Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Mit vorliegendem Entwurf soll
- die Teilnahme an der Sommerschule für außerordentliche Schülerinnen und Schüler verpflichtend geregelt werden,
- die Möglichkeit einer flexiblen und schulautonomen Deutschförderung sowie erweiterte Aufstiegsregelungen und Aufnahmeregelungen in die 1. Stufe der Mittelschule für Schülerinnen und Schüler in Deutschfördermaßnahmen geschaffen werden,
- die Semestrierung der Lehrpläne an Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierten Oberstufe anzuwenden sind, künftig (ausgenommen Berufstätigenformen) schulautonom erfolgen,
- die Zuständigkeit für die Festlegung von Ersatzprüfungsterminen für abschließende Prüfungen normiert werden, wenn deren Durchführung wegen zwingender Gründe nicht möglich oder unzumutbar ist,
- der Bundesminister für Bildung ermächtigt werden, Veranstaltungen für schulbezogen zu erklären,
- eine klare Regelung für die Schulpraxis im Rahmen der Lehrerausbildung getroffen werden, sowie
- die Transparenz von schulautonomen Rechtsakten erhöhen, indem Kundmachungen von Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, künftig auch im Internet allgemein zugänglich gemacht werden sollen.
Sommerschule und Deutschförderung
Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Schuljahr 2024/25 hatten österreichweit rund 48.000 Schülerinnen und Schüler in Pflichtschulen einen außerordentlichen Status und erhielten Deutschförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs; das stellt das österreichische Bildungssystem vor große Herausforderungen. Die bisherigen Instrumente der Sprach- bzw. Deutschförderung sollen daher weiterentwickelt und ausgebaut werden, um den jungen Menschen möglichst rasch eine Eingliederung in die „Regel“-Klassen und eine zügige Fortsetzung der Schullaufbahn zu ermöglichen.
Die Sommerschule soll intensiv für die Sprachförderung in Deutsch eingesetzt und die Teilnahme an derselben für außerordentliche Schülerinnen und Schüler verpflichtend werden, um diese zusätzlich in der unterrichtsfreien Zeit auf das kommende Schuljahr vorzubereiten und einen kontinuierlichen Spracherwerb sicherzustellen.
Weiterentwicklung der Deutschförderung
Parallel dazu soll die Weiterentwicklung des Deutschfördermodells den Schulen mehr Schulautonomie und Flexibilität ermöglichen sowie die „Überaltrigkeit“ von Schülerinnen und Schüler reduzieren. Überaltrigkeit bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler älter sind als die Altersnorm ihrer aktuellen Jahrgangsstufe, häufig infolge von mehrmaligem Wiederholen der Klasse. Dies führt zu Laufbahnverlusten und kann das Risiko für Schulabbruch erhöhen. Als Ergänzung zum bereits etablierten Standardmodell der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse sollen Schulen die Deutschförderung flexibler an die jeweiligen standortspezifischen Bedarfe und pädagogischen Herausforderungen anpassen können. Es soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Rahmenbedingungen an den Schulen – etwa im Hinblick auf Ressourcen, Personalstruktur, Zusammensetzung der Schülerschaft und regionale Besonderheiten – noch gezielter und wirksamer berücksichtigt werden. Gleichzeitig bleibt die formalrechtliche Zuordnung von Schülerinnen und Schülern zur Deutschförderklasse bzw. zum Deutschförderkurs nach Maßgabe der Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes bei schulautonomer Umsetzung bestehen. Auch der Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler auf eine angemessene sprachliche Förderung (je nach festgestelltem Förderbedarf im gesetzlich bzw. lehrplanmäßig vorgesehenen Ausmaß) bleibt als zentrales Element weiterhin gewährleistet.
Voraussetzung für die schulautonome Umsetzung ist das Vorliegen eines Sprachförderkonzepts, das unter Berücksichtigung definierter Qualitätskriterien von der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen konzipiert wird und der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Zur Entlastung der Schulen ist geplant, dass der Bundesminister für Bildung eine standardisierte Vorlage für die Erstellung eines Sprachförderkonzepts zur Verfügung stellt.
Zur Vermeidung von Laufbahnverlusten und übermäßiger Altersheterogenität soll der Wechsel für Schülerinnen und Schüler in bzw. aus der Deutschförderung von der Volksschule in die Mittelschule erleichtert werden. Ob ein solcher für das jeweilige Kind förderlich wäre, soll am Ende des Sommersemesters durch die Schulkonferenz der Volksschule festgestellt werden.
Schulautonome Semestrierung der Lehrpläne
Lehrpläne sollen künftig, mit Ausnahme jener für die Berufstätigenformen, ohne Semestrierung erlassen werden. Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, können selbst eine Semestrierung der zur Anwendung gelangenden Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen. Hierfür soll die Zustimmung durch die zuständige Schulbehörde erforderlich sein.
Abschließende Prüfungen (Ersatzprüfungstermine)
In der Vergangenheit wurde die Durchführung der abschließenden Prüfung immer wieder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (zB das Hochwasser in weiten Teilen Niederösterreichs im Herbst 2024) vor besondere organisatorische Herausforderungen gestellt. Im Sinne eines vorausschauenden Risikomanagements sowie der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, die Zuständigkeit für die Festlegung von Ersatzprüfungsterminen für derartige Fälle festzulegen. Es soll die zuständige Schulbehörde ermächtigt werden, möglichst zeitnahe Ersatzprüfungstermine zu verordnen.
