Entwurf

Bundesgesetz zur Regelung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen sowie zum Schutz von Personen vor Emissionen dieser Erzeugnisse und vor Nikotinsucht (Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz ­– TNSG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 – Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz – TNSG

Artikel 2 – Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3 – Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Artikel 4 – Änderung des ORF-Gesetzes

Artikel 5 – Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 1

Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1
Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz

I. Teil
Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

Ziel, Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

II. Teil
Übergeordnete Bestimmungen

§ 3

Verbot des Inverkehrbringens

§ 4

Verbot des Versandhandels

§ 5

Verbot des Verkaufs an Jugendliche

§ 6

Werbung und Sponsoring

§ 7

Beiräte

§ 8

Meldepflichten

§ 9

Pauschalierte Jahresgebühr

III. Teil
Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse

1. Hauptstück
Tabakerzeugnisse

§ 10

Begrenzung des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 11

Messung und Kontrolle des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 12

 

§ 13

Inhaltsstoffe

§ 13a

Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen

§ 14

Aufmachung, Inhalt, Kennzeichnung und Erscheinungsbild von Tabakerzeugnissen

§ 15

Aufmachung und Inhalt der Packungen von Zigaretten und Wasserpfeifentabak

§ 16

Allgemeine Bestimmungen für Tabakerzeugnisse

§ 17

Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

§ 18

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

§ 19

Kennzeichnung von Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak

§ 20

Kennzeichnung von rauchlosen Tabakerzeugnissen

§ 21

Rückverfolgbarkeit

§ 22

Sicherheitsmerkmal

2. Hauptstück
Verwandte Erzeugnisse

1. Abschnitt
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

§ 23

Inverkehrbringen

§ 24

Verpackung und Kennzeichnung

§ 25

 

2. Abschnitt
Pflanzliche Raucherzeugnisse

§ 26

Inverkehrbringen

§ 27

Verpackung und Kennzeichnung

§ 28

Warnhinweise

§ 29

 

3. Abschnitt
Neuartige Tabakerzeugnisse

§ 30

Inverkehrbringen

§ 31

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

3. Hauptstück
Sonstige Erzeugnisse

1. Abschnitt

§ 32

Registrierung

2. Abschnitt
Nikotinhältige Erzeugnisse

§ 33

Inverkehrbringen

§ 34

Verpackung und Kennzeichnung

§ 35

Warnhinweise

3. Abschnitt
Tabakersatzerzeugnisse

§ 36

Inverkehrbringen

§ 37

Verpackung und Kennzeichnung

§ 38

Hinweise

4. Abschnitt
Aromavermittler

§ 39

Inverkehrbringen

§ 40

Verpackung und Kennzeichnung

§ 41

Hinweise

5. Abschnitt

§ 42

Konsumgeräte

6. Abschnitt

§ 43

Zubehör

IV. Teil

§ 44

Marktüberwachung

§ 45

Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane

§ 46

Probenahme und vorläufige Sicherstellung

§ 47

 

§ 48

Pflichten der Vermarkterinnen bzw. Vermarkter und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer

§ 49

 

V. Teil
Beschlagnahme, Verfall, Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, Einfuhr- und Inverkehrbringungsbeschränkungen

§ 50

Beschlagnahme

§ 51

Verfall und Kostenersatz

§ 52

Maßnahmen bei Gefahr in Verzug

§ 53

Einfuhr- und Inverkehrbringungsbeschränkungen bzw. -verbote

VI. Teil
Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Emissionen

§ 54

Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

§ 55

Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

§ 56

 

§ 57

Kennzeichnungspflicht

§ 58

Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

VII. Teil
Mitwirkungspflichten, Strafbestimmungen, Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

§ 59

Mitwirkungspflichten

§ 60

 

2. Abschnitt

§ 61

Strafbestimmungen

3. Abschnitt

§ 62

Verweisungen

4. Abschnitt

§ 63

Vollziehung

§ 64

Zuständigkeiten

5. Abschnitt

§ 65

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anhang

Liste der textlichen Warnhinweise zu §§ 18 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 1 Z 2

I. Teil

Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz

           1. von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern vor vermeidbaren schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen,

           2. sonstiger Personen vor schädlichen Emissionen, die durch Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse verursacht werden,

           3. von Personen, insbesondere Kindern und Jugendlichen, vor Nikotinsucht,

           4. die Sicherstellung der europaweit einheitlichen Aufmachung und Kennzeichnung von Erzeugnissen, die der Richtlinie 2014/40/EU unterliegen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Erzeugnisse die den Bestimmungen des

           1. Arzneimittelgesetzes – AMG, BGBl. Nr. 185/1983

           2. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

           3. Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021,

           4. Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,

unterliegen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse, welche Verbraucherinnen bzw. Verbraucher für deren Eigengebrauch aus dem Ausland einführen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Aromastoff“: ein Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht.

           2. „Aromavermittler“: ein Stoff oder ein Erzeugnis, der bzw. das dazu verwendet werden kann, Tabakerzeugnissen, verwandten Erzeugnissen (mit Ausnahme von Liquids) oder sonstigen Erzeugnissen, ein Aroma zu verleihen.

           3. „Außenverpackung“: eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse,- verwandte Erzeugnisse oder sonstige Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung.

           4. „Beutel“: eine Packung, entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels.

           5. „charakteristisches Aroma“: ein von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbarer Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille – und der vor oder beim Konsum des Tabakerzeugnisses, verwandten oder sonstigen Erzeugnisses bemerkbar ist.

           6. „elektronische Zigarette“: ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Aerosols mittels eines Mundstücks verwendet werden kann. Als elektronische Zigarette gilt auch jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.

           7. „Emission“: jeder Stoff, der freigesetzt wird, wenn ein Tabakerzeugnis, ein verwandtes Erzeugnis oder ein sonstiges Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird.

        7a. „erhitztes Tabakerzeugnis“: ein neuartiges Tabakerzeugnis, welches erhitzt wird, damit Nikotin und andere Chemikalien freigesetzt werden, die dann von der Nutzerin oder dem Nutzer inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird.

           8. „Hersteller bzw. Herstellerin“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

           9. „Höchstwert“ oder „Emissionshöchstwert“: der maximale Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, verwandten Erzeugnis oder sonstigen Erzeugnis, gemessen in Milligramm.

        10. „Inhaltsstoff“: Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis, verwandten Erzeugnis oder sonstigen Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber.

        11. „Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten, unabhängig vom Ort ihrer Herstellung, für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher, mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst.

        12. „Kautabak“: ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist.

        13. „Kondensat (Teer)“: das wasserfreie (= trockene) nikotinfreie (Rauch-)Kondensat.

        14. „Konsumgerät“: ein Gegenstand, mit dem ein Tabakerzeugnis, ein verwandtes Erzeugnis, ein nikotinhältiges Erzeugnis oder ein Tabakersatzerzeugnis konsumiert werden kann, mit Ausnahme einer elektronischen Zigarette.

        15. „Liquid“: jede nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft oder in vergleichbarer Weise konsumiert zu werden. Als Liquid gelten auch alle Zutaten, die zur Herstellung eines Liquids verwendet werden können, wie zum Beispiel Basisflüssigkeiten, Aromen und Farbstoffe.

        16. „Nachfüllbehälter“: ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit (Liquid) enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.

        17. „neuartiges Tabakerzeugnis“: jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde.

        18. „Nikotin“: die Nikotinalkaloide.

        19. „nikotinhältiges Erzeugnis“: jedes tabakfreie Erzeugnis, das Nikotin enthält und zur Aufnahme in den menschlichen Körper wie etwa durch Inhalieren, Schnupfen, Lutschen, Kauen, oralen oder dermale Aufnahme bestimmt ist, sofern es sich dabei nicht um eine elektronische Zigarette oder ein Liquid handelt .

        20. „öffentlicher Ort“: jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

        21. „Packung“: die kleinste Einzelverpackung eines Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird. Eine Hülle die innerhalb einer Packung lediglich zum Schutz eines Tabak,- verwandten oder sonstigen Erzeugnisses verwendet wird, gilt nicht als Packung.

        22. „pflanzliches Raucherzeugnis“: ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern, Pilzen oder Früchten, einschließlich getrockneter Hanfblüten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses bzw. über Inhalation konsumiert werden kann.

        23. „rauchloses Tabakerzeugnis“: ein Tabakerzeugnis, das weder über einen Verbrennungsprozess noch mittels Inhalation konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch.

        24. „Rauchtabakerzeugnis“: jedes Tabakerzeugnis mit Ausnahme rauchloser Tabakerzeugnisse.

        25. „Schnupftabak“: ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert werden kann.

        26. „sonstiges Erzeugnis“: jedes/jeder nikotinhältige Erzeugnis, Tabakersatzerzeugnis, Aromavermittler, Konsumgerät und Zubehör.

        27. „Sponsoring“: jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses, eines verwandten Erzeugnisses oder eines sonstigen Erzeugnisses zu fördern.

        28. „Tabakersatzerzeugnis“: ein Erzeugnis, das weder Tabak noch Nikotin enthält, und wie ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis konsumiert werden kann, sofern es sich dabei nicht um ein Liquid handelt.

        29. „Tabakerzeugnis“: jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Inhalieren, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt,.

        30. „Tabak zum oralen Gebrauch“: ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme eines Erzeugnisses, das zum Inhalieren oder Kauen bestimmt ist –, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten wird.

        31. „Tabak zum Selbstdrehen“: ein Tabak, der von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern oder Verkaufsstellen zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann.

        32. „Verbraucher bzw. Verbraucherin“: jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.

        33. „vermarkten“: jede kommerzielle Ab- und Weitergabe von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen durch die Herstellerin bzw. den Hersteller oder die Importeurin bzw. den Importeur oder durch andere in der Vertriebskette eingebundene natürliche oder juristische Personen, ungeachtet ob diese einen Firmensitz im In- oder Ausland haben.

        34. „Versandhandel (Fernabsatz)“: Versand und Lieferung von Tabak- verwandten und sonstigen Erzeugnissen an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

        35. „verwandtes Erzeugnis“: jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.

        36. „Wasserpfeifentabak“: ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Tabakerzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen.

        37. „Werbung“: jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnisses zu fördern.

        38. „Zubehör“: jedes Erzeugnis, das zur Herstellung eines Tabakerzeugnisses-, verwandten Erzeugnisses oder sonstigen Erzeugnisses durch den Verbraucher bzw. die Verbraucherin, wie zum Beispiel Filter und Zigarettenpapier für den Konsum von Tabak zum Selbstdrehen, verwendet werden kann.

        39. „Zusatzstoff“: ein Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis, oder einem verwandten Erzeugnis oder einem sonstigen Erzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird.

II. Teil

Übergeordnete Bestimmungen

Verbot des Inverkehrbringens

§ 3. (1) Das Inverkehrbringen von

           1. Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen, die den §§ 8 bis 11, 13 bis 28 und 30 bis 43 oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entsprechen,

           2. Tabak zum oralen Gebrauch,

           3. Kautabak,

ist verboten.

(2) Verwandte und sonstige Erzeugnisse dürfen nur im Wege von Trafiken oder in Verkaufslokalen des darauf spezialisierten und registrierten Fachhandels in Verkehr gebracht werden.

(3) Verbote des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, verwandten Erzeugnissen oder sonstigen Erzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verbot des Versandhandels

§ 4. (1) Der Versandhandel mit Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen an Verbraucher bzw. Verbraucherinnen ist verboten .

