 8. August 2025 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Ausweislich der Erwägungsgründe hat das EMFG zum Ziel, den Binnenmarkt für Mediendienste zu stärken, indem es die einzigartige Rolle unabhängiger Medien für Meinungsbildung und Demokratie schützt und einheitliche hohe Standards für Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit setzt. Angesichts der Fragmentierung nationaler Regeln, der Konkurrenz mit globalen Online-Plattformen und der Bedrohung durch systematische Desinformation soll eine Harmonisierung divergierender Vorschriften den freien Verkehr von Mediendienstleistungen, faire Wettbewerbsbedingungen und damit letztlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Medienvielfalt im Binnenmarkt sichern.

Diese vielschichtige Ausgangslage schlägt sich in Bestimmungen mit ganz unterschiedlichem Regelungsgehalt nieder, deren Adressaten variieren: Erfasst sind Mediendiensteanbieter, Anbieter von sehr großen Online-Plattformen, Hersteller, Entwickler und Importeure von Geräten und Benutzeroberflächen, Anbieter von Publikumsmessgeräten, unabhängige Regulierungsbehörden und nicht zuletzt die Mitgliedstaaten selbst. Trotz des Charakters einer EU-Verordnung fordert das EMFG die Mitgliedstaaten an einigen Stellen dazu auf, bestimmte Maßnahmen umzusetzen, wie dies üblicherweise bei EU‑Richtlinien der Fall ist. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, ihr nationales Recht an die Anforderungen des EMFG anzupassen.

Folgende Bestimmungen des EMFG, die am 8. August 2025 in Geltung treten, erfordern Begleitmaßnahmen im nationalen Recht.:

-       Art. 5 Abs. 2 EMFG: Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter, Anpassungsbedarf hinsichtlich Verfahren und Kriterien für die Ernennung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter sowie Begründungspflicht für dessen bzw. deren Abberufung

-       Art. 6 Abs. 1 EMFG: Offenlegungspflichten aller Mediendiensteanbieter

-       Art. 6 Abs. 2 EMFG: Entwicklung von „Datenbanken zum Medieneigentum

-       Art. 7 EMFG: Anforderungen an die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und deren Befugnisse

-       Art. 22 EMFG: Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt (siehe 2. Bereich)

-       Art. 25 EMFG: Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge

Die Vollziehung der EMFG-Begleitmaßnahmen wird der KommAustria obliegen. Als von Österreich benannte nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 30 Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, im Folgenden: „AVMD-RL“) gilt sie als nationale Regulierungsbehörde im Sinne des EMFG (siehe Art. 2 Z 13 EMFG).

2. Bereich Medienzusammenschlusskontrolle (Art. 5 und 6)

Das EMFG hat den Zweck, die Rolle der unabhängigen Mediendienste im Binnenmarkt zu stärken. Die Mitgliedstaaten sollen dabei „das Recht auf eine Vielfalt von Medieninhalten achten und zu einem günstigen Medienumfeld beitragen“, indem sie die relevanten Rahmenbedingungen, wie etwa hohe Standards bezüglich Medienpluralismus und redaktioneller Unabhängigkeit gewährleisten (ErwGr. 8 und ErwGr. 7). Vor dem Hintergrund, dass Mediendienste zunehmend online und grenzüberschreitend verfügbar sind, ist es nach dem europäischen Gesetzgeber notwendig, sowohl die entsprechenden Vorschriften als auch das Schutzniveau bei Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt zu harmonisieren. Das EMFG legt daher einen gemeinsamen Rahmen für die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt in der Union fest.

Im Bereich der Medienzusammenschlüsse enthält das EMFG aber nicht nur Bestimmungen, die unmittelbar gelten. Art. 22 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zu Umsetzungsmaßnahmen. Sie sollen in ihrem nationalen Recht unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Bewertungen Vorschriften und Verfahren zur Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, festlegen. Die Verordnung versteht unter diesen zu regelnden Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt solche, die dazu führen könnten, dass eine einzelne Einrichtung den betreffenden Markt kontrolliert oder erhebliche Anteile an diesem Markt hält und somit großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung auf einem bestimmten Medienmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat. Ein wichtiges zu berücksichtigendes Kriterium ist die infolge des Zusammenschlusses abnehmende Zahl konkurrierender Ansichten auf dem Medienmarkt (ErwGr. 64). Art. 22 Abs. 1 Lit. c sieht dabei die maßgebliche Einbeziehung des national zuständigen Medienregulators vor.

Das österreichische Kartellrecht kennt die Kontrolle von Medienzusammenschlüssen unter Einbeziehung der KommAustria als nationalen Medienregulator bereits und übernahm in dieser Hinsicht auch eine Vorbildrolle für die Vorgaben des EMFG. Im österreichischen Recht sind daher die Vorgaben des EMFG im Grunde bereits erfüllt und nur mehr ganz punktuell Anpassungen vorzunehmen. Der vorliegende Entwurf hält daher am bewährten österreichischen System fest und passt die europarechtlichen Vorgaben in dieses System ein. Es werden lediglich solche Änderungen vorgeschlagen, die die Verordnung zwingend vorsieht:

-       Ein „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“, für den nationale Vorschriften vorzusehen sind, ist nach der Verordnungsdefinition in Art. 2 Z 15 EMFG ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter oder ein Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, beteiligt ist. Daher müssen – anders als bisher – auch „einseitige“ Medienzusammenschlüsse in die Medienzusammenschlusskontrolle aufgenommen werden. Allerdings wird vorgeschlagen, dass diese einseitigen Medienzusammenschlüsse den allgemeinen Anmeldeschwellen unterliegen und dass keine Multiplikatorenregelung bei den Umsatzerlösen der beteiligten Unternehmen zur Anwendung kommt. Dadurch ist gewährleistet, dass nur solche Zusammenschlüsse betroffen sind, die ohnehin schon nach dem geltenden Recht angemeldet werden müssen.

-       Das EMFG schreibt zwingend die Einbeziehung von Anbietern von Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten (unabhängig von einer allfälligen inhaltlichen Gestaltung), in die Medienzusammenschlusskontrolle vor. Diese Anbieter sollen daher zukünftig national als Medienhilfsdienste eingeordnet werden.

-       Im Fall der wahrscheinlich erheblichen Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts für Mediendienste muss der nationale Medienregulator das neu errichtete europäische Gremium für Mediendienste konsultieren. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Verordnung. Die neue Verpflichtung der KommAustria ist im Entwurf entsprechend zu berücksichtigen.

-       Das EMFG gibt auch Kriterien für die Prüfung eines Medienzusammenschlusses vor. Die Kriterien gelten bereits aufgrund der Verordnung, weshalb lediglich auf sie zu verweisen ist. Inhaltlich entsprechen die Kriterien dem bereits bestehenden österreichischen Standard.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Pressewesen“) sowie betreffend die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Kartellrecht, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes). Soweit dieses Bundesgesetz die Erweiterung der Aufgaben der KommAustria als unabhängige Regulierungsbehörde betrifft, stützt es sich ergänzend auch auf Art. 20 Abs. 2 Z 8 BVG („nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des ORF-Gesetzes)

Zu § 6c Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 1 und 13, § 31 Abs. 14 zweiter Satz und letzter Satz, § 46 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 13:

Die bis zum Inkrafttreten der BMG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, vom Bundeskanzler zu vollziehenden Bestimmungen des ORF-Gesetzes fallen nunmehr in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport. Die Änderungen spiegeln diese Kompetenzverschiebung im Gesetzestext wider.

