Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Artikel 3 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Artikel 1
Änderung des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes
Das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, BGBl. I Nr. 82/2023, wird in seinem Artikel 1 wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung)“ um die Wort- und Zeichenfolge „, Gesundheitsgespräch)“ ergänzt.
2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wortfolge „ Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,“ angefügt, weiters entfällt in Z 2 lit. c nach dem Wort „Orthopädie“ die Wort- und Zeichenfolge „, Orthopädische Chirurgie“, es wird nach dem Wort „Traumatologie“ die Wortfolge „sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ eingefügt, es entfällt der Beistrich am Ende der Z 3, es wird in Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfallen die Z 5 und 6.
3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder“.
4. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und“ die Wortfolge „des Gesundheitsgesprächs und“ eingefügt.
5. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Hebammenberatung“ durch die Wortfolge „Hebammenberatungen und des Gesundheitsgesprächs“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 5 nach der Wort- und Zeichenfolge „ärztlichen Untersuchungen“ die Wort- und Zeichenfolge „und für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 durchgeführt wird,“ eingefügt und das Wort „übrigen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „in Abs. 1 Z 1 bis 2 genannten“ ersetzt.
7. § 3 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 ein Gesundheitsgespräch und Beratungen mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 durchgeführt wird und die Beratungen sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.“
8. Es wird nach § 3 Abs. 7 ein neuer Abs. 7a angefügt, dieser lautet:
„(7a) Das Gesundheitsgespräch kann wahlweise bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 durchgeführt werden.“
8a. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 KBGG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 und 24c KBGG“ ersetzt.
9. In § 4 Abs. 2 wird in Z 2 die Wortfolge „das Kind nach der Geburt“ durch die Wortfolge „das lebend geborene Kind“ ersetzt, in Abs. 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „jeweils mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, der Sozialversicherungsnummer“ und es wird nach der Wortfolge „im eEKP“ die Wort- und Zeichenfolge „unter Verwendung des Namens, Geburtsdatums und Geschlechts oder der Sozialversicherungsnummer“ eingefügt, es wird das Wort „Patientenindex“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Patient/inn/en/index“ ersetzt und als letzter Satz des Abs. 2 der Satz „Diese weiteren Kontaktdaten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nicht verarbeitet werden.“ angefügt.
10. In § 4 Abs. 3 wird die Wort und Zeichenfolge „Eltern-Kind—Untersuchungsprogramms“ durch die Wort und Zeichenfolge „Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms“ ersetzt.
11. In § 4 Abs. 3 Z 1 entfällt in lit. a die Wort- und Zeichenfolge „Wohnadresse,“ und lauten lit. b, e, h und i:
„b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,“
„e) Angaben zu den Hebammenberatungen,“
„h) Angaben zum Wochenbett sowie“
„i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch“
12. In § 4 Abs. 3 Z 2 entfällt in lit. a die Wort- und Zeichenfolge „Wohnadresse,“ und wird am Ende der lit. a ein Beistrich eingefügt, es wird in lit. d der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und lautet lit. e:
„e) die in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft“
13. Nach § 4 Abs. 3 werden neue Abs. 3a bis 3c angefügt, die lauten:
„(3a) In der eEKP-Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind der zugehörige Gemeindecode, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK-GH der Schwangeren zu speichern, die dieses geboren hat und sofern dieses verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. I Nr. 9/1992) erhoben.
(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.
(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,
1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und
2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.“
14. Nach § 4 Abs. 4 wird ein neuer Abs. 4a angefügt. § 4 Abs. 4 und 4a lauten:
„(4) Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name beziehungsweise Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt. Der Name beziehungsweise die Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt und die OID sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.
(4a) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 4 zu speichernden Daten ist bei jedem Zugriff eines Gesundheitsdiensteanbieters der Name der natürlichen Person und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich diese natürliche Person bei der Datenverarbeitung bedient, zu speichern.“
15. In § 4 Abs. 5 wird nach der Wort und Zeichenfolge „besonderen Befunde, die“ die Wortfolge „medizinische Relevanz für das Kind haben und“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz des § 4 Abs. 5. Nach Abs. 5 wird ein neuer Abs. 5a angefügt, der lautet:
„(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.“
16. In § 4 Abs. 6 wird vor dem Wort „monatlich“ das Wort „zumindest“ eingefügt und nach der Wortfolge „die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 8 Abs. 5“ eingefügt.
17. In § 4 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Die im eEKP“ die Wortfolge „des Kindes“ eingefügt, es wird die Wort- und Zeichenfolge „30 Jahre nach der Entbindung des Kindes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30 Jahre nach Ablauf des nach einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 letzten vorgesehenen Untersuchungszeitraums“ ersetzt und es entfallen die letzten zwei Sätze.
18. Nach § 4 Abs. 7 wird ein neuer Abs. 8 angefügt, der lautet:
„(8) Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Entbindung des Kindes zu löschen. Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und 83 Tagen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind 30 Jahre nach dem errechneten Geburtstermin zu löschen.“
19. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „des Geburtsablaufs“ durch die Wortfolge „der Geburt“ ersetzt und wird in § 5 Abs. 2 Z 6 die Wort- und Zeichenfolge „Untersuchungen und Beratungen“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt.
