Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

2. ABSCHNITT

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigte Personen

Personenkreis

Personenkreis

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

1. a) bis g) …

1. a) bis g) …

 

               h) Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;

3. ABSCHNITT

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

Pflegegeld

Anzeigepflicht

Anzeigepflicht

§ 10. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

§ 10. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sowie der Kostenträger bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Ruhen des Anspruches

Ruhen des Anspruches

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.

           4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischem Zentrum gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

§ 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

3c. Abschnitt

3c. Abschnitt

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung

§ 21g. (1) …

§ 21g. (1) …

(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.

(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.

(3) …

(3) …

 

(3a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem

 

           1. die Selbstversicherung gemäß § 18a oder § 18b ASVG oder die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG für die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet,

 

           2. der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,

 

           3. die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfallen,

 

           4. die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Angehörigenbonus

Angehörigenbonus

§ 21h. (1) bis (2) …

§ 21h. (1) bis (2) …

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab 1. Juli 2023, an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) …

(6) …

1. a) bis d)

1. a) bis d)

                e) Pflegegeldstufe,

                e) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33),

                f) …

                f) …;

2. a) bis h) …

2. a) bis h) …

                 i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.

                 i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG,

 

                j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33).

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen.

(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger.

 

„(9a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats,

 

           1. der vor dem Beginn des Anspruches des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes liegt,

 

           2. der vor dem Beginn des gemäß § 48g Abs. 9 dieses Gesetzes vorrangigen Anspruches auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes für die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 liegt,

 

           3. in dem der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,

 

           4. in dem die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 in häuslicher Umgebung endet,

 

           5. in dem die überwiegende Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet,

 

           6. in dem eine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 wegfällt,

 

           7. in dem nach der Gewährung festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde,

 

           8. in dem die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt.

(10) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

4. ABSCHNITT

4. ABSCHNITT

Entscheidungsträger

Entscheidungsträger

§ 22. (1) …

§ 22.

Für Personen nach

Für Personen nach

           1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

           1. „§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, f und h sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

6. ABSCHNITT

6. ABSCHNITT

Verfahren

Verfahren

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

Mitwirkung

Mitwirkung

§ 33. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.

§ 33. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 3 und 3a), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.

(2) …

(2) …

           1. bis 16. …

           1. bis 16. …

        17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.

        17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird

 

        18. ICD 10 Code.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

(6a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPK GH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:

 

           1. Pflegegeldstufe,

 

           2. Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (§ 12 BPGG),

 

           3. Erschwerniszuschlag,

 

           4. Geburtsjahr,

 

           5. Geschlecht,

 

           6. Bundesland,

 

           7. Übergang des Pflegegeldanspruchs nach § 13 BPGG sowie der Grund für den Übergang nach § 13 BPGG,

 

           8. Information, dass die Person verstorben ist,

 

           9. ICD 10 Code.

(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:

(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 33a Abs.3a BPGG zum Zweck der Vermeidung einer Unterversorgung der pflegebedürftigen Person an die Entscheidungsträger zu übermitteln.

           1. Pflegegeldstufe,

 

           2. Veränderung der Pflegegeldstufe,

 

           3. Anzahl der Ruhenstage pro Monat,

 

           4. Erschwerniszuschlag,

 

           5. Postleitzahl.

 

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

 

6a. Abschnitt

6a. Abschnitt

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

§ 33a. (1) bis (3) …

§ 33a. (1) bis (3) …

 

(3a) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Hausbesuche nach Abs. 1 notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:

 

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

 

               a) Name,

 

               b) Sozialversicherungsnummer,

 

                c) Pflegegeldstufe,

 

               d) Alter,

 

                e) Geschlecht,

 

                f) Adresse und Telefonnummer,

 

                g) Informationen zur Inanspruchnahme von Pflege- Betreuungs- und Therapieleistungen,

 

               h) kognitiver Status sowie Mobilitätsstatus,

 

                 i) Informationen zur Körperpflege,

 

                j) Medizinisch-pflegerische Versorgung,

 

               k) Informationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

 

                 l) Informationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben,

 

              m) Wohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben;

 

           2. Personenbezogene Daten der Hauptbetreuungsperson

 

               a) Name,

 

               b) Sozialversicherungsnummer,

 

                c) Alter,

 

               d) Geschlecht,

 

                e) Adresse und Telefonnummer,

 

                f) angegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen,

 

                g) Berufstätigkeit,

 

               h) freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige,

 

                 i) Inanspruchnahme eines Hausarztes.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 und 3a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

 

(5) Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 und 2 normierten Maßnahmen ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen und die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.

9. ABSCHNITT

9. ABSCHNITT

Übergangsrecht

Übergangsrecht

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 49. (1) bis (39) …

§ 49. (1) bis (39) …

 

(40) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. h, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 18a Abs. 1, § 21g Abs. 2, Abs. 3a und Abs. 8, § 21h Abs. 3, Abs. 6 Z 1 lit. e, Abs. 6 Z 2 lit. i und j, Abs. 9, Abs. 9a und Abs. 10, § 22 Abs. 1 Z 1, § 32, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Z 17, Z 18, Abs. 6a, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 33a Abs. 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.