Zu § 26a:

Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 3 EMFG müssen „Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit […] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten.“ Die Bestimmung dient der Sicherung der Unabhängigkeit des Geschäftsführers bzw. des geschäftsführenden Gremiums (vgl. Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 sowie ErwGr. 28 EMFG). Im ORF ist die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor (Allein-)Geschäftsführer (§ 23 Abs. 1 ORF-G).

§ 26a Abs. 1 legt dazu zunächst taxativ jene Umstände fest, die eine „hinreichend gerechtfertigt[e]“ vorzeitige Abberufung begründen, weil die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor oder die Direktorinnen bzw. Direktoren die „für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen“. Der nunmehr vorgesehene Katalog orientiert sich u.a. an der Regelung über die Abberufung von Mitgliedern der KommAustria in § 5 Abs. 1 Z 4 bis 7 KOG oder einem Mitglied des Vorstands der E-Control (vgl. § 8 Abs. 3 EControlG) oder von Mitgliedern des Aufsichtsrates der FMA (vgl. § 8 Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz). Eine vorzeitige Abberufung ist gemäß § 22 Abs. 5 weiterhin nur mit Zweidrittelmehrheit im Stiftungsrat möglich. § 26a Abs. 2 setzt die Vorgabe um, wonach Entscheidungen über die Abberufung „den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden“. Zuletzt wird mit § 26a Abs. 3, der bei Streitigkeiten wegen einer vorzeitigen Abberufung den ordentlichen Gerichtsweg vorsieht, die „Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung“ im nationalen Recht verankert. Aus Sachlichkeitsüberlegungen im Hinblick auf die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters ist es gerechtfertigt, diese Regelungen auch auf die Ebene der Direktorinnen bzw. Direktoren auszudehnen.

Zu § 27:

Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 EMFG bestimmt, dass „[d]er Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern […] auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden. Die Dauer ihrer Amtszeit muss ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.“

Abs. 1 enthält schon bisher eine Ausschreibungspflicht für sämtliche Stellen im ORF, darunter explizit auch jene der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors. Der bisherige Abs. 2 sieht bereits vor, dass bei der Auswahl von Bewerbern in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen ist. Aufbauend auf diesen bereits jahrzehntelang im Gesetz geregelten Vorgaben legt der neu gefasste Abs. 2 gemeinsam mit dem neuen Abs. 3 nunmehr die vom EMFG geforderten „transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien“ vorab fest. Diese Vorgaben gelten im Interesse der Sicherung der Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für sämtliche Stellen im ORF. Sie sollen es den Bewerberinnen bzw. Bewerbern ermöglichen, sich aufgrund der Ausschreibung ein möglichst vollständiges Bild über die ausgeschriebene Stelle und ihre Chancen im Bewerbungsprozess zu machen. Gleichzeitig soll damit der Auswahlprozess objektiviert werden, weil die Eignung der Bewerberinnen bzw. Bewerber besser vergleichbar wird. Abs. 4 trägt dem Stiftungsrat auf, im Wege seiner Geschäftsordnung die geeigneten Verfahrensschritte bzw. organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass den Anforderungen des EMFG zu „transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren“ zur Bestellung des Geschäftsführers (d.h. der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors) Rechnung getragen wird. Aus Sachlichkeitserwägungen soll dies auch hinsichtlich der Bestellung der Direktorinnen bzw. Direktoren gelten.

Die Funktionsperiode der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors beträgt bereits nach geltender Rechtslage fünf Jahre (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ORF-G) und ist im nationalen sowie europäischen Vergleich unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit als ausreichend anzusehen. Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz EMFG über die „ausreichende Dauer der Amtszeit“ erfordert daher keine Anpassung des nationalen Rechts.

Zu § 49:

Die Änderungen des ORF-G sollen möglichst zeitnah nach dem Geltungsbeginn des Art. 5 EMFG (vgl. Art. 29 EMFG) im September 2025 in Kraft treten.

Zu Art. 2 (Änderung des Mediengesetzes)

Zu § 25a:

Art. 6 Abs. 1 EMFG adressiert Anbieter von „Mediendiensten“, d.h. Dienste, die darin bestehen, „unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit – gleich auf welche Weise – Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen“. Künftig sind also neben Anbietern audiovisueller Mediendienste auch Printmedien oder Radioveranstalter von unionsrechtlichen Vorgaben erfasst. Der „Mediendiensteanbieter“ ist gemäß Art 2 Z 2 EMFG jene Person, deren „berufliche Tätigkeit“ in der Bereitstellung der beschriebenen Dienste besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird.

Art. 6 Abs. 1 EMFG verpflichtet Mediendiensteanbieter unmittelbar, ihre(n) eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten, den/die Name(n) des/der direkten oder indirekten Eigentümer(s) mit Beteiligungen, die es ihm/ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die strategische Entscheidungsfindung auszuüben, einschließlich direkten oder indirekten Eigentums eines Staates oder einer Behörde oder öffentlichen Stelle, den/die Name(n) ihrer/ihres „wirtschaftlichen Eigentümer(s)“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie den ihnen zugewiesenen jährlichen Gesamtbetrag staatlicher Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen den Empfängern ihrer Mediendienste leicht und direkt zugänglich zu machen.

Das MedienG enthält in den §§ 24, 25 bereits dem Grundsatz nach vergleichbare Impressum- und Offenlegungspflichten für Medieninhaber im Sinne des § 1 Z 8 MedienG. Der Begriff des Medieninhabers im MedienG ist allerdings weiter als jener des Mediendiensteanbieters im EMFG, weil nach der österreichischen Rechtsnorm die „berufliche Tätigkeit“ keine Voraussetzung für die Medieninhabereigenschaft ist. Da ein Mediendiensteanbieter daher immer zugleich Medieninhaber ist, wird er vom Anwendungsbereich sowohl des Art. 6 Abs. 1 EMFG als auch der §§ 24, 25 MedienG erfasst. Jedoch sind im sachlichen und personellen Anwendungsbereich der vom EMFG getroffenen Regelungen autonome mitgliedstaatliche Bestimmungen grundsätzlich – d.h. soweit das EMFG nichts Anderes vorsieht – unzulässig, gleich ob diese älteren oder jüngeren Datums als das EMFG sind (zur unionsrechtlichen Sperrwirkung siehe Jaeger in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art. 2 AEUV, Rz. 36, Stand 1.8.2024, rdb.at). Mediendiensteanbieter sind daher von den Verpflichtungen nach §§ 24, 25 MedienG auszunehmen, soweit diese zur Bereitstellung derselben Informationen wie Art. 6 Abs. 1 EMFG verpflichten.

