Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Die Bundesregierung hat in das Regierungsprogramm folgende Punkte für eine sichere Schule, „Schule als sicherer Ort“, aufgenommen:
– Standards für Suspendierungsbegleitung etablieren und begleitende Angebote ausbauen.
– Einbeziehung der Familie und der Schulsozialarbeit bei Suspendierungen und in der Gewaltprävention forcieren.
Mit der gegenständlichen Novelle des Schulrechts sollen diese Punkte des Arbeitsprogrammes der Bundesregierung eine rechtliche Gestaltung erfahren und sichergestellt werden, dass alle öffentlichen Stellen für ihre Aufgaben wichtige Informationen erhalten.
Suspendierungsbegleitung:
Derzeit können Schülerinnen und Schüler bei Gefahr im Verzug für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen vom Schulbesuch suspendiert werden. Die aktuelle gesetzliche Regelung für Suspendierung sieht keine Maßnahmen der Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor. Während der Suspendierung verbleiben viele ohne Unterstützung, was das Risiko einer weiteren Schulentfremdung und Eskalation erhöht. Darüber hinaus gibt es aktuell keine sorgfältig definierten Entscheidungsgrundlagen, ab wann eine Suspendierung gerechtfertigt ist, welchen Präventionsmöglichkeiten Priorität eingeräumt wird und wie individuelle Alternativen ausgestaltet werden könnten. Einzelne Bundesländer haben dazu Initiativen (zB Tirol) gestartet.
Perspektivengespräche:
Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und bei welchen schulischen Problemen auftreten, brechen relativ häufig die Schule ab. Ein Schulabbruch kann auch zahlreiche andere Gründe haben, die sich aus § 33 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben.
Viele Lehrpersonen und vor allem Schulleitungen suchen das Gespräch mit Schulabbrecherinnen und Schulabbrechern, um mit diesen den weiteren Bildungsweg zu besprechen. Weiters wird dabei versucht, die ehemaligen Schülerinnen und Schüler und deren Eltern nicht allein zu lassen und die eigene pädagogische und erzieherische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen zu hinterfragen.
Aufbauend auf den Erfahrungen und Einzelinitiativen von engagierten Lehrpersonen und Schulleitungen soll eine bundesweite Regelung für Perspektivengespräche geschaffen werden.
Die Ziele des Perspektivengesprächs sollen sein
• die Ursachen und Umstände des Austritts der Schülerin bzw. des Schülers zu verstehen und persönliche, familiäre, sonstige Umfeld bedingte Risikofaktoren zu identifizieren,
• Erfahrungen und Eindrücke der Schülerin bzw. des Schülers zu reflektieren,
• Feedback zur Schule und zum Schulklima zu erhalten,
• Chancen zur Weiterentwicklung sichtbar zu machen
• und gezielte Beratung und Unterstützung beim Wechsel in eine andere Schule oder Ausbildungsform zu bieten.
Strafbestimmungen
Bildung ist eine höchstpersönliche Leistung, die von jeder Person nur in eigener Verantwortung erworben werden kann. Eltern und Schule können die von der Schülerin oder dem Schüler zu leistende Arbeit nur unterstützten. Das Recht der Erziehung kommt den Eltern zu und ist vom Staat zu achten. Zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Staat, vertreten durch die in der Schule tätigen Personen, die funktionell für die Republik tätig sind, besteht daher eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In der einzelnen Schule wird der staatliche Teil der Arbeit an und in der Bildungspartnerschaft insbesondere von den Lehrpersonen sowie der Schulleitung erbracht. In einer Partnerschaft kommen jedem der Beteiligten bestimmte, in verschiedenen Regelungen des Schulrechts, in diesem Fall des Schulunterrichtsgesetzes, festgelegte Aufgaben zu. Eine Partnerschaft kann immer nur gelingen, wenn jeder die ihm obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
Ziel eines Einschreitens der öffentlichen Verwaltung ist es, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Erst wenn verschiedene Interventionsmaßnahmen ergebnislos bleiben, muss der Unwert eines Verhaltens durch Verwaltungsstrafen zum Ausdruck gebracht und für die Normadressaten spürbar gemacht werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 44 Abs. 5 bis 9):
Schule soll ein sicherer Ort sein. Wenn Schülerinnen und Schüler eine unmittelbare Gefahr für andere Personen der Schule, sowohl andere Schülerinnen und Schüler als auch Lehrpersonen oder Mitarbeiter der Schulerhaltung und -verwaltung, darstellen, soll als Sofortmaßnahme unverzüglich eine Suspendierung und allenfalls die Einleitung eines Ausschlussverfahrens zur Klärung, ob ein weiterer Verbleib an der Schule den anderen Personen der Schule noch zumutbar ist, erfolgen. Eine Suspendierung soll die zeitweilige Aussetzung des Rechts zur Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht sein, insbesondere jener Klasse und Gruppen, in welche der Schüler oder die Schülerin gemäß § 9 eingeteilt wurde. Mit der Suspendierung ist somit verbunden, dass die Teilnahme am Unterricht keinen Rechtsgrund für den Aufenthalt in der Schule mehr darstellt. Jeder Aufenthalt bedarf daher eines Rechtsgrundes im Sinne des § 44 Abs. 3 Z 4 und der dazu ergangenen Verordnung „Schulordnung 2024“. Somit besteht auch die Möglichkeit, ein Betretungsverbot zu erteilen, wobei eine Suspendierung kein solches per se darstellt, weil die Schülerin oder der Schüler die Möglichkeit haben soll, sich auch in einem persönlichen Gespräch vor Ort über den Stand des Unterrichts zu informieren.
