Bundesministerium für Justiz

bmj.gv.at

 

BMJ - StS VR (Stabsstelle für Vergaberecht)

 

Mag. Savina KALANJ

Sachbearbeiterin

savina.kalanj@bmj.gv.at

+43 1 521 52-302909

Museumstraße 7, 1070 Wien

E-Mail-Antworten sind bitte
unter Anführung der Geschäftszahl
an vergaberecht@bmj.gv.at zu richten.

 

Geschäftszahl: 2025-0.762.656

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026); Aussendung zur Begutachtung

 

Das Bundesministerium für Justiz übermittelt den Entwurf eines Vergaberechtsgesetzes 2026 und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

7. November 2025, 12:00 Uhr

(ho. einlangend) an die Adresse vergaberecht@bmj.gv.at. Das Bundesministerium für Justiz lädt überdies ausdrücklich alle sonstigen interessierten Kreise zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum oben angegebenen Datum ein.

 

Auf die folgenden Aspekte des Entwurfes wird besonders hingewiesen:

·         Die Überführung höherer Schwellenwerte ins Dauerrecht und die Anhebung einzelner Schwellenwerte, wie im Regierungsprogramm angeführt, wurde – soweit unionsrechtlich und verfassungsrechtlich zulässig – im Begutachtungsentwurf berücksichtigt. Eine Anhebung des Schwellenwertes für Liefer- und Dienstleistungen auf 150 000 Euro wäre für zentrale öffentliche Auftraggeber:innen unionsrechtswidrig (da über der unionsrechtlich vorgegebenen Schwelle). Eine Differenzierung zwischen diesen und anderen Auftraggebern bzw. Auftraggeberinnen wäre wohl als verfassungswidrig einzuschätzen: Es kann nämlich nicht sachlich gerechtfertigt werden, etwa zwischen einem:einer zentrale:n öffentliche:n Auftraggeber:in und einem:einer vergleichbaren Auftraggeber:in im Vollziehungsbereich eines Landes nach dem Schwellenwert zu differenzieren.

·         Bekanntgaben sollen nunmehr allgemein ab 50 000 Euro vorgesehen werden (vgl. etwa den Entwurf zu § 66 BVergG 2018). Ebenso werden (vgl. etwa den Entwurf zu Anhang VII BVergG 2018) bestimmte Felder in den sogenannten „eForms“ als verpflichtend zu befüllen vorgesehen. Die befassten Stellen werden ausdrücklich eingeladen, zu diesen zwei Aspekten begründet Stellung zu nehmen.

·         Im vorliegenden Entwurf werden etwa in § 91 Abs. 9 bis 12 BVergG 2018 die in verschiedenen sektoralen Unionsverordnungen enthaltenen Verpflichtungen, bestimmte Informationen in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, angeführt. Das Bundesministerium für Justiz ersucht um Rückmeldung, ob diese Unionsrechtsakte angeführt werden sollen, um die Existenz der Verordnungen und dieser Verpflichtungen sichtbarer zu machen, oder ob damit eine Überfrachtung des Gesetzes stattfindet bzw. auch das Risiko entsteht, dass neu hinzukommende Unionsrechtsakte nicht ersichtlich sind, weil die entsprechende Novellierung des Gesetzes nicht rechtzeitig erfolgt.

·         Zu § 79 BVergG 2018 (und ähnlichen Bestimmungen im Entwurf) wurde von Vertretern und Vertreterinnen der Länder der folgende alternative Text vorgelegt; eine Einschätzung zu beiden Optionen und eine Indikation, welche Option bevorzugt wird, wird hiermit ebenso erfragt (unvorgreiflich der Einschätzung hinsichtlich der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Entwürfe):

„Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 79. (1) Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung in einstufigen Verfahren spätestens bis zur Zuschlagserteilung vorliegen. Bei zweistufigen Verfahren muss die Eignung bis zur Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten – bei zweistufigen Verhandlungsverfahren grundsätzlich – gegeben sein.

(2) Der Auftraggeber kann einen früheren Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung in den Ausschreibungsunterlagen festlegen.“

Anmerkungen der Länder:

Die Variante beruht auf der Idee, dass der jeweils relevante Zeitpunkt der Eignung zum letztmöglichen Schritt im Vergabeverfahren verschoben wird. In einstufigen Verfahren soll die Eignung nur vom präsumtiven Zuschlagempfänger geprüft werden müssen und infolgedessen nur dieser zur Vorlage der Nachweise aufgefordert werden, weshalb die Eignung auch erst nach Einreichung der Angebote vorliegen kann. In zweistufigen Verfahren muss bereits vor Einleitung der 2. Stufe Klarheit über die Erfüllung der Eignungsanforderungen bestehen, da andernfalls mit einer ungewollten Reduktion der Zahl der in der 2. Stufe aufgeforderten Bieter (gegebenenfalls zu Lasten abgelehnter geeigneter Bewerber) gerechnet werden muss. Für zweistufige Verhandlungsverfahren soll wie bisher das „grundsätzliche“ Vorliegen der Eignung ausreichen, da sich auch während der Verhandlungsphasen Änderungen an der Leistung – und damit an der Befugnis oder an dem Hinzuziehen von Subunternehmern – etwas ändern kann. Diese Variante würde die Möglichkeit bieten – wie von den VergabeRL vorgegeben – einen Ersatz von erforderlichen und nicht erforderlichen Subunternehmern zu ermöglichen, sofern diese nicht geeignet sind.

Für den AG sollte die Festlegung eines früheren Zeitpunktes für das Vorliegen der Eignung in den Ausschreibungsunterlagen zulässig sein (arg. „spätestens“). Dies könnte z.B. auf Grund der Bedeutung des konkreten Vergabeverfahrens (z.B. großes Infrastrukturprojekt mit hohen Kosten) erforderlich sein. Diesfalls soll es möglich sein, die Erfüllung der Eignungsanforderungen (und deren Nachweise) zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt belegt und geprüft zu haben.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundesministerium für Justiz davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Das Aussendungsschreiben, der Begutachtungstext und die diesbezüglichen Erläuterungen sind auch auf der Web-Site des Bundesministerium für Justiz unter der Adresse https://www.bmj.gv.at/themen/vergaberecht (Rubriken „Aktuelles“ und „Dokumente zum Vergaberecht – Aussendungen und Begutachtungen“) abrufbar.

 

Das Bundesministerium für Justiz ersucht die jeweiligen Oberbehörden bzw. (Interessen-) Vertretungen, ihre nachgeordneten Dienststellen bzw. alle interessierten Unternehmen vom Begutachtungsentwurf und der Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren.

 

Weiters wird ersucht, die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar

·         von den Bundesministerien über die ELAK-Schnittstelle und

·         von allen anderen Stellen über die Internetsseite
https://www.parlament.gv.at/PERK/BET/VPBEST/#AbgabeStellungnahme,

 

und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

 

**Genehmigungsdatum**

Für die Bundesministerin:

**Genehmiger(in)**

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