Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung

§ 44. (1) bis (4) …

Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung

§ 44. (1) bis (4) …

 

(5) Bei Gefahr im Verzug ist eine Schülerin bzw. ein Schüler unverzüglich zu suspendieren. Gefahr im Verzug liegt insbesondere dann vor, wenn die Schülerin oder der Schüler gegenüber anderen Schülerinnen, Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen

           1. tätliche Angriffe begeht,

           2. Drohungen äußert, die geeignet sind, andere in Furcht und Unruhe zu versetzen,

           3. beharrliche Verfolgungen, Herabwürdigungen oder Verächtlichmachungen begeht oder

           4. vorsätzlich Schädigungen in ihrem Vermögen herbeiführt.

Die Schulleitung hat unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung zu stellen und zu prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 49 zu stellen ist.

 

(6) Die Suspendierung hat mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu erfolgen. Eine Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, dann kann die Suspendierung einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Eine Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass von der Schülerin oder dem Schüler keine Gefährdung mehr ausgeht. Einem Rechtsmittel gegen die Suspendierung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

(7) Während der Suspendierung haben Schülerinnen und Schüler an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen (Suspendierungsbegleitung). Dies gilt nicht, wenn die Suspendierung mit weniger als vier Tagen bemessen wurde oder seitens der Bildungsdirektion anlässlich des der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhalts ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde. Die Reintegrationsmaßnahme kann ganz, zeit- oder teilweise sowohl disloziert, ortsungebunden als auch in schulartübergreifenden Gruppen durchgeführt werden. Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen.

 

(8) Suspendierte Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an der Reintegrationsmaßnahme mitzuwirken. Ihnen ist durch die Schulbehörde binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheides

           1. mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort sie sich einzufinden haben,

           2. der insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je ganzer Woche der Suspendierung umfassende anzuwendende Förderplan bekannt zu geben, der

               a) sozialpädagogische oder diesen vergleichbare Maßnahmen und

               b) nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten bis höchstens zum gleichen zeitlichen Ausmaß wie die Maßnahmen gemäß lit. a, vorzusehen hat sowie

           3. Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Wiedereingliederung bekannt zu geben.

Die Schülerin bzw. der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Wenn Erziehungsberechtigte ihre Mitwirkungspflichten verletzen, ist ein Gesprächstermin durch die Bildungsdirektion, insbesondere mit einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung, anzuberaumen; dabei sind sie über ihre Pflichten zu belehren und ist ihnen eine angemessene Frist für das Nachholen der versäumten Pflichten zu setzen.

 

(9) Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e beendet wird, so haben die Schülerin oder der Schüler und bei deren bzw. dessen Minderjährigkeit zumindest ein Erziehungsberechtigter an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festzulegenden Termin angesetzten Gespräch (Perspektivengespräch) teilzunehmen. Das Gespräch ist seitens der Schule von zumindest einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson zu führen, und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden. Gegenstand des Gesprächs, dessen Ergebnis zu dokumentieren ist, ist eine Analyse über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs

           1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg,

           2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule sowie

           3. allenfalls eine Information über die Ausbildungspflicht.

Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirkung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Bildungsdirektion, insbesondere mit einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung, unter Beiziehung einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson anzuberaumen. In allen anderen Fällen der vorzeitigen Beendigung des Schulbesuchs gemäß § 33 Abs. 2 und bei Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der achten Schulstufe sowie der neunten Schulstufe einer allgemein bildenden Pflichtschule kann ein Perspektivengespräch geführt werden.

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) …

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) …

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Verständigungspflichten der Schule

§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

Verständigungspflichten

§ 48. (1) Wenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

 

(3) Die Schulbehörde hat über eine erfolgte Suspendierung von schulpflichtigen Kindern den Kinder- und Jugendhilfeträger zu informieren.

