Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung erlassen wird und das KommAustria-Gesetz sowie das Mediengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G)

Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. L vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen.

(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Gewährleistung von Transparenz politischer Werbung, um eine offene und faire politische Debatte zu unterstützen und gegen Informationsmanipulation und Einflussnahme auf demokratische Wahlprozesse vorzugehen. Gleichzeitig soll zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen im Zusammenhang mit politischer Werbung und zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre sowie zum Schutz vor dem Missbrauch personenbezogener Daten beigetragen werden.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung und damit insbesondere auch für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bis 7, 9 bis 12, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 bis 10, Art. 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß § 7, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des § 6 sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 9 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.

Behördenkooperation

§ 3. (1) Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach § 18 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichteten Datenschutzbehörde (DSB) betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten. Soweit die DSB in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhält, die den nach § 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, hat sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.

(2) Die Datenschutzbehörde und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.

(3) Die Datenschutzbehörde und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

Datenschutz

§ 4. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben, insbesondere nach Art. 8 der Verordnung zur Identifizierung politischer Anzeigen, nach Art. 16 der Verordnung über die Entgegennahme von Informationen zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 9, 11, 12 und 14 der Verordnung, weiters nach Art. 21 der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter, nach Art. 23 der Verordnung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, nach Art. 24 der Verordnung zur Bearbeitung von Mitteilungen und nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung zur Berichterstattung über verhängte Sanktionen, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie insbesondere des § 6 zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen oder Sponsoren im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Diese Ermächtigung erfasst auch die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die für die Behördenkooperation nach § 3 erforderlich sind.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

Berichterstattung der KommAustria

§ 5. Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.

Geldstrafen

§ 6. (1) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen

           1. entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,

           2. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht dafür Sorge trägt, dass die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung den Bestimmungen der Verordnung nicht entgegenstehen, insbesondere, dass keine von der Verordnung abweichenden Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen geschaffen werden,

           3. entgegen den Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen den Vorgaben in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,

           4. entgegen den Vorgaben in Art. 7 Abs. 5 der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,

           5. entgegen den Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige bzw. ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,

           6. die in Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis f) der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Verordnung mitteilt bzw. übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,

           7. den Eingang eines auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 der Verordnung ergangenen Auftrags der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Art. 16 Abs. 3 erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,

           8. einem auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 der Verordnung ergangenen Auftrag der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Qualität oder innerhalb der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung bzw. gegebenenfalls innerhalb der in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung genannten Fristen nicht nachkommt,

           9. der in Art. 16 Abs. 5 der Verordnung normierten Pflicht, gegenüber der KommAustria eine Kontaktstelle zu benennen, nicht entspricht,

        10. einem Interessenten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung entgegen Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 3 der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,

        11. entgegen Art. 17 Abs. 5 zweiter Satz der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,

        12. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 1 erster Satz der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein gesetzlicher Vertreter fungiert, schriftlich benennt,

        13. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung keinen gesetzlichen Vertreter, der zu allen Fragen in Anspruch genommen werden kann, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind, bevollmächtigt oder diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder

        14. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E Mail-Adresse und die Telefonnummer seines gesetzlichen Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Sponsor

           1. eine Erklärung entgegen Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung nicht wahrheitsgemäß abgibt oder entgegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung trotz Verlangens zur Berichtigung nicht unverzüglich eine vollständige und genaue Berichtigung der Erklärung vornimmt,

           2. entgegen Art. 7 Abs. 3 erster Satz der Verordnung nicht die vollständigen und richtigen Informationen zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung Änderungen von übermittelten Informationen nicht unverzüglich, vollständig und korrekt aktualisiert oder entgegen Art. 7 Abs. 3 dritter Satz der Verordnung die Vervollständigung oder Berichtigung von Informationen nicht unverzüglich übermittelt, oder

           3. in den in Art. 10 Abs. 1 dritter Satz genannten Fällen die in Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis f) der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Verordnung mitgeteilt bzw. übermittelt hat oder oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Herausgeber politischer Werbung

           1. nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in der in Art. 11 Abs. 1 lit. a) bis e) iVm Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung vorgegebenen Weise und mit allen dort verlangten Informationen bereitgestellt wird,

           2. entgegen den Vorgaben in Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über die Abrufbarkeit der Transparenzbekanntmachung korrekt sind,

           3. entgegen den Vorgaben in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis m) und Abs. 2 erster Satz iVm Art. 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Transparenzbekanntmachung die dort angeführten Informationen enthält und diese Informationen vollständig sind,

           4. entgegen den Vorgaben in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz iVm Art. 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die genannten Informationen richtig sind,

           5. entgegen Art. 12 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Transparenzbekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise sowie Dauer verfügbar ist,

