Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des ORF-Gesetzes

 

1a. Abschnitt

1a. Abschnitt

 

Auftragsvorprüfung

Auftragsvorprüfung

 

Beirat

Beirat

 

§ 6c. (1) ...

§ 6c. (1) ...

 

(2) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.

(2) Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.

 

(3) ...

(3) ...

 

1b. Abschnitt

1b. Abschnitt

 

Berichtspflichten

Berichtspflichten

 

Jahresbericht

Jahresbericht

 

§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.

§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.

 

(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(2) Der Bericht ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

Transparenzpflicht

Transparenzpflicht

 

§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF‑Beitrag dient.

§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF‑Beitrag dient.

 

(2) bis (12) ...

(2) bis (12) ...

 

(13) Der Bericht ist vom Bundeskanzler zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(13) Der Bericht ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

 

(14) ...

(14) ...

 

5. Abschnitt

5. Abschnitt

 

Organisation

Organisation

 

Generaldirektor

Generaldirektor

 

 

Vorzeitige Abberufung

 

 

§ 26a. (1) Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und die Direktorinnen bzw. Direktoren können durch Beschluss des Stiftungsrates von ihrer Funktion nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn die betreffende Person die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil

 

 

           1. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

 

 

           2. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn die betreffende Person infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,

 

 

           3. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

 

 

           4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

 

 

(2) Die Gründe für die vorzeitige Abberufung sind der betroffenen Person rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuteilen, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates auf diese Stellungnahme Bedacht nehmen zu können.

 

 

(3) Über Streitigkeiten wegen einer vorzeitigen Abberufung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

 

Stellenausschreibung

Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren

 

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

 

 

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

 

 

           1. die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben;

 

 

           2. die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen;

 

 

           3. jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden; sowie

 

 

           4. mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils zu berücksichtigen sind, wobei eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen kann.

 

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

(3) Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, bisherigen Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen. Soweit dies die vorgesehene Verwendung erfordert, ist für die Eignung auch die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Personalführung und ihre bzw. seine organisatorischen Fähigkeiten festzustellen.

 

 

(4) Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors sichergestellt wird.

 

6. Abschnitt

6. Abschnitt

 

Nettokosten, ORF‑Beitrag und Gebarungskontrolle

Nettokosten, ORF‑Beitrag und Gebarungskontrolle

 

Nettokosten und ORF‑Beitrag

Nettokosten und ORF‑Beitrag

 

§ 31. (1) bis (13a) ...

§ 31. (1) bis (13a) ...

 

(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.

(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.

 

(15) bis (22) ...

(15) bis (22) ...

 

11. Abschnitt

11. Abschnitt

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Vollziehung

Vollziehung

 

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

 

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig.

 

(3) ...

(3) ...

 

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

 

§ 49. (1) bis (23) ...

§ 49. (1) bis (23) ...

 

 

(24) § 6c Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 1 und 13, § 26a, § 27, § 31 Abs. 14, § 46 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit XX. Oktober 2025 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

 

§ 50. (1) bis (12) ...

§ 50. (1) bis (12) ...

 

(13) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

(13) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

(14) bis (17) ...

(14) bis (17) ...

 



Artikel 2

 

Änderung des Mediengesetzes

 

Vierter Abschnitt

Vierter Abschnitt

 

Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

 

 

Informationspflichten für Mediendiensteanbieter

 

 

§ 25a. (1) Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer und über die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung bestimmen sich nach Art. 6 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz.

 

 

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in § 24 Abs. 2 die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Abs. 1 hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.

 

 

(3) Weiters bleiben für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in § 25 Abs. 2 die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigen einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in § 25 Abs. 3 geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 unberührt.

 

Zehnter Abschnitt

Zehnter Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000

 

§ 55. (1) bis (13) ...

§ 55. (1) bis (13) ...

 

 

(14) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit XX. Oktober 2025 in Kraft.

 

Artikel 3

 

Änderung des KommAustria-Gesetzes

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

Regulierungsbehörde

Regulierungsbehörde

 

Kommunikationsbehörde Austria

Kommunikationsbehörde Austria

 

§ 1. (1) bis (4) ...

§ 1. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, wahr.

 

Aufgaben und Ziele der KommAustria

Aufgaben und Ziele der KommAustria

 

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

 

           1. bis 16. ...

           1. bis 16. ...

 

        17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 und

        17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79,

 

        18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.