Schulbezogene Veranstaltungen
Die bisherige Regelung sieht vor, dass eine Veranstaltung nur auf Schulebene oder, wenn mehr als eine Schule betroffen ist, durch die zuständige Schulbehörde als „schulbezogen“ erklärt werden kann. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ist es sachlich geboten und zweckmäßig, dass Veranstaltungen, welche bundesweit oder zumindest bundesländerübergreifend stattfinden („Känguru-Wettbewerb“, bestimmte sportliche Turniere, „Chemie-Olympiade“ etc.) für alle teilnehmenden Schulen einheitlich durch den Bundesminister für Bildung als schulbezogene Veranstaltung erklärt werden können.
Regelungen für die Schulpraxis
Im Zuge der Lehrerausbildung haben Studierende Praktika an Schulen zu absolvieren, in denen sie ua. die Unterrichtsarbeit beobachten und reflektieren, erste begleitende Lehrerfahrungen sammeln und den Schulalltag kennenlernen können. Dabei soll ihnen auch die Gelegenheit gegeben werden, Einsicht in schulische Aufzeichnungen und Dokumentationen, zB die Klassenbücher, zu erhalten oder an Lehrerkonferenzen bzw. an Gesprächen mit Erziehungsberechtigten teilzunehmen. Die für Beamte geltenden Verschwiegenheitspflichten finden gemäß § 62 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, dabei auch auf die Studierenden Anwendung.
Kundmachung von Verordnungen
Um die Transparenz von schulautonomen Rechtsakten zu erhöhen, sollen Kundmachungen von Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, künftig auch im Internet allgemein zugänglich gemacht werden. Die Bestimmungen zur Kundmachung durch Anschlag bleiben dadurch unberührt.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 und 14a B‑VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 2, 2a und 2b):
Lehrpläne sollen künftig, mit Ausnahme jener für die Berufstätigenformen, ohne Semestrierung erlassen werden. Die betreffende Bestimmung in § 6 Abs. 2 letzter Satz ist daher zu streichen.
Der neu einzuführende Abs. 2a sieht vor, dass Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, selbst eine Semestrierung der zur Anwendung gelangenden Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen, wobei wie bisher die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben.
Die Lehrstoffe und die in neuen Lehrplangenerationen enthaltenen Kompetenzen stellen jene Elemente des jeweiligen betreffenden Unterrichtsgegenstandes dar, die für die Leistungsbeurteilung und damit einhergehend auch die Semesterprüfung von grundlegender Bedeutung sind. Künftig sollen daher Kompetenzen und Lehrstoffe semestriert werden.
Die Ausarbeitung der Semestrierung wird in der Regel durch die pädagogischen Fachgruppen am Schulstandort erfolgen. Die Semestrierung soll durch Verordnung der Schulleitung erlassen und nach den novellierten Bestimmungen des § 129 kundgemacht und veröffentlicht werden. Die Zustimmung durch die zuständige Schulbehörde soll sicherstellen, dass diese bereits vor Kundmachung die Semestrierung auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
Wird eine Semestrierung nicht bzw. nicht rechtzeitig erlassen, so finden die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe für alle jene Klassen, welche die 10. Schulstufe erreichen, keine Anwendung mehr und sind diese nach dem Lehrplan und den Bestimmungen der „Normalform“ (Ganzjahresform) zu führen (Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe, § 82c Abs. 3 SchUG). Die bestehenden semestrierten Klassen und Jahrgänge können noch aufsteigend nach den Bestimmungen der semestrierten Oberstufe und den auslaufenden semestrierten Lehrplänen unterrichtet werden. Bei Lehrplanänderungen kommt gemäß dem neuen § 6 Abs. 2b eine zur Übergangsregelung analoge Bestimmung zur Anwendung. Dies allerdings nur dann, wenn die Lehrplanänderung eine neuerliche Semestrierung, also eine neue Zuordnung von Kompetenzen sowie Lehrstoffen, erfordert.
Korrespondierende Regelungen zur Semestrierung bei Einführung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe an einer Schule finden sich in § 22a Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 3):
Schulautonome Lehrpläne sind Verordnungen iSd § 129, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen. Deren Kundmachung und Veröffentlichung wird nach den novellierten Bestimmungen geregelt. Eine gesonderte Regelung zu Kundmachung und Einsichtsrechten soll daher entfallen.
Zu Z 4 und 7 (§ 8 lit. g sublit. dd, § 8i Abs. 1):
Der Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) soll durch die Ergänzung des § 8 lit. g sublit. dd nunmehr explizit für die Sprachförderung in Deutsch geöffnet werden (siehe auch die Ergänzungen in § 12 SchUG). Die bisher bestehende Sommerschule soll weiterbestehen. Schülerinnen und Schülern, die zur Sprachförderung in Deutsch zur Teilnahme an der Sommerschule verpflichtet werden, sind amtswegig zur Sommerschule anzumelden (siehe Änderung des § 12 Abs. 10 SchUG). Die verpflichtende Teilnahme dieser Schülerinnen und Schüler erfordert es, eine ausreichende Zahl an Schulen sicherzustellen, an denen die Sommerschule zur Sprachförderung in Deutsch besucht werden kann. Die Bildungsdirektion hat die betreffenden Standorte jährlich bis zum 31. Jänner durch Verordnung festzulegen.
Nachdem die Umsetzung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 12 Abs. 6a SchUG federführend durch die Schulbehörde koordiniert wird, wird die derzeit vorgesehene Zustimmung der Schulbehörde bei dieser Form obsolet. Für die herkömmliche Form der Sommerschule, bleibt das Erfordernis der Zustimmung der Schulbehörde jedoch weiterhin bestehen. Die gemäß § 14 Abs. 6 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, für die Errichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt jedenfalls unberührt.