Eine Suspendierung kommt dabei immer nur für Personen, die Pflichten verletzt haben, in Betracht. Eine „vorsorgliche“ oder „erzieherische“ Suspendierung wäre ebenso wenig zulässig, wie eine Suspendierung zum Schutz vor Verletzungen oder Mobbing durch andere („Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“).
In Abs. 5 sollen die Ziffern 1 bis 4 klar festlegen, wann jedenfalls unverzüglich zu handeln ist. Die Entscheidungsfrist der Behörde gemäß § 73 Abs. 3a stellt dabei die Höchstdauer dar. In Abs. 5 Z 1 bis 4 wurden dabei der Rechtsordnung bekannte Begriffe, die damit inhaltlich umschrieben sind, gewählt. Damit soll insbesondere eine Abgrenzung von Ereignissen aus dem täglichen Schulbetrieb erreicht werden. Die Handlungen müssen mehr als ein alters- oder milieubedingtes Verhalten darstellen und eine Intensitätsschwelle überschreiten.
Eine klare Entscheidung, ob eine Überschreitung dieser Schwelle vorliegt, wird im Alltag nicht immer leicht sein. Beispielsweise erfordert der Begriff „tätlicher Angriff“ ein gewisses Mindestmaß an physischer Gewalt und eine entsprechende Willensentscheidung. Als Beispiel darf auf ein Fußballspiel in der Schule hingewiesen werden. Eine körperbetonte Spielweise kann zu erheblichen Verletzungen bei Mitspielern führen, ohne dass ein tätlicher Angriff vorliegt. Es könnten, je nach dem sonstigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers, sehr unterschiedliche Gründe vorliegen, von außergewöhnlichem, übertriebenen, sportlichen Ehrgeiz über Konflikte in der Klasse bis zu gezielten Angriffen auf eine bestimmte andere Schülerin bzw. einen Schüler. Gezielte Angriffe könnten wiederrum, je nach Fallkonstellation, unter tätliche Angriffe oder aber, wenn sie die Intensitätsschwelle nicht überschreiten, aber immer gegen den gleichen Schüler, evtl. auch außerhalb des Sports in anderen Situationen in der Schule, gerichtet sind, auch zB unter eine Form von Mobbing fallen. Dies stellt dann psychische Gewalt dar.
Die Verortung dieser Regelungen im Anschluss an die Regelungen über den Kinderschutz soll diese möglichen komplexen Zusammenhänge erkennen lassen und zum Ausdruck bringen. Bei der Bewertung der Situation im Einzelfall wird dem jeweiligen Kinderschutzteam eine wichtige Beratungsfunktion vor Ort zukommen.
Bei der Betrachtung des Einzelfalls kann, auch wenn das Gesetz keine eigene Anordnung mehr enthält, die Abklärung eines möglichen Sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten des Kindes seine Ursache in einem Krankheitsbild hat.
