Entwurf

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes

Text

Text

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

§ 2. (1) …

§ 2. (1) ….

(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.

(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind

(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind

           1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin,

           1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,

           2. Fachärzte und -ärztinnen für

           2. Fachärzte und -ärztinnen für

               a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

               a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

               b) Kinder- und Jugendheilkunde,

               b) Kinder- und Jugendheilkunde,

                c) Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

                c) Orthopädie und Traumatologie sowie Orthophädie und Orthopädische Chirurgie,

               d) Radiologie,

               d) Radiologie,

                e) Augenheilkunde und Optometrie,

                e) Augenheilkunde und Optometrie,

                f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

                f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

                g) Medizinische und Chemische Labordiagnostik,

                g) Medizinische und Chemische Labordiagnostik,

           3. Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowie,

           3. Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowie

           4. Krankenanstalten,

           4. Krankenanstalten.

           5. allenfalls Amtsärzte und ‑ärztinnen,

 

           6. Familienberatungsstellen gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Eltern-Kind-Pass-Verfahren

Eltern-Kind-Pass-Verfahren

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner, oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(3) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1956, des § 14 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß § 35 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

(3) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und des Gesundheitsgesprächs und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1956, des § 14 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß § 35 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

(4) Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 14 SVSG und des § 128 B‑KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach § 35 KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.

(4) Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen Hebammenberatungen und des Gesundheitsgesprächs und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 14 SVSG und des § 128 B‑KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach § 35 KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.

(5) Die Kosten für die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(5) Die Kosten für die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 durchgeführt wird, sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die in Abs. 1 Z 1 bis 2 genannten Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) …

(6) …

(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.

(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 ein Gesundheitsgespräch und Beratungen mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 durchgeführt wird und die Beratungen sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.

 

(7a) Das Gesundheitsgespräch kann wahlweise bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 durchgeführt werden.

(8) …

(8) …

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

eEKP

eEKP

§ 4. (1) …

           3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG

§ 4. (1) …

           3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGG

(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben

(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben

           1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ‑ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und

           1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ‑ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und

           2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ‑ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das Kind nach der Geburt

           2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ‑ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das lebend geborene Kind

jeweils mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, der Sozialversicherungsnummer im eEKP zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK‑GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E‑Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können.

im eEKP unter Verwendung des Namens, Geburtsdatums und Geschlechts oder der Sozialversicherungsnummer zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patient/inn/en/index (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK‑GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E‑Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren Kontaktdaten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nicht verarbeitet werden.

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:

           1. In den eEKP der Schwangeren:

           1. In den eEKP der Schwangeren:

               a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,

               a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,

               b) Anamnese der Schwangeren und allgemeine Befunde,

               b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,

                c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,

                c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,

               d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,

               d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,

                e) Angaben zur Hebammenberatung,

                e) Angaben zu den Hebammenberatungen,

                f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,

                f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,

                g) Angaben zur Geburt,

                g) Angaben zur Geburt,

               h) Angaben zum Wochenbett,

               h) Angaben zum Wochenbett sowie

            i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein Gesundheitsgespräch durchgeführt wurde

                 i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch,

           2. In den eEKP des Kindes:

           2. In den eEKP des Kindes:

               a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer

               a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,

               b) Angaben zur Geburt,

               b) Angaben zur Geburt,

                c) Angaben zum Kind nach der Geburt,

                c) Angaben zum Kind nach der Geburt,

               d) Angaben zu Kindesuntersuchungen

               d) Angaben zu Kindesuntersuchungen sowie

                e) besondere Befunde in der Schwangerschaft

                e) die in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft

 

(3a) In der eEKP-Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind der zugehörige Gemeindecode, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK-GH der Schwangeren zu speichern, die dieses geboren hat und sofern dieses verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. I Nr. 9/1992) erhoben.

 

(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.

 

(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,

           1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und

           2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.

(4) Name, Geschlecht, Gemeindecode und die medizinische Fachrichtung der Gesundheitsdiensteanbieter, die einen eEKP anlegen oder die Daten im eEKP speichern, sind zu speichern. Handelt es sich bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter um keine natürliche Person, so ist zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers zu speichern. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt.

(4) Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name beziehungsweise Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt. Der Name beziehungsweise die Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt und die OID sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.

 

(4a) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 4 zu speichernden Daten ist bei jedem Zugriff eines Gesundheitsdiensteanbieters der Name der natürlichen Person und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich diese natürliche Person bei der Datenverarbeitung bedient, zu speichern.

(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die in einer Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen. Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die sowohl den Gesundheitszustand der Schwangeren als auch den des (ungeborenen) Kindes betreffen.

(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die medizinische Relevanz für das Kind haben und in einer Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen.

