Entwurf
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG diente primär der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (TPD II).
In Umsetzung der TPD II wurde durch das TNRSG insbesondere
- das Inverkehrbringen die Kennzeichnung und die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse, die mit (bislang klassischen) Tabakerzeugnissen verwandt sind, nämlich elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und Liquids sowie pflanzliche Raucherzeugnisse und neuartige Tabakerzeugnisse (verwandte Erzeugnisse) erstmalig normiert,
- eine Zulassung für neuartige Tabakerzeugnisse eingeführt,
- Bestimmungen über Layout und Aufmachung von Verpackungen, Warnhinweise, Inhalts- und Zusatzstoffe, Messverfahren, Festlegung von Emissionshöchstwerten und Meldepflichten festgelegt,
- ein System der Marktüberwachung eingerichtet und dessen Finanzierung durch pauschalierte Jahresgebühren sichergestellt, sowie
- der grenzüberschreitende Verkauf im Fernabsatz (Versandhandel) geregelt.
Das TNRSG verfolgte dabei vorrangig das Ziel, einen möglichst hohen Schutz für die menschliche Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, auch vor dem Hintergrund der Framework Convention on Tobacco Control (FCTC), sicherzustellen.
Ein weiteres Ziel war die Harmonisierung im Binnenmarkt um etwaige Handelshemmnisse zu vermeiden. Dies erfolgte etwa durch die Gleichstellung von verwandten Erzeugnissen mit klassischen Tabakerzeugnissen in Bezug auf Werbe- und Sponsoringverbote, Versandhandelsbeschränkungen und Verkaufsverbote für Personen unter 18 Jahren.
Nach Inkrafttreten des TNRSG war festzustellen, dass vermehrt neuartige Produktkategorien – vor allem nikotinhältige Produkte mit zumeist hohen Nikotindosen – in den Handel gelangen, die weder Tabak enthalten, noch Liquids sind (sog. Nikotinbeutel, Nikotinpouches etc.). Es handelt sich dabei in der Regel um nicht erhitzte nikotinhältige Produkte mit Trägersubstanzen wie Tee, Zellulose etc. Diese werden hauptsächlich oral konsumiert und geben Nikotin über die Mundschleimhaut an den menschlichen Organismus ab.
Überhaupt liegt der vorherrschende Trend darin, sonstige, (Nasensprays, Pflaster, Zahnstocher), die nicht unter die Definition der Tabakerzeugnisse noch unter die Definition der. verwandten Erzeugnisse des TNRSG zu subsumieren sind – und für die folglich die Schutzbestimmungen des TNRSG nicht anwendbar sind, in Verkehr zu bringen. Auch die TPD II sieht keinerlei Regelungen für derartige Produkte vor.
Solche sonstige nikotinhältige Erzeugnisse werden überdies mit dem (unzutreffenden) Anschein eine „gesündere“ Alternative zu Tabakerzeugnissen darzustellen („Reduced Risk Products“), beworben und vermarktet.
Nach wissenschaftlicher Erkenntnis schwächt die Substanz Nikotin an sich – egal in welcher Verabreichungsform – das Immunsystem, schadet der Lungenentwicklung und steht im Verdacht, das Herz-Kreislauf-System negativ zu beeinflussen. Nikotin verlängert die Lebenszeit von Krebszellen und regt deren Vermehrung und Wanderung an. Es erhöht das Risiko, an Typ-2-Diabetes zu erkranken. Nikotin während der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter stört weiters die Gehirnreifung. Auch ohne Kombination mit Tabak ist Nikotin somit als gesundheitsschädlich zu betrachten. Aus diesem Gesichtspunkt ist weiters der Aspekt der Abhängigkeit maßgeblich, Nikotin hat ein hohes Suchtpotential. Es wirkt auf bestimmte Hirnareale und macht psychisch und körperlich abhängig. Dies gilt unabhängig von der Trägersubstanz. Für die Entwicklung oder Aufrechterhaltung der Sucht spielt es keine Rolle, ob Nikotin in Form einer Zigarette, einer E-Zigarette oder in Form eines sonstigen Nikotinerzeugnissen (Nikotinbeutel etc.) konsumiert wird. Auch werden zunehmend Produkte (etwa Mentholplättchen, Mentholkugeln) vermarktet die Tabakerzeugnissen, insbesondere Zigaretten, in Umgehung der Bestimmungen der TPD II bzw. des TNRSG ein charakteristisches Aroma verleihen sollen. Eine weitere Produktpalette umfasst Erzeugnisse, die weder Nikotin noch Tabak enthalten aber in ihrer Darreichungsform so konsumiert werden wie Tabak- und verwandte Erzeugnisse um so insbesondere Jugendliche dazu zu verleiten nachfolgend reale Tabak,- oder Nikotinerzeugnisse zu konsumieren.
Es ist daher aus gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründen dringend geboten, derartige Erzeugnisse, aber auch Erzeugnisse die zwar kein Nikotin enthalten, aber gleich wie Tabak- oder verwandte Erzeugnisse konsumiert werden und damit potentielle Einstiegsmittel für einen nachfolgenden Konsum nikotinhältiger Produkte darstellen, in gleichem Maße wie Tabak- und verwandte Erzeugnisse zu regeln und damit einem gleichartigen umfassenden Schutzniveau zu unterwerfen.
Obwohl viele der derzeit geltenden Bestimmungen des TNRSG weiterhin aufrecht bleiben, soll keine Novellierung des TNRSG erfolgen, sondern eine Neufassung und Umbenennung des Gesetzes in Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz - TNSG erfolgen, dies deswegen um auch der Kategorie der neuen nikotinhältigen Produkte ohne Tabakzusatz in der Bezeichnung des Gesetzes hinreichend Rechnung zu tragen . Primär soll damit eine übersichtlichere Gliederung und damit verbundene bessere Lesbarkeit für alle Normunterworfenen und Vollzugsorgane erzielt werden. Die Umbenennung des Gesetzes soll dem Umstand Rechnung tragen, dass nunmehr gegenüber Tabakerzeugnissen weitere – vorrangig nikotinhältige – Erzeugnisse – erstmals einer gesetzlichen Regelung unterzogen werden und auch der gesundheitspolitischen Dimension der Nikotinprävention Rechnung getragen wird.
Daneben wird der Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten, der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen vom 24. 09.2015 sowie die delegierte RL (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 zur Änderung der RL 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse, in nationales Recht umgesetzt.
Mit der delegierten Richtlinie werden bestimmte Ausnahmen vom Verbot des charakteristischen Aromas und des Verbots von Aromastoffen in Bestandteilen für erhitzte Tabakerzeugnisse zurückgenommen. Zudem wird der Begriff des erhitzen Tabakerzeugnissesdefiniert. Das bisherige Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma wird auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, müssen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise und eine Informationsbotschaft tragen. Diese Vorschriften sind in nationales Recht umzusetzen.
Auf diese neuen Regelungen wird im besonderen Teil der Erläuterungen näher eingegangen.
Daneben sollen zur leichteren Lesbarkeit des Gesetzes die bisherigen mehrfachen Verweisungsketten des TNRSG sowie negative Umschreibungen durch präzisere Formulierungen und durch Zusammenfassungen einheitlicher Bestimmungen, ersetzt werden, wie auch bestehende Unklarheiten im bisherigen Vollzug des TNRSG bereinigt werden.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939 („Gesundheitswesen“).
Besonderer Teil
I. Teil (Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen)
Zu § 1 (Ziel, Geltungsbereich)
Es werden jene Personengruppen definiert, denen durch dieses Bundesgesetz ein möglichst hohes Schutzniveau vor Auswirkungen jener Produkten, die diesem Gesetz unterworfen sind einerseits, als auch von Auswirkungen von Nikotinsucht andererseits, gewährleistet werden soll.
