Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet:

„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine. Ausgenommen davon sind

               a) Rollstühle,

               b) Kinderwagen,

                c) Schubkarren,

               d) Wintersportgeräte,

                e) fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h), sowie

                f) ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Klein- und Miniroller ohne einen elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm).“

2. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d lautet wie folgt:

             „d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht; Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L60 vom 2. März 2013, gelten nicht als Fahrrad;“

3. In § 15 Abs. 4 wird der Verweis auf die Bestimmung „(§ 88b)“ durch die Bestimmung „(§ 68a)“ ersetzt.

4. Nach § 54 Abs. 5 lit. n wird folgende lit. o eingefügt:

„o)

Kamerasymbol

Eine solche Zusatztafel zeigt an, dass die Einhaltung der Bestimmungen mit automationsunterstützter Zufahrtskontrolle gemäß § 98h überwacht wird.“

5. Die Überschrift zum VI. ABSCHNITT lautet:

„Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern.“

6. § 68 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Benutzung von Fahrrädern gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Radfahrers oder des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.“

7. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

„Rollerfahren

§ 68a. (1) Das Fahren mit einspurigen Klein- und Minirollern mit einem elektrischen Antrieb (einspurige elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ist auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten.

(2) Bei der Benutzung von einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Abs. 7 maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.

(3) Die Mitnahme einer weiteren Person auf dem einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller ist verboten. Weiters darf auf dem einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller kein Behältnis zur Beförderung von Gütern montiert sein. Gleiches gilt für Taschen oder Rucksäcke, die an der Lenkstange des einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers befestigt sind. Auch das Ziehen eines Anhängers mit einem einspurigen Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ist unzulässig.

(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

(5) Einspurige elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:

           1. mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,

           2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,

           3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,

           4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,

           5. mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,

           6. mit Fahrtrichtungsanzeigern am Lenker, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen,

           7. bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht.

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beschaffenheit und Ausrüstung von einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen.

(7) Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Rollerfahrers nicht möglich ist. § 68 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) § 5 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustand eines Rollerfahrers bereits bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber beziehungsweise bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt gilt.“

8. In § 76a Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Fahrrädern“ die Wortfolge „oder einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern“ angefügt.

9. § 88b entfällt.

10. § 94d Z 21 entfällt.

11. Nach § 95 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich

           1. von Übertretungen gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, Z 2, Z 6a, Z 7a, Z 7f und gegen das Gebot des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2,

           2. der Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder § 53 Abs. 1 Z 26a oder

           3. der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und Z 25,

sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurde.

(1c) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß § 98h nur dann zulässig, wenn eine Rückübertagung gemäß Abs. 1b bereits erfolgt ist.“

12. § 97 Abs. 1 lit. b lautet:

„b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sofern sie nicht Übertretungen betreffen, die aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurden,“

13. Nach § 98g wird folgender § 98h samt Überschrift eingefügt:

„Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle

§ 98h. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Fahrzeuglenkern von mehrspurigen Fahrzeugen, die

(a) gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, Z 2, Z 6a, Z 7a, Z 7f,

(b) gegen das Gebot des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2 verstoßen oder

(c) die dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete, entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder § 53 Abs. 1 Z 26a oder die den Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen, entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 24 und Z 25 StVO 1960, benützen,

dürfen Behörden, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der körperlichen Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit sowie zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Geruch und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zufahrt für den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Fahrzeuglenkern, Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges und des Lenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes; sofern Anordnung der Überwachung und Verfahren von Übertretungen gemäß Abs. 1 nicht von derselben Behörde geführt werden, ist der Datenaustausch sicherzustellen.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht sausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen und Lenker von anderen Fahrzeugen.

(4) Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Bereichs sind mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 54 Abs. 5 lit. o anzukündigen und mit einer Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser zu kennzeichnen. Die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 lit. b und lit. c genannten straßenpolizeilichen Vorschriften ist nur im Rahmen eines örtlich darüber hinausgehenden definierten Bereiches zulässig; dies gilt nicht für Schulstraßen (§ 53 Abs. 1 Z 26a).“

14. In § 99 Abs. 2c Z 2 wird nach dem Wort „Radfahrer“ die Wortfolge „und Rollerfahrer“ angefügt.

15. In § 99 Abs. 2c Z 3 wird nach dem Wort „Radfahrer“ die Wortfolge „und Rollerfahrer“ angefügt.

16. Dem § 103 wird folgender Absatz 29 angefügt:

„(29) § 2 Abs. 1 Z 19, § 15 Abs. 4, § 54 Abs. 5 lit. o, § 68 Abs. 6, § 68a, § 76a Abs. 2 Z 3, § 99 Abs. 2c Z 2 und Z 3, § 95 Abs. 1b und 1c, § 97 Abs. 1 lit. b, § 98h sowie § 104 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Mai 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 88b und § 94d Z 21 außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

17. Dem § 104 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a angefügt:

„(8a) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß § 68a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, ist § 68a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a lautet:

„(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

           1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und

           2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Klasse L1e-B ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L60 vom 2.3.2013 handelt.“

2. Nach § 1 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Nicht als Kraftfahrzeuge gelten elektrisch angetriebene Klein- und Miniroller gemäß § 68a Abs. 1 StVO 1960.“

3. Dem § 135 wird folgender Absatz 49 angefügt:

„(49) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1a Z 5 lautet:

         „5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß § 1 Abs. 2b KFG 1967;“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt hinsichtlich der elektrisch angetriebenen Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 mit 1. Oktober 2026 und hinsichtlich der elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller gemäß § 1 Abs. 2b KFG 1967 am 1. Mai 2026 in Kraft.“