Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Ab dem 2. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) (ABl. L 2024/3005 vom 12.12.2024) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Die EU-ESG-Rating-Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und private Kapitalflüsse in dafür notwendige Investitionen umzulenken. Die EU-ESG-Rating-Verordnung zielt darauf ab, die Zuverlässigkeit und Transparenz in Bezug auf Methoden und Ziele von ESG-Ratings zu verbessern. Anleger sollen in die Lage versetzt werden, fundierte Investitionsentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsziele zu treffen.

Die EU-ESG-Rating-Verordnung regelt die Tätigkeit von ESG-Ratinganbietern durch Offenlegungspflichten, insb. im Hinblick auf Bewertungsmethoden, Ausgabe, Vertrieb und Veröffentlichung von ESG-Ratings, ohne deren Verwendung zu regeln.   

Die EU-ESG-Rating-Verordnung enthält Pflichten und Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005.

Um die EU-ESG-Rating-Verordnung in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr.  97/2001 wird im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2024/3005 ebenfalls geändert.

Inkrafttreten:

Das EU-ESG-Rating-Verordnungs-Vollzugsgesetz tritt mit dem 2.  Juli 2026 in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-ESG-Rating-Verordnungs-Vollzugsgesetz):

Zu § 1:

Durch das EU-ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz werden im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderlichen Bestimmungen geschaffen.

Zu § 2:

Dieser Paragraph setzt Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 um und legt fest, dass die FMA die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005 ist.

Zu § 3:

Abs. 1 setzt Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Die FMA hat die ESMA auf Antrag bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen von allgemeinen Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.

Abs.  2 setzt Art.  34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen auf Ersuchen aktiv bei einer Vor-Ort Prüfung in Österreich zu unterstützen.

Abs. 3 setzt Art. 34 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die FMA dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß Art. 34 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005.

Abs. 4 setzt Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Die FMA hat der ESMA die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfung zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Art. 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt.

Abs. 5 setzt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Die FMA ist berechtigt Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Art. 16 der Verordnung (EU) 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden.

Zu § 4:

Abs. 1 gewährleistet die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005.

Abs. 2 setzt Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Stellt die FMA fest, dass ein Ratinganbieter in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstößt, so hat sie die ESMA darüber in Kenntnis zu setzen. Hält die FMA es für Untersuchungszwecke für angemessen, kann diese der ESMA vorschlagen zu prüfen, ob ein Gebrauch der Befugnisse nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/3005 notwendig ist.

Abs. 3 setzt Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 um. Ist die FMA der Auffassung, dass ein im Register gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/3005 angeführter ESG-Rating-Anbieter, dessen ESG-Ratings in Österreich verwendet werden, auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des Finanzsystems in Österreich erheblich beeinträchtigt wird, kann sie die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter auszusetzen. Die FMA hat der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen zu übermitteln

Zu § 5:

Dieser Absatz setzt Art.  44 der Verordnung (EU) 2024/3005 hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen der FMA und der ESMA um. Um einen funktionierenden Informationsaustausch sicherzustellen, übermittelt die FMA der ESMA gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2024/3005 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen.

Zu § 6:

Dieser Absatz setzt Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 um und bestimmt, dass die FMA die von der ESMA verhängten Geldbußen und Zwangsgelder in Österreich zu vollstrecken hat.

Zu § 7:

Abs. 1 setzt Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 hinsichtlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die FMA um.

Abs. 2 setzt Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 um und definiert die Informationen, die von der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses umfasst sind. Darunter fallen alle Informationen, welche die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen.

Zu § 8:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 9

Verweisbestimmung.

Zu § 10

Umsetzungshinweis.

Zu § 11

Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 12

Vollziehungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 3 Z 27:

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 wird der Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu § 28 Abs. 58:

Inkrafttretensbestimmung.