Abs. 6 sieht wie bisher eine Suspendierung, somit ein Aussetzen der Schülerrechte, insbesondere des Rechtes und der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht, vor. Die vier Wochen sind eine Obergrenze, die Suspendierung kann je nach Sachlage auch für einen wesentlich kürzeren Zeitraum erfolgen, zB, um eine kurzfristige Beruhigung einer konkreten Situation herbeizuführen. Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, soll die Suspendierung einmalig um höchstens zwei Wochen, sohin auf insgesamt höchstens sechs Wochen, verlängert werden können, um in diesem Zeitraum eine Klärung über die Notwendigkeit eines Ausschlusses abschließen zu können. Die Berechnung der Suspendierungsdauer in Wochen bezieht sich auf Kalenderwochen und es kommt die Fristberechnung gemäß § 74 SchUG zur Anwendung. Das Ende der Suspendierung kann somit auch in Ferienzeiten fallen.
Die Entscheidung, ob von einer Person keine Gefährdung mehr ausgeht, stellt immer eine Prognose auf der Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen dar. Dabei wird darauf zu achten sein, dass die Informationen vollständig sind, dh., dass alle bekannten und rechtlich verfügbaren Informationen in die Entscheidung miteinbezogen wurden. Informationen, die rechtlich nicht zugänglich sind, zB weil sie dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen, können auch nicht in die Entscheidung einbezogen sein.
Neben der bescheidmäßigen Suspendierung legt der neue Abs. 7 eine zusätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Reintegrationsmaßnahme (Suspendierungsbegleitung) fest. Davon ausgenommen sind Suspendierungen, deren Dauer mit weniger als vier Tagen bemessen wurde oder bei denen durch die Bildungsdirektion anlässlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes ein SPF-Verfahren eingeleitet wurde. Letzteres käme beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Erkrankung der Schülerin bzw. des Schülers mögliche Ursache für ihre bzw. seine Gefährdungshandlung gewesen sein kann.
Wie die Reintegrationsmaßnahme ausgestaltet ist, ist der Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten gleichzeitig mit der Zustellung des Suspendierungsbescheides von der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen.
Die in Abs. 7 genannten Begrifflichkeit der Schülerinnen und Schüler enthält keine Einschränkung und soll zum Ausdruck bringen, dass auch Schülerinnen und Schüler von Privatschulen im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes im Falle einer Suspendierung zur Teilnahme an einer Reintegrationsmaßnahme verpflichtet sind. Allfällige vertragsrechtliche Regelungen, insbesondere über das Schulgeld, bleiben davon unberührt.
Ziel der Teilnahmeverpflichtung ist durch sozialpädagogische oder diesen vergleichbare Maßnahmen ein Erkennen der eigenen Fehler und dadurch eine Änderung des Verhaltens zu erreichen. Durch eine eingeschränkte unterrichtende Begleitung soll ein Wiedereinstieg in den Unterricht erleichtert werden. Die Suspendierungsbegleitung soll dabei auch dazu dienen, eine Mindeststruktur im Tagesablauf aufrecht zu erhalten und somit die bei Suspendierungen auftretenden unerwünschten negativen Effekte hintan zu halten.
Da eine Suspendierung nur bei Gefahr im Verzug erfolgt, muss auch die Suspendierungsbegleitung eine mögliche Gefährdung von Personen und Sachgütern möglichst ausschließen. Wenn das Verhalten des Suspendierten eine Gefährdung bei einer Reintegrationsmaßnahme vor Ort erwarten lässt, so soll diese Maßnahme auch bis zum vollen Umfang online durchgeführt werden können. Die Entscheidung, in welchem Ausmaß die Begleitung bei gleichzeitiger physischer Präsenz erfolgt, wird insbesondere von den bisherigen Erfahrungen mit der oder dem Suspendierten, auch unter Berücksichtigung der Informationen des Kinderschutzteams, abhängig sein.
Jede Bildungsdirektion kann die Schulen, an welchen Reintegrationsmaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich deren örtlichen Einzugsgebietes, durch Verordnung festzulegen. Dies soll der Planbarkeit in der Region dienen und soll nur eine Möglichkeit darstellen, um für den Vollzug den Schulbehörden die für eine effiziente und effektive Umsetzung erforderlichen Gestaltungsspielräume einzuräumen. Die Regelung sieht vor, dass nur ein örtliches Einzugsgebiet festgelegt wird, sodass alle Schülerinnen und Schüler in diesem Gebiet unter diese Regelung fallen, unabhängig von der besuchten Schule bzw. Schulart. Die flexible Organisationsmöglichkeit soll sicherstellen, dass die Durchführung an jenen Orten erfolgen kann, an welchen die erforderlichen, geringen, Raumressourcen vorhanden sind. Bei der allfälligen Festlegung soll auf die Erreichbarkeit eingegangen werden können. Die Möglichkeit des ortsungebundenen Unterrichts soll dabei vor allem für den Fall, dass aufgrund der Gefahr im Verzug ein Unterricht vor Ort nicht möglich ist, vorgesehen werden.