(2) Gegen Abs. 1 verstößt, wer Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse, oder sonstige Erzeugnisse

           1. im Wege des Versandhandels gegenüber Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Inland anbietet, an diese übersendet oder deren Übersendung veranlasst,

           2. als Verbraucherin bzw. Verbraucher in Östererreich im Wege des Versandhandels bestellt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse die entgegen Abs. 1 in Verkehr gebracht werden oder werden sollen, sind von der Zoll-, Finanz- oder Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig sicherzustellen. Die für den Ort der Sicherstellung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verfahren gemäß § 61 gegen den Versender bzw. die Versenderin gemäß Abs. 2 Z1 und gegen den Besteller bzw. die Bestellerin gemäß Abs. 2 Z 2 einzuleiten. Die sichergestellten Erzeugnisse sind von der für den Ort der Sicherstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher gemäß Abs. 2 Z 2, für verfallen zu erklären und nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu vernichten. Die Bestimmungen der §§ 50 Abs. 1, 3 und 6 und § 51 finden sinngemäß Anwendung. Die Kosten der Verwahrung und der Vernichtung sind von der Bestellerin bzw. dem Besteller zu tragen.

Verbot des Verkaufs an Jugendliche

§ 5. Der Verkauf von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf Verkaufsautomaten.

Werbung und Sponsoring

§ 6. (1) Werbung und Sponsoring für Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen, in elektronischen oder sozialen Medien mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

(3) Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern, sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. L 303/69 vom 28. November 2018, fällt.

(4) Ausgenommen vom Verbot der Abs. 1 und 2 sind

           1. Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten oder sonstigen Erzeugnissen tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind,

           2. Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind,

           3. die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabak- verwandten oder sonstigen Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Erzeugnisse an allen zum Verkauf dieser Erzeugnisse befugten Stellen,

           4. Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995 idgF, sowie Werbung für verwandte oder sonstige Erzeugnisse in Trafiken sowie in Verkaufslokalen des darauf spezialisierten Fachhandels.

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis, für

           1. Rauchtabakerzeugnisse gemäß § 17 Abs. 1 oder 2,

           2. rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß § 20 Abs. 1,

           3. elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2,

           4. pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß § 28 Abs. 1,

           5. nikotinhältige Erzeugnisse gemäß § 35 Abs. 1,

           6. Konsumgeräte gemäß § 42 Abs. 4,

           7. neuartige Tabakerzeugnisse gemäß Zulassung,

jeweils in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen. Bei Tabakerzeugnissen, neuartigen Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, sowie nikotinhältigen Erzeugnissen ist auf die Gesundheitsschädlichkeit und die suchterzeugende Wirkung des Konsums hinzuweisen.

(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:

           1. filterlose Zigaretten;

           2. Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass deren Genuss gesundheitlich unbedenklich, oder weniger schädlich sei,

           3. Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe der Jugendlichen richten und insbesondere einen modernen Lebensstil propagieren sollen,

           4. Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse durch Darstellung von Personen, die derartige Erzeugnisse konsumieren oder zu deren Konsum anregen und deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über die Verwendung von Tabak,- verwandten und sonstigen Erzeugnissen,

           5. Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse unter Verwendung von Comics oder Elementen bzw. Merkmalen gemäß § 14,

           6. Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für diese bestimmt sind.

(7) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung, Bereitstellung von Sammelkarten und Zusendung von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.

Beiräte

§ 7. (1) Zur Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere in Angelegenheit der

           1. Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises zu insbesondere Gefährdungspotential, Toxizität, Sucht- und Abhängigkeitspotential,

           2. Beurteilung aller sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen, insbesondere zu grundlegenden Fragen der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse,

           3. Ausarbeitung, Anwendung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zum Schutz vor Nikotinabhängigkeit und Passivexposition,

sind im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Beratungsgremien einzurichten. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gremiums ehrenamtlich aus.

(2) Die Besetzung und die Tätigkeit der Beratungsgremien erfolgt nach einer vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung sowie Regeln über die Unvereinbarkeit zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder der Beratungsgremien sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder müssen frei von Einfluss wirtschaftlicher Interessenvertretung sein.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten bzw. eine Bedienstete seines bzw. ihres Ministeriums mit dem Vorsitz des Beirates zu betrauen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beiräte sowie beigezogene externe Experten bzw. Expertinnen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben – ausgenommen Daten, die öffentlich zugänglich waren oder sind – während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen der Einrichtung von Beiräten durch Verordnung festlegen.

Meldepflichten

§ 8. (1) Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabak-, oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet vermarktet oder in Verkehr bringt, hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Markennamen und Art des Erzeugnisses gegliedert folgende Informationen elektronisch zu melden bzw. folgende Unterlagen (soweit für das Erzeugnis zutreffend) elektronisch bereitzustellen :

           1. alle bei der Herstellung der Tabak-, und verwandten Erzeugnissen verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs,

           2. Emissionswerte, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden,

           3. eine Erklärung, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben,

           4. die verwendeten Verfahren für die Messung von Emissionen,

           5. toxikologische und sonstige Daten, die dem Hersteller bzw. der Herstellerin oder dem Importeur bzw. der Importeurin über diesen Inhaltsstoff ‑ je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form ‑ vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung,

           6. interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen, insbesondere Jugendlicher, und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Verbraucher bzw. Verbraucherinnen, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen,

           7. bei verwandten Erzeugnissen, Informationen über die Art des Verkaufs,

           8. bei elektronischen Zigaretten, Nachfüllbehältern und pflanzlichen Raucherzeugnissen muss die Meldung zusätzlich zu Z 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten

                a. den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,

                b. bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und Nikotinaufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,

                c. eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter,

                d. mit Ausnahme von pflanzlichen Raucherzeugnissen, eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen der §§ 23 bis 25 durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist,

                e. eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird. In der Erklärung muss auch bestätigt werden, dass den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(2) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, wenn es nach Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Informationen unvollständig sind, zusätzliche Angaben zur Vervollständigung verlangen. Auf Verlangen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind vom Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotenzials durchzuführen und vorzulegen. Die Meldepflichtigen haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den §§ 10 und 12 genannten Emissionen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen.

(3) Jedes Tabak-, oder verwandte Erzeugnis ist unter einer eigenen Produktnummer (Product-ID) zu melden.

(4) Die Meldung muss bei elektronischen Zigaretten, Nachfüllbehältern sowie neuartigen Tabakerzeugnissen, mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen, bei Tabakerzeugnissen und anderen verwandten Erzeugnissen vor dem Inverkehrbringen vollständig erfolgen.

(5) Wird die Zusammensetzung eines Tabak-, oder verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur elektronisch vor dem Inverkehrbringen des geänderten Erzeugnisses zu melden.

(6) Wird der Markenname oder die Sortenbezeichnung (Brandname/Subbrandname) eines bereits gemeldeten Tabak-, oder verwandten Erzeugnisses teilweise oder gänzlich verändert, ist es von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur als neues Produkt elektronisch vor dem Inverkehrbringen zu melden. Die Erfassung von Erzeugnissen unterschiedlicher inhaltlicher Zusammensetzung unter demselben Markennahmen bzw. Sortenbezeichnung ist nicht zulässig.

(7) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat jährlich längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres die aktuellen Daten gemäß Abs. 1 und bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art des Erzeugnisses (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres elektronisch zu melden. Die Meldungen der Vorjahre dürfen dabei weder gelöscht noch überschrieben werden.

(8) Werden Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine schriftliche Übernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorgelegt wird. Dies gilt auch für Importeure bzw. Importeurinnen, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers bzw. der Herstellerin für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(9) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbanken eines Dienstleisters bedienen.

(10) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß der Abs. 1 erhaltenen Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

           1. auf seiner Website zu Transparenzzwecken zu veröffentlichen.

           2. für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden.

(11) Tabak-, oder verwandte Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht bzw. in Verkehr belassen werden, wenn sie gemäß Abs. 1 bis 6 und 8

           1. fristgerecht und vollständig in der Datenbank als aktiv aufscheinende Erzeugnisse elektronisch gemeldet worden sind,

           2. eindeutig einem in der Datenbank elektronisch gemeldeten Erzeugnis anhand des Markennamens und der Sortenbezeichnung (Brandname und Subbrandname) zuordenbar sind.

(12) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach Abs. 1 für Tabak-, und verwandte Erzeugnisse übermittelten Daten und Studien, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, diesen zur Verfügung zu stellen.

(13) Vermarkter bzw. Vermarkterinnen sowie Inverkehrbringer bzw. Inverkehrbringerinnen von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen mit Firmensitz in Österreich, haben dem Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH elektronisch folgende Daten bekannt zu geben, soferne eine Meldung nicht bereits nach tabakmonopolrechtlichen Bestimmungen erfolgt ist:

           1. Firmensitz und Anschrift des Unternehmens bzw. Verkaufsstelle(n), an dem diese Produkte in Verkehr gebracht werden,

           2. eine Auflistung aller Produkte aus denen insbesondere der Produktname und die Produktnummer gemäß Abs. 3 bzw. die Registrierungsnummer gemäß § 32 eindeutig zuordenbar hervorgehen muss,

           3. allfällige für den Verkauf ihrer Produkte bestimmte Automaten, über die Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse vertrieben werden sollen, wie auch deren Aufstellungsort zu melden. Verkaufsautomaten müssen über technische Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass ein Verkauf unter 18-Jährige nicht möglich ist.

Erstmals ist die Meldung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In weiterer Folge ist die Meldung jährlich längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres zu aktualisieren.

(14) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen durch Verordnung festzulegen, in welchem Umfang und in welcher Form Daten mit Bezug auf Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse zu übermitteln sind, welche Daten als Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind, und wie diese Daten zu veröffentlichen sind.

Pauschalierte Jahresgebühr

§ 9. (1) Für die Vermarktung von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen im Inland, ist eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten.

(2) Durch die pauschalierte Jahresgebühr werden insbesondere folgende Leistungen abgedeckt:

           1. Maßnahmen der systematischen Marktüberwachung gemäß § 44 Abs. 1, einschließlich Probennahme, Begutachtung Analyse, Untersuchung und Bewertungen von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen,

           2. Risikobewertung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen,

           3. Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung der gemäß § 8 zu übermittelnden Daten.

(3) Von der pauschalierten Jahresgebühr nicht umfasst sind Kosten für

           1. die Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 30,

           2. zusätzliche amtliche Kontrollen und Untersuchungen, die aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich seiner Verordnungen im Rahmen der Marktüberwachung notwendig werden. Diese sind nach tatsächlich notwendigem Aufwand zu verrechnen,

           3. die Registrierung gemäß § 32.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr gemäß Abs. 1 trifft in erster Linie den Hersteller bzw. die Herstellerin. Dieser bzw. diese kann die Verpflichtung durch schriftliche Vereinbarung an den inländischen Importeur bzw. die inländische Importeurin mit Firmenssitz in Österreich überbinden. Entrichtet ein Hersteller bzw. eine Herstellerin, welcher bzw. welche nicht über einen Firmensitz im Inland verfügt, die pauschalierte Jahresgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so geht die Verpflichtung zur Berechnung bzw. Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr, im aushaftenden Ausmaß, mit dem Tag der dem Ablauf der Zahlungsfrist folgt, auch ohne Überbindung auf den inländischen Importeur bzw. die inländische Importeurin über.

(5) Als inländischer Importeur bzw. inländische Importeurin gemäß Abs. 4 gilt wer:

           1. mit Firmensitz im Inland, als Erster bzw. Erste in der kommerziellen Vertriebskette ein Tabak-, verwandtes oder sonstiges Erzeugnis im Inland vermarktet bzw. in Österreich in Verkehr bringt, oder

           2. mit Firmensitz im Inland, Steuern im Inland für das Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnis zu entrichten hat.

(6) Juristische bzw. natürliche Personen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haften für Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 solidarisch.

(7) Grundlage für die Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr bilden für Tabak-, und verwandte Erzeugnisse die gemäß § 8 Abs. 8 bzw. für sonstige Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 11 elektronisch gemeldeten Verkaufsmengendaten des Vorjahres. Die pauschalierte Jahresgebühr ist vom Hersteller bzw. der Herstellerin nach den Gebührensätzen gemäß Abs. 11 selbst zu berechnen und bis längstens 30. Juni des Gebührenjahres zu entrichten.