Hinsichtlich der Gruppen- bzw. Kursgrößen in der Sommerschule entfallen die gesetzlichen Vorgaben. Zu Zwecken des Controllings der Durchführung der Sommerschule hat die Schulbehörde dem Bundesminister für Bildung vor der Durchführung der Sommerschule (zum Ende des Unterrichtsjahres) eine Datenmeldung zur Gruppenplanung und nach Durchführung der Sommerschule eine Datenmeldung zur tatsächlichen Gruppendurchschnittsgröße zu übermitteln.
Zu Z 5 und 6 (§ 8h Abs. 3a, 3b und 4):
Das mit BGBl. I Nr. 35/2018 eingeführte Deutschfördermodell zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche durch intensive Förderung in der Unterrichtssprache Deutsch zu befähigen, möglichst rasch am Regelunterricht teilnehmen zu können. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse dem Unterricht nicht folgen können und infolgedessen als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, erhalten intensives Sprachtraining in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen.
Der Unterricht in Deutschförderklassen umfasst laut Lehrplan 15 (Primarstufe) bzw. 20 (Sekundarstufe) Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Deutsch in der Deutschförderklasse“. Die übrigen Wochenstunden finden im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der „Regel“-Klasse (zB in Musik, Bewegung und Sport) statt.
Deutschförderkurse sind im Ausmaß von sechs Wochenstunden – das Erreichen der Mindestschülerzahl vorausgesetzt – parallel zum Unterricht in der Klasse eingerichtet. In den übrigen, über die sechs Wochenstunden hinausgehenden Stunden, erfolgt – wie bei der Deutschförderklasse – Unterricht in der „Regel“-Klasse.
Abs. 3a: Um die Wirksamkeit und Qualität der Deutschförderung weiterzuentwickeln und zu stärken, soll diese nunmehr um das Modell der schulautonomen Umsetzung der Deutschförderung erweitert werden. Bei Vorliegen eines entsprechenden Sprachförderkonzeptes an einer Schule sollen künftig flexiblere Möglichkeiten zur schulautonomen Umsetzung der Deutschförderung eröffnet werden. Bei der Entwicklung des Konzepts steht es jeder Schule frei, sich vom Schulqualitätsmanagement beraten und unterstützten zu lassen, was im Hinblick auf die Thematisierung im Rahmen der Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche einfach und zweckmäßig wäre. Um sicherzustellen, dass das Sprachförderkonzept an der Schule durch die beteiligten Lehrpersonen mitgetragen wird, soll die Schulleitung die Entscheidung für das Sprachförderkonzept in Absprache mit diesen treffen.
Im neuen Modell gelangen die bestehenden Bestimmungen der klassischen Deutschfördermodelle – Deutschförderklasse (Abs. 2) und Deutschförderkurs (Abs. 3) – zur Anwendung; allerdings werden diese im Rahmen der schulautonomen Umsetzung flexibilisiert und sieht Abs. 3a folgende Möglichkeiten zur Abweichung vor:
– Flexiblere Einrichtung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen (Z 1): Die für die Einrichtung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen vorgesehenen Mindestschülerzahlen stellen nur eine Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen dar.
– Flexible Gruppengröße und -bildung (Z 2 und 4): Unabhängig von Mindestschülerzahlen sollen Schülerinnen und Schüler der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses in der jeweils lehrplanmäßig vorgesehenen Deutschfördermaßnahme parallel zum Unterricht in der „Regel“-Klasse unterrichtet werden können. Dadurch ergibt sich insbesondere für Schülerinnen und Schüler des Deutschförderkurses auch bei geringer Schüleranzahl die Möglichkeit, parallel unterrichtet zu werden. Die jeweils lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden in der Deutschfördermaßnahme wie auch die Gesamtwochenstunden bleiben unberührt. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse mit jenen des Deutschförderkurses auch gemeinsam, jedoch nach den für sie jeweils geltenden Lehrplanbestimmungen für die Deutschförderung, parallel zum Unterricht in der Klasse unterrichtet werden können.
– Unterschreitung der Mindestwochenstunden für die parallele Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen (Z 3):
– Deutschförderklasse: Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler bei Nichterreichen der Mindestschüleranzahl mindestens 6 Wochenstunden parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. Davon kann insofern abgewichen werden, dass diese 6 Wochenstunden für die parallele Führung unterschritten werden können und die Schülerinnen und Schüler auch in den „Unterschreitungsstunden“ nach den für sie geltenden Lehrplanbestimmungen integrativ in der „Regel“-Klasse unterrichtet werden können.
– Deutschförderkurs: Die Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich bei Erreichen der Mindestschülerzahlen im Ausmaß von 6 Wochenstunden parallel zum Unterricht in der „Regel“-Klasse zu unterrichten. Davon kann in diesem Fall insofern abgewichen werden, dass diese Schülerinnen und Schüler nach den für sie geltenden Lehrplanbestimmungen ganz oder teilweise (auch weniger als 6 Wochenstunden) integrativ in der „Regel“-Klasse unterrichtet werden können.
Abs. 3b legt die inhaltlichen Anforderungen an das schulautonome Sprachförderkonzept fest. Im Sprachförderkonzept müssen insbesondere folgende Aspekte adressiert werden: die organisatorische und pädagogische Umsetzung der Deutschförderung, die Qualifizierung der Lehrpersonen sowie die Zielbeschreibung und -erreichung. Ein besonderer Fokus liegt auf der Qualifizierung der Lehrpersonen, was auch im Falle des Standardmodells der Deutschförderung erfüllt sein muss. Ebenso hat es eine Darstellung der Verbindung von Sprach- und Fachlernen und die dafür erforderliche Kooperation und Abstimmung der beteiligten Lehrpersonen zu enthalten.