Abs. 2 nimmt bestimmte Rechtsmaterien vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aus.
Abs. 3 soll ermöglichen, dass von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern legal im Ausland auf Basis der dort geltenden Bestimmungen erworbene Produkte für den ausschließlichen Eigengebrauch in Österreich konsumiert werden dürfen, auch wenn diese Erzeugnisse nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen sollten (etwa wegen fehlender deutscher Warnhinweise etc.).
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Es sollen die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe definiert werden, die für das Verständnis und die Anwendbarkeit notwendig sind und sich nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergeben.
Im Wesentlichen werden die Begriffsbestimmungen des TNRSG inhaltlich übernommen, in wenigen Fällen erfolgte eine Klarstellung von Begriffen, die sich in der bisherigen Vollzugspraxis als zu wenig deutlich erwiesen haben und es wurden die sonstigen Erzeugnisse in den Begriffsbestimmungen berücksichtigt.
§ 2 Z 2 bezieht Produkte als „Aromavermittler“ in das Regelungsregime des TNSG ein, die neben Tabak-,verwandten oder sonstigen Erzeugnissen gesondert vermarktet werden und diesen Erzeugnissen ein Aroma verleihen.
In § 2 Z 6 wurde der Begriff Dampf (Nebel) durch den aussagekräftigeren Begriff „Aerosol“ ersetzt.
Mit einer elektronischer Zigarette wird ein Liquid erhitzt und so ein Aerosol erzeugt.
Der Ausdruck „Aerosol“ umfasst allgemein Gemische aus Feststoffen und Gasen bzw. aus Flüssigkeiten und Gasen. Aerosol ist der wissenschaftliche Überbegriff u.a. für Dampf und Nebel und beschreibt die Emissionen einer elektronischen Zigarette zutreffender.
In § 2 Z 7a erfolgt im Hinblick auf die Umsetzung der delgierten Richtlinie 2022/211 eine Definition des erhitzten Tabakerzeugnisses .
§ 2 Z 8 definiert nunmehr der Begriff des Herstellers bzw. der Herstellerin näher. Hersteller ist, wer ein konkretes für das Inverhringen an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bestimmte Produkt herstellt, bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.
§ 2 Z 11 stellt sicher dass vom Begriff des Inverkehrbringens sowohl alle Abgabenstellen an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher sowie alle Teilnehmer im Wirtschaftskreislauf, welche Produkte zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgeben, erfasst sind.
Mit § 2 Z 14 werden alle Geräte die zum Konsum von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen dienen, mit Ausnahme der unter § 2 Z 6 gesondert definierten elektronischen Zigarette, in das Regime des TNSG einbezogen.
Die Definition des § 2 Z 15 wurde dahingehend konkretisiert, dass unter Liquid auch solche Produkte (z. B. Basisflüssigkeiten, Aromen und Farbstoffe etc.) zu subsumieren sind, die dazu bestimmt sind, vom Konsumenten bzw. der Konsumentin selbst zu einem gebrauchsfertigen Liquid gemischt zu werden.
§ 2 Z 18 übernimmt die Begriffsdefinition der TPD II. Von diesem Begriff sind sowohl synthetisches Nikotin als auch Nikotinsalze umfasst.
Auf Grund der suchterzeugenden und toxischen Wirkung von Nikotin sollten im Sinne des Gesundheits- und Verbraucherschutzes alle in § 2 Z 19 definierten Formen nikotinhältiger Erzeugnisse gesetzlich geregelt werden.
In § 2 Z 21 sollen vom Packungsbegriff Hüllen, die lediglich eine Schutzfunktion ausüben, ausgenommen sein. Für manche Erzeugnisse ist beim Inverkehrbringen eine Schutzhülle erforderlich, wie z. B. bei Wasserpfeifentabak oder Pods für elektronische Zigaretten. Diese Hüllen stellen nur eine Schutzfunktion dar, daher sind auf diesen Hüllen keine verpflichtenden Kennzeichungsangaben erforderlich. Jene Elemente und Merkmale, deren Anbringung auf der Packung verboten sind, sind auch auf Hüllen nicht zulässig.
In § 2 Z 22 soll der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen werden, dass der Lebensrealität entsprechend, getrocknete Hanfblüten bestimmungsgemäß, wenn auch nicht ausschließlich geraucht werden (etwa als Joints, mittels Bongs, wie Tabak zum Selbstdrehen), und somit als pflanzliche Raucherzeugnisse gelten. Der Erläuterung zu § 2 Z 23 folgend, ist die Inhalation für die Einstufung als Raucherzeugnis entscheidend.
Zu § 2 Z 23: Es besteht derzeit keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verbrennungsprozess“ in Bezug auf Tabak-, und verwandte Erzeugnisse, da die wissenschaftlichen Meinungen diesbezüglich divergieren. Im Sinne dieses Gesetzes ist unter „Verbrennungsprozess“ jede Erwärmung von Tabak zu verstehen, die dazu führt, dass ein Aerosol gebildet wird, welches inhaliert werden kann. Auf Grund einer erleichterten Aufnahme von Stoffen durch Inhalation im Vergleich zu anderen Aufnahmewegen (z. B. oral, über Schleimhäute oder die Haut) ist der Konsum von Tabakerzeugnissen durch Inhalation toxikologisch als besonders risikobehaftet zu betrachten.
§ 2 Z 26 fasst zwecks besserer Lesbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen, nikotinhältige Erzeugnisse, Tabakersatzersatzerzeugnisse, Konsumgeräte, Aromavermittler und Zubehör unter den Überbegriff „sonstige Erzeugnisse“ zusammen.
Bereits am Markt befindliche Produkte (z. B. Shishasteine – Steine, die mit Duftstoffen versetzt werden und zum Gebrauch in der Wasserpfeife bestimmt sind, nikotinfreie Erzeugisse zum oralen/nasalen Gebrauch, die wie Tabak-, oder verwandte Erzeugnisse konsumierte werden, etwa koffeinhältige/aromatisierte Pulver zum Schnupfen etc.), die derzeit materiell rechtlich nicht hinreichend geregelt sind, aber auf Grund ihrer analogen Anwendung als Einstiegsprodukte für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu bewerten sind, werden nunmehr gemäß § 2 Z 28 als Tabakersatzerzeugnisse in den Regelungsbereich des TNSG einbezogen. Requisiten, die bei künstlerischen Aufführungen Tabak- oder verwandte Erzeugnisse bloß imitieren sollen, aber selbst nicht konsumiert werden, gelten nicht als Tabakersatzerzeugnisse.
§ 2 Z 32 präzisiert den Begriff des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin, § 2 Z 33 jenen des Vermarktens und § 2 Z 38 den Zubehörbegriff näher. Unter Vermarktung ist der gesamte kommerzielle Prozess von der Herstellung bis hin zum Inverkehrbringen zu verstehen.
II. Teil (Übergeordnete Bestimmungen)
Die Bestimmungen des II. Teiles finden grundsätzlich gleichermaßen auf Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse Anwendung.
Zu § 3 (Verbot des Inverkehrbringens):
§ 3 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 2 TNRSG und passt die Inverkehrbringungsverbote des § 3 Abs. 1 Z 1 auf die nunmehrige Struktur des TNSG an.
Abs. 2 soll in Anbetracht des mit dem Konsum verbundenen potentiellen Risikos sicherstellen, dass verwandte und sonstige Erzeugnisse nur über entsprechend qualifizierte und auf diese Produkte spezialisierte fachkundige Verkaufsstellen in Verkehr gebracht werden sollen, die überdies einer Registrierungsverpflichtung gem. § 8 Abs. 11 unterliegen. Unter qualifizierte und fachkundige Verkaufsstellen sind jene Unternehmen zu verstehen, deren überwiegender Geschäftszweck der Vertrieb derartiger Produkte ist.