Vor diesem Hintergrund stellt § 25a Abs. 1 MedienG zunächst klar, dass sich für Mediendiensteanbieter im Sinne des EMFG die Zugänglichmachung der in Art. 6 Abs. 1 Lit. a bis d EMFG genannten Informationen ausschließlich nach der unionsrechtlichen Vorschrift bestimmt. Mit § 25a Abs. 2 und 3 wird die Weitergeltung der in den §§ 24, 25 MedienG niedergelegten Impressum- und Offenlegungspflichten für Mediendiensteanbieter verdeutlicht, soweit die genannten Bestimmungen die Angabe bzw. Offenlegung materiell anderer als der in Art. 6 Abs. 1 Lit. a bis d EMFG genannten Informationen betreffen.

Zu § 55:

Die Änderungen des MedienG sollen möglichst zeitnah nach dem Geltungsbeginn des Art. 6 Abs. 1 EMFG (vgl. Art. 29 EMFG) im September 2025 in Kraft treten.

Zu Art. 3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)

Zu § 1 Abs. 5:

Art. 7 Abs. 1 EMFG bestimmt, dass „die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen [die Anwendung dieses Kapitels] gewährleisten[.]“ Art. 7 EMFG ist im Kapitel III angesiedelt, das die Art. 7 bis 25 umfasst. Art. 2 Z 13 EMFG definiert die „nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen“ als die gemäß Art. 30 AVMD-RL benannten Behörden oder Stellen. Die Anforderungen des Art. 30 AVMD-RL an die Unabhängigkeit der Behörde gelten auch im Rahmen des EMFG (vgl. Art. 7 Abs. 2 EMFG). In Österreich ist die nach dem KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) benannte Behörde gemäß Art. 30 AVMD-RL. Aufgrund des Art. 7 Abs. 1 EMFG ist die KommAustria für die Vollziehung der Bestimmungen des Kapitel III EMFG zuständig. § 1 Abs. 5 spiegelt konsequenterweise die Erweiterung des Aufgabengebiets der KommAustria im KommAustria-Gesetz wider.

Zu §§ 2 Abs. 1 Z 19 und 13 Abs. 4 Z 5:

Art. 6 Abs. 2 EMFG lautet: „Die Mitgliedstaaten beauftragen nationale Regulierungsbehörden oder ‑stellen oder andere zuständige Behörden oder Stellen mit der Entwicklung von nationalen Datenbanken zum Medieneigentum, in denen die Informationen nach Absatz 1 enthalten sind.“ Aufgrund der Sachnähe dieser Informationssammlungsaufgabe zur Vollziehung des MedKF‑TG wird die KommAustria mit der Entwicklung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten betraut. Diese Sachnähe ergibt sich u.a. daraus, dass die KommAustria aufgrund des MedKF‑TG bereits Informationen zu den Werbeausgaben von staatlichen Rechtsträgern sammelt und veröffentlicht und in die zu entwickelnde Datenbank das Gegenstück – die Einnahmen der Mediendiensteanbieter aus staatlicher Werbung gemäß Art. 6 Abs. 1 Lit. d EMFG – Eingang finden wird. In die Datenbank sind alle Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Lit. a bis d EMFG aufzunehmen.

Mit den §§ 2 Abs. 1 Z 19 und 13 Abs. 4 Z 5 wird die Entwicklung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten in den Aufgabenkatalog der KommAustria aufgenommen und bestimmt, dass diese Aufgabe von einem Einzelmitglied der KommAustria wahrzunehmen ist. Die Modalitäten der Datensammlung (Übermittlung durch die Mediendiensteanbieter an die KommAustria) werden im MedKF‑TG geregelt (siehe unten zu Art. 4 – Änderung des MedKF-TG).

Zu § 18 Abs. 3 Z 1:

Angesichts der kontinuierlichen Erweiterung der Aufgabengebiete der KommAustria soll auf eine Ergänzung des Katalogs jener Gesetze, in deren Rahmen der bzw. dem Vorsitzenden der KommAustria im Sinne der Unabhängigkeitssicherung die fachliche und unmittelbar damit zusammenhängende organisatorische Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH obliegt, um die Aufgaben nach dem EMFG verzichtet werden. Stattdessen soll die Aufzählung gänzlich gestrichen und auf alle der KommAustria bundesgesetzlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union übertragenen Aufgaben verwiesen werden. Die Übertragung der Aufgaben nach dem EMFG ergibt sich aus Art. 2 Z 13 und Art. 7 ff EMFG iVm Art. 30 AVMD‑RL iVm dem KOG (siehe schon oben zu § 1 Abs. 5 KOG).

Zu § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 1a, 1c, 1 und § 35a:

Die Änderung in § 19 Abs. 4 dient im Zusammenhalt mit den Änderungen in den einzelnen Absätzen des § 35 und in § 35a der Vereinheitlichung der Berichtspflichten und damit auch der Verwaltungsvereinfachung. Bisher musste die RTR-GmbH für jede einem bestimmten Verwendungszweck erfolgte Zuweisung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt jeweils einen eigenen gesonderten Bericht über die Mittelverwendung erstellen und übermitteln. Zukünftig soll über die konkrete Mittelverwendung – orientiert an den Zuweisungen wie in § 35 Abs. 1 bis 1h geregelt – in einem eigenen entsprechend untergliederten Berichtsteil des Kommunikationsberichts detailliert Auskunft über die Mittelverwendung gegeben werden. Damit wird auch die Transparenz der Darstellung über die Verwendung der aus dem Bundeshaushalt stammenden Mittel wesentlich erhöht.

Zu § 35 Abs. 1:

Die Ergänzung in Abs.1 bezweckt eine Flexibilisierung der Verwendung der aus dem Bundeshaushalt bereits bereitgestellten Mittel, weil etwa in einem „Regulierungs“-Bereich der KommAustria, in dem sie durch die RTR-GmbH fachlich und administrativ – wie in § 17 KOG vorgesehen – unterstützt wird, vom Bund bereitgestellte Mittel nicht verwendet wurden, während in einem anderen Tätigkeitsbereich der hierbei von der RTR-GmbH unterstützten KommAustria zu wenig Mittel vorhanden sind. Im Sinne der unabhängigkeitssichernden begleitenden Kontrolle, dass freie Bundesmittel nur für Zwecke verwendet werden, die ebenfalls entsprechend den Anordnungen in § 35 Abs. 1 bis 1h KOG aus dem Bundeshalt zu finanzieren sind, ist vorgesehen, dass die KommAustria ihr Einvernehmen zu erklären hat.

Zu § 35 Abs. 1h:

Die Bestimmung stellt die Finanzierung der durch das EMFG neu hinzugetretenen Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH als Geschäftsapparat sicher.

Zu § 39a:

Die Ergänzung spiegelt die Erweiterung des Aufgabengebiets der KommAustria im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und die Teilnahme in europäischen Gremien wider.

