Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfes:

Die Europäische Kommission hat am 14. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa ein Legislativpaket vorgelegt, das eine Verordnung und eine Richtlinie mit geeigneten Maßnahmen zur weiteren Verringerung der hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union und zur Verhinderung des möglichen künftigen Anhäufens umfasst. Mit der Richtlinie für Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Europäischen Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffen wurde, geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Anhäufen notleidender Kredite zu verringern. Ziel der Richtlinie (EU) 2021/2167 ist Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck einheitliche und fundierte Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte zu bieten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Die Richtlinie (EU) 2021/2167 soll sicherstellen, dass die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern in der Europäischen Union harmonisiert sind und der Verkauf von notleidenden Krediten an Dritte nach den gleichen Voraussetzungen abläuft. Es wird damit die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und in der Europäischen Union unterstützt, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden. Es wird daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge geschaffen, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen. Kreditinstitute, die notleidende Kredite in großem Umfang haben und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, sind somit besser in der Lage, die notleidenden Kreditverträge an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern. Kreditkäufer können, abhängig von der Kreditart und des Kreditschuldners sowie der Herkunft des Kreditkäufers, verpflichtet werden, einen Kreditdienstleister zur Verwaltung der notleidenden Kreditverträge zu betrauen.

Das Gesetzesvorhaben soll einen einheitlichen Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge schaffen, Hindernisse beim grenzüberschreitenden Kauf von notleidenden Krediten in der Europäischen Union beseitigen und durch eine kohärente Regulierungs- und Aufsichtsregelung Kreditkäufern und Kreditdienstleistern die Vorteile des Binnenmarkts ermöglichen. Letztendlich soll das wiederum zu einem effizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite führen. Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst notleidende Kreditverträge, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Da die Kreditkäufer keine neuen Kredite erzeugen, sondern stattdessen lediglich bestehende notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von Kreditkäufern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

                Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen, die durch die zuständige Behörde in angemessener Weise erteilt und beaufsichtigt wird.

                Die Rechte und Pflichten, die für den Kreditkäufer und Kreditdienstleister entstehen, wenn ein Kreditkäufer einen Kreditdienstleister mit der Verwaltung und Durchsetzung eines notleidenden Kreditvertrags betraut.

                Das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzüberschreitende Tätigkeit und auf das Verfahren zur Sicherstellung der Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sowie auf die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister.

                Die erforderlichen Befugnisse der zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern.

                Das Verfahren zur Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags von einem Kreditinstitut auf einen Kreditkäufer und die damit im Zusammenhang stehenden Berichts- und Informationspflichten an die zuständigen Behörden.

                Die Anforderungen eines Kreditkäufers aus einem Drittland im Zusammenhang mit dem Kauf eines notleidenden Kreditvertrags.

Art. 27 der Richtlinie (EU) 2021/2167 enthält Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. Diese werden, soweit sie eigener Umsetzungsbestimmungen bedürfen, im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt.

Keiner gesonderten Umsetzung bedürfen Abs. 3 und 4 des neuen Art. 16a der Richtlinie 2008/48/EG. Die in Abs. 3 den Mitgliedstaaten eingeräumte Option wird (wie bereits hinsichtlich der bestehenden Parallelbestimmung in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU) nicht ausgenützt. Die in Abs. 4 geforderte Obergrenze für im Verzugsfall geschuldete „zusätzlichen Entgelte“ („charges“) ist schon bisher durch § 6 Abs. 1 Z 13 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) festgelegt.

Art. 28 der Richtlinie enthält Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge. Diese werden, soweit sie eigener Umsetzungsbestimmungen bedürfen, im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) und im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt.

Keiner gesonderten Umsetzung bedarf der neue Art. 28a der Richtlinie 2014/17/EU. Die Anforderungen des Art. 28a werden bereits jetzt durch § 21 HIKrG und § 1396 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erfüllt.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2021/2167 sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

Zu § 1:

Setzt Art. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt den Regelungsinhalt des KKG programmatisch fest.

Zu § 2:

Setzt Art. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

§ 2 Abs. 1 legt fest, dass das KKG auf Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus einem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden und auf Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben, anwendbar ist.

§ 2 Abs. 2 legt fest, dass bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich fallen, weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst noch der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern berührt werden.