Es ist der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 31. März des vorangehenden Schuljahres zur Kenntnis zu bringen. Das Sprachförderkonzept ist jährlich im Rahmen des Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräches (BZG) zu erörtern und, sofern erforderlich, an die aktuellen Erfordernisse anzupassen. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) obliegt es dem Schulqualitätsmanagement (SQM), die Umsetzung der Deutschförderung anhand von definierten Erfolgskriterien systematisch zu überwachen und im Hinblick auf die Erreichung der festgelegten Ziele zu evaluieren. Die Deutschförderung ist somit ein verbindlich jährlich zu behandelnder Themenpunkt im BZG, insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung.
Sollten die definierten Ziele der Deutschförderung innerhalb einer Schulentwicklungsperiode nicht erreicht werden, ist verpflichtend die Erstellung eines Maßnahmenplans vorgesehen. Dieser Maßnahmenplan hat im Fall des Standardmodells der Deutschförderung entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität (zB Fortbildungsmaßnahmen, Schulentwicklungsmaßnahmen) zu enthalten. Im Fall des autonomen Modells der Deutschförderung ist entweder die Anwendung des Standardmodells der Deutschförderung oder die Überarbeitung (zB Neugestaltung des Ressourceneinsatzes, Fortbildungsmaßnahmen für das Personal) und erneute Vorlage des schulischen Sprachförderkonzepts vorzusehen. Ein Wechsel in das Standardmodell ist spätestens vorgesehen, wenn einer erneuten Prüfung nach Ablauf einer weiteren Schulentwicklungsperiode nicht standgehalten wird.
Für das Schuljahr 2026/27 soll das Sprachförderkonzept aufgrund des knappen Fristenlaufs bis spätestens 15.04.2026 vorzulegen sein (siehe dazu die Übergangsbestimmung in § 130e).
Abs. 4: Gemäß Abs. 4 sind bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Welche Diagnoseinstrumente für diese Zwecke als geeignet gelten, soll künftig durch Verordnung des Bundesministers für Bildung festgelegt werden.
Zu Z 8 (§ 21b Abs. 1):
Durch die Bestimmung soll klargestellt werden, dass alle den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ betreffenden Bestimmungen – insbesondere auch die Regelungen über die Leistungsniveaus sowie deren Ausweis im Zeugnis – auch für den Pflichtgegenstand Englisch als Unterrichtssprache sinngemäß zur Anwendung kommen, soweit eine Abweichung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Zu Z 9 (§ 21c Abs. 3):
§ 21c regelt die Aufnahmevoraussetzungen in die Mittelschule.
Der neue Abs. 3 legt in Ergänzung zur Weiterentwicklung des Deutschfördermodells (siehe § 8h Abs. 3a und 3b) die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Sommersemesters Schülerinnen oder Schüler eines Deutschförderkurses sind, in die Mittelschule fest. Dadurch sollen individuelle Laufbahnverluste sowie eine übermäßige Altersheterogenität in der Volksschule vermieden werden. Näheres dazu siehe in den Erläuterungen zu Art. 2 (§ 28 Abs. 2 SchUG).
Zu Z 10 bis 17 (§ 35 Abs. 4, § 37 Abs. 1, 2 und 5, Entfall des § 37 Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 6, § 45 Abs. 2):
Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium als Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule wird in Österreich derzeit nur noch an einer Schule geführt und soll künftig nicht mehr weiterbestehen. Der Rechtsbestand ist zu bereinigen und sind die Gliederung der Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen und entsprechende Verweise anzupassen.
Zu Z 18 (§ 128e Abs. 4):
Die Bildungsanstalt für darstellende Kunst, die mit einem eigenen Statut nur an einer Schule geführt wird, soll künftig auch als Unterstufe geführt werden können.
Zu Z 19 (§ 129):
Verordnungen, die sich nur auf eine einzelne Schule beziehen, haben in Zahl und Bedeutung, nicht zuletzt durch den stetigen Ausbau der Schulautonomie, in den letzten Jahren stark zugenommen. Nunmehr soll auch die Semestrierung der Lehrpläne in den schulautonomen Gestaltungsspielraum übergehen. Weiters können künftig in besonderen Fällen Ersatztermine von abschließenden Prüfungen für einzelne Schulen verordnet werden.
Die bisher vorgesehene Kundmachung nur durch Anschlag in der Schule für die Dauer eines Monats bzw. die Geltungsdauer entspricht nicht mehr den heutigen Publizitätserfordernissen. Die Neuregelung soll daher zusätzlich eine digitale Veröffentlichung durch die Schule in der Form vorsehen, dass Verordnungen auf geeignete Weise im Internet zugänglich zu machen sind. Die „geeignete Weise“ muss nicht die eigene „Schul-Homepage“ sein, sondern kann auch auf andere Weise erfolgen, wie zB auf der Homepage der Bildungsdirektion, einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Bildungsdirektion oder des Bundesministers, data.gv.at usw. Die Bestimmungen zur Kundmachung durch Anschlag bleiben dadurch unberührt.
Gleichzeitig sollen die entsprechenden Kundmachungsregelungen in § 79 SchUG (siehe Art. 2), § 66 SchUG-BKV (siehe Art. 3), § 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz – LuF-BSchG, BGBl. Nr. 175/1966 (siehe Art. 4) und § 7 Schulzeitgesetz 1985 – SchZG, BGBl. Nr. 77/1985 (siehe Art. 5) angepasst werden.