(8) Wurde die Selbstberechnung gem. Abs. 6 unterlassen oder erscheint diese nicht schlüssig, ist die pauschalierte Jahresgebühr durch das Büro für Tabakkoordination der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festzusetzen. Wird die so festgesetzte pauschalierte Jahresgebühr einschließlich Säumniszuschlag und Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 8 auch nach einmaliger Mahnung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht entrichtet, ist sie durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Bescheid vorzuschreiben. Bescheiden, mit denen pauschalierte Jahresgebühren vorgeschrieben werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Erfolgt die Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des aushaftenden Gebührenbetrages sowie eine Bearbeitungsgebühr zusätzlich zur pauschalierten Jahresgebühr zu entrichten.

(10) Erweist sich eine Forderung als uneinbringlich, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Beträgen bis zu einer Bagatellwertgrenze von 150,-- Euro, von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

(11) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat auf Anfrage verfügbare Daten zur Bestimmung des Importeurs bzw. der Importeurin gemäß Abs. 5 zur Verfügung zu stellen.

(12) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen durch Verordnung die Gebührensätze für eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen des vorangegangen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Marktüberwachungmaßnahmen oder Kontrolltätigkeiten für diese Erzeugnisse angemessen und marktkonform, sowie Bestimmungen für das Verfahren zur Einhebung der Gebühr, festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gebührensätze für die pauschalierte Jahresgebühr sind jährlich zu evaluieren und auf der Website der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu veröffentlichen.

(13) Gebühren gemäß §§ 9 Abs. 1 und 3 Z 2, 31 Abs. 11 und 32 Abs. 12 fließen dem gemäß § 6e GESG in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichtetem Büro für Tabakkoordination zu.

(14) Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse, für die eine pauschalierte Jahresgebühr nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig entrichtet wurde, dürfen nicht vermarktet oder in Verkehr gebracht oder belassen werden.

III. Teil

Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse

1. Hauptstück

Tabakerzeugnisse

Begrenzung des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 10. (1) Im Rauch einer Zigarette dürfen

           1. der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

           2. der Nikotingehalt 1,0 mg und

           3. der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

je Zigarette nicht überschreiten.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, nach Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, nach Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.

(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Messung und Kontrolle des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 11. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß § 44 Abs. 1 oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung, die den Anforderungen der ISO 17025 entspricht, zu überwachen. Keine der Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

(3) Die Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.

§ 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission die etwaig verwendeten Messverfahren für Emissionen, die nicht von § 11 erfasst sind, und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten mitzuteilen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, nach Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Standards für Messverfahren festzulegen.

Inhaltsstoffe

§ 13. (1) Das Inverkehrbringen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.

(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Inhaltsstoffen ist verboten:

           1. Vitamine oder sonstige Inhaltsstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge,

           2. Koffein oder Taurin oder andere Inhaltsstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden,

           3. Inhaltsstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen,

           4. bei Rauchtabakerzeugnissen, Inhaltsstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,

           5. Inhaltsstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften aufweisen,

           6. Inhaltsstoffe, die laut einer nach Abs. 6 erlassenen Verordnung verboten sind, oder deren dort genannten Höchstmengen überschritten werden.

(3) Wenn Inhaltsstoffe in Tabakerzeugnissen in Mengen enthalten sind, welche – gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse – die toxische und suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften eines Tabakerzeugnisses beim Konsum um ein signifikantes oder messbares Maß erhöhen, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auf Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, mit Verordnung ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Tabakerzeugnisse zu verfügen.

(4) Das Inverkehrbringen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und von erhitzten Tabakerzeugnissen, die in einem ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lässt, ist verboten. In Filtern, Papier oder Kapseln von Zigaretten oder Tabak zum Selbstdrehen dürfen weder Nikotin noch Tabak enthalten sein.

(5) Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Abs. 3 zu melden.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, wenn es zum Schutz von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen durch Tabakerzeugnisse erforderlich ist, auf Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, durch Verordnung Höchstmengen und Verbote für

           1. Inhaltsstoffe und

           2. Verunreinigungen

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie festlegen.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.

Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen

§ 13a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder auf Empfehlung eines Beirats gemäß § 7, oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, mit Verordnung verschärfte Meldeverpflichtungen für bestimmte Zusatzstoffe in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen festlegen.

(2) Ist in einer Zigarette oder in Tabak zum Selbstdrehen ein Zusatzstoff der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnung enthalten, ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur verpflichtet, umfassende Studien durchzuführen, bei denen geprüft wird, ob der Zusatzstoff

           1. zur Toxizität oder zum Suchtpotential der betroffenen Erzeugnisse beiträgt und ob dies bewirkt, dass die Toxizität oder das Suchtpotential in einem der betreffenden Erzeugnisse auf signifikante oder messbare Weise erhöht wird,

           2. ein charakteristisches Aroma erzeugt,

           3. das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert oder

           4. zur Bildung von Stoffen führt, die CMR-Eigenschaften haben, um welche Mengen es sich dabei handelt und ob dies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in den betreffenden Erzeugnissen in signifikantem oder messbarem Maße verstärkt werden.

In diesen Studien sind die betreffenden Erzeugnisse unter bestimmungsgemäßer Verwendung insbesondere auf die durch den Verbrennungsprozess verursachten Emissionen zu untersuchen. Weiters sind die Wechselwirkungen des betreffenden Zusatzstoffs mit anderen enthaltenen Inhaltsstoffen zu untersuchen. Es steht den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren frei, wenn sie denselben Zusatzstoff in unterschiedlichen Produkten mit vergleichbarer Produktzusammensetzung verwenden, eine gemeinsame Studie durchzuführen.

(3) Über die Ergebnisse der Studien gemäß Abs. 2 haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder. Importeurinnen bzw. Importeure einen Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung, einen Überblick über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu diesem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung der internen Daten über die Wirkungen des Zusatzstoffs beinhaltet. Diese Berichte sind spätestens 18 Monate nach Aufnahme in die Prioritätenliste gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU der Europäischen Kommission im Original und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Kopie vorzulegen. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können zusätzliche Informationen über den betreffenden Zusatzstoff verlangen, welche dann Bestandteil des Berichts werden müssen.

(4) Die Europäische Kommission sowie das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können verlangen, dass die Berichte gemäß Abs. 3 einer vergleichenden Analyse eines unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, welches von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet wird, insbesondere in Bezug auf ihre Vollständigkeit, ihre Methodik und ihre Schlussfolgerungen, unterzogen werden.

(5) Wenn es bereits einen Bericht über einen Zusatzstoff von einer anderen Herstellerin bzw. einem anderen Hersteller oder einer anderen Importeurin bzw. einem anderen Importeur gibt, sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36 von den Verpflichtungen gemäß der Abs. 2 bis 4 befreit.

(6) Alle Daten und Informationen, sind in elektronischer Form bereitzustellen. Sowohl die Europäische Kommission als auch jeder Mitgliedstaat haben für Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU Zugriff auf diese Daten, wobei die Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Aufmachung, Inhalt, Kennzeichnung und Erscheinungsbild von Tabakerzeugnissen

§ 14. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung von Tabakerzeugnissen einschließlich Hüllen, wie auch das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

           1. das Erzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Erzeugnisses an Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

           2. suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Erzeugnisses oder seiner Emissionen abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

           3. sich auf den Geschmack, Geruch oder sonstige Inhalts-, bzw. Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

           4. einem Lebensmittel oder einem kosmetischen Erzeugnis ähneln,

           5. suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise,

           6. prominente Personen oder Gegenstände (auch in gezeichneter oder karikierter Form) darstellen,

           7. sich auf den Gehalt an Nikotin beziehen,

           8. sich auf Aromastoffe beziehen.

(2) Es ist verboten, Packungsbeilagen, Packungen und Außenverpackungen einschließlich Hüllen zu verwenden, die

           1. den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe, Gewinnspiele, Sammelkarten)

           2. irreführende Angaben enthalten.

(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen sowie die Gesamtaufmachung des Produkts.

Aufmachung und Inhalt der Packungen von Zigaretten und Wasserpfeifentabak

§ 15. (1) Zigarettenpackungen müssen quaderförmig sein. Packungen und Außenverpackungen für Tabak zum Selbstdrehen müssen quader- oder zylinderförmig sein oder die Form eines Beutels haben. Packungen und Außenverpackungen für Wasserpfeifentabak müssen Quader- oder Zylinderform haben.

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen darf nicht weniger als 30 g Tabak enthalten.

(3) Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und darf keine Öffnung haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt; davon ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) bzw. Kappenschachteln mit Deckel. Bei Packungen mit einem Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) und Klappschachtel-Öffnung muss sich das Scharnier des Deckels an der Rückseite der Packung befinden.

Allgemeine Bestimmungen für Tabakerzeugnisse

§ 16. (1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 17 bis 20 in deutscher Sprache zu tragen.

(2) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden.

(3) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände, auch bei der Darbietung der Waren beim Inverkehrbringen, verdeckt oder getrennt werden.

(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können.

(5) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

(6) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keinster Weise verdecken oder trennen.

(7) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des § 19 Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.

(8) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 17 bis 20 sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen, wobei Ausbuchtungen, Ränder oder Lippen – auch des Deckels – unberücksichtigt bleiben. Bei Verwendung eines Aufklebers ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Berechnung der Größe des Warnhinweises, die Fläche der Packung maßgeblich ist, auf der der Warnhinweis anzubringen ist, und nicht die Fläche des Aufklebers.

(9) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher bzw. Verbraucherinnen bestimmt sind, müssen den Bestimmungen der §§ 14 bis 22 entsprechen; dies gilt auch für Verkaufsautomaten

Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen Wasserpfeifentabak und erhitzte Tabakerzeugnisse

§ 17. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen: „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen: „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“

(3) Bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen,Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabakerzeugnissen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.

(4) Bei Packungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak und erhitzte Tabakerzeugnisse in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.

(5) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.

(6) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Die Flächen sind anhand der Abmessungen der Packung nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.

(7) Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.

(8) Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sind

           1. in Helvetica, fett, schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken und der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen,

           2. auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU zu erlassenden Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak und erhitzte Rauchtabakerzeugnisse

§ 18. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak und erhitzten Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

           1. bestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung,

           2. haben die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:

„Rauchfrei Telefon: 0800 810 013 www.rauchfrei.at“

           3. nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,

           4. haben auf beiden Seiten der Packung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis mit dazu passendem Bild zu zeigen,

           5. sind an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung anzubringen und sind in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung auszurichten,

           6. haben im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen aufzuweisen:

               a) mindestens eine Höhe von 44 mm,

               b) mindestens eine Breite von 52 mm.

und sind auf einer ebenen Fläche anzubringen.

(2) Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in den Anlagen der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise in drei Gruppen unterteilt. Jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis hat bei jeder Marke von Tabakerzeugnissen in gleicher Anzahl aufzuscheinen.

(3) Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in drei Gruppen eingeteilt. Jährlich sind aus einer der drei Gruppen, beginnend mit 20. Mai 2016 bis 19. Mai 2017 aus Gruppe 1, 20. Mai 2017 bis 19. Mai 2018 aus Gruppe 2 und vom 20. Mai 2018 bis 19. Mai 2019 aus Gruppe 3 – und dann fortlaufend im Rhythmus Gruppe 1, Gruppe 2, Gruppe 3 wieder jeweils mit 20. Mai beginnend – Bilder auszuwählen, welche bei jeder Marke eines Tabakerzeugnisses in gleicher Anzahl aufzudrucken sind.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Details hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen, wobei den verschiedenen Formen von Verpackungen Rechnung zu tragen ist.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung, Änderungen des Anhanges nach Abs. 1 festzulegen.

