Entwurf
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) eingeführt und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG)
Tourismusbeschäftigtenfonds
§ 1. (1) Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6c des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, überwiesenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(3) Für die Zwecke des Fonds umfasst der im Abs. 1 bezeichnete Wirtschaftszweig den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.
Vorstand
§ 2. (1) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus einem Vertreter der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter der den Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abschließenden Gewerkschaft sowie einer unabhängigen Expertin oder einem unabhängigen Experten aus dem Bereich der Tourismusforschung. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorstand wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. In der konstituierenden Sitzung führt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Arbeitnehmerseite den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist der gesetzliche Vertreter des Fonds unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Vorstand hat für die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Fondsmittel Sorge zu tragen. Er hat die Leistungen des Fonds unter Bedachtnahme auf die zu Verfügung stehenden Mittel festzulegen sowie für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht über die erbrachten Leistungen zu erstellen.
(4) Der Rechnungsabschluss ist von einer Wirtschaftskanzlei auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Tätigkeitsbericht ist durch den Vorstand jährlich an die Bundeministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von dieser jährlich dem Nationalrat zu übermitteln.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten für den Fonds ehrenamtlich aus. Allfällige Reisekosten werden nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ersetzt.
Aufgaben
§ 3. (1) Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Hauptwohnsitz in Österreich bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zu ermöglichen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende (Dienst-)Leistungen für Arbeitskräfte gemäß Abs. 1 erbringen:
1. Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme im Tourismus, beispielsweise durch die temporäre Gewährung von Zuschüssen,
2. Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
3. Leistungen zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität und zur Bindung an die Branche.
(3) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt im Sinne des § 49 des Bundesgesetzes über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955; für sie gilt weiters § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988.
(4) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen hat der Vorstand anhand standardisierter und leicht administrierbarer Kriterien in einer Leistungsordnung schriftlich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die angebotenen Leistungen und Beihilfen nicht mit Leistungen oder Beihilfen des Arbeitsmarktservice überschneiden. Die Leistungsordnung bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(5) Der Dachverband hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (§ 5) für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
1. Namen und Geburtsdatum jener arbeitslos vorgemerkten Personen, die vor ihrer Vormerkung bei einem Betrieb des Wirtschaftszweigs nach Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 beschäftigt waren;
2. Namen des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand oder besteht;
3. Dauer der Vormerkung als arbeitslos;
4. Quartalsweise Namen und Adressen aller Personen, die zum Quartalsende bei einem Arbeitgeber gemäß Abs 1 aufrecht beschäftigt sind, zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.
(6) Dem Dachverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des Fonds zu erstatten. Der Fonds oder der von diesem beauftragte Dienstleister darf die vom Dachverband bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Gewährung von Leistungen oder zur Information von Arbeitnehmer:innen über mögliche Leistungen des Fonds erforderlich sind.
Abwicklung des Fonds durch Dritte
§ 4. (1) Der Fonds kann nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, einen Dienstleister mit der Abwicklung und Bewerbung seiner Leistungen betrauen. Soweit ein Dienstleister betraut wird, vertritt dieser den Fonds im Rahmen des übertragenen Tätigkeitsbereiches nach außen und ist vor dem Beschluss über die Leistungen iSd § 3 Abs. 5 anzuhören. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Aufwandes der Abwicklung berechtigen den Dienstleister, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern dieser nicht angepasst wird.
(2) Die einem Dienstleister aus der Abwicklung der übertragenen Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen sind aus Mitteln des Fonds zu erstatten. Dabei sind Aufwendungen für vom Dienstleister beauftragte Leistungen nach Anfall pauschaliert zu ersetzen. Für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister gebührt diesem eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung sowie eine jährliche vom Vorstand festzulegende Vergütung. Diese Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Aufsicht
§ 5. (1) Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Evaluierung und Auflösung des Fonds
§ 6. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds drei Jahre nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis dem Nationalrat zuzuleiten.
(2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
1. kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
2. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel des Bundes nicht in Betracht kommt, oder
3. der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
Inkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6b wird folgender § 6c samt Überschrift eingefügt:
„Überweisungsbetrag an den Tourismusbeschäftigtenfonds
§ 6c. Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß § 1 des Tourismusbeschäftigtenfondsgesetzes (TBFG) ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3 TBFG) zu überweisen.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 86 angefügt:
„(86) § 6c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“