Zu § 44 Abs. 38:

Die Änderungen des KommAustria-Gesetzes sollen möglichst zeitnah nach dem Geltungsbeginn der Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 EMFG (vgl. Art. 29 EMFG) im September 2025 in Kraft treten. § 44 Abs. 38 bestimmt, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des EMFG notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden können. Aufgrund des Inkrafttretens des EMFG im zweiten Halbjahr 2025 wird der Termin für die Überweisung des Teilbetrags nach § 35 Abs. 1h KOG an die RTR‑GmbH vom 30. Juni auf den 15. Oktober 2025 verschoben.

Zu Art. 4 (Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes)

Zu § 1:

Der neu gefasste § 1 bringt die Erweiterung des Transparenzziels auf die Eigentumsverhältnisse von Mediendiensteanbietern im Sinne des EMFG zum Ausdruck.

Zu § 2 Abs. 2 und 4b:

Art. 25 Abs. 2 EMFG sieht vor, dass „Behörden oder öffentliche Stellen […] auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege jährlich Informationen über ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung [veröffentlichen]. Diese Informationen umfassen mindestens folgende Angaben:

a)     die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder der Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden;

b)     wenn anwendbar, die eingetragenen Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen gemäß Litabe a angehören; und

c)     die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.“

In Österreich legt das MedKF-TG als Ausführungsgesetz zum BVG Medienkooperation und Medienförderung, BGBl. I 125/2011 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023, schon seit 2011 vergleichbare Verpflichtungen fest. So sind der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegende Rechtsträger – womit beinahe alle Behörden und öffentlichen Stellen im Sinne des EMFG erfasst sind (siehe sogleich zu § 2 Abs. 4a) – gemäß § 2 Abs. 1 und 2 MedKF-TG zur elektronischen Bekanntgabe der Art und des Titels des jeweiligen Mediums, in oder auf dem eine Werbeleistung erbracht wurde, des Medieninhabers und der Gesamthöhe des jeweils pro Medium für die innerhalb eines Halbjahres erfolgten Veröffentlichungen geleisteten Entgelts an die KommAustria verpflichtet, die diese Informationen veröffentlicht. Mit der Verpflichtung zur halbjährlichen Veröffentlichung werden die Vorgaben des Art. 25 Abs. 2 EMFG bereits erfüllt. Diese strengere innerstaatliche Rechtsnorm steht im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 EMFG. Behörden und öffentliche Stellen im Sinne des EMFG, die den Bekanntgabepflichten des § 2 Abs. 1 und  1b MedKF-TG unterliegen, erfüllen mit der vollständigen und korrekten Bekanntgabe automatisch die Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Art. 25 Abs. 2 EMFG genannten Informationen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 2 Lit. b EMFG in Österreich mangels im Firmenbuch eingetragener Namen von Unternehmensgruppen (vgl. §§ 2 ff. FBG, BGBl. Nr. 10/1991) nicht zur Anwendung kommen kann. Kein Rechtsträger ist zur Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe dieser Informationen verpflichtet. Dieser Feststellung liegen folgende Überlegungen zugrunde: Die „Unternehmensgruppe“ ist im EMFG nicht definiert. Hinweise auf die unionsrechtliche Bedeutung des Wortes lassen sich u.a. der rechtlich eng mit dem EMFG verbundenen AVMD‑RL entnehmen, konkret ihrem Art. 28a Abs. 2 lit. c. Eine „Gruppe“ ist demnach als „ein Mutterunternehmen, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen“ zu verstehen (ähnlich Art. 2 Z 11 BilanzRL 2013/34/EU). Es handelt sich also um die Bezeichnung einer Gesamtheit von Unternehmen mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit und jeweils eigenen im Firmenbuch eingetragenen Namen. Die Gruppe als solche verfügt jedoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit und hat keinen im Firmenbuch „eingetragenen Namen“. Einer teleologischen Auslegung, nach der der Begriff „Unternehmensgruppe“ in Art. 25 Abs. 2 lit. b EMFG so zu verstehen wäre, dass damit das Mutterunternehmen als das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen gemeint ist, steht entgegen, dass das „Mutterunternehmen“ u.a. in Art. 28a Abs. 2 lit. a AVMD‑RL ausdrücklich definiert ist und der Unionsgesetzgeber diesen Begriff in Art. 25 Abs. 2 lit. b EMFG gerade nicht verwendet hat.

Der Begriff „staatliche Werbung“ wird in Art. 2 Z 19 EMFG definiert als „die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle“. Nach ErwGr. 13 EMFG ist der Begriff „weit als Werbebotschaften oder Eigenwerbungstätigkeiten, öffentliche Mitteilungen oder Informationskampagnen umfassend“ [Hervorhebungen nicht im Original] zu verstehen, soll jedoch „keine öffentlichen Mitteilungen, die durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, umfassen“. Die in § 2 MedKF‑TG erfassten entgeltlichen Werbeleistungen decken sich mit dieser Begriffsbestimmung, sodass hier zunächst noch kein Anpassungsbedarf besteht. Hinzu tritt weiters, dass die Bestimmungen der Verordnung auch auf einem weiten – im MedKF-TG bereits Berücksichtigung findenden – Verständnis der von den Informationspflichten erfassten Rechtsträgern beruht. So hebt erneut ErwGr. 13 hervor, dass es um staatliche Werbung „durch oder für ein breites Spektrum von Behörden oder öffentlichen Stellen, einschließlich nationaler oder subnationaler Regierungen, Regulierungsbehörden oder -stellen sowie von nationalen oder subnationalen Regierungen kontrollierter Stellen, oder in deren Namen unternommen werden. Eine solche Kontrolle kann sich aus Rechten, Verträgen oder anderen Mitteln ergeben, durch die die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf eine Stelle auszuüben, gewährt wird. Insbesondere sind Eigentum an Kapital oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines Unternehmens oder Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder Beschlüsse der Organe einer Stelle gewähren, entscheidende Faktoren (…)“ [Hervorhebungen nicht im Original].

Das geltende MedKF TG wiederum sieht drei Ausnahmen von den Bekanntgabepflichten des § 2 Abs. 1 bis 1b vor. Die bisher in § 2 Abs. 2 Z 1 geregelte Ausnahme für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist, kann unverändert bleiben, weil es sich im Sinne des zitierten ErwGr. 13 um öffentliche Mitteilungen handelt, die durch ein entsprechendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, etwa weil es sich um Veröffentlichungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen handelt.

Angesichts des dem ErwGr. 13 EMFG zugrundeliegenden – sowohl inhaltlich wie auch im Zusammenhalt mit der Definition in Art. 2 Z 18 der Verordnung den Kreis der verpflichteten Rechtsträger betreffend – weiten Regelungsgehalts der Begriffe „staatliche Werbung“, „Behörden oder öffentliche Stellen“ sowie „öffentliche Ausgaben“ werden die bislang in § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 vollständig von den Bekanntgabepflichten des MedKF-TG ausgenommenen Werbeleistungen, deren Zweck in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland bzw. in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten sonstigen entgeltlichen Veröffentlichungen liegt, nunmehr vom Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 EMFG erfasst. Die bisher in § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 geregelten Ausnahmen werden insoweit beibehalten, als die detaillierteren Bekanntgabepflichten des MedKF-TG hinsichtlich der genannten Werbeleistungen weiterhin nicht anwendbar sind. Der neue Abs. 4b verdeutlicht aber, dass die betreffenden Rechtsträger in Bezug auf diese Werbeleistungen unmittelbar aufgrund des Art. 25 Abs. 2 EMFG zur Veröffentlichung der diesbezüglichen Ausgaben verpflichtet sind.