§ 2 Abs. 3 legt fest, dass das KKG nur auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der seit mehr als 90 Tagen fällig ist, anzuwenden ist.

§ 2 Abs. 4 legt fest, dass die Erbringung von Kreditdienstleistungen aus en Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut, einen Verwalter alternativer Investmentfonds, eine Verwaltungsgesellschaft, eine Investmentgesellschaft oder ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt, nicht in den Anwendungsbereich fällt.

§ 2 Abs. 5 legt fest, dass die Erbringung von Kreditdienstleistungen aus den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der nicht von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, der Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut und die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat, nicht in den Anwendungsbereich fallen. § 2 Abs. 5 setzt Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um, allerdings wurde auf den Verweis des Abs. 5 Buchstabe a) lit. ii) verzichtet, da in Österreich das Investmentfondsgestz 2011 (InvFG 2011) das Wahlrecht, dass Organismen gemäß Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG die Satzungsform („Investmentgesellschaft“) gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG haben können, nicht genutzt hat.

Das enthaltene Wahlrecht gemäß Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2021/2167 für Mitgliedstaaten zur Ausnahme der Erbringung von Kreditdienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern oder von Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt.

Zu § 3:

Setzt Art. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Begriffsbestimmungen für das Bundesgesetz fest.

In § 3 Z 4 wird die bereits bestehende Definition zum Kreditvertrag aus dem ABGB benutzt.

In § 3 Z 8 wird der Kreditdienstleister definiert, welcher die in Z 9 definierten Kreditdienstleistungen weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung erbringt und gemäß § 6 keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen oder halten darf. Ein Inkassoinstitut gemäß § 94 Z 36 iVm § 118 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zieht fremde Forderungen ein und verwaltet diese. Durch diese sehr weite Formulierung kann es sich hierbei um alle denkmöglichen Leistungen von Unternehmen (egal ob in Form von Warenlieferungen, Dienstleistungen oder dergleichen) handeln. Zudem wird dem Inkassoinstitut durch die Verwaltung von fremden Geldern in beträchtlichem Ausmaß eine große Verantwortung aufgebürdet (siehe Präambel der Standes- und Ausübungsregeln für Inkassoinstitute). Es wird festgehalten, dass nicht jedes Inkassoinstitut gemäß § 94 Z 36 GewO ex lege ein Kreditdienstleister gemäß § 3 Z 8 ist, weil das Inkassoinstitut einen viel breiteren Anwendungsbereich (jede denkmögliche fremde Forderung einziehen und verwalten) als der Kreditdienstleister (lediglich Ansprüche eines Kreditgebers, von einem Kreditinstitut, aus einem notleidenden Kreditvertrag) hat und das Inkassoinstitut im Gegensatz zum Kreditdienstleister fremde Gelder verwalten bzw. halten darf.

In § 3 Z 12 wird der Verbraucher mittels der bereits bestehenden Definition des Verbrauchers in § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG definiert.

Zu § 4:

Setzt Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für die Erteilung der Zulassung von Kreditdienstleistern in Österreich zuständig ist.

Zu § 5:

Setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters durch die FMA fest.

Art 5 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2021/2167 über geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Antragstellers wird in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt, da Kreditdienstleister nach nationalem Recht keine Verpflichteten für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind.

Zu § 6:

Setzt Art. 6 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Es wird das Mitgliedstaatenwahlrecht in Anspruch genommen und damit Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet verboten Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten. Das Entgegennehmen und Halten von Mitteln würde Konflikte mit Art. 1 BWG hervorrufen und komplexe Schutzmechanismen müssten eingerichtet werden. Es ist mittlerweile auch marktüblich, dass Kreditdienstleister keine Mittel entgegennehmen, da aus Konsumentenschutzaspekten ein direkter Transfer der Mittel vom Schuldner an den Kreditgeber oder Kreditkäufer als dienlicher erachtet wird.

Zu § 7:

Setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest.

In § 7 Abs. 1 werden beim Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern nur die Voraussetzungen im Art. 5 Abs. 1 genannt, da Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 aufgrund des Mitgliedstaatenwahlrechts nicht zur Anwendung kommt.

In § 7 Abs. 2 Z 2 wurde der eingetragene Sitz des Antragstellers hinzugefügt, weil damit auch der im Österreichischen Firmenbuch eingetragene Sitz vom Antragsteller von der Bestimmung miterfasst ist.