Kennzeichnung von Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak

§ 19. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak hat folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen:

           1. einen allgemeinen Warnhinweis gemäß § 17 Abs. 1,

           2. einen textlichen Warnhinweis gemäß dem Anhang,

           3. einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des § 18 Abs. 1 Z 2.

(2) Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.

(3) Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.

(4) Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.

(5) Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(6) Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(7) Ist der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Abs. 1 auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, hat er eine Fläche von mindestens 45 cm2 einzunehmen.

(8) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Abs. 1 hat den Anforderungen des § 17 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.

Kennzeichnung von rauchlosen Tabakerzeugnissen

§ 20. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“ zu tragen.

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Abs. 1 hat den Anforderungen des § 17 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er

           1. auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und

           2. mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.

Rückverfolgbarkeit

§ 21. (1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.

(2) Zum Zweck der Bekämpfung des Handels mit illegalen Tabakerzeugnissen und illegal in die Europäische Union eingeführten Tabakerzeugnissen hat das individuelle Erkennungsmerkmal die Feststellung

           1. des Herstellungstags und -orts,

           2. der Herstellungsstätte,

           3. der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,

           4. der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,

           5. der Produktbeschreibung,

           6. des geplanten Absatzmarktes,

           7. des geplanten Versandwegs,

           8. gegebenenfalls desjenigen bzw. derjenigen, der bzw. die das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,

           9. des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers bzw. der Empfängerin,

        10. der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und

        11. der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle

zu ermöglichen.

(3) Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Abs. 2 Z 1 bis 7, gegebenenfalls auch in Z 8 genannten Informationen.

(4) Die in Abs. 2 Z 9 bis 11 genannten Informationen haben zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.

(5) Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.

(6) Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiell rechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

(7) Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Abs. 8 zu übermitteln.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten als Auftragsverarbeiter Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.

(9) Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnissen vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.

(10) Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.

(11) Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden.

(12) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung

           1. die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,

           2. die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,

           3. die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,

           4. die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und

           5. Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse

festzulegen.

Sicherheitsmerkmal

§ 22. (1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 21 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

2. Hauptstück

Verwandte Erzeugnisse

1. Abschnitt

Elektronische Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehälter

Inverkehrbringen

§ 23. (1) Für elektronische Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehälter gilt, dass

           1. nikotinhältige Liquids nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,

           2. das nikotinhältige Liquid einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen darf,

           3. das Liquid keinen der in § 13 Abs. 2 oder 3 angeführten Inhaltsstoffe enthalten darf,

           4. bei der Herstellung von Liquids nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürfen. Andere Stoffe als die in der Liste gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Inhaltsstoffe dürfen im Liquid nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist,

           5. außer Nikotin zur Herstellung von Liquids nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen,

           6. die elektronischen Zigaretten unter normalen Gebrauchsbedingungen Nikotindosen auf einem gleichmäßigen Niveau abzugeben haben,

           7. elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen,

           8. elektronische Zigaretten über einen Mechanismus zu verfügen haben, der verhindert, dass eine gefüllte elektronische Zigarette unmittelbar verwendet werden kann,

           9. nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigarette eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

                a. der Nachfüllbehälter über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt, oder

                b. der Nachfüllbehälter über ein Andocksystem verfügt, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in die elektronische Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.

        10. Das Mundstück muss so aufgebaut sein, dass es keine scharfen Ecken und Kanten aufweist und muss sicher mit der elektronischen Zigarette verbunden sein, um ein unbeabsichtigtes Ablösen zu verhindern,

        11. sie nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen,

        12. elektronische Zigaretten keine Zusatzfunktionen (z. B. Uhr, elektronische Spiele) enthalten dürfen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann weitere Anforderungen für elektronische Zigaretten, Liquids oder Nachfüllbehälter aufgrund der Vorgaben in den gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakte oder auf Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, durch Verordnung festlegen.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 24. (1) Elektronische Zigaretten, Liquids oder Nachfüllbehälter müssen in einer Packung in Verkehr gebracht werden. Dieser Packung ist ein Beipackzettel in deutscher Sprache mit folgender Gliederung und insbesondere folgenden Informationen beizulegen:

           1. „Gebrauchsanweisung“

                a. mit geeigneten Nachfüllanweisungen und Diagrammen, die beschreiben, welche nachfüllbaren elektronischen Zigaretten mit welchen Nachfüllbehältern beziehungsweise mit welchem Andocksystem kompatibel sind,

                b. bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 ist die Breite des Ausgießers bzw. der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so anzugeben, dass die Verbraucher bzw. Verbraucherinnen feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette miteinander kompatibel sind.

           2. „Aufbewahrungsanweisungen“,

           2. „Gegenanzeigen“,

           3. „Warnungen für spezielle Risikogruppen“,

                a. insbesondere, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucher bzw. Nichtraucherinnen empfohlen wird.

           4. „Angaben über mögliche schädliche Auswirkungen“,

           5. „Angaben über das Suchtpotential“,

           6. „Angaben über die Toxizität“,

           7. „Kontaktangaben“

                a. der Herstellerin bzw. des Hersteller oder der Importeurin bzw. des Importeurs sowie die Kontaktangaben einer juristischen oder natürlichen Kontaktperson in der Europäischen Union.

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern hat

           1. bei nikotinfreien Liquids

                a. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei die Aromen unter dem Begriff “Aroma“ zusammengefasst angegeben werden dürfen, jedoch Inhaltsstoffe, die mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung, auf jeden Fall anzugeben sind,

                b. Angabe zu Allergenen,

                c. die Nummer der Herstellungscharge,

                d. das Mindesthaltbarkeitsdatum, jedenfalls nach Monat und Jahr,

                e. die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Jugendlichen unter 18 gelangen darf,

                f. die elektronische Produkt-ID der Meldung gemäß § 8,

           2. bei nikotinhältigen Liquids zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1

                a. die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und

                b. der Nikotinabgabe pro Dosis

zu enthalten.

(3) Die Angaben gemäß Z 1 und 2 müssen gut lesbar, unablösbar und dauerhaft aufgedruckt und unverwischbar sein.

(4) Die Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern einschließlich Hüllen, der Beipackzettel, sowie die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter selbst, dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 und 3 aufweisen.

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe, Sammelkarten).

§ 25. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern hat bei

           1. nikotinhältigen Erzeugnissen, den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“,

           2. bei nikotinfreien Erzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“

zu enthalten.

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche (der zwei größten, gegenüberliegenden Flächen) der Packung und jeder Außenverpackung aufzudrucken. Bei zylinderförmigen Packungen und Außenverpackungen sind zwei gesundheitsbezogene Warnhinweise (einer auf der Vorder- und einer auf der Rückseite) anzubringen, wobei zwischen den Warnhinweisen auf beiden Seiten ein gleichgroßer Abstand einzuhalten ist. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist mit einem schwarzen, mindestens 1 mm breiten Rahmen, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist, zu umranden.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 16 Abs. 2, 3 und 7, 1. Satz und § 17 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des § 24 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie § 25 entsprechen.

2. Abschnitt

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Inverkehrbringen

§ 26. (1) Das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen mit Inhaltsstoffen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 ist unzulässig.

(2) Bei der Herstellung pflanzlicher Raucherzeugnisse dürfen nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden. Andere Stoffe oder Pflanzenteile, als die in den Bestimmungen zur Meldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Inhaltsstoffe, dürfen im Erzeugnis nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 27. (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse müssen in einer Packung in Verkehr gebracht werden. Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen hat

           1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei der wissenschaftliche Name der Pflanze sowie der verwendete Pflanzenteil anzugeben ist,

           2. die Nummer der Herstellungscharge,

           3. das Mindesthaltbarkeitsdatum, jedenfalls nach Monat und Jahr,

           4. die Empfehlung „Das Erzeugnis darf nicht in die Hände von Jugendlichen unter 18 gelangen.“

           5. die elektronische Produkt-ID der Meldung gemäß § 8,

           6. bei Produkten, die Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung „Cannabis sativa“ gehörenden Pflanzen enthalten, die Angabe der Hanfsorte,

zu enthalten.

(2) Packungen und Außenverpackungen einschließlich Hüllen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 und Abs. 2 und 3 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.

Warnhinweise

§ 28. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ zu enthalten.

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche (der zwei größten, gegenüberliegenden Flächen) der Packung und jeder Außenverpackung aufzudrucken. Bei zylinderförmigen Packungen und Außenverpackungen sind zwei gesundheitsbezogene Warnhinweise (einer auf der Vorder- und einer auf der Rückseite) anzubringen, wobei zwischen den Warnhinweisen auf beiden Seiten ein gleichgroßer Abstand einzuhalten ist. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist mit einem schwarzen, mindestens 1 mm breiten Rahmen, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist, zu umranden.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 16 Abs. 2, 3 und 7, 1. Satz und § 17 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des § 27 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 und § 28 entsprechen.

§ 29. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann weitere Anforderungen für pflanzliche Raucherzeugnisse durch Verordnung festlegen.

3. Abschnitt

Neuartige Tabakerzeugnisse

Inverkehrbringen

§ 30. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen. Welche der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition des Rauchtabakerzeugnisses oder des rauchlosen Tabakerzeugnisses fallen. § 16 Abs. 8 gilt sinngemäß.

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 31. (1) Wird beabsichtigt, ein neuartiges Tabakerzeugnis in Österreich in Verkehr zu bringen, ist dafür vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu beantragen. Für jedes einzelne Erzeugnis ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Konsumgeräte mit denen das neuartige Tabakerzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, sind im Zulassungsverfahren miteinzubeziehen. Die Bewertung des Zulassungsantrages hat auf das Gesamtsystem abzustellen und dabei auch das zur Verwendung vorgesehene Konsumgerät in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Kosten für die Zulassung bzw. für die Änderung der Zulassung hat die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber zu tragen. Der Zulassungswerber bzw. die Zulassungswerberin muss über einen Firmensitz im Inland verfügen oder eine vertretungsbefugte Person mit Sitz im Inland für die Dauer der Vermarktung des Erzeugnisses benennen. Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen ohne Zulassung vermarktet oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, alle notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen in deutscher Sprache und sofern verfügbar zusätzlich auch in englischer Sprache, elektronisch zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Mit dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere folgende Unterlagen bereitzustellen:

           1. eine detaillierte Beschreibung und eine Gebrauchsanweisung des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses und der Konsumgeräte, die zum Konsum des neuartigen Tabakerzeugnisses bestimmt sind,

           2. alle bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihre Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs sowie eine Erklärung, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben,

           3. Informationen zu Emissionen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, gegebenenfalls mit jedem im Antrag miteinbezogenen Konsumgerät,

           4. wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotential und Attraktivität für Verbraucherinnen und Verbraucher des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

           5. verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen,

           6. sonstige sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabak-, bzw. Nikotinkonsum sowie erwartete Verbraucherinnen- bzw. Verbraucherwahrnehmungen,

           7. Gegenüberstellung der Inhaltstoffe, toxikologischer Eigenschaften, gesundheitlicher Auswirkungen und etwaiger Emissionen des neuartigen Tabakerzeugnisses zu einem in der Konsumart bzw. Anwendung vergleichbaren, bereits am Markt verfügbaren Tabakerzeugnisses, inklusive einer Darlegung eines allenfalls reduzierten Risikos bei Konsum des neuartigen Tabakerzeugnisses,

           8. eine ausreichende Anzahl von Produktmustern des zur Zulassung beantragten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie sämtlicher Geräte, die zum Konsum des neuartigen Tabakerzeugnisses bestimmt bzw. erforderlich sind,

           9. eine Erklärung, dass die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und bestimmungsgemäß gebraucht wird,

        10. Angabe des Firmensitzes im Inland bzw. der vertretungsbefugten Person mit Sitz im Inland,

        11. ein Verzeichnis, in dem strukturiert angegeben wird, wo Unterlagen zu einzelnen Produkten aufzufinden sind,

        12. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann erforderlichenfalls zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen verlangen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur fachlichen Beurteilung des Zulassungsantrages beim Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eine unabhängige Bewertungsstelle für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse einzurichten. Werden von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erscheinen diese nicht schlüssig, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung externe Stellen zur Beschaffung der gebotenen Expertise als Grundlage für das weitere Zulassungsverfahren beiziehen. Die hiefür anfallenden Kosten sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber zu tragen und kann von dieser oder diesem zur Bedeckung der Kosten ein Kostenvorschuss eingehoben werden.