Angesichts der Vielzahl der Werbemaßnahmen in den bisher ausgenommenen Bereichen und zur Hintanhaltung der Erhöhung des administrativen Aufwands für die betroffenen Einrichtungen und die Regulierungsbehörde (durch eine Erfassung mittels des etablierten Bekanntgabesystems) sieht der vorliegende Entwurf vor, dass die betreffenden Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der jährlichen Gesamtausgaben sowie der jährlichen Ausgaben pro Anbieter (so explizit Art. 25 Abs. 2 EMFG) unmittelbar selbst nachkommen müssen. Sie sind dabei auch unmittelbar aufgrund der Verordnung verhalten, dies auf „elektronischem und benutzerfreundlichem Wege“ zu veranlassen, sodass etwa – wie auch an anderen Stellen des MedKF-TG angeordnet – an einen auf der eigenen Website auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zu denken ist. Um dafür zu sorgen, dass dieser unmittelbar aus dem Unionsrecht stammenden Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird, sieht § 4b Abs. 2 des Entwurfs vor, dass – wie von Art. 25 Abs. 3 EMFG vorgeschrieben – die Regulierungsbehörde im Wege einer vorangehenden Beobachtung der so vorgenommenen Veröffentlichungen über die Erfüllung der Verpflichtung durch die insoweit „privilegierten“ Rechtsträger berichtet.

Zu § 2 Abs. 4a:

Die Verpflichtungen gemäß Art. 25 Abs. 2 EMFG gelten für Behörden und öffentliche Stellen. Bei einer „Behörde oder öffentlichen Stelle“ handelt es sich gemäß Art. 2 Z 18 EMFG um „eine nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle“. Die geltenden Verpflichtungen des MedKF-TG treffen all jene Rechtsträger, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Damit sind – grob zusammengefasst – alle Behörden und alle direkt oder indirekt vom Bund oder von einem Land kontrollierten Unternehmungen erfasst. Dies deckt sich beinahe vollständig mit dem Begriff der „Behörde oder öffentlichen Stelle“ im Sinne des EMFG (vgl. auch ErwGr. 13 EMFG). Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern unterliegen jedoch nicht der Kontrolle des Rechnungshofes (vgl. Art. 127a B-VG), sodass für diese das MedKF-TG nicht zur Anwendung kommt, weil dieses (u.a.) an Art. 127a B-VG anknüpft. Die Veröffentlichungspflicht für diese kleinen Gemeinden richtet sich daher unmittelbar nach Art. 25 Abs. 2 EMFG.

Der vorliegende Entwurf stellt klar, dass die betreffenden Gemeinden ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen der Anbieter, von denen Dienste erworben wurden, der jährlichen Gesamtausgaben für staatliche Werbung sowie der jährlichen Ausgaben pro Anbieter unmittelbar selbst nachkommen müssen. Obwohl mangels „eingetragener Namen von Unternehmensgruppen“ im österreichischen Firmenbuch (vgl. §§ 2 ff. FBG) von einer generellen Unanwendbarkeit des Art. 25 Abs. 2 Lit. b EMFG in Österreich auszugehen ist (siehe bereits zu § 2 Abs. 2 und 4b), wird die Ausnahmemöglichkeit des Art. 25 Abs. 2 letzter Satz EMFG für Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern formell in Anspruch genommen (siehe § 2 Abs. 4a zweiter Satz), um den betreffenden Gemeinden Rechtssicherheit zu verschaffen.

Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern sind unmittelbar aufgrund der Verordnung verhalten, die Veröffentlichung der Informationen nach Art. 25 Abs. 2 Lit. a und c auf „elektronischem und benutzerfreundlichem Wege“ zu veranlassen, sodass etwa – wie auch an anderen Stellen des MedKF-TG angeordnet – an einen auf der eigenen Website auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zu denken ist. Um dafür zu sorgen, dass dieser unmittelbar aus dem Unionsrecht stammenden Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird, sieht § 4b Abs. 2 des Entwurfs vor, dass – wie von Art. 25 Abs. 3 EMFG vorgeschrieben – die Regulierungsbehörde im Wege einer vorangehenden Beobachtung der so vorgenommenen Veröffentlichungen über die Erfüllung der Verpflichtung durch die betreffenden Gemeinden berichtet.

§ 2 Abs. 4a hat folglich eine rein deklaratorische Funktion, um den inneren Zusammenhang der im MedKF‑TG geregelten Transparenzverpflichtungen zu wahren und die Adressaten über ihre Verpflichtung nach dem EMFG zu informieren (zur unionsrechtlichen Zulässigkeit dieser Vorgehensweise siehe EuGH 28.3.1985, Rs. 272/83, Kommission/Italien, Rz. 27).

Zu § 4a:

Die Bestimmung soll gänzlich neu gefasst werden; die Regelung zum Tätigkeitsbericht wird in den neuen § 4b verschoben (siehe sogleich).

Die Bekanntgabepflichten der Mediendiensteanbieter gemäß § 4a Abs. 1 und 2 schaffen die Grundlage für die Befüllung der Datenbank gemäß Art. 6 Abs. 2 EMFG durch die KommAustria. Nach § 4a Abs. 3 veröffentlicht die KommAustria die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Informationen als Datenbank zum Medieneigentum auf ihrer Website. Die KommAustria hat dazu mittels Verordnung festzulegen, wie die bekanntzugebenden Informationen über die Webschnittstelle bereitzustellen sind (vgl. § 2 Abs. 4 Z 1). Zudem hat sie für die Benutzerfreundlichkeit und einfache Handhabung der Web-Anwendung (Datenbank) zu sorgen (vgl. § 3 Abs. 4). Die Informationen zu jährlichen Werbeeinnahmen sind zehn Jahre nach erstmaliger Veröffentlichung zu löschen (vgl. § 3 Abs. 6).

Zu § 4b:

Nach Art. 25 Abs. 3 UAbs. 1 EMFG „beobachten die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen […] in den Mitgliedstaaten die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter und an Anbieter von Online-Plattformen und erstatten jährlich Bericht darüber. Diese Jahresberichte werden in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht.“ Abs. 1 des neu geschaffenen § 4b ergänzt den Inhalt des bisherigen § 4a mit einem Hinweis, dass sich jener Abschnitt des Transparenzberichts der KommAustria nach § 19 Abs. 2 KOG, der sich der Anwendung der §§ 2, 3 und 4 MedKF-TG widmet, nunmehr auch nach Art. 25 Abs. 3 EMFG zu richten hat. Die KommAustria hat bei ihrer Beobachtungsaufgabe die Befugnis gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 EMFG, von den erfassten Behörden oder öffentlichen Stellen weitere Informationen anzufordern, „um die Vollständigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Werbung zu bewerten“.