Art. 7 Abs. 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2021/2167 wird in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt, da Kreditdienstleister nach nationalem Recht keine Verpflichteten für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind und somit ein Nachweis für die dementsprechenden Verfahren nicht Teil der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und damit des Zulassungsverfahrens von Kreditdienstleistern sein kann.

Art. 7 Abs. 2 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2021/2167 wird in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt, da aufgrund des Mitgliedstaatenwahlrechts in § 6 ein Verbot betreffend das Entgegennehmen und Halten von Mitteln gewählt wurde. Aus diesem Grund muss beim Zulassungsverfahren von Kreditdienstleistern kein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut vorgelegt werden.

In § 7 Abs. 3 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die den Zulassungsantrag überprüfen muss, genannt.

In § 7 Abs. 4 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die die Zulassung erteilt oder verweigert, genannt.

In § 7 Abs. 5 wird das Gericht genannt, bei dem der Antragsteller ein Rechtsmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 einbringen kann.

Zu § 8:

Setzt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung von Kreditdienstleistern fest.

In § 8 Abs. 1 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die den Entzug der Zulassung eines Kreditdienstleisters veranlassen kann, genannt.

In § 8 Abs. 1 Z 5 werden die in Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2021/2167 genannten Voraussetzungen betreffend Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 nicht angeführt, da diese Anforderungen in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt werden und daher auch keine Voraussetzung für den Entzug der Zulassung darstellen können. Es handelt sich dabei um die Voraussetzungen in Bezug auf das Entgegennehmen und Halten von Mitteln von Kreditnehmern.

Zu § 9:

Setzt Art. 9 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Voraussetzung eines Verzeichnisses für die zugelassenen Kreditdienstleister fest. Es wird das Mitgliedstaatenwahlrecht in dieser Weise ausgeübt, sodass die FMA ein Verzeichnis der im Hoheitsgebiet der FMA zugelassenen Kreditdienstleister erstellen und führen muss. Es wird nicht davon ausgegangen, dass es zu einem massiven Anstieg der in Österreich zugelassenen Kreditdienstleistern kommt und daher ist die Erstellung, Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses statt eines Registers ausreichend.

Zu § 10:

Setzt Art. 10 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Beziehung von Kreditkäufer und Kreditdienstleister zum Kreditnehmer fest sowie die Inhalte der Mitteilung an den Kreditnehmer im Falle einer Übertragung der Ansprüche aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst.

In § 10 Abs. 2 Z 9 wird zusätzlich zum satzungsmäßigen Sitz und dem Sitz der Hauptverwaltung auch der eingetragene Sitz laut Österreichischem Firmenbuch des Kreditdienstleisters miterfasst, da dieser auch in § 7 Abs. 2 Z 2 im Antrag auf Zulassung angeführt werden kann.

Die konkreten Inhalte der Mitteilung des ersten Unterabsatzes in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 sind in § 10 Abs. 2 wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift wurde die Art der Mitteilung (vgl. Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2021/2167) in einem eigenen Absatz, nämlich § 10 Abs. 3, festgelegt.

Zu § 11:

Setzt Art. 11 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleistern und Kreditkäufern fest.

In § 11 Abs. 4 wird eine Frist von sieben Jahren für die Führung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen rund um die Kreditdienstleistungsvereinbarung durch den Kreditdienstleister festgesetzt.

In § 11 Abs. 5 wird statt dem Begriff „zuständige Behörden“ eine Formulierung gewählt, die klarer beschreiben soll um welche Behörden es sich handelt. Es werden somit die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, stattdessen angeführt.

Zu § 12:

Setzt Art. 12 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Auslagerung durch einen Kreditdienstleister fest.

In § 12 Abs. 1 Z 5 wird statt dem Begriff „zuständige Behörden“ eine Formulierung gewählt, die klarer beschreiben soll, um welche Behörden es sich handelt. Es wird somit die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, stattdessen angeführt.

In § 12 Abs. 3 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genannt.

In § 12 Abs. 4 wird eine Frist von sieben Jahren für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen der Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer rund um die Auslagerungsvereinbarung durch den Kreditdienstleister festgesetzt.

In § 12 Abs. 5 wird statt dem Begriff „zuständigen Behörden“ eine Formulierung gewählt, die klarer beschreiben soll um welche Behörden es sich handelt. Es werden somit die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, stattdessen angeführt.