(4) Die Zulassung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn nach dem Gutachten der Bewertungsstelle gemäß Abs. 3 sichergestellt ist, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das betroffene neuartige Tabakerzeugnis entsprochen wird und in den Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 keine Hinweise aufzufinden sind, dass das neuartige Tabakerzeugnis nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen jedenfalls weniger bedenklich als ein in der Konsumart bzw. Anwendung vergleichbares Tabakerzeugnis ist. Ein neuartiges Tabakerzeugnis darf erst vermarktet oder in Verkehr gebracht werden, wenn eine rechtskräftige Zulassung vorliegt.

(5) Bei Nichterfüllung der in den Abs. 2, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen.

(6) Im Bescheid, mit dem die Zulassung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls zeitliche Befristungen und solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Schutzzweck dieses Bundesgesetzes gewährleisten sollen.

(7) Wird ein bereits zugelassenes neuartiges Tabakerzeugnis, insbesondere hinsichtlich seiner Inhaltsstoffe, seiner Emissionen und der damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher, seiner Rezeptur, seines Herstellungsprozesses, technischer Eigenschaften von Konsumgeräten, die zu deren Konsum bestimmt bzw. erforderlich sind, oder von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7, derart abgeändert, dass davon die gemäß Abs. 2 bereitgestellten zulassungsgegenständlichen Informationen berührt sind, hat der Zulassungsinhaber bzw. die Zulassungsinhaberin eine Zulassungsänderung zu beantragen. In diesem Fall kann eine Zulassungsänderung im Wege eines verkürzten Zulassungsverfahrens erfolgen. Hiefür sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Unterlagen vorzulegen, die darlegen, dass keine maßgeblichen Änderungen im Vergleich zum zugelassen Produkt bestehen. Wird eine derartige Meldung unterlassen und bestehen entsprechende Anhaltspunkte, dass ein Produkt nicht mehr den im Rahmen der Produktzulassung geprüften bzw. zugelassenen Kriterien entspricht, kann ein amtswegiges Prüfverfahren eingeleitet werden. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Beurteilung dieser Frage ein Gutachten bei der Bewertungsstelle einzuholen. Kommt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu dem Schluss, dass maßgebliche Änderungen vorliegen bzw. das geprüfte Produkt nicht eindeutig identisch mit dem zugelassenen ist, ist die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber schriftlich darüber zu informieren, dass ein neuer Antrag auf Zulassung eines neuartigen Tabakerzeugnisses zu stellen ist.

(8) Die Zulassung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass das betroffene neuartige Tabakerzeugnis den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht mehr entspricht. Der Entscheidung über den Widerruf ist ein entsprechendes Gutachten der Bewertungsstelle zugrunde zu legen.

(9) Wird ein zugelassenes neuartiges Tabakerzeugnis im Inland

           1. nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides vermarktet oder in Verkehr gebracht,

           2. die Vermarktung oder das Inverkehrbringen über einen Zeitraum von 3 Jahren unterbrochen oder

           3. will der Zulassungsinhaber bzw. die Zulassungsinhaberin seine bzw. ihre Zulassung nicht länger aufrecht erhalten,

so erlischt die Zulassung gemäß Abs. 1. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Erlöschen durch Bescheid festzustellen.

(10) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Abs. 2 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(11) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich kostendeckender Gebühren für das Zulassungsverfahren zu erlassen.

(12) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann näheres über die Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zulassungsverfahrens von neuartigen Tabakerzeugnissen durch Verordnung festzulegen.

3. Hauptstück

Sonstige Erzeugnisse

1. Abschnitt

Registrierung

§ 32. (1) Wird beabsichtigt, ein sonstiges Erzeugnis in Österreich zu vermarkten oder in Verkehr zu bringen, ist eine Registrierung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Hersteller bzw. die Herstellerin oder. den inländischen Importeur bzw. die inländische Importeurin im Sinne des § 9 Abs. 5 zu beantragen. Der Registrierungswerber bzw. die Registrierungswerberin muss über einen Firmensitz im Inland verfügen oder eine vertretungsbefugte Person mit Sitz im Inland für die Dauer der Vermarktung benennen. Die Registrierung ist für jedes einzelne Erzeugnis vorzunehmen. Die Registrierung ist direkt beim Büro für Tabakkooridnation der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH digital einzubringen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann vom Registrierungswerber bzw. von der Registrierungswerberin für die Registrierung kostendeckende Gebühren einheben.

(2) Ausgenommen von der Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 sind:

           1. nicht-elektronische Konsumgeräte, die zum Konsum von Tabakerzeugnissen und pflanzlichen Raucherzeugnissen bestimmt sind, und

           2. Zubehör gemäß § 2 Z 38.

(3) Die Registrierungswerberin bzw. der Registrierungswerber gemäß Abs. 1 hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der Registrierung alle notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen in deutscher Sprache elektronisch zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Mit der Registrierung sind insbesondere folgende Unterlagen elektronisch bereitzustellen:

           1. Markenname und Sortenbezeichnung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses ermöglicht, eine detaillierte Beschreibung und eine Gebrauchsanweisung zum betreffenden Erzeugnis und damit in Verbindung stehende Konsumgeräte,

           2. bei nikotinhältigen Erzeugnissen, Tabakersatzerzeugnissen und Aromavermittlern: alle bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihre Mengen in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs sowie eine Erklärung, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes, sowie dessen Funktion und Kategorie erläutert werden,,

           3. bei Erzeugnissen, die als Aerosol konsumiert werden: detaillierte Informationen zu Emissionen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, gegebenenfalls mit jedem in Verbindung stehenden Konsumgerät,

           4. bei nikotinhältigen Erzeugnissen: Informationen über die Gesamtnikotindosis –sowie die Aufnahme pro Dosis bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen, gegebenenfalls mit jedem in Verbindung stehenden Konsumgerät,

           5. bei Konsumgeräten: Informationen über technische Eigenschaften,

           6. bei Konsumgeräten für neuartige Tabakerzeugnisse ist die Geschäftszahl des Zulassungsbescheides des neuartigen Tabakerzeugnisses gemäß § 31 anzugeben,

           7. eine Darstellung der Packung und aller Außenverpackungen, wie sie in Verkehr gebracht werden sollen, inklusive der vorgesehenen Warnhinweise,

           8. eine Erklärung, dass die Registrierungswerberin bzw. der Registrierungswerber die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses trägt, wenn es in Verkehr gebracht und bestimmungsgemäß gebraucht wird, sowie eine Erklärung, dass den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird.

           9. Informationen über die Art des Verkaufs und eine Liste aller Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, an die das Erzeugnis abgegeben wird,

        10. Angabe des Betriebes des Registrierungswerbers bzw. der Registrierungswerberin gemäß § 8 Abs. 13 bzw. bei Registrierungswerbern bzw. Registrierungswerberinnen mit Sitz im Ausland Name und Kontaktangaben der Registrierungswerberin bzw. des Registrierungswerbers und der im Inland vertretungsbefugten Person

(4) Die Registrierung muss mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen vollständig erfolgt sein. Mit der Registrierung ist für jedes Erzeugnis eine Registrierungsnummer von der vom Bundesministerium hiefür benannten Stelle zu vergeben. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen gemäß Abs. 3 eine Bewertungsstelle beim Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH einzurichten. Nach vollständigem Vorliegen der Unterlagen gemäß Abs. 3 und erfolgter Entrichtung der Registrierungsgebühr ist die Registrierung innerhalb von 6 Monaten ab der Registrierung zu bestätigen.

(5) Ein sonstiges Erzeugnis darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn eine Bestätigung der Registrierung von der hiefür benannten Stelle ausgestellt und die dafür zu entrichtende Registrierungsgebühr gemäß Abs. 4 entrichtet wurde.

(6) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, wenn es der Auffassung ist, dass die Informationen gemäß Abs. 3 fehlerhaft oder unvollständig sind, zusätzliche Angaben zur Vervollständigung einfordern. Auf Verlangen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind von der Registrierungswerberin bzw. vom Registrierungswerber oder der Registrierungsinhaberin bzw. dem Registrierungsinhaber gemäß Abs. 1 Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotenzials durchzuführen und vorzulegen, die darlegen, dass den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird.

(7) Wird ein bereits registriertes sonstiges Erzeugnis, insbesondere hinsichtlich seiner Bezeichnung oder seines Markennamens, seiner Inhaltsstoffe, seiner Emissionen, seiner Rezeptur, seines Herstellungsprozesses, technischer Eigenschaften von Konsumgeräten, oder von Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7, derart abgeändert, dass davon die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7 bereitgestellten registrierungsgegenständlichen Informationen berührt oder überholt sind, hat die Registrierungsinhaberin bzw. der Registrierungsinhaber eine neuerliche Registrierung vorzunehmen. Änderungen gemäß Abs. 3 Z 8 bis 10 sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden und bedürfen keiner neuerlichen Registrierung.

(8) Die Registrierung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass das betroffene sonstige Erzeugnis den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht bzw. nicht mehr entspricht. Der Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung bzw. deren Widerruf ist ein Gutachten der Bewertungsstelle zugrunde zu legen.

(9) Bei Nichteinhaltung der in den Abs. 3, 6 und 7 festgelegten Anforderungen ist die Registrierung nicht vorzunehmen bzw. zu widerrufen.

(10) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat eine Liste der sonstigen Erzeugnisse für die eine Registrungsbestätigung gemäß Abs. 4 vorliegt, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

           1. auf seiner Website zu Transparenzzwecken zu veröffentlichen und

           2. für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden.

(11) Der Registrierungsinhaber bzw. die Registrierungsinhaberin hat jährlich längstens bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres des Folgejahres die Verkaufsmengendaten des Vorjahres je registriertem Erzeugnis dem Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH digital zu melden.

(12) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich:

           1. kostendeckender Gebühren für die Registrierung und

           2. der Voraussetzungen der Registrierung sowie des Registrierungsverfahrens

           3. weiterer Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Verpackung, Kennzeichnung und Aufmachung von nikotinhältige Erzeugnissen, Tabakersatzerzeugnissen, Aromavermittlern, Konsumgeräten und Zubehör,

erlassen.

2. Abschnitt

Nikotinhältige Erzeugnisse

Inverkehrbringen

§ 33. (1) Das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Erzeugnissen mit Zusatzstoffen bzw. Inhaltsstoffen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 ist unzulässig. In nikotinhältigen Erzeugnissen dürfen außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Höchstgrenzen für den Nikotingehalt festlegen.

(2) Bei der Herstellung nikotinhältiger Erzeugnisse dürfen nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden. Andere Stoffe, als in der Registrierung gemäß § 32 Abs. 3 genannten Inhaltsstoffe dürfen im Erzeugnis nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist.