Zu Z 20 (§ 130d samt Überschrift, § 130e samt Überschrift):
Hierbei handelt es sich um Übergangsbestimmungen zur Festlegung der Standorte der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 (§ 130d) sowie zur Übermittlung der Sprachförderkonzepte betreffend die Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027.
Zu Z 21 (§ 131):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)
Zu Z 1 bis 4 (§ 12 Abs. 6a, 10 und 11):
Ergänzend zu den organisatorischen Bestimmungen im SchOG, wird der Kreis der Schülerinnen und Schüler, für die die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtend sein soll, festgelegt. Zur Teilnahme sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die mit dem Stichtag des 1. Tages im Sommersemester eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder als Quereinsteiger erst im Laufe des Sommersemesters in eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs aufgenommen werden. Abweichend zur ansonsten freiwilligen Anmeldung erfolgt diese amtswegig durch die Schulleitung und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren. Aus organisatorischen Gründen soll die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stufenweise ausgerollt werden, sodass im Schuljahr 2025/26 (Sommerschule 2026) nur Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse davon umfasst sein sollen (§ 12 Abs. 6a in der Fassung des Art. 2 Z 1 des Entwurfs). Erst ab dem Schuljahr 2026/27 (Sommerschule 2027) sollen auch Schülerinnen und Schüler von Deutschförderkursen zur Teilnahme verpflichtet sein (§ 12 Abs. 6a in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Entwurfs). Die Ergänzung durch Freizeitangebote, die eine ganztägige Betreuung ermöglichen sollen, wird in Zusammenarbeit mit den dafür Zuständigen angestrebt.
In § 12 Abs. 11 SchUG werden die Unterrichtsinhalte der Sommerschule um die „Sprachförderung in Deutsch“ ergänzt.
Zu Z 5 (§ 13a Abs. 1):
Die bisherige Regelung sieht vor, dass eine Veranstaltung nur auf Schulebene oder, wenn mehr als eine Schule betroffen ist, durch die zuständige Schulbehörde als „schulbezogen“ erklärt werden kann. Diese Möglichkeit soll weiter bestehen und um die Ermächtigung des Bundesministers für Bildung ergänzt werden, Veranstaltungen, welche Schulen in mehr als einem Bundesland betreffen („Känguru-Wettbewerb“, bestimmte sportliche Turniere, „Chemie-Olympiade“ etc.) für alle teilnehmenden Schulen einheitlich zu schulbezogenen Veranstaltungen zu erklären.
Zu Z 6, 7 und 8 (§ 18 Abs. 14 und 15 sowie § 22 Abs. 11):
Beurteilung in der Deutschförderklasse (§ 18 Abs. 14 erster Satz, § 22 Abs. 11): Bisher unterlagen die von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklassen erbrachten Leistungen keiner Beurteilung; auch nicht in jenen Gegenständen, in denen sie gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der „Regel“-Klasse unterrichtet wurden. Der Besuch der Deutschförderklasse wurde bisher lediglich in der Schulbesuchsbestätigung vermerkt. Um in Zukunft Laufbahnverlusten entgegenzuwirken, soll der Fokus auf das Zusammenwirken von sprachlichem und fachlichem Lernen verstärkt werden. Dazu sollen auch die Leistungen von Schülerinnen und Schüler der Deutschförderklasse im fachlichen Lernen sichtbar gemacht werden und – ebenso wie im Deutschförderkurs – die Möglichkeit einer Beurteilung in den besuchten Gegenständen der „Regel“-Klasse gegeben werden. Durch die Rückmeldung der Leistung an die Schülerinnen und Schüler soll auch deren Lernmotivation gestärkt werden. Ob eine Beurteilung erfolgt, soll davon abhängen, ob und inwieweit Leistungen erbracht werden konnten, die einer Beurteilung zugänglich sind.
Feststellung des Sprachstandes (§ 18 Abs. 14 und 15): Die Erfahrungen in der Deutschförderung haben gezeigt, dass eine jährliche Feststellung des Sprachstandes der Schülerinnen und Schüler in der Regel ausreichend ist, um Rückschlüsse für deren weiteren Schulbesuch zu ziehen. Durch die Änderung soll daher festgelegt werden, dass die Feststellung des Sprachstandes verpflichtend nur noch am Ende des Sommersemesters durchzuführen ist. Dadurch sollen Lehrpersonen mehr Zeit für die pädagogische Arbeit gewinnen und die pädagogische Einschätzung bezüglich individueller Fortschritte der Schülerinnen und Schüler einen größeren Stellenwert erhalten. Allfällige weitere Feststellungen des Sprachstands, sofern pädagogisch sinnvoll, sollen weiterhin möglich sein, um im Einzelfall Rückschlüsse über den weiteren Schulbesuch ziehen zu können.
Zu Z 9 (§ 22a Abs. 1):
Da künftig eine Semestrierung der Lehrpläne, mit Ausnahme jener für die Berufstätigenformen, nicht mehr vorgesehen ist (siehe ausführlich zu § 6 Abs. 2, 2a und 2b SchOG), ist § 22a Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass bei der Anordnung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe an einer Schule ein semestrierter Lehrplan vorzuliegen hat, dem die zuständige Schulbehörde bereits zugestimmt hat (vgl. entsprechende Bestimmungen in § 6 Abs. 2a SchOG und § 5 Abs. 2a LuF-BSchG).