Abs. 2 stellt klar, dass die KommAustria bei ihrer Beobachtungs- und Berichtsaufgabe auch jene Rechtsträger zu berücksichtigen hat, deren Informationspflicht sich gemäß § 2 Abs. 4a und 4b ausschließlich nach Art. 25 Abs. 2 EMFG bestimmt. Dieser deklaratorische Hinweis gibt zur Präzisierung des Systems der Beobachtung die Vorgaben des Art. 25 Abs. 3 EMFG wieder. Die betreffenden Rechtsträger unterliegen (im von § 2 Abs. 4a und 4b genannten Umfang) im Hinblick auf die oben bei § 2 Abs. 4a und 4b dargestellten Überlegungen zur Verwaltungsökonomie und Hintanhaltung von Administrativkosten sowie Verwaltungslasten keiner Bekanntgabepflicht an die KommAustria. Die KommAustria erfüllt ihre Beobachtungs- und Berichtsaufgabe auf der Grundlage der von den Rechtsträgern selbst veröffentlichten Informationen und auf der Basis allfälliger stichprobenartiger Überprüfungen. Hat sie im Rahmen einer solchen Überprüfung Zweifel an der Vollständigkeit der von einem Rechtsträger veröffentlichten Informationen, kann sie gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 EMFG weitere Informationen anfordern.

Zu § 5 Abs. 1, 3 und 4:

Der Verweis in Abs. 1 ist anzupassen, damit die neu eingefügten § 2 Abs. 4a und 4b nicht vom Verweis umfasst sind. Damit ist auch klargestellt, dass die von § 2 Abs. 4a und 4b erfassten Rechtsträger (im dort genannten Umfang) nicht den Verwaltungsstraftatbeständen des § 5 Abs. 1 und 2 unterliegen.

Der Entwurf sieht in den neuen Abs. 3 und 4 Verwaltungsstraftatbestände für Mediendiensteanbieter für den Fall vor, dass sie ihren Bekanntgabepflichten nach § 4a nicht nachkommen oder unvollständige oder unrichtige Angaben machen. Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenbank und ihrer Inhalte ist die Einführung einer Sanktionsbefugnis der KommAustria unerlässlich. Nur so kann das in ErwGr. 33 zum Ausdruck kommende Ziel des EMFG erreicht werden, dass „solche Datenbanken […] als zentrale Anlaufstelle dienen [sollten], die es Empfängern von Mediendiensten ermöglicht, die relevanten Informationen zu einem bestimmten Mediendiensteanbieter auf einfache Weise zu prüfen“. Es wird allerdings weder eine anlasslose noch eine ständige Kontrolle der von den Mediendiensteanbietern bereitgestellten Informationen durch die KommAustria angeordnet.

Angesichts des vergleichbaren Ziels – der Herstellung von Transparenz im Medienbereich – und dem ähnlichen Reglungsgehalt der Verpflichtungen – Bekanntgabe von bei den Verpflichteten ohnehin bereits vorhandenen Informationen – orientiert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe im Falle des § 5 Abs. 3 an § 27 Abs. 1 MedienG, der für die Verletzung der Impressum- und Offenlegungspflichten des MedienG schon bisher eine Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro vorsieht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Mediendiensteanbieter hinsichtlich der bereits von Art. 6 Abs. 1 EMFG abgedeckten Informationen nicht mehr der Impressum- und Offenlegungspflicht nach §§ 24, 25 MedienG unterliegen werden, weshalb die diesbezügliche Sanktionierungsmöglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landespolizeidirektion gemäß § 27 MedienG wegfällt (siehe bereits oben zu § 25a MedienG). Die in § 5 Abs. 4 festgelegte, gegenüber § 5 Abs. 3 niedrigere Strafdrohung bei Verstößen gegen die jährlich wiederkehrende Pflicht zur Bekanntgabe der Einnahmen aus staatlicher und drittstaatlicher staatlicher Werbung trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einhaltung der die wahren wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse und die Identität der Mediendiensteanbieter betreffenden Bekanntgabeverpflichtungen ein erhöhtes öffentliches (bisweilen auch subjektives, auf die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen Mediendiensteanbieter gerichtetes) Interesse besteht. Zu berücksichtigen war auch die Neuartigkeit der Verpflichtung zur Angabe der betreffenden Einnahmen, deren effektive Durchsetzung die Schaffung einer Verwaltungsstrafsanktion erfordert.

Zu § 7 Abs. 7:

Die Änderungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes sollen möglichst zeitnah nach dem Geltungsbeginn der Art. 6 Abs. 2 und Art. 25 EMFG (vgl. Art. 29 EMFG) im September 2025 in Kraft treten. Art. 6 Abs. 2 EMFG verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige Behörden oder Stellen mit der „Entwicklung“ von nationalen Datenbanken zum Medieneigentum „zu beauftragen“. Das EMFG macht keine Angaben dazu, wann diese Datenbanken vollständig befüllt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer Übergangsregelung sachgerecht, die Mediendiensteanbieter zur erstmaligen Bekanntgabe gemäß § 4a bis 30. April 2026 zu verpflichten. Die KommAustria hat die bekannt gegebenen Informationen spätestens bis zum 1. Juni 2026 zugänglich zu machen. Die erstmalige Bekanntgabepflicht in Bezug auf die jährlichen Gesamteinnahmen aus staatlicher Werbung (§ 4a Abs. 2) bezieht sich somit auf das Jahr 2025.


 

Zu Art. 5 (Änderung des Kartellgesetzes)

Zu § 8 Abs. 2 Z 6:

Ein „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“, für den nationale Vorschriften vorzusehen sind, ist nach Art. 2 Z 15 der Verordnung ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter oder ein Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, beteiligt ist.

„Mediendiensteanbieter“ nach der Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird. Nach ErwGr. 9 der Verordnung soll sich die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ auf Dienste im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen. Die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ sollte insbesondere Fernseh- oder Hörfunksendungen, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Audio-Podcasts oder Presseveröffentlichungen umfassen. Sie sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Gegenleistung, finanzieller oder sonstiger Art, erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienste, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Sendungen oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für den Dienst und nicht dessen Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einem Dienst, das bzw. der von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden. § 8 Abs. 1 Z 1 führt bislang als potentiell Beteiligte an einem Medienzusammenschluss „Medienunternehmen“ sowie „Mediendienste“ an. Bei einem Vergleich der nationalen Begriffe zum Begriff des EMFG fällt auf, dass der Begriff des „Medienunternehmens“ im Vergleich zum Verordnungsbegriff sehr weit gefasst ist und den Verordnungsbegriff als Teilmenge bereits umfasst. Insofern wird in Abs. 1 keine Änderung vorgeschlagen.

