Entwurf
Bundesgesetz über Notfallmaßnahmen für Bundesstraßen – Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann für den Bereich des Bundesstraßennetzes durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen großräumigen Störung der Energieversorgung der Bundesstraßeninfrastruktur oder zur Behebung der Folgen einer eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Maßnahmen anordnen.
(2) Weiterer Anwendungsfall ist jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann. Ein außergewöhnliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn eine Länge von über 10 km des Bundesstraßennetzes oder ein Bereich des Bundesstraßennetzes betroffen ist, der mehr als vier Anschlussstellen iSd Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/2023, umfasst.
(3) Die §§ 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Haushaltsführung (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/2025, sind nicht anzuwenden.
Maßnahmen
§ 2. (1) Zu verordnende Maßnahmen sind
1. die Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit, welche gemäß dem Bundesgesetz über die Sicherheit von Straßentunneln (Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG), BGBl. I Nr. 54/2006 in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) festgelegt wurden, entsprechend den technischen Möglichkeiten;
2. die Beschränkung von Maßnahmen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebs wie zum Beispiel Schneeräumung.
(2) Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebes der Bundesstraße und der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport notwendig sein.
Kundmachung, Beendigung
§ 3. (1) Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach diesem Bundesgesetz sind gehörig kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2) Als Kundmachungsart ist jene zu wählen, die – abhängig vom eingetretenen Störungs- oder Schadensereignis – geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben ist.
(3) Zur Information und Warnung der Bevölkerung sollen potentiell zu treffende Maßnahmen unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der ASFINAG veröffentlicht werden.
(4) Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie tritt jedenfalls spätestens zehn Tage nach ihrer Erlassung außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. Das Bundesgesetz tritt mit xx in Kraft.