Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

§ 879.

§ 879.

 

§ 879a. Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte.

Fünftes Hauptstück

Fünftes Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503. (1) bis (27) …

§ 1503. (1) bis (27) …

 

(28) § 879a in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Unzulässige Vertragsbestandteile

Unzulässige Vertragsbestandteile

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen

(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;

           4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist;

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

(3) …

(3) …

§ 41a. (1) bis (40) …

§ 41a. (1) bis (40) …

 

(41) § 6 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.