Zu § 4 (Verbot des Versandhandels):
§ 4 (ehemals § 2a TNRSG) verbietet den Versandhandel von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen nach Österreich an Verbraucher bzw. Verbraucherinnen, ungeachtet, ob die Versendung innerhalb von Österreich aus EU-Staaten oder aus Drittstaaten erfolgt und legt den Täterkreis wie auch das anzuwendende Verfahren fest.
Zu § 5 (Verbot des Verkaufs an Jugendliche):
§ 5 (ehemals § 2a letzter Satz TNRSG) erweitert das Verkaufsverbot an unter 18-jährige um den Bereich der sonstigen Erzeugnisse. Das Verkaufsverbot erstreckt sich auch auf den Vertrieb im Wege von Verkaufsautomaten. Sichergestellt werden muss durch geeignete Jugenschutzvorkehrungen, dass ein Verkauf an unter 18-jährige auch durch Automaten ohne jedwede technische Jugenschutzvorkehrungen (Altersüberprüfungssysteme) nicht erfolgen kann.
Zu § 6 (Werbung und Sponsoring):
§ 6 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 11 TNRSG, erweitert umfassend auch das Werbeverbot für alle sonstigen Erzeugnisse und bezieht Werbung in elektronischen und sozialen Medien in das Verbot mit ein. Unter Werbung iSd. § 6 Abs. 1 ist auch jegliche Werbebotschaft auf Verkaufsautomaten zu verstehen.
Werbung in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel gemäß Abs. 4 Z 4 bleibt unter Verwendung der Warnhinweise gemäß Abs. 5 weiterhin zulässig. Im Sinne der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes ist nunmehr auch bei tabakfreien nikotinhältigen Erzeugnissen auf die suchterzeugende Wirkung des Konsums dieser Erzeugnisse hinzuweisen.
Unter spezialisiertem Fachhandel sind jene Unternehmen zu verstehen deren überwiegender Geschäftszweck das Inverkehrbringen von Tabak,- verwandten und sonstigen Erzeugnissen ist.
Abs. 6 Z 3 verbietet jedenfalls Werbung, die sich primär an die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen richtet, weil sich diese von den in Rede stehenden innovativen, trendigen und attrraktiven Lifestyleprodukten besonders angesprochen fühlt und sich mit diesen innovativen und durch ihre trendige und attraktive Aufmachung dieser Lifestyleprodukte vorwiegend an die Zielgruppe der Jugendlichen richtet.
Zu § 7 (Beiräte):
§ 7 (ehemals § 8b Abs. 9 TNRSG) legt fest, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, insbesondere zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen, zu grundlegenden Fragen der Beurteilung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen und zu Maßnahmen zu Schutz von Menschen vor Nikotinabhängigkeit, wissenschaftliche Beiräte zu seiner Beratung einrichten kann. Die Notwendigkeit derartiger Beratungsgremien ergibt sich daraus, dass viele neue Produkte, insbesondere neuartige Tabakerzeugnisse und nikotinhältige Erzeugnisse erst seit kurzer Zeit in Verkehr stehen, ohne, dass langfristige Untersuchungen oder Studien hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit darüber vorliegen. Die Beratungsgremien sollen diesbezüglich in regelmäßigen Abständen mit aktuellen Fragen zu diesen Themen befasst werden.
Die Abs. 2 bis 5 regeln die Einrichtung der Beiräte, ihre Beschlussfassung, die Geschäftsordnung sowie die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Nähere Bestimmungen sind gemäß Abs. 6 durch Verordnung festzulegen.
Zu § 8 (Meldepflichten):
§ 8 fasst die bisherigen Meldepflichten der §§ 8, 8c und 10b Abs. 2 bis 6 TNRSG in einer Bestimmung zusammen.
Jedes Tabak- oder verwandte Erzeugnis ist unter einer eigenen eindeutigen Produktnummer (derzeit über das elektronische Meldeportal „European Common Entry Gate“ als Dienstleister gemäß Abs. 9) so einzumelden, dass dieses bei Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß §§ 44 ff eindeutig zugeordnet werden kann.
Die Meldung hat gemäß Abs. 4 bei neuartigen Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten, und Nachfüllbehältern mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen, bei Tabakerzeugnissen und den übrigen verwandten Erzeugnissen vor dem Inverkehrbringen (erstmalig) zu erfolgen. In weiterer Folge müssen die Meldungen in den in Abs. 7 genannten Zeitabständen aktualisiert werden.
Die Meldepflicht trifft grundsätzlich die Herstellerin bzw. den Hersteller, dieser bzw. diese kann seine bzw. ihre Verpflichtung durch schriftliche Vereinbarung an den Importeur bzw. die Importeurin abtreten, sollten weder Hersteller noch Importeur ihre Verpflichtung wahrnehmen, geht sie mit Ablauf der in Abs. 7 genannten Frist auf die in § 9 Abs. 5 genannten Personen mit Sitz im Inland über.
Inverkehrbringer bzw. Inverkehrbringerinnen von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen trifft infolge Ihrer Verpflichtungen gemäß § 48 die Pflicht bei Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß §§ 44 ff nachzuweisen, dass die von ihnen vertriebenen Erzeugnisse ordnungsgemäß und vollständig gemeldet wurden.
Vermarkter bzw. Vermarkterinnen mit Firmensitz in Österreich sowie Inverkehrbringer bzw. Inverkehrbringerinnen von verwandten oder sonstigen Erzeugnissen haben jeweils ihren Firmensitz und vertriebene Erzeugnisse sowie alläffige Verkaufautomaten, die mit technischen Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung des Verkaufsverbotes an unter 18-jährige, dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein müssen, gemäß Abs. 13 elektronisch über ein vom Büro für Tabakkoordination geführtes Meldeportal bekannt zu geben, soferne nicht ebereits eine Meldung nach tabakmonopolrechtlichen Bestimmungen erfolgt ist. Ausgenommen von der Meldepflicht von Verkaufsautomaten sind jene Automaten, die nach den tabakmonopolrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden sind. Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Behörde im Falle von gesundheitsschädlichen Produkten Kenntnis vom gennauen Vertriebsort erlangt und diese unverzüglich aus dem Verkehr ziehen kann.
Während für Tabakerzeugnisse und neuartige Tabakerzeugnisse derartige Daten an die Österreichische Monopolverwaltung GmbH bekannt zu geben sind, ist bislang eine solche Meldung für elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter, pflanzliche- und sonstige Erzeugnisse nicht vorgesehen.
Die Kenntnis des Firmensitzes dieser Unternehmen und ihrer Produktpalette ist für die Marktüberwachung gemäß § 44 ff und für Maßnahmen gemäß § 52 jedoch zwingend erforderlich.
Abs. 14 ermächtigt den bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gessundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung festzulegen in welchem Umfang und in welcher Form Daten mit Bezug auf Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse zu übermitteln sind, welche Daten als Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind, und wie diese Daten zu veröffentlichen sind.
Zu § 9 (Pauschalierte Jahresgebühr):
§ 9 präzisiert den bisherigen § 9 Abs. 9 und 10 TNRSG indem durch Abs. 2 und 3 festgelegt wird für welche Leistungen pauschalierte Jahresgebühren zu entrichten sind und welche Leistungen nicht von der Jahresgebühr umfasst sind.
Hersteller bzw. Herstellerinnen haben für die Vermarktung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen im Inland eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten.
Die Gebührentarife werden in einer Verordnung gemäß Abs. 11 (derzeit Tabakgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 43/2017) festgelegt.