        18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,

 

 

        19. Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten,

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

Zuständigkeit

Zuständigkeit

 

§ 13. (1) bis (3) ...

§ 13. (1) bis (3) ...

 

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

 

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

 

           5. Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten.

 

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

 

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

 

Aufträge und Aufsicht

Aufträge und Aufsicht

 

§ 18. (1) und (2) ...

§ 18. (1) und (2) ...

 

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

 

           1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF‑TG, dem TIB‑G oder dem KDD‑G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

           1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der der KommAustria bundesgesetzlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union übertragenen Aufgaben handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

 

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

 

...

...

 

(3a) bis (6) ...

(3a) bis (6) ...

 

Transparenz und Berichterstattung

Transparenz und Berichterstattung

 

§ 19. (1) bis (3) ...

§ 19. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

4. Abschnitt

4. Abschnitt

 

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung der Tätigkeiten

 

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

 

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR‑GmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR‑GmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Innerhalb eines Kalenderjahres auf der Gundlage dieses Absatzes oder nach den folgenden Absätzen aus dem Bundeshaushalt gewährte, aber nicht verwendete Mittel können von der RTR-GmbH für einen anderen in diesem Absatz oder in den folgenden Absätzen angeführten Aufwand verwendet werden, sofern dazu das Einvernehmen mit der KommAustria hergestellt wird.

 

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR‑GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR‑GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

 

(1b) ...

(1b) ...

 

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB‑G entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT‑Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR‑GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR‑GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB‑G entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT‑Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR‑GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR‑GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

 

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD‑G entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD‑G entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

 

(1e) und (1f) ...

(1e) und (1f) ...

 

 

(1h) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 Z 19 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 92 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2026 und in den Folgejahren stellt der Bund weiters für den Aufwand einen Betrag von 275 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

 

(2) bis (14) ...

(2) bis (14) ...

 

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

 

§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR‑GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR‑GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

 

6. Abschnitt

6. Abschnitt

 

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

 

§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD‑G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD‑G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien oder ihre in § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 Z 19 genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD‑G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD‑G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

 

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

 

§ 44. (1) bis (38) ...

§ 44. (1) bis (38) ...

 

 

(39) § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 1, 1a, 1c, 1d und 1h, § 35a sowie § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit XX. Oktober 2025 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1h vorletzter Satz sind im Jahr 2025 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 1. November 2025 zu überweisen.

 

Artikel 4

 

Änderung des Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetzes

 

Zielbestimmung

Zielbestimmung

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen einerseits bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger und andererseits bei den Eigentumsverhältnissen von Mediendienstanbietern im Sinne von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024.

 

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

 

§ 2. (1) bis (1b) ...

§ 2. (1) bis (1b) ...

 

(2) Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck

(2) Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

 

           1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

 

           2. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder

 

 

           3. soweit nicht schon nach Z 2 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht.

 

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

 

(4a) Die Verpflichtung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Es besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Art. 25 Abs. 2 lit. b EMFG genannten Informationen.

 

 

(4b) Auch die Verpflichtung von in Abs. 1 angeführten Rechtsträgern, soweit sie entgeltliche Werbeleistungen in Auftrag geben, deren Zweck

 

 

           1. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder

 

 

           2. soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium besteht,

 

 

Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich ausschließlich nach Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.

 

(5) ...

(5) ...

 

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Einnahmen aus ORF-Beiträgen

 

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

 

 

Transparenz bei Mediendiensteanbietern

 

 

§ 4a. (1) Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes haben der KommAustria die in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen elektronisch im Wege einer Webschnittstelle bekannt zu geben. Nimmt ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals auf oder treten bei einem Mediendiensteanbieter Änderungen ein, so hat der betreffende Mediendiensteanbieter die neuen Informationen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach der Änderung elektronisch bekannt zu geben.

 

 

(2) Mediendiensteanbieter gem. Abs. 1 haben weiters ebenfalls elektronisch im Wege einer Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag der ihnen zugekommenen Mittel aus staatlicher und drittstaatlicher staatlicher Werbung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Lit. d Europäisches Medienfreiheitsgesetz bis 30. April jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr bekannt zu geben.