Zu Z 10 (§ 22a Abs. 5, § 23a Abs. 7, § 23b Abs. 4 und § 30a Abs. 2):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 6 Abs. 2, 2a und 2b SchOG).
Zu Z 11 (§ 25 Abs. 5c):
Die Aufstiegsregelung von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse mit Entscheidung der Klassenkonferenz bzw. Schulkonferenz soll auf jene Fälle ausgeweitet werden, in denen die Feststellung des Sprachstandes ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 2 (Deutschförderkurs) ergibt.
Zu Z 12 (§ 25 Abs. 5d):
Im Einklang mit der neuen Aufstiegsregelung gem. Abs. 5c sollen auch Schülerinnen und Schüler des Deutschförderkurses, deren Schulbesuchsbestätigung nicht in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist oder in mindestens einem Pflichtgegenstand die Beurteilung „Nicht genügend“ enthält, in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen dürfen. Dies kann dann erfolgen, wenn auf Grund des Fortschrittes im Erlernen der Unterrichtssprache Deutsch und der besonderen Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen anzunehmen ist, dass diese Schülerin oder dieser Schüler dem Unterricht der höheren Schulstufe wird folgen können. Hierüber soll die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz entscheiden.
Zu Z 13 (§ 28 Abs. 2):
Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind, besteht derzeit keine bzw. kaum eine Möglichkeit, in die 1. Stufe der Mittelschule aufgenommen zu werden, da hierfür der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule erforderlich ist. Um Laufbahnverluste und übermäßige Altersheterogenität der Volksschulen zu vermeiden, soll in einem neuen Abs. 2 eine erweiterte Aufnahmeregelung in die 1. Stufe der Mittelschule geschaffen werden. Außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Sprachstand gem. § 18 Abs. 14 Z 2 (Deutschförderkurs) am Ende des Sommersemesters sollen mit einer begründeten Feststellung der Schulkonferenz, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin oder den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet, in die 1. Stufe der Mittelschule aufgenommen werden können.
Zu Z 14 und 15 (§ 32 Abs. 7, § 33 Abs. 4):
Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium wird als Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule nicht mehr weitergeführt (siehe auch Änderungen im SchOG). Der Rechtsbestand ist entsprechend zu bereinigen.
Zu Z 16 (§ 35 Abs. 3):
Für einen Beschluss der Prüfungskommission bei einer abschließenden Prüfung ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch die neue Bestimmung soll die Beschlussfassung erleichtert werden, da Prüfungskommissionen bei der Hauptprüfung in den meisten Fällen aus einer geraden Anzahl an Mitgliedern bestehen.
Zu Z 17 (§ 36 Abs. 4a):
Zweck dieser Bestimmung ist es, eine gütliche Lösung in jenen Fällen zu treffen, in denen eine gänzliche oder teilweise Durchführung der abschließenden Prüfung aufgrund zwingender Gründe nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt ist oder den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten das Erreichen des Prüfungsortes nicht zumutbar ist, um Laufbahnverluste (zB durch die Verschiebung des Beginns einer tertiären Ausbildung) hintanzuhalten.
In der Vergangenheit wurde die Durchführung der abschließenden Prüfung immer wieder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (zB das Hochwasser in weiten Teilen Niederösterreichs im Herbst 2024) vor besondere organisatorische Herausforderungen gestellt.
Derzeit enthält Abs. 5 eine Regelung für Einzelfälle. Liegt eine gerechtfertigte Verhinderung vor (zB Krankheit des Prüfungskandidaten oder gesundheitliche Probleme bei der Prüfung, technische Störung am digitalen Endgerät, Unmöglichkeit des Erreichens des Prüfungsortes aufgrund von Hochwasser), so ist die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Diese Regelung soll für den Einzelfall weiterhin bestehen bleiben.
In Abs. 4a soll für Fälle, in denen aufgrund zwingender Gründe eine größere Anzahl an Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, ganze Schulstandorte oder mehrere Schulstandorte in der Durchführung der abschließenden Prüfung beeinträchtigt sind, die Möglichkeit für die Festlegung eines Ersatzprüfungstermins für die betroffenen Teilprüfungen bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eröffnet werden.
Als zwingende Gründe kommen insbesondere Katastrophenfälle (zB Hochwasser, Murenabgänge) oder sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (zB Blackout), die die Durchführung der abschließenden Prüfung ganz oder teilweise unmöglich machen oder schwerwiegend beeinträchtigen, in Frage. Eine reibungslose Durchführung ist auch dann nicht gewährleistet, wenn aus einem der genannten Gründe einem beträchtlichen Teil der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten das Erreichen des Prüfungsortes nicht zumutbar ist. Sind nur verhinderte Einzelfälle betroffen, so kommt Abs. 5 zur Anwendung. Organisatorische Fehler in der Verwaltung (zB die Ausgabe eines falschen Prüfungspaketes, die sich in der Testphase vor der Einführung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung gezeigt haben), könnten ebenso für die Festlegung eines Ersatzprüfungstermins geeignet sein. Ein Ersatzprüfungstermin soll nur in jenen Fällen in Betracht kommen, bei welchen die Prüfung nicht am selben Tag fortgeführt oder - allenfalls an einem anderen Prüfungsort - begonnen werden kann. Kurzzeitige Störungen (zB eine technische Störung bzw. ein Stromausfall), die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht beeinflussen, sollen jedenfalls kein Grund für die Festsetzung eines Ersatzprüfungstermins sein.