Die Pflicht zur Gebührenentrichtung trifft zuallererst die Herstellerin bzw. den Hersteller, diese bzw. dieser kann seine bzw. ihre Verpflichtung durch schriftliche Vereinbarung an den österreichischen Importeur bzw. die Importeurin abtreten. Sollte der Hersteller seine Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresgebühr nicht wahrnehmen, geht sie mit Ablauf der in Abs. 6 genannten Frist auf die in § 9 Abs. 5 genannten Personen mit Sitz im Inland, sohin auf Groß- oder Zwischenhändler, jedenfalls aber letzendlich auch an den Geschäfts- oder Verkaufsstelleninhaber, an dem das Produkt zum Verkauf gelangt, im Ausmaß des jeweils auf seine Verkaufsmenge anfallenden Gebührenanteils, über.
Tabak-, verwandte und sonstige Erzeugnisse werden überwiegen durch Hersteller bzw. Herstellerinnen mit Sitz im Ausland hergestellt bzw. vermarktet.
Artikel 2 Z 39 der TPD II definiert „Importeur“ als Eigentümer von Erzeugnissen die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse oder die verwandten Erzeugnisse hat, die in das Gebiet der Union gelangt sind. Somit ist nicht gesichert, dass Gebührenforderungen von Unternehmen seien es Hersteller oder Importeure, mit Sitz im Ausland vollstreckt werden können. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit durch Abs. 5 einen Adressatenkreis in der Vertriebskette mit Sitz im Inland als Zahlungsverpflichtete zu definieren, der letztlich die Vollstreckung aushaftender Gebührenforderungen im Inland sicherstellt.
Inverkehrbringer bzw. Inverkehrbringerinnen von Tabak-, verwandten oder sonstigen Erzeugnissen trifft infolge Ihrer Verpflichtungen gemäß § 48 die Pflicht bei Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß §§ 44 ff nachzuweisen, dass für die von ihnen vertriebenen Erzeugnisse Gebühren rechtzeitig und vollständig entrichtet wurden.
Die Abs. 6 bis 8 regeln die Gebührenberechnung und das Verfahren, nähere Regelungen enthält die Tabakgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 43/2017.
Abs. 9 sieht aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine Bagatellwertgrenze vor, bei der bei zu erwarteter Uneinbringlichkeit der Forderung von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden kann.
Die Gebühren gemäß Abs. 1 fließen unmittelbar dem für die Marktüberwachung gemäß §§ 44 ff zuständigen Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zwecks Bedeckung des dortigen Kontroll,- Begutachtungs,- und Analyseaufwandes gemäß Abs. 2, zu und dürfen ausschließlich für Zwecke der Marktüberwachung von Produkten, die diesem Gesetz unterliegen, verwendet werden.
Zu §§ 10 bis 22 (Tabakerzeugnisse):
Die §§ 10 (ehemals § 4 TNRSG), 11 (ehemals § 4b TNRSG), 12 (ehemals § 4c TNRSG), 13 (ehemals 8b TNRSG), 13a (ehemals 8a TNRSG), 14 (ehemals 5d TNRSG), 15 (ehemals 5e TNRSG), 16 (ehemals § 6 TNRSG), 17 (ehemals § 5 TNRSG), 18 (ehemals 5a TNRSG), 19 (ehemals § 5b TNRSG), 20 (ehemals § 5c TNRSG), 21 (ehemals § 7 TNRSG) und 22 (ehemals § 7a TNRSG) bleiben im Wesentlichen unverändert.
Es erfolgt eine neue Gliederung, die eine bessere Übersichtlichkeit bieten soll, ebenso wurden Verweisungsketten und negative Umschreibungen bereinigt und im Interesse besserer Verständlichkeit sprachliche Umformulierungen vorgenommen.
In den §§ 10 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 6 wurde für Maßnahmen, die durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen sind, die vorherige Befassung und Empfehlung eines Beirates gemäß § 7 vorgesehen.
§ 13 Abs. 1 und 4 erweitern das Verbot charakteristischer Aromen und das Verbot von Aromastoffen in Bestandteilen, entsprechend der delegierten RL 2022/2100, auf erhitzte Tabakerzeugnisse, ungeachtet ob diese als rauchlose Tabakerzeugnisse oder als Rauchtabakerzeugnisse einzustufen sind..
§ 13 Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 8b Abs. 2 TNRSG, und regelt welche Inhaltstoffe in Tabakerzeugnissen nicht enthalten sein dürfen. Der Begriff Inhaltsstoffe umfasst gemäß § 2 Z 10 auch Zusatzstoffe.
§ 13 Abs. 2 Z 4 wurde dem Art. 7 Abs. 6 lit. d der Richtlinie 2014/40/EU angepasst.
§ 13 Abs. 6 sieht eine Verordungsermächtigung zur Festlegung von Höchstgrenzen für Verunreinigungen sowie Beschränkungen für Inhaltsstoffe, jeweils unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik, und nach Empfehlung eines Beirates gemäß § 7, vor.
In den §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 3 bis 5 wurden Bestimmungen für die Kennzeichnung von Wasserpfeifentabak, aufgenommen.
§ 16 Abs. 8 entspricht Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU.
In den §§ 17 und 18 werden erhitzte Rauchtabakerzeugnisse hinsichtlich ihrer Kennzeichnung mit Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak gleichgestellt.
Mit § 17 Abs. 5 und Abs. 6 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 umgesetzt.
Zu §§ 23 bis 25 (Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter)
Zu § 23
§ 23 Abs. 1 Z 1 bis 7 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10b Abs. 7 TNRSG.
Z 7 berücksichtigt die Norm ONR CEN/TS 17287 betreffend scharfkantige Teile am Mundstück, Abgabe von schädlichen Stoffen aus dem Mundstück.
Durch Abs. 1 Z 8 werden Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten umgesetzt.
Z 11 etabliert Qualitätsstandards.
Durch Z 12 soll die Attraktivität derartiger Produkte für Kinder und Jugendliche gemindert werden.
§ 23 Abs. 2 ermächtigt den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nähere Bestimmungen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter durch Verordnung festzulegen.
Zu § 24
Abs. 1 übernimmt einerseits die bisherigen Bestimmungen des § 10 c Abs. 1 TNRSG und setzt darüber hinaus Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten in nationales Recht um. Abs. 1 regelt weiters den Inhalt der Angaben, die auf dem vorgeschriebenen Beipackzettel zwingend enthalten sein müssen, zwecks besserer Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit sollen Formgebote bei der Gestaltung des Beipackzettels zur Anwendung kommen.
Abs. 2 übernimmt und präzisiert die bisherigen Bestimmungen des § 10c Abs. 2 TNRSG.
Gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. b, sublit. i der Richtlinie 2014/40/EU hat die Packung und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern eine Liste sämtlicher der Inhaltsstoffe aufzuweisen. Da Aromen aus verschiedenen Aromastoffen, Trägerstoffen und Zusatzstoffen bestehen können, wird in Abs. 2 Z 1 lit. a die Möglichkeit eingeräumt, diese Stoffe unter dem Überbegriff „Aroma“ zusammengefasst anzugeben.
Art. 6 Abs. 2 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 vom 24. November 2015, zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sieht vor, dass Inhaltsstoffe, die in Mengen von über 0,1 % in der fertigen Formulierung enthalten sind, nicht der Vertraulichkeit unterliegen. Daher sind gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a auch Stoffe, die unter dem Überbegriff „Aroma“ zusammengefasst werden können, jedenfalls in der Liste der Inhaltsstoffe anzugeben, soferne sie den Wert von 0,1 % in der fertigen Formulierung des Liqudids, überschreiten.
Daneben sieht Abs. 2 lit. b und c Qualitätskriterien für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vor.
Abs. 4 und 5 entsprechen den bisherigen Bestimmungen des § 10c Abs. 2 Z 2 und 5 TNRSG.
Zu § 25
§ 25 fasst die Bestimmungen über den anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis der bisherigen Bestimmungen des § 10c Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3 und 4 übersichtlich zusammen und nimmt erforderliche Klarstellungen vor.