(3) Nikotinhältige Erzeugnisse dürfen maximal 16,69 Milligramm pro Gramm Nikotin enthalten.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 34. (1) Nikotinhältige Erzeugnisse müssen in einer quaderförmigen oder zylinderförmigen Packung in Verkehr gebracht werden. Die Packung sowie die Transporthülle müssen über einen kindersicheren Verschluss verfügen. Dieser Packung ist ein Beipackzettel in deutscher Sprache mit folgender Gliederung und insbesondere folgenden Informationen beizulegen:

           1. Gebrauchsanweisung,

                a. insbesondere mit Angaben über Art und Dosis des bestimmungsgemäßen Gebrauchs,

                b. den Hinweisen „Nicht trinken/schlucken“,

           2. Aufbewahrungshinweise

                a. insbesondere mit den Hinweisen „Getrennt von Lebensmitteln aufbewahren“ und „Unzugänglich für Kinder, Jugendliche und Tiere aufbewahren“

           3. Warnhinweise insbesondere

                a. „Nikotin ist eine suchterzeugende und toxische Substanz, insbesondere bei Hautkontakt oder bei Verschlucken“,

                b. „Der Gebrauch durch Nichtraucher bzw. Nichtraucherinnen oder Personen, die in der Regel weder Tabak noch Nikotin konsumieren, wird nicht empfohlen“,

                c. „Das Produkt ist nicht geeignet: für Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, für Personen mit hoher Allergiebereitschaft/Allergien gegen einen der Inhaltsstoffe, Schwangere und stillende Frauen“,

                d. „Dieses Produkt ist kein Nikotinentwöhnungsmittel, nicht mit anderen Produkten verwenden, die Nikotin abgeben (Pflaster, Pillen, Kaugummis etc.),

                e. „Nebenwirkungen und typische Symptome einer akuten Nikotinvergiftung: Mund-, Kehlen-, Nasentrockenheit, Sodbrennen, Unruhe, Schwindel, Kopfschmerzen; Übelkeit, Blässe Durchfall, Schweißausbruch, Speichelfluss, verlangsamter Herzschlag oder Herzrasen; bei sehr starken Vergiftungen: Delirien, Krämpfe, Koma, Herz-Kreislauf-Versagen. Bei Auftreten eines oder mehrerer dieser Symptome beenden Sie sofort die Verwendung des Produktes und suchen ärztliche Hilfe auf.“

           4. Angaben zur Toxizität,

           5. Angaben zum Suchtpotential,

           6. Angaben zu möglichen schädlichen Auswirkungen,

           7. Gegenanzeigen,

           8. Kontaktangaben

                a. des Registrierungsinhabers bzw. der Registrierungsinhaberin

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von nikotinhältigen Erzeugnissen hat

           1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei die Aromen unter dem Begriff „Aroma“ zusammengefasst angegeben werden dürfen, jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,

           2. die Nummer der Herstellungscharge,

           3. die Angabe des Nikotingehalts pro Gramm und pro Einheit,

           4. die Registrierungsnummer gem. § 32 Abs. 4,

zu enthalten,       

(3) Die Packung und jede Außenverpackung einschließlich Hüllen, Beipackzettel sowie das nikotinhältige Erzeugnis selbst, dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 und 3 aufweisen. Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.

Warnhinweise

§ 35. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von nikotinhältigen Erzeugnissen hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Personen, die in der Regel weder Tabak- noch Nikotinerzeugnisse konsumieren empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Das Produkt darf nicht in die Hände von Jugendlichen unter 18 gelangen“, zu enthalten:

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und jede Außenverpackung zu drucken. Das Anbringen der Warnhinweise mittels Etiketten ist verboten. Die vordere und hintere äußere Fläche sind die beiden größten gegenüberliegenden Flächen. Bei zylinderförmigen Packungen ist die halbe Mantelfläche als eine Fläche zu betrachten. Zwischen den Warnhinweisen auf den beiden halben Mantelflächen von zylinderförmigen Packungen ist auf beiden Seiten ein gleich großer Abstand einzuhalten.

(3) Die Informationsbotschaft ist, auf zwei gegenüberliegenden Flächen, auf denen kein gesundheitsbezogener Warnhinweis angebracht ist, aufzudrucken. Zwischen den Informationsbotschaften auf den beiden halben Mantelflächen von zylinderförmigen Packungen ist auf beiden Seiten ein gleich großer Abstand einzuhalten.

(4) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen den Anforderungen des § 16 Abs. 2, 3 und 7, 1. Satz und § 17 Abs. 7 entsprechen. Diese haben mindestens 50 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen und sind mit einem schwarzen, mindestens 1 mm breiten Rahmen, welcher außerhalb der für den Warnhinweis bzw. die Informationsbotschaft vorgesehenen Fläche anzubringen ist, zu umranden.

(5) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des § 34 mit Ausnahme Abs. 2 Z 2 und 4 und § 35 entsprechen.

3. Abschnitt

Tabakersatzerzeugnisse

Inverkehrbringen

§ 36. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakersatzerzeugnissen mit Zusatzstoffen bzw. Inhaltsstoffen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 ist unzulässig. In Tabakersatzerzeugnissen dürfen nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2) Bei der Herstellung von Tabakersatzerzeugnissen dürfen nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden. Andere Stoffe, als in der Registrierung gemäß § 32 Abs. 3 genannten Inhaltsstoffe dürfen im Erzeugnis nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 37. (1) Tabakersatzerzeugnisse müssen in einer quaderförmigen oder zylinderförmigen Packung in Verkehr gebracht werden. Jede Packung und jede Außenverpackung von Tabakersatzerzeugnissen hat

           1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei die Aromen unter dem Begriff „Aroma“ zusammengefasst angegeben werden dürfen, jedoch Inhaltsstoffe, mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung, auf jeden Fall anzugeben sind,

           2. die Nummer der Herstellungscharge,

           3. das Mindesthaltbarkeitsdatum, jedenfalls nach Monat und Jahr,

           4. die Registrierungsnummer gem. § 32 Abs. 4,

zu enthalten.       

(2) Die Packung und jede Außenverpackung einschließlich Hüllen, Packungsbeilagen sowie das Tabakersatzerzeugnis selbst, dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 und 3 aufweisen. Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.

Hinweise

§ 38. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Tabakersatzerzeugnissen hat den Hinweis „Das Produkt darf nicht in die Hände von Jugendlichen unter 18 gelangen“ zu enthalten.

(2) Der Hinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und jeder Außenverpackung zu drucken. Das Anbringen der Hinweise mittels Etiketten ist verboten. Die vordere und hintere äußere Fläche sind die beiden größten gegenüberliegenden Flächen. Bei zylinderförmigen Packungen ist die halbe Mantelfläche als eine Fläche zu betrachten. Zwischen den Hinweisen auf den beiden halben Mantelflächen von zylinderförmigen Packungen ist auf beiden Seiten ein gleich großer Abstand einzuhalten. Der Hinweis ist mit einem schwarzen, mindestens 1 mm breiten Rahmen, welcher außerhalb der für den Hinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist, zu umranden.

(3) Der Hinweis muss den Anforderungen des § 16 Abs. 2, 3 und 7, 1. Satz und § 17 Abs. 7 entsprechen. Er hat mindestens 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucherinnen bzw. Verbaucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des § 37 mit Ausnahme Abs.1 Z 2, bis 4 und § 38 entsprechen.

4. Abschnitt

Aromavermittler

Inverkehrbringen

§ 39. (1) Das Inverkehrbringen von Aromavermittlern mit Zusatzstoffen bzw. Inhaltsstoffen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 ist unzulässig. In Aromavermittlern dürfen nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2) Bei der Herstellung von Aromavermittlern dürfen nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden. Andere Stoffe, als in der Registrierung gemäß § 32 Abs. 3 genannten Inhaltsstoffe dürfen im Erzeugnis nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 40. (1) Aromavermittler müssen in einer quaderförmigen oder zylinderförmigen Packung in Verkehr gebracht werden. Jede Packung und jede Außenverpackung von Aromavermittlern hat

           1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei die Aromen unter dem Begriff „Aroma“ zusammengefasst angegeben werden dürfen, jedoch Inhaltsstoffe, mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung, auf jeden Fall anzugeben sind,

           2. die Nummer der Herstellungscharge,

           3. das Mindesthaltbarkeitsdatum, jedenfalls nach Monat und Jahr,

           4. die Registrierungsnummer gem. § 32 Abs. 4,

zu enthalten.

(2) Die Packung und jede Außenverpackung einschließlich Hüllen, Packungsbeilagen sowie der Aromavermittler selbst, dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 und 3 aufweisen. Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.

Hinweise

§ 41. (1) Die Packung und jede Außenverpackung von Aromavermittlern hat den Hinweis „Dieses Produkt darf nicht mit Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, das Produkt darf nicht in die Hände von Jugendlichen unter 18 gelangen“ zu enthalten.

(2) Der Hinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und jeder Außenverpackung zu drucken. Das Anbringen der Hinweise mittels Etiketten ist verboten. Die vordere und hintere äußere Fläche sind die beiden größten gegenüberliegenden Flächen. Bei zylinderförmigen Packungen ist die halbe Mantelfläche als eine Fläche zu betrachten. Zwischen den Hinweisen auf den beiden halben Mantelflächen von zylinderförmigen Packungen ist auf beiden Seiten ein gleich großer Abstand einzuhalten. Der Hinweis ist mit einem schwarzen, mindestens 1 mm breiten Rahmen, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist, zu umranden.

(3) Der Hinweis muss den Anforderungen des § 16 Abs. 2, 3 und 7, 1. Satz und § 17 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des § 40 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 41 entsprechen.

5. Abschnitt

Konsumgeräte

§ 42. (1) Ein Konsumgerät, das beim Konsum von neuartigen Tabakerzeugnissen verwendet wird, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung eines neuartigen Tabakerzeugnisses gemäß § 31 in Verbindung mit diesem Konsumgerät erfolgt ist.

(2) Konsumgeräte müssen in einer quaderförmigen oder zylinderförmigen Packung in Verkehr gebracht werden. Der Packung ist eine Gebrauchsanweisung beizulegen.

(3) Die Packung und jede Außenverpackung von Konsumgeräten hat

           1. die Nummer der Herstellungscharge,

           2. die Registrierungsnummer gem. § 32 Abs. 4, soferne sie nicht gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 von der Registrierungspflicht ausgenommen sind,

zu enthalten.

(4) Die Packung und jede Außenverpackung einschließlich Hüllen, Packungsbeilagen sowie das Konsumgerät selbst, dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 und 3 aufweisen.

(5) Die Packung und jede Außenverpackung von Konsumgeräten hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis: „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden mitverursachen.“ zu enthalten.

(6) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und jeder Außenverpackung zu drucken. Das Anbringen des gesundheitsbezogenen Warnhinweises mittels Etiketten ist verboten. Die vordere und hintere äußere Fläche sind die beiden größten gegenüberliegenden Flächen. Bei zylinderförmigen Packungen ist die halbe Mantelfläche als eine Fläche zu betrachten. Zwischen den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf den beiden halben Mantelflächen von zylinderförmigen Packungen ist auf beiden Seiten ein gleich großer Abstand einzuhalten. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist mit einem schwarzen, mindestens 1 mm breiten Rahmen, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist, zu umranden.

(7) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 16 Abs. 2, 3 und 7, 1. Satz und § 17 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(8) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 entsprechen.

6. Abschnitt

Zubehör

§ 43. (1) Das Inverkehrbringen von Zubehör, das Geruchs- oder Geschmacksstoffe sowie Inhaltsstoffe gemäß § 13 Abs. 2 und 3 enthält, ist verboten.

(2) Zubehör muss in einer quaderförmigen oder zylinderförmigen Packung in Verkehr gebracht werden. Die Packung und jede Außenverpackung von Zubehör hat die Nummer der Herstellungscharge zu enthalten.

(3) Die Packung und jede Außenverpackung einschließlich Hüllen, Packungsbeilagen sowie das Zubehör selbst dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 und 3 aufweisen.

(4) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.

