Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. h angefügt:

             „h) Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;

2. § 10 lautet:

§ 10. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sowie der Kostenträger bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.“

3. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.“

4. In § 18a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“.

5. In § 21g Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in monatlichen Teilbeträgen“.

6. Dem § 21g wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem

           1. die Selbstversicherung gemäß § 18a oder § 18b ASVG oder die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG für die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet,

           2. der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,

           3. die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfallen,

           4. die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt.“

7. In § 21g Abs. 8 und in § 21h Abs. 10 entfällt jeweils die Wortfolge „und Abs. 5 erster Satz“.

8. § 21h Abs. 3 lautet:

„(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab 1. Juli 2023, an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen.“

9. In § 21h Abs. 6 Z 1 lit. e wird das Wort „Pflegegeldstufe“ durch die Wortfolge „Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33)“ ersetzt.

10. In § 21h Abs. 6 Z 2 lit. i wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

11. In § 21h Abs. 6 Z 2 wird folgende lit. j angefügt:

              „j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33).“.

12. In § 21h Abs. 9 entfällt der zweite Satz.

13. Dem § 21h wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats,

           1. der vor dem Beginn des Anspruches des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes liegt,

           2. der vor dem Beginn des gemäß § 48g Abs. 9 dieses Gesetzes vorrangigen Anspruches auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes für die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 liegt,

           3. in dem der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,

           4. in dem die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 in häuslicher Umgebung endet,

           5. in dem die überwiegende Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet,

           6. in dem eine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 wegfällt,

           7. in dem nach der Gewährung festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde,

           8. in dem die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt.“

14. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, f und h“ ersetzt.

15. In § 32 wird der Ausdruck „im § 3“ durch den Ausdruck „in den §§ 3 und 3a“ ersetzt.

16. In § 33 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 3a“ ersetzt.

16a. In § 33 Abs. 2 Z 17 entfällt am Ende der Punkt.

17. In § 33 Abs. 2 wird folgende Z 18 angefügt:

      „18. ICD 10 Code.“

18. Dem § 33 wird folgender Abs. 6a angefügt:

„(6a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPK GH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:

           1. Pflegegeldstufe,

           2. Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (§ 12 BPGG),

           3. Erschwerniszuschlag,

           4. Geburtsjahr,

           5. Geschlecht,

           6. Bundesland,

           7. Übergang des Pflegegeldanspruchs nach § 13 BPGG sowie der Grund für den Übergang nach § 13 BPGG,

           8. Information, dass die Person verstorben ist,

           9. ICD 10 Code.“

19. § 33 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 33a Abs.3a BPGG zum Zweck der Vermeidung einer Unterversorgung der pflegebedürftigen Person an die Entscheidungsträger zu übermitteln.

20. In § 33 entfällt Abs. 8.

21. Dem § 33a wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Hausbesuche nach Abs. 1 notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Pflegegeldstufe,

               d) Alter,

                e) Geschlecht,

                f) Adresse und Telefonnummer,

                g) Informationen zur Inanspruchnahme von Pflege- Betreuungs- und Therapieleistungen,

               h) kognitiver Status sowie Mobilitätsstatus,

                 i) Informationen zur Körperpflege,

                j) Medizinisch-pflegerische Versorgung,

               k) Informationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

                 l) Informationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben,

              m) Wohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben;

           2. Personenbezogene Daten der Hauptbetreuungsperson

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Alter,

               d) Geschlecht,

                e) Adresse und Telefonnummer,

                f) angegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen,

                g) Berufstätigkeit,

               h) freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige,

                 i) Inanspruchnahme eines Hausarztes.“

22. In § 33a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

23. Dem § 33a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 und 2 normierten Maßnahmen ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen und die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.“

24. Dem § 49 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. h, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 18a Abs. 1, § 21g Abs. 2, Abs. 3a und Abs. 8, § 21h Abs. 3, Abs. 6 Z 1 lit. e, Abs. 6 Z 2 lit. i und j, Abs. 9, Abs. 9a und Abs. 10, § 22 Abs. 1 Z 1, § 32, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Z 17, Z 18, Abs. 6a, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 33a Abs. 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“