Zu §§ 26 bis 29 (Pflanzliche Raucherzeugnisse)
Durch §§ 26 bis 29 werden die bisherigen Bestimmungen des § 10f TNRSG übernommen.
Weiters werden nunmehr durch § 26 und § 27 Abs. 1 Mindestqualitätskriterien und Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, wie auch Bestimmungen zur Sicherstellung der notwendigen eindeutigen Produktzuordenbarkeit hinsichtlich Meldungen gemäß § 8 und auch Konkretisierung hinsichtlich der Kennzeichnung, neu aufgenommen.
Durch Angaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Marktüberwachung gem. §§ 44ff, überprüft werden kann, ob es sich um ein Erzeugnis handelt, das nicht den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, unterliegt.
Zu §§ 30 und 31 (Neuartige Tabakerzeugnisse)
Die §§ 30 und 31 übernehmen die bisherigen Bestimmungen des § 10a TNRSG und treffen angesichts nunmehr vorliegender aktueller Erfahrungen mit neuartigen Tabakerzeugnissen und mangels derzeit nicht vorhandener Langzeitstudien über potentielle gesundheitliche Auswirkungen und Folgen durch den Konsum derartiger Produkte, erforderliche nähere Präzisierungen und Klarstellungen.
Zu § 30
§ 30 berücksichtigt den Umstand, dass es sich bei der Kategorie der neuartigen Tabakerzeugnisse um dynamische und derzeit noch nicht abgeschlossene Entwicklungen möglicher Erzeugnisse, die unter diesen Rechtsbegriff noch zu subsumieren sein werden, handelt. Derzeit sind lediglich Erzeugnisse bekannt, bei denen Tabak erhitzt wird und das dadurch entstehenden Aerosol durch Inhalation konsumiert wird.
So ist im Vorfeld des Zulassungsverfahrens eine Zuordnung zu treffen, ob das vorliegende neuartige Tabakerzeugnis unter die Definition des Rauchtabakerzeugnisses oder des rauchlosen Tabakerzeugnisses fällt, dementsprechend finden die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Zu § 31
Das bisherige Verfahren der Zulassung (§ 10a Abs. 1 TNRSG) wird beibehalten; dies deshalb da möglichen Risken und potentielle gesundheitliche Auswirkungen und Langzeitfolgen des Konsums derartiger Produkte derzeit, mangels nicht vorhandener valider wissenschaftlichen Daten oder Langzeitstudien, nicht oder nur bedingt vorliegen. Dies erfordert daher eine hinreichende Prüfung und Bewertung jedes einzelnen neuen Erzeugnisses vor dessen Inverkehrbringen durch eine unabhängige Prüfeinrichtung. Deshalb ist bei dem in der Österreichischen Agentur für Gesundheits und Ernährungssicherheit GmbH eingerichtetem Büro für Tabakkoordination eine unabhängige Bewertungsstelle vorzusehen, um die Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung über einen Zulassungsantrag fachlich vorzubereiten.
Die Abs. 1 bis 6 regeln das Verfahren der Zulassung.
Abweichend vom subsidiären allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatz der Offizialmaxime normiert § 31 Abs. 2 weitreichende Mitwirkungspflichten der Zulassungswerberin bzw. des Zulassungswerbers. Er sieht eine Beibringungspflicht aller Unterlagen vor, auf deren Grundlage die Behörde die Zulassungsentscheidung trifft. Dies ist mit der besonderen (aus umfangreicher Forschung und Entwicklung gewonnenen) Kenntnis der Zulassungswerberin bzw. des Zulassungswerbers über das neuartige Tabakerzeugnis zu begründen. Damit korrespondiert die Möglichkeit der Zulassungsbehörde gemäß Abs. 3 für den Fall, dass Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden sind oder diese nicht schlüssig erscheinen, im Einzelfall, externe Stellen zur Beschaffung der gebotenen Expertise auf Kosten der Zulassungswerberin bzw. des Zulassungswerbers beiziehen.
Die Zulassung setzt die hinreichende Prüfung des zugrundeliegenden Gesamtsystems – sohin nicht nur die Überprüfung des eigentlichen Tabakerzeugnisses selbst, sondern jedenfalls auch das in Verbindung mit dem für den Konsum erforderlichen Konsumgerät – voraus. Eine isolierte Beurteilung des Tabakerzeugnisses allein gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang etwa allfällige Erhitzungsfaktoren einen mitzubeurteilenden Einfluss auf den Grad einer Erhitzung und dadurch mögliche Emissionsbildungen haben. Die Zulassung hat durch eine umfassende Prüfung und eingehende Beurteilung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen durch Verifizierung der Einreichungsunterlagen in Verbindung mit von der Bewertungsstelle vorzunehmenden erforderlichen Prüfungen bei gleichzeitiger Durchführung entsprechender eigener Mess- bzw. Prüfverfahren nach dem Stand der Technik und in Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnislage. Die Zulassung ist gemäß Abs. 4 zu erteilen, wenn nach Begutachtung durch die Bewertungsstelle festgestellt wird, dass die auf das Erzeugnis anzuwendenden Bestimmungen für Rauchtabakerzeugnisse bzw. für rauchlose Tabakerzeugnisse den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen und das neuartige Tabakerzeugnis in seinen gesundheitlichen Auswirkungen als jedenfalls weniger bedenklich als das zum Vergleich herangezogene Rauchtabakerzeugnis bzw. rauchlose Tabakerzeugnis ist, widrigenfalls ist der Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 5 abzuweisen.
Angesichts der Entwicklungsdynamik dieser sich stets verändernden Produktkategorie soll der Zulassungsinhaber gemäß Abs. 7 dazu verpflichtet werden, Produktänderungen bei bereits zugelassenen Produkten der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Wird eine derartige Anzeige unterlassen kann ein amtswegiges Überprüfungsverfahren eingeleitet werden.
Gemäß Abs. 8 kann eine Zulassung widerrufen werden, wenn das Erzeugnis nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen sollte.
Abs. 9 sieht ein Erlöschen bereits erteilter Zulassungen vor, wenn von der Zulassung über einen qualifizierten Zeitraum nicht Gebrauch gemacht wird, oder der Zulassungswerber bzw. die Zulassungswerberin auf die Zulassung verzichtet.
Abs. 10 entspricht dem bisherigen § 10a Abs. 6 TNRSG.
Abs. 11 und 12 sehen Verordnungsermächtigungen des
Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Festlegung von näheren
Bestimmungen zu kostendeckenden Gebühren für das Zulassungsverfahren
im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für
Finanzen vor.
Zu §§ 32 bis 43 (Sonstige Erzeugnisse)
Nikotinhältige Erzeugnisse, Tabakersatzerzeugnisse, Aromavermittler, Konsumgeräte und Zubehör unterliegen nicht den Vorgaben der Richtlinie 2014/40/EU und sind derzeit materiell rechtlich nicht geregelt. Im Hinblick auf jugend- sucht- und gesundheitsschutzpräventive Überlegungen und im Sinne der Gleichbehandlung dieser Erzeugnisse mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen sind daher die allgemeinen Bestimmungen des II. Teils dieses Bundesgesetzes und die Bestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung analog auf diese Erzeugnisse anzuwenden. Unter „nicht-elektronische Konsumgeräte“ m Sinne des § 32 Abs 2 Z 1 sind nicht elektronische Gebrauchsgeräte wie beispielsweise Wasserpfeifen oder Pfeifen zum Konsum von Pfeifentabak zu zählen.
Zu § 32 (Registrierung)
Da sonstige Erzeugnisse nicht der der Richtlinie 2014/40/EU unterliegen, kann eine Produkteinmeldung nicht über das europäische Meldeportal European Common Entry Gate (EU-CEG) erfolgen.