Zu § 13:

Setzt Art. 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Freiheiten zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat fest.

In § 13 Abs. 2 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genannt.

Zu § 14:

Setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister fest.

In § 14 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genannt.

Die in Art. 14 Abs. 12 der Richtlinie (EU) 2021/2167 genannten Unterabsätze wurden zur besseren Verständlichkeit in eigene Absätze gegliedert und finden sich nun als Abs. 13 und 14 im Text wieder.

Zu § 15:

Setzt Art. 15 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

In Abs. 1 wird statuiert, dass Kreditinstitute potenziellen Kreditkäufern detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wobei diese Informationen nur einmal, entweder während der Anfangsphase, in jedem Fall aber vor Abschluss des Übertragungsvertrags, bereitzustellen sind. Diese Informationspflicht ist notwendig und gerechtfertigt, damit potenzielle Kreditkäufer vor dem Eingehen einer Transaktion sachkundige Entscheidungen treffen können, und daher ist es legitim, dass Kreditinstitute die personenbezogenen Daten der Kreditnehmer an potenzielle Kreditkäufer weitergeben. Diese Informationen sollten sich strikt auf den Umfang beschränken, der erforderlich ist, damit potenzielle Kreditkäufer den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung des Vertragswerts beurteilen können.

Hat ein Kreditinstitut notleidende Kreditverträge übertragen, so hat das Kreditinstitut der FMA sowie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats halbjährlich bestimmte Informationen (Rechtsträgerkennung (LEI), aggregierten offenen Betrag der übertragenen Kreditportfolios, die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite,etc.) zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3 sieht eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit es zu einer Standardisierung der Informationsinhalte kommt. Die FMA kann vorschreiben, dass die Informationen vierteljährlich zu übermitteln sind, damit eine angemessene Überwachung, zum Beispiel aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise, sichergestellt werden kann.

In Abs. 4 wird die FMA verpflichtet, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Europäischen Union.

Art. 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 enthält ein EBA-Mandat für einen technischen Durchführungsstandard für die Datenvorlage. Dennoch sieht Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit eine einheitliche und standardisierte Datenübermittlung sichergestellt wird.

Zu § 16:

Setzt Art. 17 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Wie unionsrechtlich in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 (unter anderem) vorgegeben werden die nationalen Vorgaben zum Bankgeheimnis, in Österreich sohin die Vorgaben des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG, durch entsprechenden Verweis in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 auch auf die potenziellen Kreditkäufer sowie deren Kreditdienstleister (dieser gehört als Erfüllungsgehilfe als „für den Kreditkäufer tätige Person“ zur Sphäre des „Kreditkäufers“) anwendbar gemacht.

Die in Art. 17 Abs. 4 und 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2021/2167 enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte werden nicht ausgeübt.

Zu § 17:

Setzt Art. 18 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Zu § 18:

Setzt Art. 19 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Zu § 19:

Setzt Art. 20 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Abs. 3 sieht eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit es zu einer Standardisierung der Informationsinhalte kommt. Die FMA kann den Kreditkäufern oder falls vorhanden deren Vertretern gemäß § 18 vorschreiben, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich zu übermitteln sind, damit eine angemessene Überwachung, zum Beispiel aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise, sichergestellt werden kann.

Zu § 20:

Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird als zuständige Behörde benannt und es soll sichergestellt werden, dass die FMA über die Aufsichtsbefugnisse verfügt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Aufzählung der Vorschriften im BWG dient der Sicherstellung der Durchführung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenden bankaufsichtsrechtlichen Aufgaben.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/2167 und dieses Bundesgesetzes.

Zu § 21:

Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und enthält einen allgemeinen Katalog von Ermittlungsbefugnissen, um sicherzustellen, dass die FMA alle Information erhält, die nötig sind, um die Einhaltung der festgelegten Anforderungen dieses Bundesgesetzes überwachen zu können.

Abs. 2 setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und enthält Anordnungsbefugnisse. Die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 betrifft den Bereich Bankenaufsicht und kann daher gemäß § 70 BWG operativ von der OeNB durchgeführt werden, was auch in § 20 Abs. 1 klargestellt wird. Abs. 2 Z 11 setzt Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Abs. 3 setzt Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Im Rahmen des risikobasierten Ansatzes hat die FMA im Rahmen des Proportionalitätsgrundsatzes Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. § 39 Abs. 2 BWG).