 

 

(3) Die KommAustria veröffentlicht die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Informationen auf ihrer Website in einem eigenen Abschnitt als Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten. Die nach Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen veröffentlicht die KommAustria in einem eigenen Abschnitt im Zusammenhang und zum Vergleich mit den nach § 3 bekannt gegebenen Daten. § 2 Abs. 4 Z 1 und § 3 Abs. 4 erster Satz sind anzuwenden. Für die Löschung der nach Abs. 2 bekannt gegebenen Daten gilt § 3 Abs. 6 erster Satz.

 

Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

 

§ 4a. Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht zu berichten.

§ 4b. (1) Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 Europäisches Medienfreiheitsgesetz bestimmt, zu berichten.

 

 

(2) In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.

 

Verwaltungsstrafe

Verwaltungsstrafe

 

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 4 und 5oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Wer der ihn nach § 4a Abs. 1 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

 

 

(4) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach § 4a Abs. 2 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 7. (1) bis (6) ...

§ 7. (1) bis (6) ...

 

 

(7) § 1, § 2 Abs. 2, 4a und 4b, §§ 4a und 4b samt deren Überschriften sowie § 5 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit XX. Oktober 2025 in Kraft. Die in § 4a bezeichneten Mediendiensteanbieter haben die von ihnen gemäß § 4a Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen erstmals bis zum 30. April 2026 bekannt zu geben. Die KommAustria hat dafür Vorsorge zu treffen, dass diese von den Mediendienstanbietern bekannt gegebenen Informationen spätestens ab 1. Juni 2026 zugänglich sind.

 

 

Artikel 5

 

Änderung des Kartellgesetzes 2005

 

I. Hauptstück

I. Hauptstück

 

Wettbewerbsbeschränkungen

Wettbewerbsbeschränkungen

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

 

Zusammenschlüsse

Zusammenschlüsse

 

Medienzusammenschlüsse

Medienzusammenschlüsse

 

§ 8. (1) ...

§ 8. (1) ...

 

(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten

(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten

 

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

           5. Filmverleihunternehmen

           5. Filmverleihunternehmen,

 

 

           6. Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet.

 

(3) ...

(3) ...

 

 

(4) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medien bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).

 

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

 

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

 

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß § 8 Abs. 4 sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medien bietet, nicht zu multiplizieren.

 

(4) ...

(4) ...

 

Anmeldung

Anmeldung

 

§ 10. (1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:

§ 10. (1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.

           2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit überdies beeinträchtigt werden kann.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde

(3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde

 

           1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten;

           1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt und bei Medienzusammenschlüssen auch an die KommAustria weiterzuleiten;

 

           2. ...

           2. ...

 

(4) ...

(4) ...

 

Prüfungsantrag

Prüfungsantrag

 

§ 11. (1) bis (1a) ...

§ 11. (1) bis (1a) ...

 

 

(1b) Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Abs. 1 eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (§ 10 Abs. 4a WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1083/2024 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen.

 

(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Prüfungsanträge bei Medienzusammenschlüssen sind vom Kartellgericht an die KommAustria weiterzuleiten.

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

 

§ 13. (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

§ 13. (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2024 zu berücksichtigen sind. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

 

(2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

(2) Unter Medienvielfalt ist unter anderem eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

 

Entscheidungsfristen

Entscheidungsfristen

 

§ 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt . Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.

§ 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt oder wenn innerhalb der fünfmonatigen Frist die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1083/2024 beim Kartellgericht einlangt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.

 

(2) ...

(2) ...

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 86.

§ 86.

 

(2) bis (12) ...

(2) bis (12) ...

 

 

(13) § 8 Abs. 2 Z 6 und Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 1b und Abs. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden.

 

Artikel 6

 

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

 

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

 

§ 10. (1) bis (3) ...

§ 10. (1) bis (3) ...

 

(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

(4a) Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und ist die KommAustria bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

 

 

(4b) Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäischen Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (§ 14 KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.

 

 

(4c) Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.

 

 

(4d) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach § 11 Abs. 1b KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.

 

 

(4e) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Abs. 4a keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 IFG auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach § 2 Abs. 4 aufzunehmen.

 

(5) ...

(5) ...

 

          a) und b) ...

          a) und b) ...

 

so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach § 8 KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(6) ...

(6) ...

 

Anmeldegebühren

Anmeldegebühren

 

§ 10a. (1) ...

§ 10a. (1) ...

 

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 21. (1) bis (10) ...

§ 21. (1) bis (10) ...

 

 

(12) § 10 Abs. 4 bis 5 und § 10a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. [Abs. 12 vorbehaltlich der IFG BMWET-Sammelnovelle]