Abs. 8 soll eine Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für Schule, Schulverwaltung, Schüler und Eltern sicherstellen. Da eine Verpflichtung zur Teilnahme bestehen soll, muss den Normadressaten mitgeteilt werden, wie sie diese Pflicht erfüllen können. Dabei kann es erforderlich sein Erziehungsberechtigen auch die Ursachen und die Wirkung des Bescheides zu erklären. Sie sollen über den Ort der Maßnahme ebenso zu informieren sein wie über den Förderplan, der die Maßnahmen dem Inhalt nach näher beschreibt. Der Förderplan ist dabei gesamthaft zu betrachten, die Berechnung ergibt nur die absolute Höchstsumme, wie die Aufteilung auf die einzelnen Wochen oder Tage erfolgt, soll individuell gestaltet werden können. Der Begriff „sozialpädagogische Maßnahmen“ ist dabei bewusst gewählt, um diese vom schulischen Unterricht abzugrenzen. Die Maßnahmen sollen auch durch entsprechend geschultes Personal aus dem Bereich des Schulwesens, auch in einer Schule, durchgeführt werden können. Es soll auch die Teilnahme an Angeboten, Maßnahmen oder Projekten die nicht durch eine Schule, sondern durch außerschulische öffentlich-rechtliche und private Partner durchgeführt werden, vorgesehen werden können, wobei es sich bei Angeboten und Maßnahmen von privaten Partnern um solche aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung handelt. Die Wendung „diesen vergleichbare Maßnahmen“ soll einerseits klarstellen, dass unter den sozialpädagogischen Maßnahmen nicht zwingend die in verschiedenen Landesgesetzen unter diesem Begriff festgelegten Maßnahmen zu verstehen sein sollen und andererseits, dass die Qualität der Maßnahmen den für sozialpädagogische Maßnahmen im allgemeinen vorgesehenen Standards entsprechen muss. Der Vergleichsmaßstab wird dabei die Qualität sein, wie sie bei direkter Leistungserbringung im Schulwesen vorgesehen ist.
Die Unterrichtseinheiten sollen nicht beurteilt werden, da nicht die Erbringung von Leistung in einzelnen Gegenständen im Vordergrund stehen soll, sondern die möglichst gute Vorbereitung auf die Teilnahme am Unterricht im Klassenverband nach dem Ende der Suspendierung.
Die Einschränkung der Maßnahme auf höchstens 20 Wochenstunden ergibt sich aus der Erfahrung der bisherigen Pilotversuche im Bereich von sozialpädagogischen Einrichtungen.
Die Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigen sollen insbesondere die Teilnahme am Entwicklungsgespräch umfassen und in einem vertretbaren zeitlichen Umfang (insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen Erwerbstätigkeit) den Kontakt mit Sozialpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls der Kinder- und Jugendhilfe, das Erteilen der notwendigen Erklärungen und Zustimmungen sowie die Unterstützung der Teilnahme des Kindes an der Reintegrationsmaßnahme einschließen. Erklärungen oder Zustimmungen können beispielsweise für die Teilnahme an sozialpädagogischen Maßnahmen erforderlich sein, zB über bereits erfolgte Teilnahmen an Maßnahmen uä.
Im Schulwesen gibt es bereits präventive Instrumente und Gesprächsformate, die helfen sollen, ein Schulversagen und einen drohenden Schulabbruch zu verhindern. Diese reichen von den gemeinsamen Beratungen von Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung oder geeignete Bildungswege (§ 62 Abs. 2), über Verständigungspflichten (zB § 19 Abs. 4) bis zur systemischen Ebene im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung für Schulen (QMS). Das Perspektivengespräch des Abs. 9 soll eine Ergänzung dazu für Schülerinnen und Schüler sein, vor dem lehrplanmäßigen Abschluss verlassen. Das Perspektivengespräch soll immer gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler und, sofern es sich um eine minderjährige Schülerin bzw. einen minderjährigen Schüler handelt, zumindest einem Erziehungsberechtigten stattfinden. Schulseitig soll das Gespräch von zumindest einer Lehrperson geführt werden, die mit der Schülerin bzw. dem Schüler vertraut ist, um insbesondere bei der gezielten Beratung bestmöglich auf die Neigungen, Fähigkeiten und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers eingehen zu können. Je nach Bedarfslage und im Sinne des Vier-Augen-Prinzips kann es seitens der Schule als sinnvoll erachtet werden, dem Gespräch eine weitere Person beizuziehen. Dafür kann beispielsweise eine Lehrperson aus dem Bereich der Bildungs- und Berufsorientierung als geeignet in Betracht kommen. Diese zweite Person soll dabei nicht zwingend aus dem Personalstand der Schule sein müssen. Es sollen auch externe Personen einbezogen werden können, zB aus dem Bereich der Schulpsychologie, der Schulsozialarbeit, dem Jugendcoaching usw.