Zu § 22:

Setzt Art. 22 Abs. 5 und 6 und Art. 26 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Zu § 23:

Kostenbestimmungen; die Kosten der Beaufsichtigung sind dem Subrechnungskreis des Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern wird ein Pauschalbetrag vorgeschrieben, um das Verursacherprinzip zu adressieren.

Zu § 24:

Abs. 1 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis d sowie i, j und l der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Abs. 2 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 hinsichtlich der Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem Kreditdienstleistungserbringer um.

Abs. 3 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e bis h der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Abs. 4 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Abs. 5 soll den unerlaubten Betrieb von Kreditdienstleistungen ohne die erforderliche Berechtigung bekämpfen.

Abs. 6 regelt die Verwendung der eingenommenen Geldstrafen zugunsten des Bundes.

Zu § 25:

Die Bestimmung sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen vor und ist § 99d BWG nachgebildet. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167 ist es unerlässlich, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen. Die genannten Strafhöhen entsprechen den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen.

Zu § 26:

§ 26 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind.

Zu § 27:

Setzt Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Zu § 28:

Setzt Art. 24 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Welche Sorgfalt wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren entspricht, orientiert sich an den „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“ vom 04. Oktober 2018, JC/2018/35. Nähere praxisnahe Auslegungen können sich aus einem Rundschreiben der FMA ergeben.

Zu § 29:

Setzt Art. 25 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.

Zu § 30:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 31:

Abs. 1 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Abs. 2 und 3 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf europäische Rechtsakte diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 32:

Umsetzungshinweis.

Zu § 33:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 34:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 5):

Den Erläuterungen zu § 21 Abs. 5 BWG (ErlRV 371 BlgNR XXVI. GP, 8 und 9) ist zu entnehmen, dass „[…] die gesamte Aufsicht (Maßnahmenkompetenz, Vor-Ort-Prüfungskompetenz sowie Verwaltungsstrafkompetenz) über die Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute ausschließlich in die Zuständigkeit der FMA fällt“. Sachlich konkretisierte § 21 Abs. 5 BWG bisher die Vor-Ort-Prüfungskompetenz für die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute. In konsistenter Fortführung dieser Systematik soll die Vor-Ort-Prüfungskompetenz der FMA künftig auch auf die Einhaltung der (für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreibende Kreditinstitute) unmittelbar anwendbaren Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 und die Standesregeln für Versicherungsvermittlung ausgeweitet werden, deren Einhaltung für Kreditinstitute wiederum aufgrund des § 21 Abs. 4 Schlussteil bereits ausdrücklich vorgesehen ist.

Zu Z 2 (21b Abs. 1):

Hiermit erfolgt eine technische Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 21b Abs. 1 BWG, damit die FMA die ihr künftig in den Art. 129 Abs. 3, Art. 147 Abs. 5 und Art. 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten behördlichen Entscheidungsbefugnisse – im Sinne der Rechtssicherheit und der administrativen Entlastung aller Beteiligten – nicht nur mittels Einzelentscheidungen, sondern auch mittels Verordnung wahrnehmen kann. Darüber hinaus wird als weitere, rein technische Anpassung die bisherige Zitierweise, bei der jeweils auf „lit.“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wurde, durch Verweise jeweils auf „Buchstabe“ korrigiert.

Zu Z 3 (§ 33 Abs. 6):

In Abs. 6 wird Art. 16a der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, und Art. 28 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt. Die Europäischen Gepflogenheiten werden sich nach den jeweils gültigen EBA-Leitlinien richten, die zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung veröffentlicht wurden. Abs. 6 entbindet die Kreditinstitute aber nicht von der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Strategien und Verfahren auch dem Aufsichtszweck dienlich sein werden, da sie das Risikomanagement sinnvoll ergänzen können.

Zu Z 4 (§ 69 Abs. 1):

Durch die Ergänzung von Verweisen auf die delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 und die delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 wird in Konsistenz mit den Vorgaben des § 21 klargestellt, dass die FMA die Einhaltung dieser beiden delegierten Verordnungen durch Kreditinstitute zu überwachen hat, soweit Kreditinstitute Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreiben.