Eine zentral Erfassung dieses Erzeugnisse ist für die Marktüberwachung gemäß §§ 44ff jedoch zwingend erforderlich.
§ 32 sieht daher eine Registrierung von sonstigen Erzeugnissen in einem vom Büro für Tabakkoordination betriebenen elektronischen Meldesystem, vor. Für die Registrierung soll eine angemessene Gebühr entrichtet werden.
Abs. 2 nimmt nicht-elektronische Konsumgeräte, die zum Konsum von Tabakerzeugnissen und Tabakerzeugnissen bestimmt sind (wie z. B. Tabakpfeifen, nicht elektronische Wasserpfeifen, Bongs etc.) und Zubehör von der Registrierung aus.
Sonstige Erzeugnisse sollen sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen unter Vorlage der in Abs. 3 genannten Unterlagen in diesem System registriert werden. Mit der Registrierung soll eine Registrierungsnummer vergeben werden.
Beim Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheits und Ernährungssicherheit GmbH soll eine unabhängige Bewertungsstelle eingerichtet werden, die die Voraussetzungen des Abs. 4 prüft.
Nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 4 und Entrichtung der Registrierungsgebühr soll eine Registrierungsbestätigung ausgestellt werden. Sonstige Erzeugnisse dürfen ohne Registrierungsbestätigung nicht in Verkehr gebracht werden.
Angesichts der Entwicklungsdynamik dieser Produktkategorie soll der Registrierungsinhaber bzw. die Registrierungsinhaberin gemäß Abs. 7 dazu verpflichtet werden, bei Änderungen dieses Produktes eine neuerliche Registrierung vorzunehmen.
Gemäß Abs. 8 und 9 soll eine Registrierung nicht erteilt bzw. widerrufen werden, wenn das Erzeugnis nicht bzw. nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen sollte.
Abs. 10 regelt die Veröffentlichung registrierter sonstiger Erzeugnisse.
Gemäß Abs. 11 sind die Verkaufsmengendaten im Hinblick auf § 9 jährlich bis zum 31. Mai jeden Jahres zu melden.
Abs. 12 ermächtigt den Bundesminister bzw. die Bundesministerin nähere Voraussetzung der Registrierung bzw. des Registrierungsverfahrens, für das Inverkehrbringen, die Verpackung, Kennzeichnung und Aufmachung von nikotinhältigen Erzeugnissen, Tabakersatzerzeugnissen, Aromavermittlern, Konsumgeräten und Zubehör sowie der Einhebung von Registrierungsgebühren durch Verordnung zu erlassen.
Zu §§ 33 bis 35 (Nikotinhältige Erzeugnisse)
Durch dieses Bundesgesetz sollen Regelungen für nikotinhältige aber tabakfreie Erzeugnisse (wie z. B. Nikotinbeutel, auch als „Nicotinpouches“, „Nikotinsäckchen“, „Nikotin-Lutschsäckchen“ oder „Nicopods“), die bislang weder dem Regelungsregime der Richtlinie 2014/40/EU, des TNRSG noch des LMSVG unterworfen waren, erfolgen.
Diese Erzeugnisse stellen im Wesentlichen Substitutionsprodukte zum verpönten Tabak zum oralen Gebrauch (z. B. Snus) dar und üben insbesondere für Kinder und Jugendliche eine starke Attraktivität aus, wobei schon ein kurzfristiger Konsum zu einer raschen Nikotingewöhnung und somit zu einer Nikotinabhängigkeit führen kann. Davon abgesehen können nikotinhältige Erzeugnisse zum Kauen oder Lutschen überall dort sehr unauffällig konsumiert werden, wo Rauchverbot herrscht. Die Einführung von Rauchverboten in der Gastronomie hat zu einem auffälligen Anstieg des Absatzes von Kautabak geführt. Nach dem 2019 in Kraft getretenen Verbot des Inverkehrbringens von Kautabak in Österreich soll nunmehr auch dem vermehrten Gebrauch solcher Alternativprodukte entgegengewirkt werden.
Im Gegensatz zu Tabak zum oralen Gebrauch oder Kautabak enthalten Nikotinbeutel jedoch keinen Tabak, sondern Nikotin in unterschiedlichen Konzentrationen. Dieses wird in Form von Nikotin, Nikotinsalz oder an Kunststoff (Polymetacrylsäure) gebundenes Nikotin zugesetzt. Als Trägerstoffe fungieren in der Regel Cellulose (-pulver), Pflanzenfasern oder Tee (Camellia sinensis).
Diese kleinen durchlässigen Portionsbeutel werden in der Regel analog zum Tabak zum oralen Gebrauch konsumiert. Der Portionsbeutel wird unter der Oberlippe platziert und für ca. 20 – 30 Minuten dort belassen. Durch die Feuchtigkeit (Speichel) wird u.a. Nikotin herausgelöst und über die Mundschleimhaut vom Körper aufgenommen.
Nikotin ist akut toxisch und hat eine starke suchterzeugende Wirkung. Gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wird Nikotin als H300, H310 und H330 („Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen“) klassifiziert. Auf Grund des Nikotingehalts unterliegen Nikotinbeutel (ab einem bestimmten Nikotingehalt) den Vorgaben des Chemikalienrechts und müssen daher entsprechende Gefahrenhinweise aufweisen. Ab einem Grenzwert von 16,7 Milligramm pro Gramm Nikotin (Einstufung: akut toxisch, Kategorie 3 – H301) muss gemäß § 41 in Verbindung mit § 35 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, in Verbindung mit Anhang VI der CLP-Verordnung für den Erwerb zudem eine Giftbezugsberechtigung eingeholt werden.
Vom Begriff nikotinhältige Erzeugnisse sind neben den bereits bekannten Erzeugnissen (wie z. B. Nikotinpouches, nikotinhältige Zahnstocher) alle nikotinhältigen, aber tabakfreien Erzeugnisse umfasst.
Es handelt sich daher bei der Kategorie der nikotinhältigen Erzeugnisse um eine dynamische und derzeit noch nicht abgeschlossenen Entwicklung möglicher Erzeugnisse, die unter diesen Rechtsbegriff noch zu subsumieren sein werden.
Es ist daher aus gesundheits- sucht- und jugendschutzpolitischen Gründen dringend geboten, nikotinhältige Erzeugnisse, hinsichtlich der Inhaltsstoffe und der Kennzeichnung analog zu den Bestimmungen für Tabak- und verwandte Erzeugnisse zu regeln.
§ 33 Abs. 3 beschränkt den höchtzulässigen Nikotingehalt von nikotinhältigen Erzeugnissen auf maximal 16,69 Milligramm pro Gramm. Dieser Grenzwert beruht auf einer Empfehlung des beim BMSGPK eingerichteten wissenschaftlichen Beirates „Inhaltsstoffe“, welcher sich - gestützt auf Berechnungen des deutschen Bundesinstitutes für Risikoforschung – im Hinblick auf die suchterzeugende Wirkung von nikotinhältigen Erzeugnissen und dem Schutz von Kindern insbesondere hinsichtlich der Gefahr von unbeabsichtigtem Verschlucken und der damit einhergehenden Vergiftungsgefahr - für eine maximale Konzentration von 16,6 mg Nikotin pro Gramm ausgesprochen hat.
Zu §§ 36 bis 38 (Tabakersatzerzeugnisse)
Eine weitere und bislang weder dem Regelungsregime der Richtlinie 2014/40/EU, dem TNRSG noch dem LMSVG unterliegende Produktgruppe stellen Erzeugnisse (Surrogate) dar, die weder Tabak noch Nikotin enthalten (etwa pulverförmige Stoffe die nasal konsumiert werden und der Werbebotschaft nach einen stimulierenden Effekt entfalten sollen), aber wie Tabakerzeugnisse (Schnupftabak) konsumiert werden.