20. Nach § 5 Abs. 2 Z 7 wird eine neue Z 8 angefügt. Z 7 und Z 8 lauten:
„7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,
b) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG) und
c) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt),
8. von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,
9. vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben“
21. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs 3c und Abs. 4
2. lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d
4. Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d
5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4
6. das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4
7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4
8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2
9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4
10. der Dachverband auf Daten gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c
Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.“
21a. In § 5 Abs. 4 wird nach der Zeichenfolge „§ 7“ die Zeichenfolge „ und § 24c“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Untersuchungs- bzw. Beratungstermin“ durch die Wortfolge „Untersuchungstermin“ ersetzt.
22. In § 5 Abs. 6 werden die Beistriche am Ende der Z 1 und 3 durch Strichpunkte ersetzt und lautet Z 2:
„2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch
a) eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG), oder
b) Verwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder
c) Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder
d) Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oder
e) wenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 lit. a auszustellen;“
23. In § 5 Abs. 6 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungsraums zuzüglich“ und es wird das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
24. In § 6 werden in Abs. 1 das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ und die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zur Verfügung stellen“ ersetzt; in Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Beratungen“.
25. Nach § 7 Abs. 1 wird ein neuer Abs. 1a angefügt, Abs. 1 und 1a lauten:
„(1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten
1. zu den Schwangeren (§ 4 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3c),
2. zu den Kindern (§ 4 Abs. 3 Z 2) und
3. zu den Gesundheitsdiensteanbietern (§ 4 Abs. 4) sowie
4. die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 3a)
von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 10 GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.
(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Abs. 1 durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.“
26. In § 7 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin festzulegen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen.“
26a. Nach § 7 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 2a angefügt, Abs. 2a lautet:
„(2a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (§ 30c Abs. 1 Z 7 ASVG).“
27. Nach § 7 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 angefügt, der lautet:
„(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gespeichert und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Abs. 1 und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.“
28. In § 8 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „Untersuchungsergebnisse“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Untersuchungs- und Beratungsergebnisse“ ersetzt und in Z 2 das Wort „Untersuchungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Untersuchungs- und Beratungszeiträume“ ersetzt.
29. In § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten“ und „zu verändern oder“ und es wird jeweils das Wort „diese“ durch die Wortfolge „die gespeicherten Daten“ ersetzt.
30. In § 8 Abs. 5 wird ein neuer letzter Satz angefügt, der lautet:
„Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 6 nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.“
31. Dem Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2026“ durch die Datumsbezeichnung „1. Oktober 2026“ ersetzt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 4a mit 01. März 2029,
2. § 6 Abs. 1 mit 01. Jänner 2028.“
32. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Ab 01. Oktober 2026 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (§ 7 und § 24c KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.“
33. In § 13 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Ab dem in Abs. 1 genannten Tag sind die“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem“, es wird nach der Wortfolge „zu dokumentieren“ das Wort „sind“ eingefügt und es wird das Wort „Nachtragung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.
33a. In § 16 Abs. 1 wird nach der Zeichen- und Ziffernfolge „§ 10“ die Zeichen- und Ziffernfolge „Abs. 1“ eingefügt.
34. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Besondere Befunde im Sinne des § 4 Abs. 5a sind:
1. Blutung vor der SSW 28,
2. Blutung nach der SSW 28,
3. Placenta praevia,
4. Placentainsuffizienz,
5. Plazentaauffälligkeiten,
6. Toxoplasmose,
7. Nabelschnurauffälligkeiten,
8. Polyhydramnion,
9. Oligohydramnion,
10. Anhydramnion,
11. Vorzeitige Wehentätigkeit,
12. Zervixinsuffizienz,
13. Anämie,
14. Rezidivierender Harnwegsinfekt,
15. Relevante antierythrozytäre Antikörper,
16. Risiko aus anderen serologischen Befunden,
17. Blutungsrisiko,
18. Hypertonie (> 140/90mmHg),
19. Eiweißausscheidung > 1g/l,
20. Mittelgradige – generalisierte Ödeme,
21. Gestationsdiabetes insulinpflichtig,
22. Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,
23. Besondere psychosoziale Belastungen,
24. Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,
25. Tabakkonsum in der Schwangerschaft,
26. Auffällige Gewichtszunahme,
27. Präkonzeptionelles Übergewicht (BMI),
28. Präkonzeptionelles Untergewicht (BMI),
29. Behandlungsbedürftige Erkrankungen,
30. Andere Auffälligkeiten,
31. Verordnungen und andere Befunde,
32. Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,
33. Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft,
34. Weitere Eintragungen (z.B. Therapien)“
35. In Anlage 2 lauten die Z 1 und 3:
„1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) und Sozialversicherungsnummer der Mutter“
„3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) und Sozialversicherungsnummer des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Abs. 38 wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „Oktober“ sowie die Wortfolge „31. Dezember 2025“ durch die Wortfolge „30. September 2026“ ersetzt.
2. Dem § 50 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 50 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1.§ 39k Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß § 2 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, sowie der Betrieb und die Wartung der eEKP-Anwendung ist nach Maßgabe des EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
2. Dem § 55 wird folgender Abs. 71 angefügt:
„(71) § 39k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“