Die „Anbieter einer Online-Plattform“ im Sinne des EMFG waren bislang noch nicht von der Aufzählung in § 8 umfasst. Für eine Einordnung als „Medienunternehmen“ kam es im Einzelfall darauf an, ob eine inhaltliche Gestaltung vorgenommen wurde. Daher muss § 8 um diesen Begriff ergänzt werden. Passend erscheint hier, die Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, innerstaatlich als Medienhilfsdienst einzuordnen. Im EMFG finden sich in den ErwGr. 4 und 6 nähere Erläuterungen zu den konkret erfassten Online-Plattformen. Es ist davon auszugehen, dass es sich nach dem Zweck der Einbeziehung um Plattformen handeln muss, die Gatekeeperfunktion hinsichtlich des Zugangs von Medieninhalten zu den Plattformnutzern haben und außerdem insbesondere im Bereich der Onlinewerbung in Konkurrenz zu traditionellen Medienunternehmen treten. Dafür spricht auch ErwGr. 64, nach dem auf nationaler Ebene Regelungen für Zusammenschlüsse harmonisiert werden sollen, die großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung haben. Mit dem Verweis auf Art. 3 Lit. i der Verordnung (EU) 2022/2065 ist jedenfalls in der Verordnung selbst klargestellt, dass es sich um solche Plattformen handelt, deren Tätigkeit nicht nur eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes darstellt. Die Aufzählung der potentiell beteiligten Unternehmer bzw. Unternehmen an einem Medienzusammenschluss in § 8 soll daher in Abs. 2 Z 6 um den Verordnungsbegriff „Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet“ erweitert werden.

Zu § 8 Abs. 4:

Nach Art. 2 Z 15 EMFG liegt bereits dann ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt vor, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein „Mediendiensteanbieter“ oder ein „Anbieter einer Online-Plattform“ ist (einseitiger Medienzusammenschluss), während es in Österreich bislang der Beteiligung von mindestens zwei Unternehmen aus den in § 8 aufgezählten Gruppen bedurfte.

Die Umsetzungsverpflichtung zu den „einseitigen Medienzusammenschlüssen“ wird durch den vorgeschlagenen § 8 Abs. 4 erfüllt, der von der Verordnungsdefinition ausgeht. Für diese einseitigen Medienzusammenschlüsse kommt allerdings nicht die Multiplikatorenregelung des § 9 Abs. 3 zur Anwendung.

Zu § 9 Abs. 3:

Nach Art. 22 Abs. 1 Lit. b EMFG müssen die Mitgliedstaaten die an einem Zusammenschluss Beteiligten verpflichten, den Zusammenschluss den zuständigen nationalen Behörden vorab zu melden. Dies ist bereits durch § 9 sichergestellt.

Für einseitige Medienzusammenschlüsse wird gemäß § 8 Abs. 4 abweichend von der Regelung für andere Medienzusammenschlüsse vorgeschlagen, dass die Umsatzerlöse des einen beteiligten Mediendiensteanbieters oder des einen beteiligten Anbieters einer Online-Plattform, die Zugang zu Medien bietet, nicht zu multiplizieren sind. Dadurch soll verhindert werden, dass eine größere Anzahl an Zusammenschlüssen als Medienzusammenschlüsse zu prüfen sind, die gar keine erhebliche Beeinträchtigung für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit darstellen (bspw. der Kauf einer Bäckerei durch einen „Mediendiensteanbieter“).

Zu § 10 Abs. 1 und 3:

Zur Ergänzung des Begriffs „redaktionelle Unabhängigkeit“ in § 10 Abs. 1 vgl. die Erläuterungen zu § 13.

Art. 22 Abs. 1 Lit. c EMFG sieht vor, dass nationale Regulierungsbehörden maßgeblich in die Bewertung eines Medienzusammenschlusses eingebunden werden müssen (siehe dazu § 10 Abs. 4a WettbG). § 10 Abs. 3 soll, wie auch § 10 Abs. 4a WettbG, die gängige Praxis festschreiben, dass die Anmeldung und ihre Beilagen bei Medienzusammenschlüssen auch der KommAustria weiterzuleiten sind.

Zu § 11 Abs. 1b und 2:

Art. 22 Abs. 1 Lit. e EMFG sieht vor, dass Fristen für den Abschluss der Bewertung der Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit festzulegen sind. Dies ist in Österreich bereits in den §§ 11 und 14 umgesetzt.

Nunmehr wird darüber hinaus aber erstens vorgeschlagen, dass bei Abgabe einer schriftlichen Empfehlung durch die KommAustria (siehe dazu § 10 Abs. 4a WettbG) die Frist auf sechs Wochen verlängert wird, um den Amtsparteien in Zukunft ausreichend Zeit zu geben, die schriftliche Empfehlung zu prüfen. Die zweite vorgeschlagene Fristverlängerung ist der neuen Möglichkeit der Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste durch die KommAustria geschuldet (siehe dazu § 10 Abs. 4b WettbG). Einerseits soll der KommAustria Zeit für die Befassung des Gremiums gegeben werden, andererseits soll es für die betroffenen Unternehmen nicht zu einer unvorhersehbaren Verlängerung des Verfahrens kommen. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die Frist für die Einbringung des Prüfantrags auf insgesamt acht Wochen verdoppelt, wenn die KommAustria der Bundeswettbewerbsbehörde innerhalb der Frist nach Abs. 1 mitteilt, dass sie das europäische Gremium befasst. In jenen Fällen, in denen die KommAustria das Gremium über einen Medienzusammenschluss konsultiert, eine Stellungnahme desselben innerhalb der vorgegebenen Frist jedoch nicht einlangt, haben die Amtsparteien ohnedies einen Prüfantrag zu stellen, wenn etwaig bestehende Bedenken nicht anderweitig ausgeräumt werden können.

Da die KommAustria auch im Verfahren vor dem Kartellgericht das europäische Gremium befassen und unabhängig davon eine Stellungnahme abgeben kann (siehe § 46 KartG) soll das Kartellgericht alle Prüfanträge an die KommAustria weiterleiten, damit diese über die Verfahren informiert ist.

Zu § 13:

Art. 22 EMFG verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Regelungen für die Bewertung eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt in Hinblick auf die Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit vorzusehen und dabei den nationalen Medienregulator maßgeblich einzubinden. Die österreichische Medienzusammenschlusskontrolle hatte eine Vorbildfunktion für den europäischen Gesetzgeber. Schon bislang wurden diese Kriterien in Österreich unter Einbeziehung der KommAustria geprüft. Die Begriffe der Medienvielfalt und des Medienpluralismus sind synonym. In Umsetzung des EMFG soll die redaktionelle Unabhängigkeit nun auch ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Art. 22 Abs. 2 EMFG sieht darüber hinaus vor, dass bei dieser Bewertung bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen, nämlich:

a) die erwarteten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung und die Vielfalt von Mediendiensten und des Medienangebots auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Anteile der Beteiligten an anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen, ihrer Verbindungen zu ihnen oder ihrer Tätigkeiten darin;

b) die Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der von den Mediendiensteanbietern ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen;

c) die Frage, ob die an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten ohne den Zusammenschluss auf dem Medienmarkt wirtschaftlich tragfähig bleiben würden und ob es Alternativen gibt, um ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten;

d) wenn relevant die Ergebnisse des jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit; und

Zu Artikel 6 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes)

Zu Z 1 (§10 Abs. 4):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumszusammensetzungen und des neuen § 10 Abs. 4a. Die Mitwirkung der KommAustria im Medienbereich soll nunmehr aufgrund der Vorgaben in der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz – EMFG), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, gesondert geregelt werden.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 4a bis 4e):

Zu Abs. 4a:

Gemäß Art. 22 EMFG sind für die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten, im nationalen Recht materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften festzulegen, wobei die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle jedenfalls maßgeblich einzubeziehen ist. Nach EG 65 des EMFG ist die Einbeziehung der nationalen Regulierungsbehörde beispielsweise dann maßgeblich, wenn sichergestellt wird, dass ihre Auffassungen bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden.