In diese Produktgruppe fallen auch Erzeugnisse, die mittels Wasserpfeife konsumiert werden (z. B. aromatisierte Dampfsteine, Dampfpaste etc.).
Tabakersatzerzeugisse stellen vor allem für Kinder und Jugendliche einen attraktiven Einstieg in den Konsum von Tabak und verwandten Erzeugnissen dar.
Diese Erzeugnisse sollen daher in Analogie zu den Bestimmungen für Tabak- und verwandte Erzeugnisse, vor allem hinsichtlich Inhaltsstoffen, Verpackung, Kennzeichnung und Warnhinweisen, reguliert werden.
Zu §§ 39 bis 41 (Aromavermittler)
Für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen besteht ein Verbot des Inverkehrbringens mit charakteristischem Aroma und für Rauchtabakerzeugnisse ein Verbot von Inhaltsstoffen, die das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichtern.
In Umgehung dieser Verbote werden Erzeugnisse vermarktet, die diesen Tabakerzeugnissen ein charakteristisches Aroma verleihen bzw. verbotene Stoffe, die etwa die Inhalation erleichtern, zuführen sollen (z. B. Aromakugeln die in den Zigarettenfilter gesteckt werden, Mentholblättchen die in die Packung des Tabakerzeugnisses gelegt werden um dem Tabak ein Aroma zu verleihen).
Zwecks Unterbindung, dass über Aromavermittler verbotene Stoffe in Tabak-, verwandte oder sonstige Erzeugnisse gelangen, sind diese Erzeugnisse auch hinsichtlich Inhaltsstoffe und Kennzeichnung anlog zu regeln.
Zu § 42 (Konsumgeräte)
Die Eigenschaften und Einstellungen von elektronischen Geräten beeinflussen die Bildung von Emissionen beim Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und damit das Gesundheitsrisiko; daher sollen auch derartige Konsumgeräte in analoger Weise zu elektronischen Zigaretten gesetzlich geregelt werden.
Ebenso werden nunmehr auch nicht-elektronische Konsumgeräte (Shisha, Pfeife, Bong etc.) hinsichtlich der Kennzeichnung geregelt.
Zu § 43 (Zubehör)
Filter bzw. Wickelpapier, die Teil einer Zigarette sind, unterliegen den gesetzlichen Regeln eines Rauchtabakerzeugnisses. Werden Filter bzw. Wickelpapier von einem Konsumenten bzw. einer Konsumentin selbst gefüllt und als Zigarette verwendet, so bestehen derzeit keine gesetzlichen Vorgaben für diese Zubehörteile. Diese Rechtslücke soll geschlossen werden.
Zu § 44 (Marktüberwachung)
§ 44 regelt die Marktüberwachung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen.
Zuständig für die Marktüberwachung ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. In operativer Hinsicht erfolgt die Marktüberwachung durch das Büro für Tabakkoordination als gemeinsame Einrichtung des für das Gesundheitswesenn zuständigen Ministeriums und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 6e des Gesundheit und Ernährungssicherheitsgesetzes.
Die Marktüberwachung erfolgt auf Grundlage eines risikobasierten Betriebskontrollplans, der jährlich neu erstellt wird.
§ 44 Abs. 2 ermächtigt die Bezirksverwaltungs-, Finanz-, Zoll und Sicherheitsbehörden im Anlassfall, Amtshandlungen zu setzen und insbesondere Kontrollen von Betrieben erforderlichenfalls unter Beiziehung sachverständiger Organe des Tabak-Büros, durchzuführen.
Zu § 45 (Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane)
§ 45 fasst die bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 TNRSG in einer Bestimmung zusammen und präzisiert die Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane.
Die Kontrollen erfolgen wie bisher im Regelfall ohne Vorankündigung während der Geschäfts- oder Betriebszeiten. Die Kontrollorgane haben sich durch Vorweisen eines Dienstausweises zu legitimieren und sind befugt, alle dem Geschäftszweck dienenden Räumlichkeiten zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen, Bildaufnahmen von Räumlichkeiten und Erzeugnissen zu Dokumentationszwecken anzufertigen, Proben zu ziehen und die notwendigen Auskünfte von den Betriebsangehörigen einzufordern.
Über das Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Niederschrift einschließlich Probenahme anzufertigen und diese einer betriebsangehörigen Person auszufolgen.
Eine derartige Ausfertigung entfällt etwa, wenn Verkaufsautomaten, die nicht im Bereich von Geschäftsräumlichkeiten angebracht sind, kontrolliert werden.
Zu § 46 (Probenahme und vorläufige Sicherstellung)
§ 46 fasst die bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 2 und 6 bis 8 TNRSG in einer eigenen Bestimmung zusammen und präzisiert den Vorgang der Probenahme näher.
Wie bisher ist eine Probe grundsätzlich in zwei gleiche Teilen zu teilen (amtliche Probe und Gegenprobe), wobei die Gegenprobe zu Beweiszwecken beim kontrollierten Unternehmen verbleibt. Vom Kontrollorgan ist ein Protokoll über Art und Umfang der Probenahme anzufertigen, eine Ausfertigung verbleibt beim kontrollierten Unternehmen.
Die Probeziehung bis zu einem Warenwert von nunmehr 200 Euro übersteigend ist vom kontrollierten Unternehmer ohne Ersatzleistung zu dulden. Übersteigt der Einstandspreis (Einkaufspreis des Händlers) der gezogenen Probe den Wert von 200 Euro, so erfolgt grundsätzlich auf Verlangen der bzw. des Betroffenen eine Ersatzleistung im Wert jenes Betrages, der 200 Euro überschreitet. Die Anhebung des Probe-Entschädigungswertes in Höhe von bisher 150,-- Euro auf nunmehr 200,-- Euro berücksichtigt den steigenden Warenwert von entnommenen Proben.
Wird anlässlich einer Kontrolle oder nach der Probenauswertung festgestellt, dass ein Erzeugnis den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist gemäß Abs. 4 durch das Kontrollorgan die vorläufige Sicherstellung des beanstandeten Erzeugnisses in geeigneter Weise zu veranlassen und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verbringung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen. In Folge ist der Sachverhalt der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat.
Erweist sich ein Mangel als bloß unbedeutend und geringfügig, oder kann dieser umgehend oder zeitnah behoben werden, so kann das Kontrollorgan gemäß Abs. 6 vorläufig von einer Anzeige absehen und die unverzügliche Mängelbehebung unter Fristsetzung in der aufgenommen Niederschrift dazu auftragen. Erfolgt die Mängelbehebung vollständig und rechtzeitig, ist von einer Anzeige abzusehen.
Zu § 47
§ 47 regelt den Fall, dass bei einer Kontrolle oder nach analytischer Auswertung einer gezogenen Probe festgestellt wird, dass durch ein Erzeugnis eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann. Diesfalls hat neben einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde auch eine Anzeige an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.
Zu § 48 (Pflichten der Vermarkter und Inverkehrbringer)
§ 48 stellt nunmehr die Pflichten von Vermarktern bzw. Vermarkterinnen und Inverkehrbringern bzw. Inverkehrbringerinnen klar.
Korrespondierend zu § 45 sind Betriebskontrollen einschließlich Probenahme, die im Wege der Marktüberwachung erfolgen, zu dulden, der Zugang zu Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsunterlagen zu ermöglichen, wie auch sonst Hilfestellung bei Kontrollen zu leisten sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass der Verpflichtung auch in ihrer Abwesenheit durch das im Betriebslokal anwesende Personal Rechnung getragen werden kann.
Abs. 3 (Verpflichtung zur Probenübersendung) entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 TNRSG.
Abs. 4 und 5 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen § 10d TNRSG Abs. 3 und 4.