IV. Teil

Marktüberwachung

§ 44. (1) Die Einhaltung der §§ 6, 8 bis 20, 22 bis 28, 31 Abs. 4 und 32 bis 43 ist durch das bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichtete Büro für Tabakkoordination zu überwachen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften als Kontrollorgane zu betrauen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet Abs. 1, insbesondere bei Verdachtsfällen oder Anzeigen, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Finanz-, Zoll- oder Sicherheitsbehörden sind befugt, jederzeit Kontrollen von Betrieben durchzuführen. Auf deren Ersuchen können verfügbare Organe der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 als Sachverständige beigezogen werden.

(3) Das bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichtete Büro für Tabakkoordination hat bis spätestens 31. Jänner jeden Jahres einen strukturierten Bericht über die von ihr im vorangegaqngenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen, die Art der festgestellten Beanstandungen und Gründe dafür, allfällige vorläufige Sicherstellungen, etwaige Nachkontrollen sowie die von ihr getroffenen Veranlassungen zur Mängelabstellung, veranlasste Anzeigen bzw. getroffenen Veranlassungen bei Gefahr im Verzug dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen.

Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane

§ 45. (1) Die Kontrollorgane sind befugt

           1. Betriebe der Vermarkterinnen bzw. Vermarkter oder Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen im Inland zu besichtigen und dabei alle Räumlichkeiten, Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten, die der Vermarktung dienen,

           2. Produktions- und Vertriebszwecken dienende Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und davon Kopien, Bildaufnahmen oder Ausdrucke anzufertigen oder von der Vermarkterin bzw. dem Vermarkter bzw. der Inverkehrbringerin bzw. dem Inverkehrbringer anfertigen zu lassen,

           3. Bildaufnahmen von Erzeugnissen oder Geschäftsräumlichkeiten zu Beweis- und Dokumentationszwecken anzufertigen,

           4. erforderliche Auskünfte von anwesenden Betriebsangehörigen zu verlangen,

           5. Proben von Tabak- verwandten oder sonstigen Erzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichem Ausmaß einschließlich Werbemittel, Informationen und Verpackungen zu entnehmen.

(2) Die Kontrollen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Geschäfts- oder Betriebszeiten im Regelfall ohne Vorankündigung durchzuführen. Die Kontrollorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(3) Die Kontrollorgane haben einen Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Das Kontrollorgan hat bei jeder Kontrolle eine Niederschrift über die Ergebnisse der Kontrolle einschließlich allfälliger Probennahmen anzufertigen und soweit eine betriebsangehörige Person des kontrollierten Betriebes anwesend ist, dieser eine Ausfertigung auszuhändigen.

(5) Sachverständige des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Personen in Ausbildung zum Kontrollorgan dürfen bei der Kontrolle anwesend sein.

Probenahme und vorläufige Sicherstellung

§ 46. (1) Eine gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 entnommene Probe ist, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei Untersuchung und Begutachtung derselben gefährdet wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen, jeweils zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln.

(2) Ein Teil der Probe ist als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zuzuführen, der andere Teil der Probe verbleibt zu Beweiszwecken als Gegenprobe bei der Vermarkterin bzw. dem Vermarkter. Die Vermarkterin bzw. der Vermarkter oder die Inverkehrbringerin bzw. der Inverkehrbringer kann auf die Ausfolgung der ihr zustehenden Gegenprobe verzichten.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich oder ist keine ausreichende Zahl an Einheiten eines Erzeugnisses vorhanden, so ist die Probe ohne vorherige Teilung oder sind alle für die amtliche Untersuchung erforderlichen Einheiten als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(4) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in der Höhe der Differenz zum Wert von Euro 200,-- zu leisten, sofern der Wert der Probe Euro 200,-- bezogen auf den Einstandspreis des Erzeugnisses – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es aufgrund der Probe zu einer Bestrafung oder einer Verurteilung gekommen oder der Verfall des betreffenden Erzeugnisses ausgesprochen worden ist. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.

(5) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 44 Abs. 1 oder bei der nachfolgenden Probenauswertung festgestellt, dass Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entsprechen, so kann das Kontrollorgan die vorläufige Sicherstellung des beanstandeten Erzeugnisses durchführen. Das sichergestellte Erzeugnis ist grundsätzlich im Betrieb zu belassen. Es ist so zu versiegeln oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dabei ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die gesetzten Maßnahmen, diese Erzeugnisse nicht weiter in Verkehr gelangen können. Die Vermarkterin bzw. der Vermarkter bzw. die Inverkehrbringerin bzw. der Inverkehrbringer ist vom Kontrollorgan nachweislich über die festgestellten Mängel aufzuklären und auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des Erzeugnisses sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. Diese Sicherstellung ist in der Niederschrift gem. § 45 Abs. 4 entsprechend dokumentiert mit auzunehmen.

(6) Das bei der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichtete Büro für Tabakkoordination hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

           1. Feststellungen gemäß Abs. 4 einschließlich Art und Umfang der allenfalls vorgenommenen vorläufigen Sicherstellungsmaßnahmen,

           2. Feststellungen, wonach die Untersuchung der beprobten Erzeugnisse ergeben hat, dass diese den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entsprechen,

           3. sonstige Umstände, die Anlass zur begründeten Annahme geben, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entsprochen wird.

(7) Das Kontrollorgan kann von einer vorläufigen Sicherstellung gemäß Abs. 4 bzw. von einer Anzeige gemäß Abs. 5 Z 1 vorerst absehen, wenn es sich um einen bloß geringfügigen und behebbaren Mangel handelt, welcher allenfalls nicht sofort behoben werden kann, wo aber zu erwarten ist, dass der Mangel vom Vermarkter bzw. der Vermarkterin oder dem Inverkehrbringer bzw. der Inverkehrbringerin zeitnah behoben werden kann bzw. wird. Das Kontrollorgan hat der Vermarkterin bzw. dem Vermarkter bzw. der Inverkehrbringerin bzw. dem Inverkehrbringer in diesem Fall die unverzügliche Mängelbehebung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen und dies in der Niederschrift gem. § 45 Abs. 4 entsprechend festzuhalten. Kommt die Vermarkterin bzw. der Vermarkter oder die Inverkehrbringerin bzw. der Inverkehrbringen der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so hat das Kontrollorgan ohne weitere Nachfristsetzung eine Anzeige gemäß Abs. 5 Z 1 zu veranlassen.

§ 47. Ergibt eine Maßnahme der Marktüberwachung gemäß §§ 44 und 46, dass ein Tabak-, verwandtes- oder sonstiges Erzeugnis den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entspricht und dadurch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, hat, neben einer Anzeige gemäß § 46 Abs. 5 auch eine Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.

Pflichten der Vermarkterinnen bzw. Vermarkter und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer

§ 48. (1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen. Soweit in den in Satz 1 bezeichnete Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsteilnahmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.

(2) Die Verbote der §§ 3 bis 6 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person.

(3) Vermarkterinnen bzw. Vermarkter und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen sind verpflichtet insbesondere

           1. Kontrollen gemäß §§ 44 im Umfang der Befugnisse gemäß § 45 Abs. 1 zu dulden und den behördlichen Organen den Zutritt zu den entsprechenden Geschäftsräumlichkeiten einzuräumen,

           2. eine Probennahme gemäß § 46 zu ermöglichen und zu dulden,

           3. dem Kontrollorgan in Ausübung der Kontrolle und bei Probennahmen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jede Unterstützung zu geben sowie sach- bzw. fachkundige Personen, die mit dem Unternehmen und seinen Erzeugnissen vertraut sind, beizustellen,

           4. die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine oder Rechnungen, ungeachtet ob sich diese auf Schrift- oder Datenträgern befinden, zu ermöglichen und auf Verlangen Abschriften, Kopien oder Ausdrucke unentgeltlich anzufertigen bzw. Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Verfügung stehen, binnen einer vom Kontrollorgan festzusetzenden angemessenen Frist nachzureichen,

           5. dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herkunft, Herstellung, Bearbeitung, Abnehmer bzw. Abnehmerinnne von Erzeugnissen, die Betriebsstrukturen und Lieferketten des Unternehmens, zu erteilen, bzw. diese Informationen binnen einer vom Kontrollorgan festzusetzenden Frist nachzureichen,

           6. Maßnahmen betreffend vorläufige Sicherstellungen gemäß § 46 Abs. 4 zu befolgen.

(4) Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberinnen haben dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit von den anwesenden Betriebsangehörigen erfüllt werden. Den Anordnungen der Kontrollorgane ist dabei unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Jeder Vermarkter bzw. jede Vermarkterin im Inland oder jede Inverkehrbringerin bzw. jeder Inverkehrbringer von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen hat dem Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH auf dessen Verlangen einmal jährlich eine vom Büro für Tabakkoordination zu bestimmende Anzahl von Proben ihrer Erzeugnisse zum Zwecke der behördlichen Kontrolle, zu übersenden. Die §§ 46 Abs. 3 bis 5 und 47 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Die Vermarkterin bzw. der Vermarkter oder Inverkehrbringer bzw. Inverkehrbringerinnen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben ein System zur Erhebung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit einzurichten und zu erhalten. Dem Büro für Tabakkoordination ist uneingeschränkter Zugang zu diesem System zu gewähren.

(7) Hat eine Vermarkterin bzw. ein Vermarkter oder eine Inverkehrbringerin bzw. ein Inverkehrbringer den Grund zur Annahme, dass ein Tabak-, verwandtes oder sonstiges Erzeugnis, das in Verkehr gebracht werden soll oder wurde, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entspricht, so hat diese bzw. dieser unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um das betreffende Erzeugnis in Einklang mit den dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu bringen oder es gegebenenfalls unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30 vom Markt zu nehmen oder von den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern zurückzurufen. Über den Anlassfall und die damit verbundenen Abhilfemaßnahmen ist das Büro für Tabakkoordination zu unterrichten.

(8) Kann eine Vermarkterin bzw. ein Vermarkter oder eine Inverkehrbringerin bzw. ein Inverkehrbringer nach Feststellung gemäß Abs. 5 nicht völlig ausschließen, dass durch ein Erzeugnis eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen bewirkt werden kann, hat sie bzw. er unverzüglich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, das Büro für Tabakkoordination, die zuständigen Behörden in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde bzw. werden soll sowie alle Verkaufsstellen dieses Erzeugnisses zu unterrichten und Einzelheiten über die Risiken für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit, über die ergriffenen Abhilfemaßnahmen sowie über die Ergebnisse dieser Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

(9) Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen haben sich vor Aufnahme eines Erzeugnisses in ihr Warensortiment und danach in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise zu vergewissern, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder einer von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift entsprechen.

§ 49. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit es zur Gewährleistung einer effizienten Marktüberwachung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Kontrollmaßnahmen, Probenahme und über die Mitwirkungspflichten von Vermarkterinnen bzw. Vermarktern oder Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer erlassen.

V. Teil

Beschlagnahme, Verfall, Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, Einfuhr- und Inverkehrbringungsbeschränkungen

Beschlagnahme

§ 50. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund einer Anzeige gemäß § 46 Abs. 5 oder eigener Feststellungen gemäß § 44 Abs. 2 die Beschlagnahme von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einer von der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift nicht entsprechen, auszusprechen und gleichzeitig ein Verfahren gemäß § 61 einzuleiten.

(2) Die beschlagnahmten Erzeugnisse sind grundsätzlich im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der bzw. die über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist nachweislich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(3) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Erzeugnisse steht der Behörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage, dem Gericht zu. Während der Beschlagnahme dürfen Proben des Erzeugnisses nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.

(4) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bzw. der bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er bzw. sie die anordnende Stelle vorher zu verständigen, diese hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Kontroll- bzw. Aufsichtsorgans der bescheiderlassenden Behörde zu treffen.

(5) Wenn die beschlagnahmten Erzeugnisse nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bzw. die bisher Verfügungsberechtigte die anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(6) Ergibt das Ergebnis eines Verfahrens gemäß § 61, dass eine strafbare Handlung nicht vorliegt, ist dem bzw. der bisherigen Verfügungsberechtigten unverzüglich das uneingeschränkte Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Erzeugnis einzuräumen.