Die geltende Rechtslage in Österreich sieht bereits besondere Vorschriften für die Anmeldung und Prüfung von Medienzusammenschlüssen vor und ist der zuständigen Regulierungsbehörde, nämlich der KommAustria, nach § 10 Abs. 4 im Medienbereich Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Um der erforderlichen maßgeblichen Einbeziehung nach dem EMFG gerecht zu werden, sollen im WettbG weitere Bestimmungen für die Mitwirkung der KommAustria bei Medienzusammenschlüssen entsprechend den Bestimmungen für die Wettbewerbskommission zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle nach § 17 eingeführt werden. So soll die KommAustria bei allen Verfahrensschritten, insbesondere bei Auskunftsverlangen und der Verhandlung von Beschränkungen oder Auflagen und einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen (Pränotifizierungsgespräche), bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 von der Bundeswettbewerbsbehörde eingebunden werden. Der gängigen Praxis entsprechend soll nun ausdrücklich festgeschrieben werden, dass die Bundeswettbewerbsbehörde eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung in Fällen des § 8 KartG 2005 unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen an die KommAustria weiterleitet. Neben der Gelegenheit zur Stellungnahme soll die KommAustria auch die Möglichkeit erhalten, bei der Bundeswettbewerbsbehörde eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Eine derartige Empfehlung soll bis spätestens zum Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 1 KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Tunlicherweise werden KommAustria und Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen der in diesem Absatz vorgesehenen Einbindung bei allen Verfahrensschritten aber ohnedies in einem laufenden inhaltlichen Austausch stehen und wird die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde bereits möglichst frühzeitig über eine in Aussicht genommene Abgabe einer Empfehlung informieren, um eine entsprechende Reaktionszeit zur inhaltlichen Prüfung und entsprechenden prozessualen Veranlassung zu ermöglichen.

Angelehnt an § 81 Abs. 3 KartG 2005 soll die KommAustria, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 notwendig ist, die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die diesbezüglichen Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen können.

Hinsichtlich der Fristen, die bei der Einbeziehung der KommAustria bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 zu beachten sind, ist auf § 11 KartG 2005 zu verweisen.

Zu Abs. 4b:

Wenn ein Medienzusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarktes für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt, hat die KommAustria nach Art. 22 Abs. 4 EMFG das europäische Gremium für Mediendienste nach Art. 8 EMFG vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung zu konsultieren. EG 67 EMFG listet Beispiele auf, wann eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist: Der Medienzusammenschluss betrifft mindestens die Übernahme eines Unternehmens oder durch ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder das grenzübergreifend tätig ist oder der Medienzusammenschluss führt dazu, dass Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt haben und dies möglicherweise Einfluss auf das Publikum im Binnenmarkt haben kann. Die KommAustria entscheidet sowohl über Vorliegen der Voraussetzungen, als auch über die einzelnen Schritte dieser Konsultation nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 4 bis 6 EMFG sowie der EG 67 und 68 EMFG.

Wie die KommAustria mit einer Stellungnahme des europäischen Gremiums umzugehen hat, ergibt sich aus Art. 22 Abs. 6 EMFG: Die Stellungnahme des europäischen Gremiums ist von der nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle „bestmöglich“ zu berücksichtigen. Bei teilweisem oder gänzlichem Abgehen von der Stellungnahme des europäischen Gremiums hat die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (d.h. die KommAustria) diesem sowie der Europäischen Kommission innerhalb einer Frist, die vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festgelegt wird, eine begründete Rechtfertigung vorzulegen. Um den Informationsfluss an die Bundeswettbewerbsbehörde sicherzustellen, soll nun in § 10 Abs. 4b geregelt werden, dass die KommAustria bei Konsultation des europäischen Gremiums unverzüglich die Bundeswettbewerbsbehörde informiert und ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung stellt. Wenn die Konsultation des europäischen Gremiums erst im Verfahren vor dem Kartellgericht erfolgt, soll die KommAustria neben der Bundeswettbewerbsbehörde auch das Kartellgericht unverzüglich darüber informieren und dem Kartellgericht die Stellungnahme des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung stellen. Zu verweisen ist zudem auf § 46 KartG 2005, der eine direkte Stellungnahmemöglichkeit der KommAustria als Regulator an das Kartellgericht vorsieht und auch in Verfahren über Medienzusammenschlüsse gilt.

Zu Abs. 4c:

Gemäß § 10 Abs. 4c soll die Bundeswettbewerbsbehörde Stellungnahmen sowie begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria und Informationen über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß § 10 Abs. 4b unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterleiten.

Zu Abs. 4d:

Zur Wahrung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör soll der Anmelder eines Medienzusammenschlusses von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums nach Abs. 4b informiert werden. Dabei soll die Bundeswettbewerbsbehörde auch auf die geänderten Fristen in § 11 Abs. 1b KartG 2005 hinweisen. Zudem sollen dem Anmelder umgehend nach Einlangen die Stellungnahme der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums zur Verfügung gestellt werden.

Zu Abs. 4e:

Im Sinne der umfassenden Einbindung der KommAustria im Rahmen der Medienzusammenschlusskontrolle nach § 8 KartG 2005, sind Stellungnahmen der KommAustria durch die Bundeswettbewerbsbehörde bei der Medienzusammenschlussprüfung soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zudem soll die Bundeswettbewerbsbehörde einer vertieften Begründungspflicht unterliegen, wenn entgegen einer Empfehlung der KommAustria nach Abs. 4a kein Prüfantrag gestellt wird. Die Empfehlung der KommAustria sowie die Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde für ein Abweichen sollen auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht nach § 2 Abs. 4 veröffentlicht werden.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 5):

Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die neuen Abs. 4a bis 4e. Sofern die Bundeswettbewerbsbehörde im Hinblick auf Modifikationen des ursprünglich angemeldeten Medienzusammenschlussvorhabens (vgl. § 17 Abs. 2 KartG) beabsichtigt, von der Stellung eines Antrags nach § 11 KartG 2005 abzusehen oder einen bereits gestellten Antrag zurückzuziehen, soll der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dadurch soll der KommAustria im Rahmen der gebotenen maßgeblichen Einbeziehung in die Bewertung die Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

Zu Z 4 (§ 10a Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderungen in § 11 KartG 2005.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 12):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.