Als abstrakte Hintergrundinformation ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden rechtlichen Grundsätze hinzuweisen: Wenn eine nationale Behörde durch nationales Recht für die Überwachung der Einhaltung einer EU-Verordnung zuständig gemacht wurde, so ergibt sich daraus automatisch auch die Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung von delegierten EU-Verordnungen, die auf dieser EU-Verordnung als Basisrechtsakt basieren, da solche delegierte EU-Verordnungen als integrierter Bestandteil der ursprünglichen EU-Verordnung (Basisrechtsakt) einzuordnen sind; es müssen daher betreffend Überwachung keine weiteren gesetzlichen Regelungen auf nationaler Ebene getroffen werden. Hingegen ist es in jenen seltenen (Sonder-)Fällen, in denen eine delegierte EU-Verordnung auf einer EU-Richtlinie basiert, wie dies bei der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Fall ist, notwendig, die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung solcher delegierten EU-Verordnungen im nationalen Recht festzulegen. Im Hinblick auf die Überwachung der Anwendung der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 durch Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreiben, soll diese zuständige Behörde die FMA sein.

Zu Z 5 (§ 98 Abs. 5d):

In diesem Straftatbestand sollen zusätzlich zu Verstößen gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) künftig auch Verstöße gegen die §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie Verstöße gegen die delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 und die delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 pönalisiert werden. Somit soll dieser Straftatbestand in Zukunft Verstöße gegen all jene Rechtsquellen umfassen, die Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreiben, zusätzlich anzuwenden haben (siehe dazu auch die Vorgaben des § 21 Abs. 4). Für Versicherungsunternehmen sind derartige Verstöße bereits seit längerem strafbewehrt (§ 322 VAG 2016), es erfolgt somit diesbezüglich auch eine sachgerechte Angleichung der beiden Rechtsrahmen.

Zu Z 6 (§ 105 Abs. 5 Z 2):

Technische Anpassung.

Zu Z 7 (§ 105 Abs. 24 und 25):

Hiermit wird festgelegt, welche Fassungen der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 maßgeblich sind, wenn auf diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

Zu Z 8 (§ 107 Abs. 112):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 25):

Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 1 wird sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des KKG überwacht und durchsetzt.

Zu Z 2 (§ 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1):

Die §§ 22b Abs. 1 und 22d Abs. 1 zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes werden jeweils um den Verweis auf § 24 Abs. 5 KKG ergänzt. Gemäß § 22e FMABG handelt die FMA in Vollziehung der §§ 22b bis 22d FMABG im öffentlichen Interesse.

Zu Z 3 (§ 28 Abs. 55):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes)

Zu Z 1 (§ 17a):

In dieser Bestimmung wird der neue Art. 27a der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher umgesetzt, der Informationspflichten enthält, die der Kreditgeber vor einer Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags erfüllen muss. Sie umfassen den Inhalt der Änderungen, den zeitlichen Rahmen für deren Wirksamwerden und Details zu Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher offenstehen.

Diese Bestimmung hat keinen Einfluss darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeber wirksam Vertragsänderungen vornehmen kann. Es geht hier lediglich um Informationspflichten, die in diesem Kontext erfüllt werden müssen.

Zuständige Behörde für die Beschwerdemöglichkeiten, über die informiert werden muss, ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Die Beschwerdemöglichkeit dient dazu, der FMA Missstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie allfällige aufsichtsrechtliche Maßnahmen setzen kann. Die Detailprüfung einzelner Verträge ist nicht Inhalt solcher Beschwerdeverfahren.

Zu Z 2 (§ 30):

Die Verwaltungsstrafbestimmung, mit der bereits die Verletzung von Informationspflichten sanktioniert wird, ist um die Verletzung der in § 17a festgelegten Informationspflichten zu ergänzen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verbraucherkreditgesetzes)

Zu Z 1 (§ 11a):

In dieser Bestimmung wird der neue Art. 11a der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt.

Diese Bestimmung entspricht dem neuen § 17a des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes (HIKrG). Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung kann daher hier verwiesen werden.

Zu Z 2 (§ 28):

Die Verwaltungsstrafbestimmung, mit der bereits die Verletzung von Informationspflichten sanktioniert wird, ist um die Verletzung der in § 11a festgelegten Informationspflichten zu ergänzen.