Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 2 |
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Änderung des KommAustria-Gesetzes |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Regulierungsbehörde |
Regulierungsbehörde |
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Aufgaben und Ziele der KommAustria |
Aufgaben und Ziele der KommAustria |
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§ 2. (1) Z 1 bis 17 ... |
§ 2. (1) Z 1 bis 17 ... |
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18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999. |
18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999. |
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20. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G, BGBl. I Nr. xxx/2025, in Durchführung von Art. 21 Abs. 4 und 22 Abs. 3 und 4 sowie 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. L vom 20.03.2024. |
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(2) bis (3) Z 1 bis 9 … |
(2) bis (3) Z 1 bis 9 … |
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10. Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und |
10. Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen; |
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11. die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte. |
11. die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und |
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12. die Gewährleistung der Transparenz politischer Werbung. |
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Vollversammlung |
Vollversammlung |
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§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. |
§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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Zuständigkeit |
Zuständigkeit |
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§ 13. (1) bis (4) Z 1 lit. a) bis a1) … |
§ 13. (1) bis (4) Z 1 lit. a) bis a1) … |
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b) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G); |
b) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 7a Abs. 14 ORF-G); |
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c) bis o) … |
c) bis o) … |
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2. bis 4. … |
2. bis 5. … |
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6. Aufgaben nach dem Pol-W-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. |
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2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
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Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
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Transparenz und Berichterstattung |
Transparenz und Berichterstattung |
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§ 19. (1) bis (3) Z 1 bis 6 … |
§ 19. (1) bis (3) Z 1 bis 6 … |
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7. über die Vollziehung des MedKF-TG. |
7. über die Vollziehung des MedKF-TG; |
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8. zu den Aufgaben nach dem Pol-W-G und den verhängten Sanktionen. |
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4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
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Finanzierung der Tätigkeiten |
Finanzierung der Tätigkeiten |
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Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien |
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien |
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§ 35. (1) bis (1f) |
§ 35. (1) bis (1f) |
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(1g) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach dem Pol-W-G entstehenden Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 55 000 Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2026 stellt der Bund für den durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem Pol-W-G entstehenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH einen Betrag von insgesamt 190 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
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Verfahrensvorschriften |
Verfahrensvorschriften |
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§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria |
§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA-Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD-G, sowie |
4. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA-Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD-G, |
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5. gemäß § 2 Abs. 1 TIB-G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, sowie |
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5. gemäß TKG 2021 |
6. gemäß TKG 2021 |
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haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. |
haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 44. (1) bis (37) ... |
§ 44. (1) bis (39) ... |
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(40) § 2 Abs. 1 Z 20 sowie Abs. 3 Z 10, 11 und 12, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 6, § 19 Abs. 3 Z 7 und 8, § 35 Abs. 1g sowie § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. L vom 20.03.2024, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1g vierter Satz sind im Jahr 2025 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 1. November 2025 zu überweisen. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Mediengesetzes |
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Vierter Abschnitt |
Vierter Abschnitt |
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Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung |
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung |
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Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung |
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen |
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§ 26. (1) ... |
§ 26. (1) ... |
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(2) Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z 3 PartG oder ein Personenkomitee gem. § 2 Z. 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht. |
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Verwaltungsübertretung |
Verwaltungsübertretung |
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§ 27. (1) Z 1 bis 2 ... |
§ 27. (1) Z 1 bis 2 ... |
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3. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass entgeltliche Veröffentlichungen entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 veröffentlicht werden. |
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(2) … |
(2) … |
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Zehnter Abschnitt |
Zehnter Abschnitt |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000 |
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000 |
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§ 55. (1) bis (13) ... |
§ 55. (1) bis (13) ... |
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(14) Die Überschrift zu § 26 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 außer Kraft.“ |