           6. entgegen Art. 12 Abs. 4 iVm Abs. 5 der Verordnung die Aufbewahrungsdauer für Transparenzbekanntmachungen nicht einhält,

           7. entgegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung im Fall einer Sperre oder Entfernung einer politischen Anzeige den Zugang zu den in dieser Bestimmung bezeichneten Informationen nicht gewährt,

           8. der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung geregelten Archivierungspflicht von über einen Online-Dienst veröffentlichten politischen Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

           9. entgegen den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 der Verordnung keine Angaben in einer Anlage zum Lagebericht macht oder die genannten Angaben nicht der KommAustria zur Verfügung stellt,

        10. über kein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 6 nicht erfüllt,

        11. der ihn nach Art. 15 Abs. 7 der Verordnung treffenden Pflicht zur Bearbeitung einer Meldung nicht fristgerecht nachkommt,

        12. entgegen Art. 15 Abs. 8 der Verordnung keine Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten bereitstellt oder

        13. entgegen Art. 15 Abs. 9 der Verordnung seiner Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Art. 3 Z 14 der Verordnung entgegen Art. 20 der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Art. 19 der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen

           1. seine Dienstleistungen entgegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung für eine nicht in dieser Bestimmung in lit. a) bis c) genannte Person erbringt oder

           2. die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung entgegen den Vorgaben in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ausgestaltet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Herausgeber politischer Werbung

           1. entgegen Art. 12 Abs. 2 fünfter Satz der Verordnung eine politische Anzeige trotz unvollständiger oder nicht korrekter Informationen in der Transparenzbekanntmachung zur Verfügung stellt oder deren Bereitstellung nicht unverzüglich beendet,

           2. in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) nicht dafür sorgt, dass jede politische Anzeige wie in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung inhaltlich und zeitlich vorgegeben archiviert und zugänglich gemacht wird oder

           3. in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) über kein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 5 nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.

(8) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Sonderbestimmungen zu Verfahren mit der DSB

§ 7. (1) Die der DSB in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von dieser mit der Maßgabe auszuüben, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht Anwendung finden, soweit es sich bei den Informationen um solche handelt, die den Aufgabenbereich der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 2) betreffen.

(2) Die DSB hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der DSB in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. § 27 Abs. 5 DSG ist anzuwenden.

(4) Bei der Verhängung von Geldbußen durch die DSB gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung ist § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der Verordnung tritt.

Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien

§ 8. (1) Der KommAustria ist als Unterstützung des Bundes für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2 KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung jährlich ein Betrag in der Höhe von 25 000 Euro zu überweisen.

(2) Für die Gewährung eines Zuschusses nach Abs. 1 ist inhaltliche Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Art. 11 der Verordnung beinhalten.

(3) Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen, dass politische Anzeigen alle nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung erforderlichen Informationen mittels klarer, eindeutiger und deutlich sichtbarer Kennzeichnung vermitteln und dass die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung sicherstellen.

(4) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten.

(5) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. § 33 Abs. 1 und 3 KOG sind anzuwenden.

Verweisungen und Bezeichnungen

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.

Inkrafttreten

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. § 6 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:

      „20. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G, BGBl. I Nr. xxx/2025, in Durchführung von Art. 21 Abs. 4 und 22 Abs. 3 und 4 sowie 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. L vom 20.03.2024.“

2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Z 10 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt sowie am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

      „12. die Gewährleistung der Transparenz politischer Werbung.“

3. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 4 Z 1 lit. b) wird der Verweis auf „§ 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz“ durch den Verweis auf „§ 7a Abs. 14“ ersetzt.

5. Dem § 13 Abs. 4 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Aufgaben nach dem Pol-W-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung.“

6. In § 19 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. zu den Aufgaben nach dem Pol-W-G und den verhängten Sanktionen;“

7. Vor § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach dem Pol-W-G entstehenden Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 55 000 Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2026 stellt der Bund für den durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem Pol-W-G entstehenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH einen Betrag von insgesamt 190 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.“

8. In § 39 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 4 das Wort „sowie“, erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung „6“ und wird nach Z 4 folgende neue Z 5 eingefügt:

         „5. gemäß § 2 Abs. 1 TIB-G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, sowie“

9. Dem § 44 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 2 Abs. 1 Z 20 sowie Abs. 3 Z 10, 11 und 12, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 6, § 19 Abs. 3 Z 7 und 8, § 35 Abs. 1g sowie § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. L vom 20.03.2024, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1g dritter Satz sind im Jahr 2025 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 1. November 2025 zu überweisen.“

Artikel 3

Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 26 lautet:

„Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen“

2. § 26 Abs. 2 entfällt.

3. § 27 Abs. 1 Z 3 entfällt.

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Überschrift zu § 26 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 außer Kraft.“