Abs. 7 stellt klar, dass auch Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer als letztes Glied in der Vertriebskette, im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht sicherzustellen haben, dass nur Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Zu § 49
§ 49 ermächtigt den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nähere Bestimmungen zur Gewährleistung einer effizienten Marktüberwachung durch Verordnung festzulegen.
Zu § 50 (Beschlagnahme)
§ 50 sieht eine Beschlagnahme von Erzeugnissen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen vor, so sind die von den Kontrollorganen gemäß § 46 Abs. 4 vorläufig sichergestellten Erzeugnisse von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb angemessener Zeit für beschlagnahmt zu erklären und ist gleichzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Ergibt das Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass eine strafbare Handlung nicht vorliegt, ist dem bzw. der bisher Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 6 das uneingeschränkte Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Erzeugnis wieder einzuräumen.
Zu § 51 (Verfall und Kostenersatz)
§ 51 regelt den Verfall von Erzeugnissen, die Gegenstand einer strafbaren Handlung bilden. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Eintritt der Rechtskraft des Verwaltungsstrafbescheides für verfallen zu erklären und zu vernichten. Die Kosten hat der bzw. die bisher Verfügungsberechtigte zu tragen.
Zu § 52 (Maßnahmen bei Gefahr im Verzug)
§ 52 regelt das Verfahren für Erzeugnisse, die eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
Wird dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein derartiges Erzeugnis angezeigt, sind grundsätzlich, unter Einbindung des Büros für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder je nach Anlassfall unter Beiziehung sonstiger externer Expertisen, entsprechende Ermittlungen einzuleiten.
Erweist sich der Vorwurf der Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung als zutreffend, sind geeignete Maßnahmen, wie Einfuhr-, Inverkehrbringungsbeschränkungen oder auch der behördliche Rückruf bzw. die Rücknahme von Erzeugnissen nach dem Produktsicherheitsgesetz einzuleiten.
Gemäß Abs. 2 hat das Tabak-Büro weiters mittels der bestehenden internationalen Schnellwarn- Kommunikations- und Informationssysteme, die Europäische Kommission und folglich die Mitgliedstaaten über das inkriminierte Erzeugnis zu informieren.
Ist nicht auszuschließen, dass das inkriminierte Erzeugnis bereits an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher gelangt ist, so hat das Tabak-Büro gemäß Abs. 3 darüber hinaus eine Information der Öffentlichkeit über die festgestellten Qualitätsmängel und die davon ausgehenden Gefahren zu veranlassen.
Zu § 53 (Einfuhr und Inverkehrbringungsbeschränkungen bzw. -verbote)
§ 53 ermächtigt den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach dem Vorbild einer gleichartigen Bestimmung im Arzneimittelgesetz durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen, wie auch allfällige Einfuhr- bzw. Inverkehrbringungsverbote (z.B. bei Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorgaben wie z.B. Kennzeichnungsbestimmungen oder Nichtentrichtung der Jahresgebühr etc.) zu erlassen, wodurch wegen nicht gegebener Verkehrsfähigkeit ein weiterer Vertrieb und Verkauf auf dem österreichischen Markt unzulässig und daher untersagt wird.
Die Abs. 2 und 3 regeln das dafür anzuwendende Verfahren.
Zu §§ 54 bis 58 (Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Emissionen)
Die §§ 54 bis 58 übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der §§ 12 bis 13c TNRSG.
Durch § 54 Abs. 6 wird neu ein umfassendes Rauchverbot für Freiflächen öffentlicher Gebietskörperschaften, die ausschließlich Freizeitaktivitäten von Kindern gewidmet sind (öffentliche Spielplätze), eingeführt. Als Kinderspielplätze gelten jenen Flächen die ausschließlich diesem Zweck dauerhaft gewidmet, abgegrenzt und gekennzeichnet sind.
§ 54 Abs. 7 stellt klar, dass sich das Rauchverbot der §§ 54 bis 58 auf die Verwendung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen sowie nunmehr auch auf die Verwendung sonstiger Erzeugnisse bezieht, soweit durch letztere Emissionen erzeugt werden.
Zu § 56
§ 56 übernimmt inhaltsgleich die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 4 TNRSG.
Zu § 58 (Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz)
§ 58 Abs. 3 statuiert nunmehr eine Sorgfaltspflicht von Lenkern bzw. Lenkerinnen privater KFZ dafür zu sorgen, dass in Anwesenheit von unter 18-jährigen Personen in diesem Verkehrsmittel nicht geraucht wird.
Zu § 59 (Mitwirkungspflichten)
§ 59 übernimmt die Bestimmung des bisherigen § 14b TNRSG.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Kontrollorganen des Tabak-Büros zur Sicherstellung der Marktüberwachung Hilfestellung, insbesondere bei Verweigerung der Durchführung einer Kontrolle, zu leisten. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann um Hilfestellung ersucht, wenn dies bei der konkreten Amtshandlung unerlässlich geboten ist.
Zu § 61 (Strafbestimmungen)
§ 61 übernimmt die bisherigen Verwaltungsstrafbestimmungen des § 14 TNRSG.
Es erfolgt eine neue Gliederung, die eine bessere Übersichtlichkeit bietet; insbesondere wurde der generelle Verweis auf das Inverkehrbringungsverbot des bisherigen § 14 Abs. 1 Z 1, durch Aufgliederung der einzelnen Verwaltungsübertretungen, übersichtlicher gestaltet.
Entsprechend den Vorgaben des Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU, die finanzielle Sanktionen vorsehen, die sowohl wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, als auch den durch den Verstoß angestrebten Vorteil aufheben sollen, wurden nunmehr in § 61 Abs. 1 Mindeststrafen vorgesehen.
Für Konsumenten bzw. Konsumentinnen, die gegen das Versandhandelsverbot verstoßen, wurde in § 61 Abs. 3 Z 2 eine gesonderte verhältnismäßige Verwaltungsstrafsanktion vorgesehen.
Für Lenker bzw. Lenkerinnen privater KFZ, die gegen das Rauchverbot gemäß § 56 verstoßen, wurde in § 61 Abs. 4 eine gesonderte verhältnismäßige Strafsanktion vorgesehen, welche mit Organstrafverfügung geahndet werden soll.
Zu § 63 (Vollziehung)
Die vorgesehenen Vollziehungs- bzw. Einvernehmensbestimmungen des § 63 folgen den bisherigen Bestimmungen des § 19 TNRSG.
Zu § 64 (Zuständigkeiten)
Die bisherigen Behördenzuständigkeiten sollen unverändert bleiben.
Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Pflege und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen ist angesicht der Komplexizität der von diesen zu vollziehenden Sachmaterien, der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, dem Bundesminister kommt Parteistellung in diesen Verfahren zu.
Gegen Bescheide der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes bleibt der bestehende Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht bestehen.
Zu § 65 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
In Abs. 1 wird die Übergangsfrist der Richtlinie 2014/40/EU betreffend Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen erfasst, die ein Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit 20. Mai 2024 vorsieht.
Abs. 2 und 3 regeln die Abverkaufsfrist für sonstige Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen bzw. für die bislang keine Meldeerfordernisse vorgesehen waren. Gleichfalls werden Übergangsfristen für erhitzte Tabakerzeugnisse vorgesehen, die den Bestimmungen der §§ 13, 17 und 18 nicht entsprechen.
Zu § 66 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Das derzeit geltende Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz soll durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden.
Ferner soll auch die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, die mit Einführung des absoluten Rauchverbotes in der Gastronomie obsolet geworden ist, außer Kraft treten.
Zu Artikel 2 bis 4
Die bisherigen Werbeverbotsbestimmungen für Tabak-, und verwandte Erzeugnisse im Arzneimittel- bzw. Audiovisuelle Mediendienste- und ORF-Gesetz sollen um die neue Kategorie der sonstigen Erzeugnisse erweitert werden.