Das Perspektivengespräch soll vor allem ein Angebot an ausscheidende Schülerinnen und Schüler und deren Eltern zu einer Beratung sein. Daher sollen in dem Gespräch Möglichkeiten für den weiteren Bildungsweg besprochen werden und für den Fall, dass es zu keiner klaren Zukunftsperspektive kommt, über die sich aus der Ausbildungspflicht ergebenden Folgen für die weitere Vorgangsweise informiert werden. Das Gespräch soll weiters dazu dienen, dass die Schule ihre eigenen Konzepte auf ihre Passgenauigkeit überprüfen kann, ob beispielsweise an den Tagen der „Offenen Tür“ den Interessentinnen und Interessenten das Anforderungsprofil an den Bildungsweg ausreichend deutlich kommuniziert wird, oder der Förderunterricht oder die Individuelle Lernbegleitung wirksam eingesetzt werden.
Das Ergebnis des Perspektivengesprächs soll dokumentiert werden. Für die Dokumentation und für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kommen die generell für Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen von Schulkonferenzen geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (§ 77a Abs. 3 und 4 SchUG) zur Anwendung.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule ab der neunten Schulstufe aus der Schule ausgeschlossen werden musste oder sich abmeldet, dann soll das Gespräch verpflichtend sein, um sicher zu stellen, dass im Übergang bzw. der erforderlichen Neuorientierung eine Beratung von erfahrenen und mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Personen gewährleistet ist. Wenn die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fernbleiben, so ist ein neuer Gesprächstermin durch die Bildungsdirektion anzuberaumen. An diesem soll jedenfalls eine Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung teilnehmen, andere Personen aus der Bildungsdirektion sollen je nach Zweckmäßigkeit beigezogen werden können. Als Rechtfertigungsgründe kommen die in § 45 SchUG für Schülerinnen und Schüler angeführten Rechtfertigungsgründe, insbesondere Erkrankung, sinngemäß zur Anwendung. Der Begriff der Mitwirkung umfasst dabei die gesamte Beratung, bloße physische Anwesenheit ist nicht ausreichend. Das Gespräch ist in der Folge durch die Bildungsdirektion durchzuführen, wobei sich dies auf die gesprächsführende Person bezieht, nicht auf den Ort, d.h. das Gespräch kann auch in der Schule durchgeführt werden.
In den anderen Fällen des § 33 Abs. 2 SchUG soll ein Gespräch möglich sein und kann den Schülerinnen und Schülern ein solches angeboten werden. Bei Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der achten Schulstufe bzw. der neunten Schulstufe an allgemein bildenden Pflichtschulen und deren Erziehungsberechtigen ist eine Pflicht zur Teilnahme am Perspektivengespräch nicht erforderlich. Diese Kinder sind schulpflichtig und die Regelungen über die Einhaltung der Schulpflicht trifft das Schulpflichtgesetz 1985, ein Gespräch soll bei freiwilligem Schulwechsel jedoch angeboten werden.
Zu Z 2 (§ 47 Abs. 2):
Die Bestimmung ist durch Neuregelung in § 44 Abs. 5 bis 8 überholt und kann daher entfallen.
Zu Z 3 (§ 48 samt Überschrift):
Der bisherige Text soll in zwei unabhängige Absätze geteilt werden, da es sich um zwei unterschiedliche Aufträge an die Schulverwaltung handelt.
Abs. 3 soll sicherstellen, dass bestimmte öffentliche Stellen über das Vorliegen einer Suspendierung bzw. eines Ausschlusses informiert sind, da sich insbesondere im Fall des Ausschlusses an den Verlust der Schülereigenschaft auch bestimmte Konsequenzen knüpfen (zB hinsichtlich Familienbeihilfe bei über 18-jährigen oder Unterhaltsverpflichtungen).