 

(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Wachsamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.

(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 44 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, monatlich das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK‑GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.

(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 44 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zumindest monatlich das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK‑GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.

(7) Die im eEKP gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach der Entbindung des Kindes zu löschen.

(7) Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Ablauf des nach einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 letzten vorgesehenen Untersuchungszeitraums zu löschen.

Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und drei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind ein Jahr nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen. Die Schwangere hat vor Ablauf des Jahres die Möglichkeit festzulegen, dass diese Daten erst 30 Jahre nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen sind.

 

 

(8) Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Entbindung des Kindes zu löschen. Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und 83 Tagen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind 30 Jahre nach dem errechneten Geburtstermin zu löschen.

Grundsätze der Datenverarbeitung

Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich

(2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich

           1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3

           1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3

               a) zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,

               a) zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,

               b) zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,

               b) zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,

                c) zur Dokumentation des Geburtsablaufs,

                c) zur Dokumentation der Geburt,

               d) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie

               d) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie

                e) zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,

                e) zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,

           2. von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,

           2. von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,

           3. von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,

           3. von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,

           4. von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,

           4. von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,

           5. von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,

           5. von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,

           6. von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Untersuchungen und Beratungen,

           6. von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Informationen,

           7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin

           7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin

               a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,

               a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,

               b) für statistische Auswertungen zu gesundheitspolitischen Fragestellungen durch die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt)

               b) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG) und

             

                c) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt),

 

           8. von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,

 

           9. vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

verarbeitet werden.

verarbeitet werden.

(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:

(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:

           1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3

           1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4

           2. Amtsärzte und -ärztinnenauf die Daten gemäß § 4 Abs. 3

           2. lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d

           3. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 6, sofern ein Beratungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. i

 

           4. Schwangere oder deren gesetzlichen Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1

           4. Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d

           5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d

           5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4

           6. das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2

           6. das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4

           7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3

           7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4

           8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2

           8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2

           9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3

           9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4

 

        10. der Dachverband auf Daten gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c

Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.

Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.

(4) Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Beratungstermin zu erstellen.

(4) Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und § 24c KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.

(5) …

(5) …

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

           1. sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten,

           1. sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten;

                2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt,

           2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch

 

               a) eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG), oder

 

               b) Verwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder

 

                c) Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder

 

               d) Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oder

 

                e) wenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 lit. a auszustellen;

           3. sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP‑Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen,

           3. sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP‑Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen;

           4. ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungszeitraums zuzüglich einer Woche Zugriff haben.

           4. ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur eine Woche Zugriff haben.

(7) …

(7) …

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

§ 6. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn

§ 6. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung stellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn

           Z 1 bis 3 ….

           Z 1 bis 3 ….

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Auswertungen

Auswertungen

§ 7. (1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der medizinischen Überwachung und Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten

§ 7. (1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten

                                               den Schwangeren,

           1. zu den Schwangeren (§ 4 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3c),

                                                den Kindern und

           2. zu den Kindern (§ 4 Abs. 3 Z 2) und

                                                den Gesundheitsdiensteanbietern

           3. zu den Gesundheitsdiensteanbietern (§ 4 Abs. 4) sowie

 

           4. die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 3a)

von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege der Gesundheit Österreich GmbH als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) ausgewertet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.

von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 10 GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.

Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Abs. 1 durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK‑AS) auszustatten und die mit dem vbPK‑AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin festzulegen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK‑AS) auszustatten und die mit dem vbPK‑AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen.

 

(2a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (§ 30c Abs. 1 Z 7 ASVG).

(3) …

(3) …

 

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gespeichert und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Abs. 1 und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.

Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal

(2) Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal

           1. ihre Untersuchungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,

           1. ihre Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,

           2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,

           2. individuell an Untersuchungs- und Beratungszeiträume erinnert zu werden,

           3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,

           3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,

           4. weitere Kontaktdaten (E‑Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,

           4. weitere Kontaktdaten (E‑Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,

           5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.

           5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.

Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.

Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.

(3) Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP‑Portal

(3) Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP‑Portal

           1. die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,

           1. die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,

           2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,

           2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,

           3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,

           3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,

           4. weitere Kontaktdaten (E‑Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,

           4. weitere Kontaktdaten (E‑Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,

           5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.

           5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.

(4) …

(4) …

(5) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann

(5) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann

           1. von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und

           1. von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und

           2. von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten

           2. von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten

gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP‑Portal wahrgenommen werden.

gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP‑Portal wahrgenommen werden. Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 6 nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Umsetzung der eEKP-Anwendung

Umsetzung der eEKP-Anwendung

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 12. In der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, treten in Kraft:

§ 12. (1) In der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 1 mit 01. Jänner 2028,

           1. § 6 Abs. 1 mit 01. Jänner 2028,

           2. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift mit 30. Juni 2023,

           2. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift mit 30. Juni 2023,

           3. alle übrigen Bestimmungen mit 1. 2026.