 

(4) Die Schulbehörde hat über den erfolgten Ausschluss von der Schule

           1. von schulpflichtigen Kindern den Kinder- und Jugendhilfeträger,

           2. allenfalls bekannte Unterhaltsverpflichtete sowie, bei Schülerinnen und Schülern die das 18. Lebensjahr vollendet haben, das zuständige Finanzamt,

           3. den Sicherheitsbeauftragten der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, wenn kein solcher bestellt ist, die Landespolizeidirektion sowie

           4. allenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden

zu informieren.

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers

§ 49. (1) Eine Schülerin bzw. ein Schüler ist von der Schule auszuschließen, wenn

           1. sie oder er ihre bzw. seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder

           2. eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Vermögens von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt.

An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur nach Z 2 zulässig und wenn die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulleitung einen begründeten Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zweitschrift des Antrages ist der Schülerin bzw. dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

 

(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann jedoch aufgrund der vorgefallenen Pflichtverletzung zugleich der Schülerin bzw. dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.

(4) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken, wobei nur jene Form auszusprechen ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann. An der bzw. den vom Ausschluss betroffenen Schulen ist die Aufnahme weder als ordentliche noch als außerordentliche Schülerin bzw. weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.

 

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(5) Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.

 

Schülermitverwaltung

§ 58. (1) …

Schülermitverwaltung

§ 58. (1) …

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:

           1. Mitwirkungsrechte:

               a) bis e …

                f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;

           2. Mitbestimmungsrechte:

               a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,

               b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;

                c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:

           1. Mitwirkungsrechte:

               a) bis e …

                f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel,

               g) das Recht auf Anhörung im Verfahren über den Ausschluss eines Schülers;

           2. Mitbestimmungsrechte:

               a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,

                c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

Die in Z 1 lit. d und g sowie Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 61. (1) …

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 61. (1) …

(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:

           1. Mitwirkungsrechte:

               a) bis e) …

           2. Mitbestimmungsrechte:

               a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,

               b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;

                c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:

           1. Mitwirkungsrechte:

               a) bis e) …

           2. Mitbestimmungsrechte:

                c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

(3) …

(3) …

Entscheidungspflicht

§ 73. (1) bis (3) …

Entscheidungspflicht

§ 73. (1) bis (3) …

(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei Tagen zu entscheiden.

(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 44 Abs. 6 binnen zwei Tagen zu entscheiden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 80a.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 80a.

 

Strafbestimmungen

§ 80b. (1) Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 1 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter

           1. bekanntgegebene Pflichten zur Vorlage von Dokumenten, Abgaben von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin gemäß § 44 Abs. 8 Z 3 trotz Setzung einer Nachfrist gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz nicht erfüllt oder

           2. die Pflicht zu Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Bildungsdirektion gemäß § 44 Abs. 9 nicht erfüllt.

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (28) …

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (28) …

 

(29) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2025 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 44 Abs. 5 bis 9, § 47 Abs. 2, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Z 2, § 73 Abs. 3a sowie § 80b samt Überschrift treten mit 1. September 2026 in Kraft;

           2. § 82i tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft.

Übergangsrecht betreffend die Neue Mittelschule

§ 82h.

Übergangsrecht betreffend die Neue Mittelschule

§ 82h.

 

§ 82i. Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

           1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg,

           2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule sowie

           3. allenfalls eine Information über die Ausbildungspflicht

führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.

Artikel 2

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

§ 8. (1) bis (4) …

§ 8. (1) bis (4) …

 

(5) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass Schulerhaltern von Schulen, an welchen Reintegrationsmaßnahmen gemäß § 44 des Schulunterrichtsgesetzes durchgeführt werden, die ihnen entstehenden Kosten zustehen. Für Schülerinnen und Schüler von Bundesschulen hat der Bund diese Kosten zu tragen.

§ 19. (1) bis (17) …

§ 19. (1) bis (17) …

(17) § 5 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(18) § 5 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

(19) § 8 Abs. 5 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2025 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) bis (3) …

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) bis (3) …

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 1.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 30. (1) bis (32) …

§ 30. (1) bis (32) …

 

(33) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 24 Abs. 4 tritt mit 1. September 2026 in Kraft;

           2. § 31 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 31. (1) …

§ 31. (1) ….

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 26 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.