In derartigen Fällen soll die zuständige Schulbehörde, sohin mit Ausnahme der Zentrallehranstalten, die örtlich zuständige Bildungsdirektion, ermächtigt werden, für jene Teile der abschließenden Prüfung, deren Termine gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG grundsätzlich zentral durch den Bundesminister für Bildung (standardisierte Klausurarbeiten und die dazugehörigen mündliche Kompensationsprüfungen) oder durch die zuständige Bildungsdirektion (übrige Klausurarbeiten und die dazugehörigen mündliche Kompensationsprüfungen, mündliche Prüfungen sowie Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeiten) festgesetzt werden, möglichst zeitnahe Ersatzprüfungstermine zu verordnen. Sofern es sich um einen Ersatzprüfungstermin für standardisierte Klausurarbeiten und die dazugehörigen mündlichen Kompensationsprüfungen handelt, hat die Schulbehörde das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung herzustellen, da die Aufgabenstellungen für diese Prüfungen vom Bundesminister bereitgestellt werden müssen. Der Ersatzprüfungstermin soll ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, jedenfalls vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß § 36 Abs. 2 Z 1a bis 3 stattfinden. Erforderlichenfalls kann die die zuständige Schulbehörde einen anderen Prüfungsort für die Abhaltung des Ersatzprüfungstermins vorsehen.
Wurde aus den genannten Gründen ein Ersatzprüfungstermin für eine Schule gemäß Abs. 4a festgelegt, können Prüfungskandidatinnen und -kandidaten dieser Schule, welche gemäß Abs. 5 an der Teilnahme der Prüfung gerechtfertigt verhindert waren, diesen nach Wegfall ihres Verhinderungsgrundes als Prüfungstermin wahrnehmen.
Die Durchführung der abschließenden Prüfung umfasst das Ablegen der Prüfung durch die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten sowie die Beurteilung der Prüfung. Liegt für eine Teilprüfung eine abgeschlossene Beurteilung vor, kann die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat nicht (erneut) zu einem Ersatzprüfungstermin antreten.
Zu Z 18 (§ 37 Abs. 3b):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Bildung.
Zu Z 19 (§ 55e samt Überschrift):
Die neu eingefügte Bestimmung des § 55e verankert die Rolle der Lehramtsstudierenden, die ihr Praxissemester (vier zusammenhängende Schulwochen im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten) absolvieren, und zwar entweder an einer Pädagogischen Hochschule nach § 33a Abs. 1 SchOG eingegliederten angeschlossenen Praxisschule oder an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, die als Praxisschule herangezogen wird (§ 33a Abs. 2 SchOG – „Ausbildungsschule“). Um die Lehramtsstudierenden besser auf den schulischen Alltag vorzubereiten, sollen diese möglichst umfassend mit dem Tätigkeitsbild einer Lehrperson vertraut gemacht werden. Im Rahmen der unterrichtlichen Tätigkeit sollen sie die Möglichkeit erhalten, den Unterricht zu beobachten, selbst in begleiteter Form zu unterrichten und an Themen wie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung praxisnahe herangeführt werden. Darüber hinaus sollen sie die erzieherischen Aufgabenbereiche der Lehrperson, etwa auch im Rahmen ganztätiger Schulformen, kennenlernen. Weiters sollen sie auch in die administrativen Aufgaben der Lehrpersonen eingeführt werden. So soll ihnen insbesondere die Gelegenheit gegeben werden, Einblick in Klassenbücher oder in die Organisation von Schulveranstaltungen zu erhalten oder an Lehrerkonferenzen bzw. an Gesprächen mit Erziehungsberechtigten teilzunehmen. Die in § 46 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG, BGBl. Nr. 333/1979, normierte Verschwiegenheitspflicht des Beamten findet aufgrund der Bestimmung des § 62 Abs. 3 HG auch auf Studierende des Lehramtsstudiums Anwendung.
Zu Z 20 (§ 79):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 129 SchOG).
Zu Z 21 (§ 82 Abs. xx):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Z 22 (§ 82c Abs. 3):
Siehe Erläuterungen zu Art. 1 (§ 6 Abs. 2, 2a und 2b SchOG).
Zu Artikel 3 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis ist redaktionell zu berichtigen.
Zu Z 2 (§ 34 Abs. 3):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 (§ 35 Abs. 3 SchUG).
Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4a):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 (§ 36 Abs. 4a SchUG).
Zu Z 4 (§ 66):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 129 SchOG).
Zu Z 5 (§ 69 Abs. 24):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 4 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 2, 2a und 2b):
Lehrpläne sollen künftig, mit Ausnahme jener für die Berufstätigenformen, ohne Semestrierung erlassen werden. Die betreffende Bestimmung in § 5 Abs. 2 letzter Satz ist daher zu streichen.
Der neu einzuführende Abs. 2a sieht vor, dass Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, selbst eine Semestrierung der zur Anwendung gelangenden Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen können, wobei wie bisher die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben.
Die Semestrierung soll durch Verordnung der Schulleitung erlassen werden und nach den novellierten Bestimmungen des § 33 kundzumachen und zu veröffentlichen.
Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 6 Abs. 2, 2a und 2b SchOG).
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3):
Schulautonome Lehrpläne sind Verordnung iSd § 33, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen. Deren Kundmachung und Veröffentlichung wird nach den novellierten Bestimmungen geregelt. Eine gesonderte Regelung zu Kundmachung und Einsichtsrechten soll daher entfallen.
Zu Z 4 (§ 33):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 129 SchOG).
Zu Z 5 (§ 35):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Z 6 (Entfall § 42 samt Überschrift):
Die Bestimmung enthält Regelungen iZm der COVID-19-Pandemie und soll entfallen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Schulzeitgesetzes 1985)
Zu Z 1 (§ 7):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 129 SchOG).