           3. alle übrigen Bestimmungen mit 1. Oktober 2026.

 

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 4a mit 01. März 2029,

           2. § 6 Abs. 1 mit 01. Jänner 2028.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Ab 01. Jänner 2026 sind dieDaten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 7 KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.

§ 13. (1) Ab 01. Oktober 2026 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (§ 7 und § 24c KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.

(2) Ab dem in Abs. 1 genannten Tag sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Vollziehung

Vollziehung

§ 16.

           2. hinsichtlich des § 10 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und

§ 16.

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und

Anlage 1

Anlage 1

       Besondere Befunde im Sinne des § 4 Abs. 5 sind:

       Besondere Befunde im Sinne des § 4 Abs. 5a sind:

           1. Blutung vor der SSW 28,

           1. Blutung vor der SSW 28,

           2. Blutung nach der SSW 28,

           2. Blutung nach der SSW 28,

           3. Placenta praevia,

           3. Placenta praevia,

           4. Placentainsuffizienz,

           4. Placentainsuffizienz,

 

           5. Plazentaauffälligkeiten,

 

           6. Toxoplasmose,

 

           7. Nabelschnurauffälligkeiten,

           5. Polyhydramnion,

           8. Polyhydramnion,

           6. Oligohydramnion,

           9. Oligohydramnion,

 

        10. Anhydramnion,

           7. vorzeitige Wehentätigkeit,

        11. Vorzeitige Wehentätigkeit,

           8. Zervixinsuffizienz,

        12. Zervixinsuffizienz,

           9. Anämie,

        13. Anämie,

        10. Harnwegsinfekt,

        14. Rezidivierender Harnwegsinfekt,

        11. indirekter Coombstest positiv (Rh),

 

 

        15. Relevante antierythrozytäre Antikörper,

        12. Risiko aus anderen serologischen Befunden,

        16. Risiko aus anderen serologischen Befunden,

 

        17. Blutungsrisiko,

        13. Hypertonie (> 140/90mmHg),

        18. Hypertonie (> 140/90mmHg),

        14. Eiweißausscheidung > 1g/l,

        19. Eiweißausscheidung > 1g/l,

        15. mittelgradige – schwere Ödeme,

        20. Mittelgradige – generalisierte Ödeme,

        16. Gestationsdiabetes,

        21. Gestationsdiabetes insulinpflichtig,

 

        22. Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,

 

        23. Besondere psychosoziale Belastungen,

 

        24. Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,

 

        25. Tabakkonsum in der Schwangerschaft,

        17. Gewicht,

        26. Auffällige Gewichtszunahme,

 

        27. Präkonzeptionelles Übergewicht (BMI),

 

        28. Präkonzeptionelles Untergewicht (BMI),

        18. Schwangere < 18 oder > 35 Jahre

 

        19. präkonzeptionelles Über-/Untergewicht

 

 

        29. Behandlungsbedürftige Erkrankungen,

 

        30. Andere Auffälligkeiten,

 

        31. Verordnungen und andere Befunde,

 

        32. Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,

 

        33. Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft,

 

        34. Weitere Eintragungen (z.B. Therapien)

Anlage 2

Anlage 2

 

 

Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:

Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:

           1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) der Mutter

           1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) und Sozialversicherungsnummer der Mutter

           2. Vorname und Zuname der Mutter

           2. Vorname und Zuname der Mutter

           3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)

           3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) und Sozialversicherungsnummer des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)

           4. Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)

           4. Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)

           5. Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder

           5. Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder

           6. Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)

           6. Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)

           7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)

           7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Text

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§ 50. (1) bis (37) …

§ 50. (1) bis (37) …

(38) § 7 Abs. 4, § 24c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 3 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 9 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 31. Dezember 2025 ärztlich bestätigten Schwangerschaften anzuwenden. Gleichzeitig treten § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 außer Kraft.

(38) § 7 Abs. 4, § 24c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 3 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 9 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 30. September 2026 ärztlich bestätigten Schwangerschaften anzuwenden. Gleichzeitig treten § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 außer Kraft.

(39) bis (45) …

(39) bis (48) …

 

(49) § 50 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

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§ 39k. (1) Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

§ 39k. (1) Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß § 2 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, sowie der Betrieb und die Wartung der eEKP-Anwendung ist nach Maßgabe des EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

§ 55. (1) bis (69) …

§ 55. (1) bis (69) …

 

(71) § 39k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.