Verfall und Kostenersatz

§ 51. Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse, die den Gegenstand einer gemäß § 61 strafbaren Handlung bilden, sind als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären und nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vernichten. Die Kosten für die Vernichtung hat die bzw. der bisher Verfügungsberechtigte zu tragen.

Maßnahmen bei Gefahr in Verzug

§ 52. (1) Stellt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, insbesondere durch eine Anzeige gemäß §§ 47 oder 48 Abs. 6 fest, dass ein Tabak-, verwandtes oder sonstiges Erzeugnis eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt, hat er bzw. sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen sind Einfuhr- und Inverkehrbringungsbeschränkungen gemäß § 53, der behördliche Rückruf oder die Rücknahme von Produkten nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 idgF sowie die Beschlagnahme und der Verfall gemäß §§ 50 und 51.

(2) Das bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichtete Büro für Tabakkoordination hat Feststellungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu Erzeugnissen, die der Richtlinie 2014/40/EU unterliegen, im Wege eines europäischen Schnellwarn- Kommunikations- und Informationssystemes der Europäische Kommission und folglich allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu melden. Werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von der Europäischen Kommission deren Schlussfolgerungen übermittelt, so sind geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.

(3) Ist davon auszugehen, dass ein Erzeugnis gem. Abs. 1 bereits an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher gelangt ist, so hat das Büro für Tabakkoordination unverzüglich nach Bekanntwerden eine Information der Öffentlichkeit über den Qualitätsmangel und die davon ausgehende Gefährdung zu veranlassen und auf der Website der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu veröffentlichen. Von der Vermarkterin bzw. dem Vermarkter oder der Inverkehrbringerin bzw. dem Inverkehrbringer bereits gemäß § 48 Abs. 6 getroffene Maßnahmen sind dabei zu berücksichtigen.

(4) Die Information hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Erzeugnisses,

           2. Angaben über die Vermarkterin bzw. den Vermarkter und, soweit bekannt, über die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer,

           3. den Grund der möglichen Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit,

           4. eine Warnung vor dem Gerbrauch des Erzeugnisses,

           5. Angaben über die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen und

           6. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von der Vermarkterin bzw. dem Vermarkter verursacht worden ist.

Einfuhr- und Inverkehrbringungsbeschränkungen bzw. -verbote

§ 53. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen, zur Hintanhaltung schädlicher Wirkungen im Sinne des § 52 und zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 6, 8 bis 21, 23 bis 28, 31 Abs. 4 und 32 bis 43 durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen, wie auch von Einfuhr- und Inverkehrbringungsverboten zu erlassen, sodass eine weitere Vermarktung der davon betroffenen Erzeugnisse auf dem österreichischen Markt mangels Verkehrsfähigkeit unzulässig ist.

(2) Werden Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse entgegen eines Einfuhrverbotes gemäß Abs. 1 nach Österreich eingeführt, sind diese von der Zollbehörde vorläufig sicherzustellen. Die für den Ort der Sicherstellung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verfahren gemäß § 61 gegen den Empfänger bzw. die Empfängerin im Inland einzuleiten. Die sichergestellten Erzeugnisse sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beschlagnahmen, gegenüber dem Empfänger bzw. der Empfängerin für verfallen zu erklären und nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.

(3) Werden Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse entgegen eines Inverkehrbringungsverbotes gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht, hat die für den Ort des Inverkehrbringens zuständige Bezirksverwaltungsbehörde diese zu beschlagnahmen und ein Verfahren gemäß § 61 gegen den Vermarkter bzw. die Vermarkterin im Inland und den Inverkehrbringer bzw. die Inverkehrbringerin einzuleiten. Die beschlagnahmten Erzeugnisse sind von der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Vermarkter bzw. der Vermarkterin im Inland oder dem Inverkehrbringer bzw. der Inverkehrbringerin für verfallen zu erklären und nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.

VI. Teil

Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Emissionen

Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

§ 54. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

           1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

           2. Verhandlungszwecke,

           3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und

           4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.

(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.

(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.

(6) Rauchverbot gilt auch auf jenen Freiflächen öffentlicher Gebietskörperschaften, die ausschließlich Freizeitaktivitäten von Kindern gewidmet sind (öffentliche Spielplätze). Die Flächen müssen ausschließlich und dauerhaft als solche Freizeitflächen gewidmet, abgegrenzt und gekennzeichnet sein.

(7) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne der §§ 54 bis 58 erstrecken sich auf die Verwendung von Tabak-, und verwandten Erzeugnissen sowie von sonstigen Erzeugnissen, soferne damit Emissionen verbunden sind.

Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

§ 55. (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 54 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 54 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

(3) Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, das Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.

(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von Tabak-, verwandten sowie von sonstigen Erzeugnissen, soferne damit Emissionen verbunden sind.

§ 56. (1) Rauchverbot gilt, unbeschadet § 54 Abs. 4, auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kennzeichnungspflicht

§ 57. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 54 und 55 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

§ 58. (1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen oder Bertreibern öffentlicher und privater Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung gemäß §§ 54, und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 55 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 54, 55 und 57 Sorge zu tragen.

(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

           1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,

           2. in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung gemäß § 54 Abs. 4 nicht geraucht wird,

           3. in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 55, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,

           4. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 57 entsprochen wird.

(3) Der Lenker bzw. die Lenkerin eines Verkehrsmittels gemäß § 56 hat dafür Sorge zu tragen, dass in dem Verkehrsmittel nicht geraucht wird, solange sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

VII. Teil

Mitwirkungspflichten, Strafbestimmungen, Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

§ 59. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Kontrollorganen des bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichteten Büros für Tabakkordination über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 44 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister bzw. Bundesministerinnen Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 56 durch.

§ 60. Ergibt sich im Rahmen der dienstlichen Aufgaben von Aufsichtsorganen gemäß §§ 24ff Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, und von Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der dringende Verdacht, dass offensichtlich trotz Rauchverbots geraucht wird, haben diese Organe den Verdacht den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

2. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 61. (1) Wer

           1. entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 Tabak zum oralen Gebrauch oder Kautabak in Verkehr bringt,

           2. entgegen § 3 Abs. 2 verwandte oder sonstige Erzeugnisse in Verkehr bringt,

           3. als Unternehmer bzw. Unternehmerin gegen das Versandhandelsverbot des § 4 verstößt,

           4. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gem. § 5 verstößt,

           5. entgegen § 6 Werbung oder Sponsoring betreibt,

           6. die Meldepflichten des § 8 nicht oder nicht vollständig erfüllt,

           7. die pauschalierte Jahresgebühr gemäß § 9 nicht in der geforderten Höhe oder gar nicht entrichtet,

           8. entgegen § 9 Abs. 13 Produkte in Verkehr bringt oder belässt,

           9. gegen die Bestimmungen der §§ 10, 13, 23, 26, 33, 36 und 39 hinsichtlich Emissionen und Inhaltsstoffen verstößt,

        10. gegen die Bestimmungen hinsichtlich der Aufmachung und des Erscheinungsbildes gemäß §§ 14 bis 20, 24, 25, 27, 28, 34, 35, 37, 38, 40 bis 43 verstößt,

        11. gegen die Bestimmungen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit (§ 21) oder Sicherheitsmerkmal (§ 22) verstößt,

        12. entgegen §§ 30 und 31 neuartige Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt,

        13. entgegen § 32 die Registrierungspflicht von sonstigen Erzeugnissen nicht oder nicht vollständig erfüllt,

        14. die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 48 unterlässt,

        15. gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Beschlagnahme, Verfall, Produktrückruf, Einfuhr- und Inverkehrbringungsbeschränkungen der §§ 50 bis 53 verstößt

        16. oder sonst Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse entgegen § 3 in Verkehr bringt

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall von mindestens 2.000 Euro bis zu 15.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber oder Bertreiber bzw. Betreiberin öffentlicher und privater Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung oder Lenker bzw. Lenkerin eines Verkehrsmittels gemäß § 58 gegen eine Verpflichtung des § 58 verstößt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer

           1. an einem Ort, an dem gemäß den §§ 54 oder 55 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, sofern der Ort gemäß § 57 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist, oder

           2. als Verbraucher bzw. Verbraucherin gegen das Versandhandelsverbot des § 4 verstößt,

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer als Lenker bzw. Lenkerin eines Verkehrsmittels gemäß § 56 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass in diesem Verkehrsmittel nicht geraucht wird sowie jede Person die in diesem Verkehrsmittel raucht, solange sich im Fahrzeug eine Person befindet die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 300 Euro geahndet werden.

3. Abschnitt

Verweisungen

§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind deren Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer Geltung nicht berührt.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen vom 24. 09.2015, der Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten sowie die delegierte RL (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 zur Änderung der RL 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse, in nationales Recht umgesetzt.

4. Abschnitt

Vollziehung

§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen und des auf diesem Gebiet unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Union ist mit Ausnahme der §§ 4 und 21 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 9 Abs. 11, 17 Abs. 9, 18 Abs. 4 und 5 und 22 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 21 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.

(3) Hinsichtlich der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen.

(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 4 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 56 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut.

Zuständigkeiten

Behörden

§ 64. (1) Zuständige Behörde ist

           1. hinsichtlich der §§ 4 und 21 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich der §§ 5, 50, 51, 54, 55, 57 der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau

           3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzschutzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzes, des Gewerberechts bzw. des Tabakmonopolrechts berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht, gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 2 der Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht, zulässig. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65. (1) Die §§ 21 Abs. 1 bis 11 und 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.

(2) Sonstige Erzeugnisse iSd § 2 Abs. 1 Z 26, die den §§ 32 bis 43 nicht entsprechen, dürfen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(3) Erhitzte Tabakerzeugnisse iSd § 2 Z 7a, die den §§ 13, 17 und 18 nicht entsprechen, dürfen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(4) Verordnungen aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 66. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt

           1. das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995,

           2. die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. II Nr. 424/2008,

mit 31. März 2025 außer Kraft.

(2) Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, erlassen wurden, bleiben weiterhn in Kraft.

Anhang

Liste der textlichen Warnhinweise zu §§ 18 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 1 Z 2

           1. Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen

           2. Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs

           3. Rauchen schädigt Ihre Lunge

           4. Rauchen verursacht Herzanfälle

           5. Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen

           6. Rauchen verstopft Ihre Arterien

           7. Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden

           8. Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch

           9. Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten

        10. Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden

        11. Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern

        12. Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben

        13. Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit

        14. Rauchen bedroht Ihre Potenz

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „4. Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse gemäß TNSG, BGBl. I Nr. xx/2025“

2. Nach § 95 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(20) § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. April.2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 33 lautet:

„(33) Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse (§ 1 TNSG, BGBl. I Nr. xx/2025) ist verboten.“

2. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Regelung des § 33 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplazierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen (§ 1 TNSG, BGBl. I Nr. xx/2025) liegt.“

3. Nach § 69 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(15) Die §§ 33 und 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2025 treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (§ 1 TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte“ durch die Wortfolge „Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse (§ 1 TNSG, BGBl. I Nr. xx/2025)“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (§ 1 TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte“ durch die Wortfolge „von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen (§ 1 TNSG, BGBl. I Nr. xx/2025)“ ersetzt.

3. Nach § 49 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(21) Die §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2025 treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 6e Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Bundesgesetzes zur Regelung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen sowie zum Schutz von Personen vor Emissionen dieser Erzeugnisse und vor Nikotinsucht (Tabak- und Nikotinsucht- Gesetz – TNSG), BGBl. I Nr. xx/2025, wahrzunehmen.“

2. In § 6e Abs. 2 Z 1 bis 5, 10 und 11 wird die Wortfolge „von Tabak- und verwandten Erzeugnissen“ durch die Wortfolge „von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen“ ersetzt.