Zu Z 2 (§ 16a):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Z 3 (§ 16e):
Die Bestimmung enthält Regelungen iZm der COVID-19-Pandemie und soll entfallen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 8):
Z 2 und 8: Hier soll eine Anpassung an die neue Rechtslage im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erfolgen. Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990 – LFBAG, wurde mit Wirksamkeit vom 19. April 2024 vom Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, abgelöst. Um auch Personen, die die Facharbeiterprüfung oder die land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem LFBAG 2024 (in Zukunft) absolviert haben, die Zulassung zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen, wird der Gesetzesverweis entsprechend ergänzt. Das Beibehalten des bisherigen Gesetzeszitates ist erforderlich, da es noch eine erhebliche Zahl an Personen gibt, die diese Ausbildungen nach der „alten“ Rechtslage absolviert haben und auf die diese Zulassungsregelung Anwendung finden könnte.
Z 3: Die derzeitige Formulierung der Z 3 hat in der Praxis zu Unsicherheit über die Reichweite des Begriffes der „mindestens dreijährigen mittleren Schulen“ geführt. Die Präzisierung soll zur Verbesserung der Rechtssicherheit beitragen. Neben den bereits bisher umfassten berufsbildenden mittleren Schulen nach dem Schulorganisationsgesetz und den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sollen auch Schulen mit eigenem Organisationsstatut, mit deren erfolgreichem Abschluss zumindest eine Berufsberechtigung verbunden ist, eine Zulassung zur Berufsreifeprüfung ermöglichen.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1 Z 9):
Hier soll eine Anpassung aufgrund der Änderungen in den Verwendungsgruppen im Bereich des militärischen Dienstes (Zusammenlegung der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2) erfolgen. Die Beibehaltung der bisherigen Formulierung ist erforderlich, da es noch eine erhebliche Zahl an Personen in der „alten“ Verwendungsgruppe M BUO 2 gibt, auf die diese Zulassungsregelung Anwendung finden könnte.
Zu Z 4 (§ 8a Abs. 4 Z 1):
Hier soll eine Anpassung aufgrund der Änderung der Organisationsstrukturen erfolgen. Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2020 durch das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) abgelöst, das als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung eingerichtet wurde. Somit soll die Übermittlung des Vorschlags der Vorsitzführung sowie die Zahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten in den in der Bestimmung genannten Teilprüfungen nunmehr direkt an den für das IQS zuständigen Bundesminister für Bildung erfolgen.
Zu 5 (§ 8a Abs. 4b):
Die Aufnahme dieser Bestimmungen soll klarstellen, dass die Regelungen der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf, BGBl. II Nr. 215/2021, auch im Rahmen der Berufsreifeprüfung anzuwenden sind.
Zu Z 6 (§ 8b Abs. 2):
Hier soll klargestellt werden, dass erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen sind.
Zu Z 7 und 8 (§ 8b Abs. 2a, 3 und 4):
Abs. 2a: Diese Bestimmung soll die Anerkennung von Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung regeln. Die bisherige Anrechnungsbestimmung des Abs. 2 zweiter Satz soll im neuen Abs. 2a bestehen bleiben und aufgrund der Änderung der Rechtslage ergänzt werden.
Mit dem Außerkrafttreten des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, und des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2008, fiel die Studienberechtigungsprüfung weitestgehend in den autonomen Gestaltungsspielraum der jeweiligen tertiären Bildungseinrichtung (vgl. § 64a des Universitätsgesetzes 2002, § 52c des Hochschulgesetzes 2005 und § 5 des Fachhochschulgesetzes). Dies führt zur Verwendung von unterschiedlichen Begrifflichkeiten im Bereich der einzelnen Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (insbesondere im Hinblick auf die vormaligen Niveaustufen 3 bei „Mathematik“ und 2 bei „Lebenden Fremdsprachen“). Um die Anrechnung dieser Teilprüfungen weiterhin zu gewährleisten, soll eine terminologische Klarstellung erfolgen und die Anrechnung der Pflichtfächer „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprachen“ zu gewährleisten, wenn diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen. Die Beibehaltung der Verweise auf die bereits außer Kraft getretenen Gesetze (Studienberechtigungsgesetz und Hochschul-Studienberechtigungsgesetz) ist deshalb erforderlich, da es noch einen Personenkreis gibt, der die Studienberechtigungsprüfung nach der „alten“ Rechtslage absolviert hat und auf den diese Anrechnungsbestimmung Anwendung finden könnte.
Abs. 3 und 4: Hier erfolgt eine Anpassung der Verweise aufgrund des neuen Abs. 2a.
Zu Z 9 (§ 9a Abs. 2):
Da es in Zukunft die Möglichkeit geben soll, amtssignierte Zeugnisse auszustellen, elektronisch zuzustellen und im Wege des Bildungsportals auszudrucken, soll die Verpflichtung, das hellgrüne Unterdruckpapier für Zeugnisausstellungen zu verwenden, entfallen. Sollten Schulen das grüne Unterdruckpapier für die Ausstellung von Zeugnissen in Papierform jedoch weiterhin verwenden wollen, ist dies möglich.
Zu Z 10 (§ 11d):
Aufgrund des zeitlich befristeten Anwendungsbereiches der Bestimmung besteht für sie keine Anwendungsmöglichkeit mehr, daher soll sie im Interesse der Übersichtlichkeit entfallen.
Zu Z 11 (§ 12 Abs. 17):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.