Zu Z 4 bis 8 (§ 49 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Z 2):
Der Ausschluss orientiert sich an der bisherigen Gesetzeslage und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schulbehörde durch die Suspendierungsbegleitung ein Beobachtungszeitraum für eine Prognose über das zukünftig zu erwartende Verhalten als Grundlage für ihre Entscheidung zur Verfügung steht. Prüfungsmaßstab sollen dabei die Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums der anderen sein. Damit soll die bisherige Begrifflichkeit beibehalten werden. Die körperliche Sicherheit soll aber in Ergänzung der diesen Regelungen vorangehenden Absätze zum Kinderschutz um die psychische Sicherheit ergänzt werden. Seit Einführung der Kinderschutzteams ist der Schulleitung eine Beratung mit den mit Fragestellungen des Schutzes vor Gefährdungen in der Schule vertrauten Personen möglich, die bisher nicht bestand. Die Entscheidung über einen Antrag auf Ausschluss soll in Zukunft daher unmittelbar durch die Schulleitung ohne Vorschaltung eines kollegialen Gremiums erfolgen. Die Schülervertretung soll bei einem Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers gehört werden, sohin eine Stellungnahme abgeben dürfen; eine Parteistellung im Sinne des AVG 1991 kommt ihnen nicht zu.
Zu Z 9 (§ 73 Abs. 3a):
Dies soll eine Zitatanpassung sein.
Zu Z 10 (§ 80b samt Überschrift):
Die einzelnen Tatbestände können besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklung und die Fähigkeit Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und am Wirtschaftsleben teil zu nehmen haben.
Die Mitwirkung an der Suspendierungsbegleitung stellt einen unverzichtbaren Teil der Maßnahme dar, um einen Ausschluss aus oder Abbruch der Schule noch zu vermeiden. Bei allem Einsatz des Staates, insbesondere der Lehrpersonen, in der Suspendierungsbegleitung, ist für eine mittel- und langfristige Verbesserung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers ein Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten unerlässlich.
Eine Unterlassung oder Verweigerung der Teilnahme am Perspektivengespräch nach erfolgtem Ausschluss aus der Schule trägt das hohe Risiko in sich, dass kein zielgerichteter weiterer Bildungs- oder Ausbildungsweg mehr beschritten wird. Daraus folgen einerseits stark verringerte Erfolgschancen im Arbeitsleben und damit auf Teilnahme am Wirtschaftsleben und andererseits deutlich höhere Kosten für den Staat für zukünftige Maßnahmen, beispielsweise im Rahmen der allenfalls anzuwendenden Ausbildungspflicht. Der Begriff „einem“ ist in diesem Fall als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen.
Zu Z 11 (§ 82 Abs. 29):
Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.
Zu Z 12 (§ 82i):
Diese Regelung soll für einen Übergangszeitraum die Durchführung von Perspektivengesprächen ermöglichen.
Zu Art. 2 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes)
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 5):
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Kostenausgleich zwischen den beteiligten Partnern und Schulen der Suspendierungsbegleitung festgelegt wird. Die Regelung über sprengelfremden Schulbesuch wären hier nicht anwendbar, da keine „Umsprengelung“ erfolgt und der Schüler auch während der Suspendierung die Schülereigenschaft an jener Schule, von deren Besuch er suspendiert wurde, behält. Bei Durchführung der Maßnahme an einer Bundesschule für Pflichtschüler ist kein Kostenersatz vorgesehen, da dies aufgrund des Anwendungsbereichs in diesem Gesetz nicht zu regeln ist. Dieser Fall kann in der Praxis nur sehr selten und nur dann auftreten, wenn zu einer Bündelung von mehreren Schülerinnen oder Schülern an einer Sekundarstufe I einer Bundesschule käme. Ein möglicher Kostenersatz an den Bund steht dabei in keiner Relation zum Verwaltungsaufwand für die Berechnung und Verrechnung eines (fiktiven) Sachaufwandes.
Zu Art. 3 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985)
Zu Z 1 (§ 24 Abs. 4):
Die Höhe der Strafdrohung soll mit der Regelung im Schulunterrichtsgesetz harmonisiert werden. Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden sollen jeweils durch die zuständige Schulbehörde erstattet werden.
Zu Z 2 (§ 30 Abs. 33):
Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.
Zu Z 3 (§ 31):
Es soll eine Verweisberichtigung erfolgen.